Entscheidungsstichwort (Thema)
Antwort auf die Anfrage des 5. Senats des BSG. Rentenberechnung. Berücksichtigung von Ausbildungszeiten. Hochschulausbildung. Überschreitung der Höchstdauer. Gesamtleistungsbewertung
Orientierungssatz
Der 4. Senat des BSG hat mit Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R = SozR 4-2600 § 71 Nr 1 entschieden, dass bei der Gesamtleistungsbewertung die Anzahl der belegungsfähigen Monate auch um diejenigen Zeiten einer schulischen Ausbildung zu vermindern ist, die wegen Überschreitung der Höchstdauer gem § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 in der vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 geltenden Fassung nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Der 13. Senat hält nicht an dieser Rechtsauffassung fest.
Normenkette
SGB 6 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Fassung: 1996-09-25; SGB 6 § 51 Abs. 3; SGB 6 § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4; SGB 6 § 64; SGB 6 §§ 64ff; SGB 6 § 71 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-3; SGB 6 § 72 Abs. 2, 3 Nr. 1; SGB 6 § 73; SGB 6 § 74 Sätze 3, 4 Fassung: 2004-07-21; SGB 6 § 252 Abs. 4 Fassung: 1996-09-25; WFG Art. 1 Nr. 11 Buchst. a; RVNG Art. 1 Nr. 13
Tenor
Der 13. Senat hält nicht an der Rechtsauffassung fest, dass bei der Gesamtleistungsbewertung die Anzahl der belegungsfähigen Monate auch um diejenigen Zeiten einer schulischen Ausbildung zu vermindern ist, die wegen Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten sind.
Gründe
I. Die am 4.5.2009 beim Senat eingegangene Anfrage des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an den 13. Senat ist zulässig. Der 13. Senat hat über die gestellte Rechtsfrage bislang noch nicht entschieden. Der bisherige 4. Senat hat in seinem Urteil vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 1) Zeiten der Hochschulausbildung gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) geänderten und vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 geltenden Fassung auch insoweit als (nicht bewertete) nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt, als die Höchstdauer für ihre Anrechenbarkeit und Bewertung überschritten ist. Der bisherige 4. Senat kann sich jedoch aufgrund der mit Wirkung zum 1.1.2008 beschlossenen Änderung des Geschäftsverteilungsplans des BSG mit der im Anfragebeschluss formulierten Rechtsfrage nicht mehr befassen. Nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan ist der 13. Senat - gemeinsam mit dem anfragenden Senat - an die Stelle des bisherigen 4. Senats getreten, sodass er über die Anfrage des 5. Senats zu entscheiden hat (§ 41 Abs 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
II. Der 13. Senat hält nicht an der Rechtsauffassung fest, dass bei der Gesamtleistungsbewertung die Anzahl der belegungsfähigen Monate auch um diejenigen Zeiten einer schulischen Ausbildung zu vermindern ist, die wegen Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 geltenden Fassung des WFG nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten sind.
1. Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der Fassung (idF) des WFG sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren. Die über diese Höchstgrenze hinausgehenden Zeiten einer schulischen Ausbildung sind keine Anrechnungszeiten, weil sie nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF des WFG erfüllen. Sie sind daher auch nicht gemäß § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI als nicht belegungsfähige Kalendermonate vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum iS des § 72 Abs 2 SGB VI abzuziehen und verkürzen diesen daher auch nicht.
Gemäß § 64 SGB VI errechnet sich der Monatsbetrag der Rente aus der Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (EP), des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwerts miteinander, wobei der Wert dieser Faktoren bei Rentenbeginn zu berücksichtigen ist. Bei der - hier streitigen - Ermittlung der EP für Anrechnungszeiten schulischer Ausbildung iS von beitragsfreien Zeiten erhalten nach § 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an EP, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Gemäß § 71 Abs 1 Satz 2 SGB VI erhalten diese dabei entweder den Durchschnittswert der EP aus sämtlichen Beitrags- und Berücksichtigungszeiten (Grundbewertung, § 72 SGB VI) oder aus ausschließlich vollwertigen Beitrags- und Berücksichtigungszeiten (Vergleichsbewertung, § 73 SGB VI). Die Durchschnittsbewertung erfolgt aber in beiden Fällen nach der hier relevanten Berechnungsformel (§ 72 Abs 1 SGB VI), wonach die Summe der EP für Beitrags- und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Zur Ermittlung der belegungsfähigen Monate wird gemäß § 72 Abs 2 Nr 1 SGB VI ein Gesamtzeitraum gebildet, der regelmäßig ab Vollendung des 17. Lebensjahres beginnt und bis zum Kalendermonat vor Beginn der Altersrente andauert.
