Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der N. GmbH in H. . Sein Gesellschaftsanteil beträgt 20 v.H. am Kapitalvermögen. Die Stimmrechtsverhältnisse entsprechen den Kapitalverhältnissen. Er wohnt in G. .
In der Nacht vom 18. zum 19. Juli 1988 erlitt der Kläger in H. auf der Autobahnzufahrt von der A 1 zur A 25 in Richtung G. einen Verkehrsunfall. In der Unfallanzeige gab er an, er habe bis gegen 22.45 Uhr in der Firma gearbeitet und danach nach Hause fahren wollen. Beim Einbiegen auf die Autobahnzufahrt zur A 25 sei er von einem fremden - unbekannt gebliebenen -Fahrzeug rechts überholt und abgedrängt worden. Sein Fahrzeug geriet gegen die Leitplanke, überschlug sich mehrfach die Böschung hinunterfahrend und blieb vor einem Meßhäuschen liegen. Der Kläger war bewußtlos. Er zog sich u.a. ein gedecktes Schädelhirntrauma mit retrograder Amnesie und eine Bogenfraktur am 2. Halswirbelkörper ohne Beteiligung des Rückenmarks zu. Im Bericht des behandelnden Neurologen Dr. F. heißt es zu den Angaben des Klägers, er habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter Alkoholeinfluß gestanden. Er sei auf die Vierlande-Autobahn in Richtung G. eingebogen. An den Knall durch den Aufprall gegen die Leitplanke erinnere er sich noch deutlich; von dem anschließenden Zeitraum wisse er nichts mehr. Er sei später im Fahrzeug mit Schmerzen im Kopf und Nacken aufgewacht und der Meinung gewesen, er befinde sich in einer Holzhütte. Er habe sich aus dem Fahrzeug befreit und sei auf der Autobahn zurück in Richtung H. gegangen. Zu dieser Zeit sei es bereits hell gewesen. Er sei der Ansicht gewesen, der Unfall müsse ungefähr 5 bis 6 Stunden zurückliegen. An die am Autobahnrand vorhandenen Notrufsäulen habe er nicht gedacht. Schließlich sei er bei dem Arbeitskollegen P. angelangt, der in der Nähe der Autobahnausfahrt H. ein Wochenendhaus habe. Dieser habe die Krankenhauseinweisung veranlaßt.
Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche des Klägers ab (Bescheid vom 11. April 1990). Selbst wenn man unterstelle, daß der Kläger seinen Angaben entsprechend bis 23.00 Uhr gearbeitet habe, so sei der nachfolgende Zeitraum bis zum Treffen mit dem Mitarbeiter P. am nächsten Morgen ungeklärt. Den polizeilichen Feststellungen zufolge sei die Uhr im Fahrzeug um 2.00 Uhr stehengeblieben. Daher sei davon auszugehen, daß sich der Unfall auch zu diesem Zeitpunkt ereignet habe. Die Zeitspanne von 23.00 Uhr bis 2.00 Uhr lasse sich allein durch den Weg von der Firma bis zum Unfallort nicht erklären. Es könne somit kein Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und dem Unfall festgestellt werden.
