§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter der Freien Hansestadt Bremen, einschließlich der in den Dienst eines dieser Dienstherren abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Erstattung nach anderen Rechtsnormen für Beamtinnen und Beamte bei Großforschungseinrichtungen des Bundes zulässig, wenn in deren Satzung darauf verwiesen wird. 3Das Gleiche gilt, soweit die Reisekostenvergütung aus Drittmitteln finanziert wird, die Regelungen des Drittmittelgebers auf andere Rechtsnormen verweisen und dies für die Berechtigten nicht ungünstiger ist. 4Die Reisekostenvergütung von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern in Vollstreckungsangelegenheiten regelt sich abweichend von Satz 1 nach den vom Senator für Justiz und Verfassung erlassenen Vorschriften.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst:
1. |
Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4), |
2. |
Wegstreckenentschädigung (§ 5), |
4. |
Übernachtungsgeld (§ 7), |
5. |
Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8), |
6. |
Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie |
7. |
Erstattung sonstiger Kosten (§ 10). |
§ 2 Dienstreise; Dienstgang
(1) Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) 1Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. 2Sie müssen schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. 3Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. 4Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Zuweisung.
(3) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
(4) 1Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst-, Wohn- oder einem vorübergehenden Aufenthaltsort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2Sie müssen formlos angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt Dienstreisender oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 3Bei einem Dienstgang am Dienstort werden Fahrtauslagen nach den §§ 4 und 5 bis zu dem Betrag erstattet, der bei Antritt und Beendigung des Dienstgangs an der Dienststätte zu erstatten wäre.
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) 1Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. 2Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn diese nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs schriftlich oder elektronisch beantragt wird. 3Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Stelle kann die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. 4Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. 5Nicht angeforderte Belege sind von Dienstreisenden noch zwei Jahre nach Festsetzung der Reisekostenvergütung aufzubewahren.
(2) 1Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstgangs erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2Leistungen von dritter Seite sind zu beantragen.
(3) 1Bei Dienstreisen oder Dienstgängen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. 2Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.
(4) Dienstreisende können auf Reisekostenvergütung ganz oder teilweise verzichten. [Bis 31.08.2021: 3Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform oder der elektronischen Form.]
§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
(1) 1Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. 2Wurde ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse nur erstattet, wenn die alternative Reisezeit mit der Bahn vom Dienstort zum Geschäftsort auf der üblich befahrenen Strecke mehr als sieben Stunden betragen hätte, es sei denn, die oder der Dienstvorgesetzte hat im Einzelfall aufgrund dringender dienstlicher Gründe die N...