Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich: Fehlende Ausgleichsreife bei abzuschmelzenden Leistungen aus zu Unrecht anerkannten rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbeständen; abzuschmelzendes Anrecht - fehlende Teilungsreife
Normenkette
VersAusglG §§ 8, § 9 ff, §§ 9-11
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 16.10.2013; Aktenzeichen 21 F 66/13) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Bad Liebenwerda vom 16.10.2013 - Az. 21 F 66/13 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung... (Versicherungskonto Nr...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1,2579 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr... bei der Deutschen Rentenversicherung..., bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2002, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung... (Versicherungskonto Nr...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 0,2093 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr... bei der Deutschen Rentenversicherung..., bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2002, übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung... (Versicherungskonto Nr...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 12,3279 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr... bei der Deutschen Rentenversicherung..., bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2002, übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung... (Versicherungskonto Nr...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7,7732 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr... bei der Deutschen Rentenversicherung..., bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2002, übertragen.
5. Hinsichtlich des von dem Ehemann bei der... Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer 8307808 ehezeitlich erworbenen Anrechts in Höhe von 3.370 EUR findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
6. Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der W. Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer... mit einem Ehezeitanteil von 354,99 EUR findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
7. Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der W. Lebensversicherung AG zu den Versicherungsnummern... und... mit Ehezeitanteilen von 8.444,28 EUR und 8.308,67 EUR findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
8. Im Übrigen findet der Ausgleich nach der Scheidung statt.
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 3.880 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Das AG Bad Liebenwerda hat mit Urteil vom 28.3.2003, Az. 26 F 73/02, die am 22.4.1978 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 14.3.2002 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin geschieden und dabei das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.
Nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens von Amts wegen und Einholung neuer Auskünfte der weiter beteiligten Versorgungsträger haben die geschiedenen Ehegatten durch familiengerichtlich festgestellten (Teil-)Vergleich vom 30.8.2013 (Bl. 131 f. GA) gegen - unstreitig erfolgte - Zahlung der Antragsgegnerin an den Antragsteller in Höhe von insgesamt 8.125,18 EUR die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der bei der weiteren Beteiligten zu 3. zu den Versicherungsnummern... und... bestehenden Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Gründend auf diese Vereinbarung hat das AG mit Beschluss vom 15.10.2013 festgestellt, dass insoweit kein Versorgungsausgleich stattfindet. Auch das zum Ende der Ehezeit noch weiter bestehende Anrecht aus einer privaten Altersversorgung zur Versicherungsnummer... bei der weiteren Beteiligten zu 3. mit einem ehezeitlichen Anteil von 354,99 EUR - das allerdings von der Antragsgegnerin bereits am 1.11.2003 gekündigt worden und zur Auszahlung gelangt war - hat das Familiengericht vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Daneben hat das AG den Ausgleich des betrieblichen Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen. Die von den geschiedenen Eheleuten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung wechselseitig erworbenen angleichungs- wie regeldynamischen Versorgungsanwartschaften hat das AG in dem Beschluss vom 15.10.2013 (dort Ziffer I Absätze 1 bis 4) auf der Grundlage der seinerzeit von der weiteren Beteiligten zu 1. erteilten Auskünfte im Wege der internen Teilung zum Ausgleich gebracht.
Gegen diese ihr am 11./15.11.2013 zugestellte Entscheidung hat die weitere Beteiligte zu 1. eingehend am 2.12.2013 (B...