Das Sozialgericht Lübeck (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. Januar 1992). Der Kläger habe zwar auf der Heimfahrt vom Betrieb zu seiner Familienwohnung nach Beendigung seiner versicherten Tätigkeit einen Verkehrsunfall erlitten; im übrigen aber sei der Sachverhalt unklar. Die gesamte Zeit zwischen dem Verlassen des Betriebes um 23.00 Uhr und der ersten Kontaktaufnahme mit dem Mitarbeiter P. gegen 4.30 Uhr könne nicht geklärt werden.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21. April 1993). Der Kläger habe sich zwar auf dem direkten Weg zwischen der Firma und seiner Wohnung in G. befunden. Es sei jedoch ungeklärt, ob sich der Unfall auf dem Heimweg ereignet habe, ohne daß die Fahrtstrecke mehr als 2 Stunden unterbrochen worden sei. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger zu dem spätesten von ihm angegebenen Zeitpunkt, also um 23.00 Uhr, das Firmengelände verlassen habe und daß die Fahrzeit von der Firma bis zum Unfallort 10 bis 15 Minuten betragen habe. Aber selbst bei einer Unterbrechung der Wegstrecke, bei einem Umweg oder sonstigen Abweg, bei dem der Heimweg für ein anderes drittes Ziel, z.B. zum Abendessen, verlassen und anschließend wieder aufgenommen worden sei, hätte der Unfall unter Berücksichtigung der maximalen für den Versicherungsschutz unschädlichen Unterbrechungsdauer von 2 Stunden spätestens um 1.15 Uhr stattfinden müssen. Dies habe sich jedoch nicht nachweisen lassen. Trotz der sämtlichen vorliegenden Sachverhaltsaussagen sei der Unfallzeitpunkt ungeklärt. Daher sei der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der gefahrenen Wegstrecke nicht mehr erweislich. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast gehe die Beweislosigkeit zu Lasten des Klägers.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die vom LSG angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) gingen von keinem dem vorliegenden Fall gleichzuachtenden Tatbestand aus. In dem Urteil vom 30. April 1985 (2 RU 24/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 70) sei sachlicher Hintergrund für die Verneinung des Versicherungsschutzes die naheliegende Selbsttötungsabsicht des Versicherten gewesen. Die Entscheidung des BSG vom 20. August 1987 (5a RKnU 1/86 - SozR 2200 § 550 Nr. 75) bejahe die Berufsbezogenheit auch bei feststehender Unterbrechung des Heimweges von der Arbeitsstätte von über 2 Stunden bei anschließender Fortsetzung der Heimfahrt. Im vorliegenden Fall gebe es demgegenüber noch nicht einmal abgesicherte Indizien dafür, daß die Heimfahrt überhaupt unterbrochen worden sei. Der Zeitpunkt 2.00 Uhr müsse nicht mit dem Unfallzeitpunkt identisch sein. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Uhr noch mehrere Stunden nachgelaufen sei. Eine Unterbrechung des Heimwegs, für die es zudem keinerlei Veranlassung gegeben habe und für die außerdem jeglicher Anhaltspunkt fehle, sei damit zwangsläufig nicht gegeben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. April 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anerkennung des Unfalls vom 18./19. Juli 1988 als Arbeitsunfall die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Bleibe - wie hier - der Unfallzeitpunkt ungeklärt, so gelte dies auch für die Frage, ob die zum Unfall führende Tätigkeit noch eine versicherte Tätigkeit gewesen sei. Hierfür reiche nicht die Wahrscheinlichkeit aus.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes SGG ).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Beklagten hat es sich bei dem Unfall des Klägers um einen Wegeunfall i.S. des § 550 Abs. 1 RVO gehandelt.
Den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist zu entnehmen, daß der Kläger aufgrund seiner nur geringfügigen Beteiligung von 20 v.H. am Stammkapital und nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit im Juli 1988 einem eine persönliche Abhängigkeit begründenden Weisungsrecht der GmbH unterlag und damit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stand (s BSGE 42, 1, 2; BSG Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 12/89 - HV-Info 1990, 112; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 470p/q m.w.N.).
Nach den weiteren Feststellungen des LSG war der Kläger im Unfallzeitpunkt auf dem direkten Weg zwischen der Firma und seiner Wohnung in G. , in der er sich gewöhnlich aufzuhalten pflegte und auch übernachten wollte. Für die Frage des Versicherungsschutzes auf diesem Weg ist unbeachtlich - wie das LSG zutreffend dargelegt hat -, daß sich die Familie des Klägers in Urlaub befand und an der Ostsee aufhielt, daß der Kläger von dort gerade gekommen war, um im Betrieb geschäftliche Dinge zu erledigen, und am nächsten Tag wieder zurückkehren wollte.
