(1) Beschäftigte haben gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf Bildungszeit.

 

(2) 1Bildungszeit ist die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen gemäß § 32 zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Erwachsenen- und Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung gemeinwohlorientierter ehrenamtlicher Tätigkeiten. 2Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedern der Landesregierung die ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

 

(3) Bildungsinhalte der beruflichen Erwachsenen- und Weiterbildung, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verwendet werden können.

 

(4) 1Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte und Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land. 2Brandenburg liegt, sowie arbeitnehmerähnliche Personen samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind.

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