Zwischen
..................................................
[Name und Adresse],
vertreten durch
..................................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
..................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
..................................................
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
Präambel
Mit dieser Betriebsvereinbarung verfolgen die Betriebsparteien übereinstimmend das Ziel, es zu vermeiden, dass Mitarbeiter ein zweites Smartphone für dienstliche Zwecke mit sich führen müssen. Ziel ist es dabei, mit der mobilen Nutzung dienstlicher Apps verbundene Prozessoptimierungen mit berechtigten Schutzinteressen der Mitarbeiter an ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und vor einem ständigen Überwachungsdruck zu vereinbaren.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ..... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter in den Abteilungen ......
Alternativ
Variante 3: Geltung für einzelne Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für Mitarbeiter, die eine BYOD-Vereinbarung über die Nutzung privater IT-Geräte abgeschlossen haben.
2. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
§ 2 BYOD-Grundsätze
- Dienstliche Datenverarbeitungen finden ausschließlich auf dienstlichen Endgeräten statt, soweit dies in dieser Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist.
- Mitarbeitern ist es gestattet, auf ihren privaten Smartphones die folgenden Apps zum Zwecke der dienstlichen Datenverarbeitung zu installieren: z.B. App zur Zeiterfassung; Teams-/Webex-/Zoom-Apps, E Mail-Kommunikation; Signatur-Apps etc.
- Die Installation darf stets ausschließlich in einer dienstlichen Container-Umgebung erfolgen.
- Mitarbeitern, die den Abschluss der BYOD-Vereinbarung nicht wünschen, darf hieraus kein Nachteil entstehen. Ist die mobile Nutzung dienstlicher IT-Systeme erforderlich, so erhalten sie ein dienstliches Endgerät zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt die Betriebsvereinbarung "Dienstliches Smartphone" in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Die private Nutzung der dienstlichen Apps in der dienstlichen Container-Umgebung ist untersagt. Mitarbeiter werden darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber jederzeit aus sachlichen Gründen, im Rahmen des datenschutzrechtlich Erforderlichen sowie unter Einhaltung der hierzu geschlossenen Betriebsvereinbarungen auf personenbezogene Daten in den dienstlichen Apps zugreifen kann.
- Ein Zugriff des Arbeitgebers auf andere Bereiche des privaten Smartphones als die dienstliche Container-Umgebung muss technisch ausgeschlossen sein und ist unzulässig.
- Der Einsatz privater Endgeräte darf nur zugelassen werden, wenn dies der Erledigung der dienstlichen Tätigkeiten förderlich ist.
- Dienstliche Datenverarbeitungsvorgänge auf den privaten Endgeräten sind ausschließlich mittels der oben genannten Apps zulässig.
- Diese Betriebsvereinbarung gilt in Ergänzung zu der Rahmenbetriebsvereinbarung "IT-Systeme" in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Die Betriebsparteien sind sich darüber bewusst, dass die strikte Trennung zwischen dienstlichem und privatem Bereich auf dem Smartphone bei Ortungsdaten nicht einzuhalten ist. Soweit Apps unbeeinflussbar vom Arbeitgeber Ortungsdaten verarbeiten und an deren Verwendung ein dringendes betriebliches Bedürfnis besteht, wird zwingend erstens in einem separaten Steckbrief ihre nähere Verwendung ausgestaltet und wird zweitens der Mitarbeiter über die Art und Weise der verarbeiteten Ortungsdaten ausdrücklich aufgeklärt.
§ 3 Grundsätze der Datenverarbeitung
- Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass ein BYOD-System im Betrieb erforderlich ist, dies meint insbesondere die Nutzung der vorbenannten dienstlichen Apps auf dem privaten Endgerät im Rahmen des hier Vereinbarten. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitungen im Rahmen von BYOD ist deswegen § 26 Abs. 1 BDSG und nicht diese Betriebsvereinbarung.
- Stets gilt dabei, dass jede Datenverarbeitung im Rahmen von BYOD nur dann erfolgen darf, wenn die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Dies setzt die Einhaltung der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Datenrichtigkeit, der Speicherbegrenzung, der Integrität und Vertraulichkeit, der Rechenschaftspflicht, den Schutz personenbezogener Daten, Überwachungsmöglichkeiten, die Einhaltung von Auswertungsgrundsätzen und die Einbindung des Datenschutzbeauftragten voraus.
- Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Einführung von BYOD zu neuen datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgängen führt. Der Arbeitgeber wird das [in der Anlage befindliche] Verarbeitungsverzeichnis hinsichtlich der verarbeiteten ...