Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung. nicht ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Transferkurzarbeitergeld. Bedrohung durch Arbeitslosigkeit. Rechtswidrigkeit der drohenden Kündigung
Orientierungssatz
Die ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage zur Bedrohung eines Arbeitnehmers durch Arbeitslosigkeit iS des § 216b Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 3 iVm § 17 Nr 2 SGB 3 bei Rechtswidrigkeit der zu erwartenden Kündigung, bedingt sowohl eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des BSG vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 20/06 R = SozR 4-4300 § 175 Nr 1, nach dem auch eine zu erwartende rechtswidrige Kündigung den Schluss auf eine Bedrohung durch Arbeitslosigkeit zulässt, als auch mit dem Urteil des BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 89/01 R = BSGE 89, 250 = SozR 3-4100 § 119 Nr 24, nach dem die bloße Hinnahme einer auch rechtwidrigen Kündigung nicht sperrzeitauslösend ist. Weshalb die Aussagen des BSG nicht auf die vorgetragene Fallgestaltung übertragbar sein sollen, hätte in der Beschwerdebegründung dargelegt werden müssen.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB 3 § 216b Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB 3 § 17 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein vorgebrachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Darzustellen ist insbesondere der Schritt, den das Bundessozialgericht (BSG) zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vorzunehmen hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 24.5.2013 nicht.
|
Die Beklagte wirft folgende Frage auf: "Sind Arbeitnehmer i.S.d. § 216b Abs. 4 Nr. 1 SGB III 'von Arbeitslosigkeit bedroht', wenn die ernste Absicht des Arbeitgebers gegeben ist, die betroffenen Arbeitnehmer zu entlassen, diese Entlassung jedoch rechtswidrig wäre, weil diese Arbeitnehmer nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen nicht mehr ordentlich betriebsbedingt kündbar sind?" |
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte damit eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt hat. Jedenfalls zeigt sie die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend auf.
Die Beklagte macht zwar geltend, dass sich die aufgeworfene Frage unmittelbar aus § 216b Abs 4 Nr 1 iVm § 17 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und auch aus dem Urteil des BSG vom 29.1.2008 (B 7/7a AL 20/06 R - SozR 4-4300 § 175 Nr 1) nicht beantworten lasse. Indes muss eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 8; SozR 3-1500 § 146 Nr 2; Beschluss des Senats vom 7.12.2010 - B 11 AL 74/10 B - Juris RdNr 8; stRspr). Wie die Beklagte in ihrem Beschwerdevorbringen selbst einräumt, hat die genannte Entscheidung vom 29.1.2008 sich keineswegs nur zu der damals streitigen Vorgängervorschrift des § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III in der bis 31.3.2003 gültigen Fassung geäußert, sondern auch zu § 17 SGB III und der vorliegenden Literatur zur Nachfolgervorschrift des § 216b Abs 4 Nr 1 SGB III aF (ab 1.4.2012 § 111 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB III) Stellung genommen. Danach rechtfertigt ua auch eine zu erwartende rechtswidrige Kündigung den Schluss auf eine drohende Arbeitslosigkeit. Allein der Hinweis auf ein hiervon abweichendes Urteil des Sozialgerichts (SG) München vom 18.10.2011 (S 5 AL 1152/08) vermag diese Aussage in der genannten BSG-Entscheidung nicht in Frage zu stellen, zumal - wie dem vorgelegten SG-Urteil zu entnehmen ist - die Besonderheit der dortigen Sachverhaltsgestaltung darin lag, dass keine Entlassung der betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen war (aaO RdNr 16).
Darüber hinaus fehlt auch eine Auseinandersetzung mit dem - vom LSG unter Verweisung auf die Entscheidung des SG (§ 153 Abs 2 SGG) - zitierten Senats-Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 89/01 R (BSGE 89, 250 = SozR 3-4100 § 119 Nr 24) zum allgemeinen Sperrzeitrecht, wonach die bloße Hinnahme einer auch rechtswidrigen Kündigung nicht sperrzeitauslösend ist. Dass und weshalb diese Aussage - entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen - nicht auf § 216b Abs 4 Nr 1 SGB III aF und auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sein soll (vgl ua Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 111 SGB III RdNr 74, Stand 10/2012), hätte daher von der Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung ebenfalls dargelegt werden müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen