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Brexit / 5.5 Datenverkehr und Datenschutz

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der reibungslose Transfer von Arbeitnehmerdaten von und in das Vereinigte Königreich wird auch in Zukunft unumgänglich sein. Das Brexit-Abkommen sah zunächst ab dem 1.1.2021 noch einen Übergangszeitraum vor. Danach galt das Vereinigte Königreich für 4 Monate nicht als (unsicheres) Drittland im Sinne der DSGVO. Diese Frist verlängerte sich automatisch um 2 weitere Monate. Nach Ablauf der Übergangsfrist am 30.6.2021 ist ein Datentransfer grundsätzlich nicht mehr zu den bisherigen, erleichterten Bedingungen möglich. Dies bedeutet, dass EU-Unternehmen, die personenbezogene Daten an Empfänger im Vereinigten Königreich übermitteln, neben den für innereuropäische Datentransfers geltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen zusätzlichen Restriktionen im Sinne der Art. 44 ff. DSGVO unterliegen. Damit bedarf ein Datentransfer neben dem Erlaubnisgrund gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO einer zusätzlichen Legitimation.

Konkret bedeutet dies: beim Einsatz von Mitarbeitern eines britischen Unternehmens innerhalb der EU ist die DSGVO gemäß Art 3 Abs. 1 und 2 weiter anwendbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich eine Niederlassung des Unternehmens in der EU befindet oder wo genau die Datenverarbeitung stattfindet. Bei Datensachverhalten, in die auch das Vereinigte Königreich involviert ist, muss in Verträgen ein besonderes Augenmerk auf die Vereinbarung eines ausreichenden Datenschutzes gerichtet werden. Zu beachten sind die besonderen Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO dann, wenn das Unternehmen (selbstständige oder unselbstständige) Niederlassungen im Vereinigten Königreich hat, wenn ein Unternehmen Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO einsetzt, die ihre Niederlassung im Vereinigten Königreich haben oder dort zumindest personenbezogene Daten verarbeiten oder wenn ein Dienstleister oder Auftragsvera...

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