Gleichwohl meint das LSG, der für den Versicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei nicht erwiesen. Der Kläger habe sich zwar auf dem direkten Heimweg befunden. In zeitlicher Hinsicht sei jedoch erforderlich, daß die Heimfahrt spätestens 2 Stunden nach Beendigung der versicherten Tätigkeit angetreten bzw. nicht länger als 2 Stunden unterbrochen werde. Hier sei ungeklärt, ob der Unfall sich auf dem Heimweg ereignet habe, ohne daß die Fahrstrecke mehr als 2 Stunden unterbrochen worden sei. Der Unfallzeitpunkt lasse sich nicht mehr klären. Daher sei der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der gefahrenen Wegstrecke nicht mehr erweislich. Damit sei der Versicherungsschutz des Klägers zu verneinen. Darin vermag der Senat dem LSG nicht zu folgen.
Nach § 550 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall u.a. auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründet allein den Versicherungsschutz auch nach dieser Vorschrift nicht; vielmehr setzt § 550 Abs. 1 RVO einen inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit voraus (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 70; Brackmann a.a.O. S. 486c unter Hinweis auf die st Rspr des BSG). Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, so scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet hat, die der Versicherte auf dem Weg von oder zur Arbeit gewöhnlich benutzt (s u.a. BSG SozR 2200 § 550 Nrn. 60 und 62; Brackmann a.a.O. S. 486d). Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden, ob das Handeln der betreffenden Person zur versicherten Tätigkeit - hier zum Weg nach Hause - gehört. Hierzu ist eine wesentliche sachliche Verbindung der Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit erforderlich. Diese sachliche Verbindung fehlt, wenn ein Versicherter den Weg von dem Ort der Tätigkeit um mehr als 2 Stunden durch eine eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtung unterbrochen hat. Dieser Versicherte steht auf dem anschließenden restlichen Weg nicht - wie der Kläger meint - unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die im Interesse der Rechtssicherheit den Zeitfaktor betonende Rechtsprechung des Senats berücksichtigt, daß zwar im Grundsatz der Versicherungsschutz nach jeder Unterbrechung auf dem weiteren Weg von dem Ort der Tätigkeit wieder auflebt, sofern nicht aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. Jedoch wird im Rahmen einer bestimmten Zeitdauer vermieden, für die Beurteilung des Wiederauflebens des Versicherungsschutzes auf dem weiteren Weg von dem Ort der Tätigkeit zwischen den für die Unterbrechung in Betracht kommenden zahlreichen Gründen differenzieren zu müssen (BSGE 55, 141, 143/144; Brackmann a.a.O. S. 487k m.w.N.).
Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß - nach Ausschöpfung aller Beweismittel durch das LSG - der Unfallzeitpunkt ungeklärt blieb. Das LSG hat allerdings auch keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß der Kläger seinen Heimweg vom Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen überhaupt unterbrochen hätte. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, daß die betriebsbedingte Ursache, die versicherte Tätigkeit, sicher feststehen muß. Nur für deren Ursächlichkeit reicht die Wahrscheinlichkeit aus. Nicht anders verhält es sich mit anderen - z.B. körpereigenen - Ursachen. Auch sie müssen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können (BSGE 61, 127, 130). Kann allerdings ein in Betracht zu ziehender Faktor entweder selber oder wenigstens in seiner Grundvoraussetzung nicht festgestellt werden, so stellt sich nicht einmal die Frage, ob er im konkreten Einzelfall auch nur als Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne in Betracht zu ziehen ist (BSG Urteil vom 24. Februar 1988 - 2 RU 30/87 - USK 8825). Dann kann eine solche ungewisse Vermutung einer Bedingung auch keine Bedeutung für die Frage haben, ob die demgegenüber sicher festgestellten Bedingungen den Unfall im Sinne der wesentlichen Bedingung verursacht haben (s BSGE 61, 127, 129). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die tatsächlichen Grundlagen einer Unterbrechung des Heimwegs. Dies hat das LSG verkannt. Eine zum Verlust des Versicherungsschutzes führende Unterbrechung des Heimwegs darf in die rechtliche Wertung nicht einbezogen werden, wenn diese Unterbrechung nur als Möglichkeit angesehen wird; in die rechtliche Wertung darf nur das einbezogen werden, was feststeht (s Platz BG 1993, 735, 737).
