Die Ausführungen zur Krankenversicherung gelten auch für die Pflegeversicherung. Personen, die nach der Übergangsphase krankenversichert sind, sind auch weiter pflegeversichert und erhalten die Leistungen wie bisher.

Personen, die nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit krankenversichert sind, werden nicht weiter pflegeversichert. Der Bereich der Pflegeversicherung wird vom neuen Abkommen nicht erfasst.

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