1 Einführung
BYOD steht für "Bring your own device", also für das Nutzen privater Geräte für betriebliche Zwecke. Dies sind in der Regel das Handy, das Tablet, der eigene Laptop oder im weiten Sinne auch Monitore, Drucker und Router im Homeoffice. Die Nutzung beinhaltet insbesondere den Zugriff auf Unternehmensdaten oder einen Teil des Unternehmensnetzwerks. Spezielle gesetzliche Regelungen für BYOD existieren nicht. Der Rechtsrahmen ist durch Literatur, Rechtsprechung und Praxis jedoch weitgehend abgesteckt.
2 Notwendigkeit einer Zustimmung
Arbeitgeber können die Nutzung privater Geräte nicht einseitig anordnen. Eine solche Anweisung wäre keine bloße Konkretisierung der vereinbarten Pflichten, sondern eine unzulässige einseitige Erweiterung. Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen hat, damit der Arbeitnehmer seine Leistung erbringen kann (§§ 611a, 670 BGB). Die Verlagerung dieser unternehmerischen Aufgabe auf den Arbeitnehmer bedarf also einer Rechtsgrundlage, hier einer Zustimmung. Eine Betriebsvereinbarung (allein) kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, da insoweit, also für den privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers, keine Regelungskompetenz des Betriebsrats besteht. Die zahlreichen weiteren betrieblichen regelungsbedürftigen Aspekte – außer der Zustimmung selbst – können jedoch in der Betriebsvereinbarung geregelt werden. Bei betriebsratslosen Unternehmen kommt auch eine Unternehmensrichtlinie in Betracht, die als Weisung nach § 106 GewO gilt. Auf diese weiteren Aspekte sollte die individualrechtliche Zustimmung Bezug nehmen.
2.1 Echtes und unechtes BYOD
Sog. echtes BYOD bezeichnet den Einsatz privater Geräte zu dienstlichen Zwecken und ist Gegenstand dieses Lexikonbeitrags.
BYOD beginnt bereits dort, wo betrieblich veranlasste Kommunikation auf privaten Geräten entworfen wird, um sie später an die betrieblichen Geräte zu senden und weiterzuverarbeiten. Die wohl häufigste Form von echtem BYOD ist die Verwendung von Unternehmensapps auf dem Smartphone, etwa für die Verarbeitung von E-Mails oder jede sonstige Einbindung in die Informationstechnologie des Unternehmens.
Gestattet der Arbeitgeber, dass unternehmenseigene Geräte auch privat genutzt werden dürfen, handelt es sich schon begrifflich nicht um BYOD, daher um sog. unechtes BYOD. Dieses wird auch "COPE" genannt (Corporate Owned, Personally Enabled).
2.2 Chancen und Risiken
Die Chancen beim BYOD liegen insbesondere in folgenden Bereichen:
Kosteneinsparungen
- Es müssen keine neuen Geräte angeschafft, gewartet und entsorgt werden.
- Ggf. Ersparnis von Zeit- und Schulungsaufwand, da Arbeitnehmer mit seinen Geräten vertraut ist.
- Ggf. Senkung des Energieverbrauchs (in Verbindung mit Homeoffice/Mobile Office).
Arbeitnehmerzufriedenheit
- Steigerungspotenzial für Produktivität, bessere Erreichbarkeit von Mitarbeitern ohne Diensthandy.
- Die Verwendung und das Bei-sich-Tragen mehrerer Geräte wird vielfach als nicht mehr zeitgemäß und unnötig empfunden.
- Flexibilität durch geringe Bindung an den Büroarbeitsplatz.
Modernes Unternehmensimage
- Nachhaltiges Wirtschaften mit Ressourcen – kein überflüssiger Ankauf teurer Hardware mit späterer Entsorgung.
- Modern und bequem, weil unbeliebte Nutzung zweier Geräte (dienstliches und privates Handy) abgeschafft wird.
Auf Arbeitnehmerseite besteht das Risiko, dass die Grenze zwischen beruflicher und privater Sphäre aufgeweicht wird (vgl. hierzu Abschn. 2). Auf Arbeitgeberseite liegen die Risiken insbesondere in der Einhaltung rechtlicher Regelungen. Die wesentlichen Regelungen werden nachfolgend im Überblick dargestellt.
3 Arbeitsschutz und Arbeitszeit
Die Kehrseite der eingangs genannten Steigerung bei Kosteneffizienz, Steigerung der Produktivität/Erreichbarkeit und Mitarbeiterzufriedenheit liegt in der potenziell ständigen Erreichbarkeit der Mitarbeiter ("always online").
Die Verwendung privater Geräte für berufliche Aufgaben erhöht die Gefahr, dass Arbeitnehmer auch während ihrer Ruhezeit, der Pausen oder des Urlaubs absichtlich oder unabsichtlich mit Arbeitsinhalten und Arbeitsaufforderungen in Berührung kommen. Hierdurch kann sich das Risiko von Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz erhöhen, vgl. hierzu §§ 3, 4, 5 und 9 ArbZG. Unklare Anweisungen zur Erreichbarkeit könnten als Rufbereitschaft ausgelegt werden, die nach tatsächlicher Arbeitsaufnahme – und nur dann – als Arbeitszeit gilt.
Ruhezeit
Die Ruhezeit wird nicht schon allein dadurch unterbrochen, dass Mitarbeiter passiv erreichbar sind, ohne dass sie tatsächlich Tätigwerden.
Denkbar ist daneben auch die Begründung einer Vergütungspflicht (§ 612 BGB).
Zur Vermeidung dieser Risiken dürfte es arbeitgeberseits nicht ausreichen, Benutzer von BYOD pauschal auf die Regelungen im Arbeitszeitgesetz hinzuweisen und Regelungen zur (Nicht-)Arbeit außerhalb der Arbeitszeit aufzustellen. Vielmehr muss die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (besonders hier) zusätzlich aktiv kontrolliert werden. Etwa, indem ein Tätigwerden währ...