Damit stand der Kläger auf dem Heimweg unter Versicherungsschutz. Eine Unterbrechung des Heimwegs hat das LSG ebensowenig festgestellt wie andere den Verlust des Versicherungsschutzes begründende Umstände.
Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch mit der vom LSG angezogenen Entscheidung des Senats vom 30. April 1985 (SozR 2200 § 548 Nr. 70). Nach dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich nicht feststellen lassen, ob der Versicherte auf dem Weg zur Arbeitsstätte unfreiwillig auf die Gegenfahrbahn gekommen und dort mit einem Lkw zusammengestoßen war, oder ob er diesen Zusammenstoß herbeigeführt hatte, um sich zu töten. Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in dieser Entscheidung ist hierzu zu entnehmen, daß begründete Anhaltspunkte für eine Selbsttötungsabsicht des Versicherten vorhanden waren ("die Klägerinnen selbst hätten am Unfalltag den Verdacht auf Selbsttötung geäußert"). Aufgrund dieser besonderen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls hatte das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, daß das Fahren des Versicherten auf die Gegenfahrbahn im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. In einem solchen Fall tragen die klagenden Hinterbliebenen die Beweislast dafür, daß der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Wegs nach dem Ort der Tätigkeit gegeben ist (s auch BSGE 30, 278, 281; Brackmann a.a.O. S. 480n m.w.N.).
Nach den tatsächlichen Feststellungen, die der vom LSG ebenfalls angezogenen Entscheidung des BSG vom 20. August 1987 (BSGE 62, 100) zugrundeliegen, hatte der Versicherte - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - den Weg von der versicherten Tätigkeit zu seiner Wohnung zwar unterbrochen; es war jedoch nicht feststellbar, ob diese nicht betriebsbedingte Unterbrechung des Heimwegs den Zeitraum von 2 Stunden überschritten hatte. Der Senat kann für die Entscheidung des vorliegenden Falls unentschieden lassen, wen in solchen Fällen die Folgen der Beweislosigkeit treffen. Insbesondere kann offenbleiben, ob - wie der für die knappschaftliche Unfallversicherung nicht mehr zuständige 5a-Senat (a.a.O.) entschieden hat - die objektive Beweislast beim Versicherungsträger verbleibe, der von der Entschädigungspflicht nur bei nachgewiesener Lösung des rechtlichen Zusammenhangs durch die Dauer der Unterbrechung des Heimwegs (mehr als 2 Stunden) leistungsfrei werde (s dazu Ricke BG 1988, 799, 801 f.).
Die schließlich von der Beklagten für ihren Rechtsstandpunkt angezogenen Entscheidungen des Senats betreffen andere mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhalte. In dem Rechtsstreit, der dem Urteil des Senats vom 30. Januar 1970 - 2 RU 284/67 - (USK 7018) zugrundelag, waren die Umstände, die zu einer sich über mehrere Stunden erstreckenden - feststehenden - Unterbrechung der Wochenendheimfahrt des Versicherten geführt hatten, nicht mehr aufklärbar. Gleiches gilt für die Entscheidung des Senats vom 30. September 1970 - 2 RU 97/67 - (Kartei Lauterbach/Watermann Nr. 8061 zu § 550 S. 1 RVO). Auch nach dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt konnte nicht geklärt werden, was der Versicherte in den - festgestellten - mehr als 2 Stunden zwischen der - ebenfalls festgestellten - Beendigung einer mehrstündigen privaten Feier im Betrieb und dem Unfall getan hat; ob das Vorbringen der Klägerin zutreffe, ihr Ehemann habe in dieser Zeit noch Kunden aufsuchen und ihnen Unterlagen übergeben wollen, habe nicht aufgeklärt werden können. Im vorliegenden Fall steht demgegenüber nicht fest, daß der Kläger den von ihm - nach den Feststellungen des LSG - begonnenen Heimweg unterbrochen hatte.
Nach alledem ist die Revision des Klägers begründet. Die Urteile des LSG und des SG waren aufzuheben. Die Beklagte war unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11. April 1990 zu verurteilen, den Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls zu entschädigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NJW 1995, 213 |
Breith. 1995, 588 |