(1) 1Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesbeauftragte gilt als nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ernannt. 2Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt; § 17 Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung, Die Amtszeit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt als zum 7. Juli 2017 begonnen. 3Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf es nicht.

 

(2)[1] Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Ordnungsbehörden, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen oder ahnden sowie Sanktionen vollstrecken, finden die Vorschriften des Brandenburgischen Daten-schutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung Anwendung.

Bis 21.06.2019:

(2) 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit finden die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung Anwendung, bis das Gesetz des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Bereich der Polizei in Kraft tritt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Ordnungsbehörden, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen oder ahnden sowie Sanktionen vollstrecken.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 22.06.2019.

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