Eine Reihe von begünstigenden Regelungen des EStG sind an eine Mitgliedschaft in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geknüpft. Nach dem vollzogenen Brexit ist das Vereinigte Königreich seit dem 1.2.2020 kein Mitgliedstaat der EU mehr und es gehört auch nicht dem EWR an. Es ist damit ein Drittstaat. Da der Austritt jedoch mit einem Austrittsabkommen erfolgte ("Geregelter Brexit"), galt bis zum 31.12.2020 ein Übergangszeitraum. Für die Dauer dieses Übergangszeitraums wurde das Vereinigte Königreich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Die für EU- und EWR-Mitgliedstaaten geltenden begünstigenden Regelungen des EStG galten daher bis zum Ende des Übergangszeitraums weiter auch für das Vereinigte Königreich. Durch den Brexit änderte sich also zunächst einmal nichts.
Nach dem Ende des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich seit dem 1.1.2021 nun für die Einkommensteuer als "normaler" Drittstaat, und damit wie jeder andere Drittstaat auch, zu behandeln. Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Handels- und Kooperationsabkommen, das am 1.1.2021 zunächst vorläufig und am 1.5.2021 endgültig in Kraft getreten ist, ändert hieran nichts, da es keine Sonderbestimmungen für die Einkommensteuer enthält.
Somit sind die begünstigenden Regelungen des EStG seit dem 1.1.2021 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar.
Dies kann durchaus spürbare steuerliche Auswirkungen haben. Im Folgenden werden daher die lohnsteuerlichen Konsequenzen aufgezeigt, die der Wegfall dieser Regelungen für das Vereinigte Königreich ab dem 1.1.2021 hat.
2.1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
Einige der Regelungen betreffen ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtige. Dies sind Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dabei kann es sich um Arbeitnehmer handeln, die von Deutschland aus in das Vereinigte Königreich entsendet werden und ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Es kann sich aber auch um Arbeitnehmer handeln, die vom Vereinigten Königreich aus nach Deutschland entsendet werden und hier einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Möglich ist auch eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, wenn zwar weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegen, aber der Großteil der Einkünfte in Deutschland erzielt wird.
2.1.1 Zusammenveranlagung von Ehegatten
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten führt häufig zu einer niedrigeren Besteuerung, da insbesondere der Splittingtarif anzuwenden ist. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ist dies beim Ehegatten des Arbeitnehmers nicht der Fall, kann der Ehegatte aber als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn der Arbeitnehmer selbst Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats ist und der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten oder in der Schweiz hat. Ist der Arbeitnehmer Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs und/oder hat der Ehegatte dort seinen Wohnsitz, liegt diese Voraussetzung ab dem 1.1.2021 nicht mehr vor. Eine Zusammenveranlagung ist dann nicht mehr möglich, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.
2.1.2 Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen
Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Zusammenveranlagung können Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit besteht ab dem 1.1.2021 nicht mehr.
2.1.3 Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen, insbesondere für Alters- und Krankenvorsorge, können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei ist. Dies gilt jedoch nur, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen. Eine Tätigkeit im Vereinigten Königreich kann daher nach dem Übergangszeitraum nicht mehr zur Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen in solchen Fällen führen.
Zudem können Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden, die an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben. Ab dem 1.1.2021 können daher Zahlungen an Versicherungsunternehmen im Vereinigten Königreich nicht mehr abgezogen werden.
2.1.4 Abziehbarkeit von Schulgeld
Zahlungen von Schulgeld können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Schule in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegen ist. Ab dem 1.1.2021 können daher Zahlungen an Schulen im Vereinigten Königreich nicht mehr abgezogen werden.
2.1.5 Abziehbarkeit des Pflege-Pauschbetrags
Für die persönliche Pflege einer anderen Person kann ein Pflege-Pauschbetrag als ...