Nicht belegungsfähig sind gemäß § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind. Dies bedeutet, dass der belegungsfähige Gesamtzeitraum um die in § 72 Abs 3 SGB VI genannten Zeiten zu kürzen ist. So wird ermittelt, innerhalb welcher Gesamtzeit der Versicherte seine auf Beschäftigung und gleichgestellten Zeiten beruhenden EP erwirtschaftet hat. Der ermittelte Durchschnittswert ist umso niedriger, je länger der Versicherte benötigt hat, um die zu berücksichtigenden EP zu erzielen, also je länger der belegungsfähige Gesamtzeitraum ist (vgl BSG, Urteil vom 25.11.2008, B 5 RJ 15/04 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, Juris RdNr 16).
Vor diesem Hintergrund sieht § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI die Möglichkeit vor, von dem in Kalendermonaten zu errechnenden Gesamtzeitraum bestimmte Monate abzusetzen, während dieser vom Versicherten eine Beitragszahlung nicht erwartet werden konnte (zB Zeiten schulischer Ausbildung). Je weniger belegungsfähige Monate nach Abzug dieser Zeiten verbleiben, desto höher wird der Quotient in § 72 Abs 1 SGB VI. Dadurch erhöht sich der Durchschnittswert an EP für beitragsfreie Zeiten. Im Ergebnis steigt die Gesamtzahl an EP und die Rentenhöhe wird günstig beeinflusst (vgl Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand April 2002, K § 72 RdNr 16; von Koch in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 71 RdNr 6, 7; § 72 RdNr 4, 7; Schrenker, MittLVAOfr/Mfr 2002, 358, 373).
§ 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI enthält allerdings keine Definition der "beitragsfreien Zeiten". Daher muss auf die Begriffsbestimmungen der rentenrechtlichen Zeiten in § 54 SGB VI zurückgegriffen werden. § 54 Abs 1 Nr 2 SGB VI normiert, dass "beitragsfreie Zeiten" rentenrechtliche Zeiten sind. Gemäß § 54 Abs 4 SGB VI sind "beitragsfreie Zeiten" Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten (ferner hier nicht relevanten Zurechnungs- oder Ersatzzeiten) belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Welche Voraussetzungen die Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung erfüllen müssen, regelt § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI, hier idF des WFG.
2. Dem anfragenden Senat ist zuzustimmen, dass schon der Wortlaut von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF des WFG dafür spricht, dass die Höchstdauerbegrenzung eine tatbestandliche Voraussetzung der Anrechnungszeit als beitragsfreie Zeit ist, und nicht - wie der 4. Senat meint - nur die Anrechnungsvoraussetzungen auf die Wartezeit und/oder auf den Vorleistungswert im Sinne einer Rechtsfolge bestimme, und deshalb ohne Belang für die Qualifizierung eines Kalendermonats als beitragsfreie Zeit sei.
Die vom anfragenden Senat dargelegten systematischen Erwägungen, insbesondere der aufgezeigte Zusammenhang zu den allgemeinen Begriffsbestimmungen der beitragsfreien Zeiten und den Vorschriften über die Ermittlung der EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten bestätigen dieses Auslegungsergebnis.
Zu Recht weist der anfragende Senat auf die Übergangsregelung des § 252 Abs 4 SGB VI idF des WFG iVm der Anlage 18 hin, die eine über die Höchstdauer von drei Jahren hinausgehende Anrechnung von Zeiten einer schulischen Ausbildung nur noch für eine Übergangszeit vorsah. Ferner zeigt er zutreffend die in § 207 SGB VI vorgesehene Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung für Zeiten einer schulischer Ausbildung auf, die die Höchstdauer überschreiten. Wäre - wie der 4. Senat meint - eine unbegrenzte Anrechnung von Zeiten einer schulischen Ausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zulässig, so wäre diesen Vorschriften eine eigenständige Bedeutung kaum beizumessen.
Entscheidend sprechen aber Sinn und Zweck der Höchstdauerbegrenzung der Anrechnungszeiten schulischer Ausbildung für das Auslegungsergebnis des anfragenden Senats. Versicherte sollen nicht durch die Anrechnung von zeitlich unbegrenzten, übermäßig langen Ausbildungszeiten bei der Ermittlung von EP begünstigt werden, denn während dieser Zeiten werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Die mit dem WFG erfolgte Kürzung der Anrechnungszeiten schulischer Ausbildung diente gerade der Stärkung des Versicherungsprinzips und des Prinzips der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten (vgl BT-Drucks 13/4610, 1, 19). Der Gesetzgeber verfolgte mit dem WFG in erster Linie die Absicht, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern (Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ BVerfGE 117, 272, 296 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 S 37, RdNr 61). Die Zielsetzung, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, liegt im öffentlichen Interesse (vgl BVerfG vom 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, SuP 2009, 262, Juris RdNr 15).
