Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist auszuführen, daß die angestrebte Revisionsentscheidung geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Rechtsfortbildung zu fördern. In diesem Sinne ist die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Allgemeininteresse nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre und die Klärungsfähigkeit nach den Gegebenheiten des hier zu beurteilenden Falles darzulegen (st Rspr: BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSGE SozR 3-1500 § 160a Nr 19; BVerwG NJW 1993, 2825 f; BVerwG NJW 1999, 304; vgl ferner: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nrn 6 und 7). Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob bei der Erteilung einer Genehmigung durch das Arbeitsamt, die erst zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 117 Abs 4 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) führe, die Grundsätze ordnungsgemäßer Ermessensausübung für staatliches Verwaltungshandeln zu beachten sind oder lediglich der Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch den in Anspruch genommenen Arbeitslosen greift, stellt sich nach der gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht. Nach dem gesetzlichen Forderungsübergang (§ 115 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren ≪SGB X≫) auf Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber an den nicht berechtigten Arbeitnehmer gezahlt hat, wird die Bundesanstalt für Arbeit (BA) als Gläubiger eines Arbeitsentgeltsanspruchs mit der Genehmigung der Verfügung an den Nichtberechtigten tätig. Das ergibt sich aus dem Umstand, daß der Arbeitsentgeltanspruch durch den gesetzlichen Forderungsübergang (§ 115 SGB X) seine Eigenart als arbeitsrechtlicher Anspruch nicht verliert. Mit der Erstattung gegenüber dem Arbeitslosen nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG macht die BA nicht die Erstattung von Arbeitslosengeld, sondern die Herausgabe des vom Arbeitslosen nach dem Forderungsübergang auf die BA zu Unrecht erlangten Arbeitsentgelts geltend (BSGE 60, 168, 172 = SozR 4100 § 117 Nr 16; BSGE 67, 221, 225 = SozR 3-4100 § 117 Nr 3; BSGE 72, 111, 116 = SozR 3-4100 § 117 Nr 9; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 18 mwN). Mit der Genehmigung der Verfügung des Arbeitsgebers über Arbeitsentgelt zugunsten des nicht berechtigten Arbeitnehmers nimmt die BA eine Gestaltung der Rechtslage nach zivilrechtlichen Grundsätzen (§§ 362 Abs 2, 185 Abs 2 BGB) vor. Sie handelt als Gläubiger eines auf sie übergegangenen Anspruchs auf Arbeitsentgelt. Die Genehmigung enthält damit keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 31 SGB X), die Voraussetzung für die Annahme eines Verwaltungsakts und öffentlich-rechtlicher Anforderungen an seine Rechtsmäßigkeit wäre. Diese Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus § 117 Abs 4 AFG iVm § 115 SGB X und liegt – wie gezeigt – der ständigen Rechtsprechung zugrunde. Diese hat die Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen, so daß sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellt und ihre Ausführungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Auch ein Klärungsbedürfnis ist daher nicht dargelegt.
Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG entsprechend.
Fundstellen