Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung im Drittschuldnerprozess: Klage mehrerer Gläubiger gegen mehrere Drittschuldner auf Zahlung bzw. Hinterlegung bei Pfändung von höheren Forderungen als die Vollstreckungsansprüche; Beseitigung des Prozesshindernisses der mehrfachen Rechtshängigkeit; Antrag auf Feststellung der Ausfallhaftung eines GmbH-Gesellschafters

 

Normenkette

ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, §§ 766, 836 Abs. 1, § 853 Abs. 1, §§ 854-855, 856 Abs. 1; GmbHG § 31 Abs. 3, § 32a

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 27.07.2009; Aktenzeichen 2 O 426/08)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger zu 1.)-6.) und 9.)-10.) gegen das am 27.7.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam - 2 O 426/08 - wird zurückgewiesen. Die in der Berufungsinstanz erhobene Klage wird abgewiesen.

Die Kläger zu 1.)-6.) und 9.)-10.) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger zu 1.)-6.) und 9.)-10.) dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagten als Drittschuldner und teilweise auch wegen Insolvenzverschleppung aus eigenem Recht in Anspruch. Sie haben in erster Instanz auch einen Anspruch wegen Anfechtung geltend gemacht.

Die Kläger erwarben in den Jahren 1999 und 2000 von der damals noch als M. gesellschaft mbH (M.) firmierenden C. Liegenschaften GmbH i. L. (C.) Eigenheime in der neu errichteten Siedlung ... Straße in B.

Wegen Baumängeln und hieraus resultierender Schadensersatz- und Minderungsansprüche erwirkten die Kläger zu 1.) und 2.) sowie 3.) und 4.) das Urteil des LG Potsdam vom 29.6.2007 - 2 0 13/06, nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.12.2007, mit dem die C. verurteilt wurde, an die Kläger zu 1.) und 2.) 31.359,72 EUR und an die Kläger zu 3.) und 4.) 45.558,93 EUR zu zahlen.

Die Kläger zu 5.) und 6.), 7.) und 8.) sowie 9.) und 10.) erstritten das Urteil des LG Berlin vom 15.3.2006 - 36 0 295/05, nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.7.2006. Darin wurde die C. verurteilt, an die Kläger zu 5.) und 6.) 50.000 EUR, an die Kläger zu 7.) und 8.) 48.201,87 EUR und an die Kläger zu 9.) und 10.) 41.258,53 EUR zu zahlen.

Insgesamt ergibt sich aus den Urteilen und Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugunsten der Kläger zu 1.)-10.) ein tituliertes Forderungsvolumen i.H.v. 259.017,60 EUR zzgl. Zinsen.

Nachdem die C. Zahlungen auf die Titel nicht leistete, erging auf Antrag der Kläger zu 1.)-10.) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Königs Wusterhausen vom 4.9.2008 - 19 M 1443/08 (Bl. 42-48 d.A.). Damit wurden wegen Forderungen der Kläger i.H.v. insgesamt 334.875,30 EUR angebliche Ansprüche der C. gegen die Beklagten aus den §§ 30, 31, 31 III, 32a, 32b, 43 II, III, 64 I, II GmbHG, 826 BGB gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dem Beklagten zu 1.) am 17.9.2008, den Beklagten zu 2.) und 3.) am 16.9.2008, dem Beklagten zu 4.) am 24.9.2008 und dem Beklagten zu 5.) am 6.10.2008 zugestellt worden. Ob die Zustellung an den Beklagten zu 5.) wirksam war oder nicht, war zwischen den Parteien im Streit. Die Kläger haben dem Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erneut zugestellt.

Die Beklagten zu 1.)-4.) gaben mit Schreiben vom 29.9.2008 (Bl. 57-58 d.A.) eine Drittschuldnererklärung des Inhalts ab, dass die gepfändeten Ansprüche nicht bestünden.

Hintergrund der gepfändeten Forderungen ist folgender:

Die Beklagten zu 1.) und 3.) gründeten die M. im Jahre 1995 und wurden - je 1/2 Geschäftsanteil haltend - deren Geschäftsführer. Das Stammkapital wurde im Jahre 1999 von ursprünglich 50.000 DM auf 800.000 DM erhöht. Im Jahre 2002 firmierte die M. in C. um und verlegte ihren Sitz in ihr Objekt W. 28-30 in B. ("Sc ..."), welches saniert und in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden sollte.

Im September 2003 trat der Beklagte zu 3.) Geschäftsanteile über 352.000 DM zum Kaufpreis von 1 EUR an den Beklagten zu 1.) ab und wurde als Geschäftsführer abberufen. Im Dezember 2003 wurde der Beklagte zu 4.) weiterer Geschäftsführer der C., im Januar 2004 als solcher wieder abberufen. Ebenfalls im Januar 2004 veräußerte der Beklagte zu 3.) seinen verbliebenen Anteil von 48.000 DM an den Beklagten zu 5.). Im September 2004 verlegte die C. ihren Sitz nach H., an die Wohnanschrift des Beklagten zu 4.), der wieder zum Geschäftsführer bestellt wurde. Zum Ende des Jahres 2004 schied der Beklagte zu 1.) als Geschäftsführer der C. aus.

Im September 2005 verkaufte die C. ihr Objekt W. 28-30 für einen Kaufpreis von 5.800.000 EUR an die V. GmbH.

Im August 2006 veräußerten die Beklagten zu 1.) und 5.) ihre Geschäftsanteile an die in Polen wohnhafte Frau E. Bu., die bei Ausscheiden des Beklagten zu 4.) auch alleinig...

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