Dieses Prüfungsergebnis wird schließlich durch die vom anfragenden Senat aufgezeigte Gesetzesentwicklung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI bestätigt. Die Höchstdauer der Anrechnungszeiten schulischer Ausbildung ist mehrmals gesetzlich geändert worden (vgl Schrenker, MittLVAOfr/Mfr 2002, 358, 367 f; Bock/Huber, MittLVABayern 2005, 89). Mit dem ab 1.1.1992 geltenden § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261, 1990 I 1337 - RRG 1992) wurde die Höchstdauer der Anrechnung von Zeiten schulischer Ausbildung von dreizehn auf sieben Jahre verkürzt (vgl BT-Drucks 11/4124, 142, 167, 192). Diese Höchstdauer wurde erneut durch die hier relevante Änderung der Vorschrift idF des WFG ab 1.1.1997 auf nur noch drei Jahre verkürzt (vgl BT-Drucks 13/4610, 19, 22 f, 25 f). Schließlich wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.3.2001 (BGBl I 403 - AVmEG) ab 1.1.2002 zwar die Höchstdauer der Anrechnung für Zeiten schulischer Ausbildung wieder auf acht Jahre verlängert; doch verblieb es bei der Bewertung dieser Anrechnungszeiten im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung bei drei Jahren (§ 74 Satz 3 idF des AVmEG; vgl BT-Drucks 14/4595, 46, 48).
Wie der anfragende Senat zutreffend herausgestellt hat, gab es erst seit der durch das AVmEG geänderten - hier nicht relevanten - Fassung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI und dem zeitgleich durch das AVmEG neu eingefügten § 74 Satz 3 SGB VI eine Differenzierung zwischen Ausbildungsanrechnungszeiten, die bei der Bestimmung der belegungsfähigen Monate im Gesamtzeitraum als beitragsfreie Zeiten bis zu acht Jahren berücksichtigt wurden (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF des AVmEG, § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI) und solchen, die bei der Gesamtleistungsbewertung für höchstens drei Jahre bewertet wurden (§ 74 Satz 3 SGB VI idF des AVmEG). Der aufgezeigten Gesetzesentwicklung lassen sich - anders als der 4. Senat meint - keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese Differenzierung bereits dem WFG zugrunde lag.
Lediglich zu ergänzen ist, dass nach dem seit 1.1.2005 geltenden § 74 Satz 4 SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004 (BGBl I 1791 - RV-Nachhaltigkeitsgesetz) Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung mit einer Übergangszeit von vier Jahren (§ 263 Abs 3 SGB VI) gar nicht mehr als Anrechnungszeiten bewertet werden (vgl BT-Drucks 15/2149, 19, 24; dazu auch Urteil LSG Nordrhein-Westfalen vom 2.2.2009, L 3 R 166/08, zitiert nach Juris). Dies bedeutet, dass für Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung der Höchstwert von 75% bzw 0,0625 EP pro Kalendermonat seit 1.1.2009 auf Null reduziert worden ist (vgl Bock/Huber, MittLVABayern 2005, 89, 93; von Koch in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 263 RdNr 17).
Der Senat sieht sich schließlich - ebenso wenig wie der anfragende Senat - nicht in der Lage, der im Urteil des 4. Senats vom 18.10.2005 (SozR 4-2600 § 71 Nr 1 RdNr 44 ff) vertretenen Rechtsmeinung zu folgen, wonach Ausbildungszeiten ebenso wie Beitragszeiten Vorleistungen zum System der gesetzlichen Rentenversicherung darstellten, deren Merkmal seit der Rentenreform 1957 die "Produktivitätsrente" sei. Denn nach wie vor gilt, dass die eigene Leistung im Rentenversicherungsrecht vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck findet (BVerfG vom 13.6.2006, BVerfGE 116, 96, 122; BVerfG vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua, DVBl 2009, 117, Juris RdNr 66, jeweils mwN); dagegen tragen Versicherte durch Ausbildungszeiten nicht zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei (BVerfG vom 11.11.2008, aaO, Juris RdNr 72).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Auslegungsergebnis bestehen nicht. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF des WFG verfassungsgemäß ist, soweit nur solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten sind, die nach dem 17. Lebensjahr stattgefunden haben (vgl Senatsurteile vom 13.11.2008, B 13 R 77/07 R und B 13 R 43/07 R, beide zitiert nach Juris; zuvor schon Senatsurteil vom 17.12.1997, 13 RJ 97/96, SozR 3-2600 § 263 Nr 2). In den Entscheidungen vom 13.11.2008 hat sich der Senat ausdrücklich der Entscheidung des BVerfG vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7) angeschlossen, mit der die im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre als verfassungsgemäß erachtet worden ist. In den og Senatsentscheidungen war für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblich, dass eine Rentenanwartschaft, soweit ihr die Zurücklegung einer schulischen Ausbildung zugrunde liegt, nicht auf einer Beitragsleistung und die Schulausbildung als solche nicht auf einem personalen Bezug zur Rentenversicherung beruht (vgl Senatsurteile vom 13.11.2008, aaO). Diese Ausführungen gelten hier gleichermaßen.
Fundstellen