Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.03.1999; Aktenzeichen L 5 KR 2/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat den Beigeladenen zu 1) und 2) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er bezieht neben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Betriebsrenten von den Beigeladenen zu 1) und 2). Das Amtsgericht – Familiengericht – verpflichtete ihn im Oktober 1996, einen Teil der Betriebsrenten an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen und seine Ansprüche gegen die Beigeladenen zu 1) und 2) in Höhe dieser Ausgleichsrente abzutreten (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich). Das Familiengericht legte der Berechnung der Ausgleichsrente die Betriebsrenten vor Abzug des Krankenversicherungsbeitrags des Klägers zugrunde (Bruttoprinzip). Mit Bescheid vom Januar 1997 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest; sie legte der Beitragsbemessung auch den direkt an die geschiedene Ehefrau gezahlten ausgleichspflichtigen Teil der Betriebsrenten zugrunde. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts macht der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) geltend. Er wirft die Rechtsfrage auf, ob die Ungleichbehandlung von schuldrechtlichem und dinglichem Versorgungsausgleich bei der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes verstößt. Er hält diese Frage auch nach dem Urteil des Senats vom 21. Dezember 1993 (SozR 3-2500 § 237 Nr 3) im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Kammerbeschluß vom 22. Februar 1995 (1 BvR 117/95 – FamRZ 1995, 664) für weiterhin klärungsbedürftig. Die Kritik des BVerfG habe der Senat durch sein Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 24/98 R (SozR 3-2500 § 237 Nr 7) nicht entkräftet.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung daran fest, daß in der Krankenversicherung und dem folgend seit 1995 ebenfalls in der Pflegeversicherung (vgl § 57 Abs 4 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung iVm § 237 Satz 1 Nr 2, § 240 Abs 2 Satz 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung) Versorgungsbezüge auch insoweit beitragspflichtig bleiben, als sie im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgetreten sind. Im Urteil vom 28. Januar 1999 hat sich der Senat bereits mit den vom Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt. Das gilt insbesondere hinsichtlich der für die Verfassungswidrigkeit der beitragsrechtlichen Ungleichbehandlung von schuldrechtlichem und dinglichem Versorgungsausgleich als entscheidend bezeichneten faktischen Auswirkung auf die finanzielle Situation des Ausgleichsverpflichteten, die beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht anders sei als beim dinglichen Versorgungsausgleich. Der Senat hat dem die nur eingeschränkte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung entgegengehalten. Er hat außerdem auf Folgeprobleme hingewiesen, die unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei einer beitragsrechtlichen Gleichsetzung der Abtretungen zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mit den Rentenminderungen als Folge der Anwartschaftsübertragung im dinglichen Versorgungsausgleich auftreten würden. Die Beschwerdebegründung führt keine Argumente an, die eine andere Bewertung dieser Gesichtspunkte rechtfertigen könnten. Allein der Hinweis auf eine in anderer Sache anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtsprechung des Senats vermag nicht zu überzeugen. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist danach nicht in einem erneuten Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175271

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