Eine Definition von "mobiler Arbeit" enthält das Gesetz nicht; auch in anderen Gesetzen ist diese Form der Arbeitsleistung bisher nicht definiert. Der umgangssprachliche Begriff des "Homeoffice" wird mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet und führt deshalb nicht weiter. Das mobile Arbeiten im Sinne der Nr. 14 muss gerade nicht von zu Hause aus erfolgen, sondern kann auch von anderen, vom Arbeitnehmer zu wählenden Orten erfolgen. Maßgeblich ist, dass es sich um "betriebsstättenfernes Arbeiten" handelt. Gesetzlich geregelt ist in § 2 Abs. 7 ArbStättV lediglich der Telearbeitsplatz, bei dem es sich um einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten handelt, es sich also gerade nicht um "mobile" Arbeit handelt.

Der nicht umgesetzte Referentenentwurf des Mobile Arbeit-Gesetzes (MAG) vom 14.1.2021 sah eine Neufassung des § 111 Abs. 1 GewO mit einer Definition vor, nach der ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mobil arbeitet, "wenn er oder sie die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologie außerhalb der Betriebsstätte von einem Ort oder von Orten seiner oder ihrer Wahl oder von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort oder von mit dem Arbeitgeber vereinbarten Orten erbringt".

Auch die Telearbeit im Sinne des § 2 Abs. 7 ArbStättV erfüllt diese Kriterien, denn sie wird außerhalb des Betriebs von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort – nämlich den Privaträumen des Arbeitnehmers – erbracht. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers schließt der Begriff "mobil" nicht aus, dass die Arbeitsleistung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz erbracht wird, solange sich dieser außerhalb des Betriebs befindet.

Mobile Arbeit liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund deren Eigenart ortsgebunden außerhalb des Betriebs erbringen muss. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung bei einem Kunden zu erbringen hat (beispielsweise ein IT-Ingenieur). Gleiches gilt, wenn sich die Mobilität bereits zwingend aus der Eigenart der zu erbringenden Arbeitsleistung ergibt (z. B. Außendienst-Mitarbeiter, Lkw-Fahrer, Handelsvertreter oder Monteure).

Von dem Mitbestimmungsrecht wird sowohl regelmäßige als auch anlassbezogene – z. B. projektbedingte oder zum Infektionsschutz eingeführte – mobile Arbeit erfasst.

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