Ausgenommen von der Mitbestimmung sind Notfälle; dabei ist ein strenger Maßstab an den Begriff des "Notfalls" anzulegen. Dazu zählen Betriebsstörungen durch Naturkatastrophen oder massive Betriebsstörungen wie Brände. Alle anderen Betriebsstörungen sind in der Regel lediglich Eilfälle, in denen die Mitbestimmung nicht entfällt.

Die Schließung erkrankungsbedingter Besetzungslücken durch Eingriff in den Dienst- oder Schichtplan stellt zwar einen Eilfall, aber keinen Notfall dar, da mit dem krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitnehmern grundsätzlich zu rechnen ist. Der Arbeitgeber ist insoweit gehalten, entsprechende Szenarien organisatorisch vorausplanend zu berücksichtigen und mit dem Betriebsrat sog. Ausfallvertretungskonzepte zu vereinbaren, die etwa Regelungen für die arbeitgeberseitige Befugnis zur Regelung von Nachbesetzungen bei kurzfristigem Personalausfall enthalten.[1] Dabei kann die Ausübung der Mitbestimmung durch den Betriebs-/Personalrat bzw. die Mitarbeitervertretung wiederum so gestaltet werden, dass der Dienstplan bei Einhaltung der vereinbarten klaren und engen Kriterien und Grundsätze[2] als genehmigt gilt oder der Arbeitgeber ein zumindest vorläufiges Recht zur Regelung von Ausfallvertretungen in Eilfällen erhält; ggf. kann der Arbeitnehmervertretung ein "Veto-Recht" eingeräumt werden. Als "informatorischer Ausgleich" einseitiger Regelungsbefugnisse des Arbeitgebers empfiehlt es sich, dem Betriebsrat eine möglichst zeitnahe Informationsmöglichkeit über Schichtplanänderungen in Eilfällen einzuräumen, etwa durch die Gewährung eines lesenden Zugriffs auf ein Programm zur Personaleinsatzplanung. Entsprechendes gilt für den Ausfall von Betriebsmitteln oder anderen vorhersehbaren Betriebsstörungen.

[1] Z. B. Kontaktieren von Arbeitnehmern in der Freizeit zur Abfrage der Bereitschaft auf freiwilliger Basis einzuspringen, ggf. auch verpflichtende Bereithaltung von Arbeitnehmern, Übernahme von Vertretungseinsätzen im Rahmen von sog. "Stand-By"-Regelungen.

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