Kurzbeschreibung
Zusatzvereinbarung ergänzend zum Arbeitsvertrag über die Nutzung privater mobiler Endgeräte für berufliche Zwecke.
Vorbemerkung
Bring Your Own Device (BYOD) bezeichnet die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer ihre privaten mobilen Endgeräte wie Laptop oder Smartphone zum Arbeiten nutzen und in das Netzwerk des Arbeitgebers integrieren.
BYOD ist gesetzlich nicht geregelt, sodass eine individualrechtliche Vereinbarung zu empfehlen ist, um Verhaltenspflichten im Umgang mit der Nutzung klar zu regeln.
Hinweis:
- Der Mustervertrag schlägt Formulierungen für die wesentlichen regelungsbedürftigen Punkte vor, ist jedoch nicht auf sämtliche unternehmensspezifische Situationen zugeschnitten und muss ggf. an die konkreten Gegebenheiten im Betrieb angepasst werden.
- Was die Nutzung privater Endgeräte für die Arbeit angeht, sitzt der Arbeitgeber faktisch "am längeren Hebel". Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten, ggf. auch unter Berufung auf die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln, kann die Vereinbarung durch den Arbeitgeber rechtlich, aber auch schon rein tatsächlich sofort beendet werden, indem der Account gesperrt oder betriebliche Daten durch Fernzugriff gelöscht werden. Aus praktischen Gründen ist es vertretbar und empfehlenswert, auch Klauseln zugunsten des Unternehmens zu verwenden, deren Rechtmäßigkeit nicht im Detail geklärt ist bzw. vorhergesagt werden kann. Dies gilt v.a. für die Klauseln § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 5 Abs. 2.
- Hinsichtlich Haftungs- bzw. Ersatzansprüchen (insb. § 4 Abs. 2) kommt es u.a. darauf an, wie hoch das Interesse des Arbeitgebers an BYOD ist. Ist das Interesse hoch, spricht viel dafür, Ersatzansprüche und Aufwendungsersatz großzügig zugunsten des Arbeitnehmers zu regeln.
- Zum Teil werden Regelungen vorgeschlagen, nach denen der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll, sein Endgerät im Falle einer Beschädigung reparieren bzw. bei Verlust ersetzen zu lassen, ggf. unter Beteiligung des Arbeitgebers. Diese Klausel wurde hier nicht verwendet. Smartphone-Nutzer werden sich i.d.R. bereits aus eigenem Antrieb ein privates Ersatz-Gerät beschaffen. Zum anderen werden diese Klauseln in der Praxis kaum zur Geltung kommen. Aus Arbeitgebersicht dürfte es sinnvoller sein, klarzustellen, dass grundsätzlich keine Reparatur und Ersatzpflicht des Arbeitgebers besteht, auch wenn diese Klausel nicht für alle Fälle vor einer Ersatzpflicht des Arbeitgebers schützen dürfte.
- Teilweise wird empfohlen, eine Aufwandsentschädigung für die Nutzung des privaten Endgeräts an den Arbeitnehmer zu zahlen. Hierdurch kann sich ggf. die Pflicht des Arbeitgebers, Schadensersatz bzw. Werteersatz oder Wertverlust zu zahlen, verringern.
- Insbesondere § 2 sollte je nach der IT-Landschaft des Unternehmens mit technischen Experten abgestimmt werden.
- Eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung bereits durch § 26 BDSG gedeckt ist.
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag "Bring Your Own Device" (BYOD)
Zwischen
.............................................
[Name der Firma],
vertreten durch die Geschäftsführer
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
Herrn/Frau
.............................................
[Name, Anschrift]
– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –
wird in Ergänzung des Arbeitsvertrages vom .......... folgende Vereinbarung geschlossen:
§ 1 Nutzung privater Endgeräte des Arbeitnehmers zu betrieblichen Zwecken
- Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner geschuldeten Tätigkeit die Endgeräte ............................ [Endgeräte aufzählen/jeweils genaue Bezeichnung] nutzt. Die Nutzung weiterer hier nicht genannter privater Endgeräte ist verboten. Die Liste aus Satz 1 kann bei Bedarf einvernehmlich in Textform (z.B. E-Mail) ergänzt bzw. aktualisiert werden.
- Der Arbeitnehmer versichert, dass die o.g. Endgeräte in seinem alleinigen Eigentum stehen, verbleiben sollen und er ihr alleiniger Nutzer ist. Er verpflichtet sich, das Endgerät für die Laufzeit dieser Vereinbarung nicht zu belasten (z.B. Verpfändung), zu verleihen oder sich vorsätzlich oder fahrlässig des Besitzes des Endgeräts zu entledigen. Ausgenommen hiervon ist die Abgabe zur Reparatur bei einer Fachwerkstatt.
Optional
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer keine zusätzlichen Endgeräte für die Erbringung der geschuldeten Tätigkeit zur Verfügung.
§ 2 Verarbeitung betrieblicher Daten auf privaten Endgeräten
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf dem Endgerät betriebliche Inhalte von privaten Inhalten strikt zu trennen und getrennt zu halten. Hierzu stellt er dem Arbeitnehmer kostenfrei die Anwendung/Software ............................ [Bezeichnung] zur Verfügung.
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, betriebliche Inhalte ausschließlich mit Anwendungen/Software zu verarbeiten, die der Arbeitgeber hierfür freigegeben hat.
- Der Zugang zu betrieblichen Daten muss auf den privaten Endgeräten vom Arbeitnehmer zu jeder Zeit durch ein den Passwort-Richtlinien entsprechendes sicheres Passwort eingeschränkt werden. Passwörter dürfen Dritten (auch Familienangehö...