§ 1
(1) Bildungszeit dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne der des § 1 Absatz 1 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen und von § 13 Absatz 2 und 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.
(2) Durch die Gewährung von Bildungszeit nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen ermöglicht werden.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
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für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen haben, |
2. |
für Personen, die zu Beginn der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach diesem Gesetz nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind und die seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben, nach Maßgabe des § 12. |
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1. |
die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, |
2. |
die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, |
3. |
Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. |
(3) 1Ein Beschäftigungsverhältnis hat seinen Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen, wenn die oder der Beschäftigte in einem in der Freien Hansestadt Bremen ansässigen Betrieb eingegliedert ist oder von einem solchen Betrieb angewiesen wird oder wenn die oder der Beschäftigte in einer Dienststelle im Bereich der Freien Hansestadt Bremen tätig ist. 2Die Beschäftigungsverhältnisse von Seeleuten haben im Sinne dieses Gesetzes ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen, wenn sich
1. |
der Sitz des Reeders, der Partenreederei, des Korrespondentreeders oder des Vertragsreeders im Lande Bremen befindet oder |
2. |
der Heimathafen des Schiffes in der Freien Hansestadt Bremen befindet und das Schiff die Bundesflagge führt. |
(4) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich einer anderen Regelung nicht für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter.
§ 3 Anspruch auf Bildungszeit
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung einer bezahlten Bildungszeit von zehn Arbeitstagen.
(2) 1Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich die Bildungszeit entsprechend. 2Bruchteile eines Tages werden zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgerundet.
(3) Ein Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen einen späteren Arbeitgeber besteht nicht, soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungszeit erhalten hat.
§ 4 Verbot der Benachteiligung
Arbeitnehmerinnen oderArbeitnehmer dürfen wegen Inanspruchnahme der Bildungzeit nicht benachteiligt werden.
§ 5 Verhältnis zu anderen Ansprüchen
(1) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur dann angerechnet werden, wenn sie der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Der gesetzlich, tariflich oder arbeitstariflich festgelegte Erholungsurlaub oder sonstige Freistellungen dürfen nicht auf die Zeit angerechnet werden, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen Bildungszeit erhält.
§ 6 Wartezeit
Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer erwirbt den Freistellungsanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 Abs. 1 erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses.
§ 7 Zeitpunkt der Bildungszeit
(1) 1Der Zeitpunkt der Bildungszeit richtet sich nach den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. 2Die Inanspruchnahme und der Zeitraum der Bildungszeit sind dem Arbeitgeber in der Regel vier Wochen vor Beginn mitzuteilen.
(2) 1Die Bildungszeit zu dem von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob Bildungszeit gewährt wird.
(3) 1Lehrerinnen und Lehrer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professorinnen und Professoren und andere an Hochschu...