Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 16.11.2020; Aktenzeichen S 1 AL 172/20) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.03.2021; Aktenzeichen L 1 AL 56/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. März 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. aus E. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche Rechtsfragen auf. Der Kläger, dem Alg I zunächst für zwölf Monate und später - gestützt auf den durch das sogenannte Sozialschutzpaket II eingefügten § 421d SGB III - für weitere drei Monate bewilligt wurde, begehrt nach seinem im PKH-Verfahren präzisierten Vorbringen eine "Verlängerung analog zur Verlängerung des sog. Kurzarbeitergeldes". Für dieses Begehren gibt es unzweifelhaft keine einfachgesetzliche Grundlage. Auch verfassungsrechtlich ist ein Anspruch des Klägers auf weitere Leistungen nicht begründbar, worauf das LSG ausführlich und zutreffend hingewiesen hat. Nicht zuletzt die völlig unterschiedliche Zielrichtung von Alg einerseits und Kug andererseits, stehen der vom Kläger geltend gemachten Analogie entgegen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Zunächst bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs auf einen gesetzlichen Richter, denn seine Ablehnungsgesuche waren im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG missbräuchlich. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung des LSG auf einer verfahrensfehlerhaften Nichtermöglichung einer Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung beruhen kann. Der Kläger hat in seinem Antrag auf PKH gegenüber dem LSG ausgeführt, dass er als "nachgewiesenes Opfer von naziähnlichen Strukturen innerhalb der Justiz" dauerhaft kein Gericht in Deutschland mehr betreten könne, er danach also ohnehin von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgesehen hätte.
Fundstellen
Dokument-Index HI14578966 |