Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - betriebliche Altersversorgung - Eigenfinanzierung - Beiladung - Zahlstelle - Einbehalt
Leitsatz (redaktionell)
1. In der Krankenversicherung ist eine Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig, wenn der Rentner der Einrichtung nur aufgrund einer früheren Berufstätigkeit beitreten konnte, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat (Fortführung von BSG vom 18.12.1984 - 12 RK 36/84 = BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25; BSG vom 11.12.1987 - 12 RK 3/86, vom 10.6.1988 - 12 RK 24/87 und vom 8.12.1988 - 12 RK 46/86 = SozR aaO Nrn 38, 40, 47).
2. In einem Rechtsstreit um die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen braucht die Zahlstelle nicht notwendig beigeladen zu werden. Ihre Beiladung ist jedoch erforderlich, soweit umstritten ist, ob die Beiträge von der Krankenkasse beim Versicherten einzuziehen oder durch die Zahlstelle von den Versorgungsbezügen einzubehalten sind.
Normenkette
SGG § 75 Abs. 2; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; RVO § 393a Abs. 2 S. 6 Fassung 1981-12-01, § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 5 Fassung 1981-12-01; SGB V § 256 Abs. 2 S. 1 Fassung 1988-12-20
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 23.05.1991; Aktenzeichen S 17 Kr 19/91) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Rente einer Zusatzrentenkasse in der Krankenversicherung beitragspflichtig ist.
Die 1926 geborene Klägerin wurde aufgrund einer Beschäftigung in einem katholischen Krankenhaus im Oktober 1969 Mitglied der "Selbsthilfe" Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit). Wegen Krankheit endeten die Beschäftigung in dem Krankenhaus und die Mitgliedschaft bei der "Selbsthilfe" mit Ablauf des Monats August 1970. Die zur Selbsthilfe gezahlten Beiträge wurden erstattet.
Die Klägerin bezieht seit 1982 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist als Rentnerin krankenversicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 begründete sie eine neue, freiwillige Mitgliedschaft bei der "Selbsthilfe" zu einem monatlichen Beitrag von 517,50 DM, den sie allein aufbrachte. Seit dem 1. Januar 1986 bezieht die Klägerin von der "Selbsthilfe" eine Zusatzrente, die anfangs monatlich 211,40 DM betrug und sich zum 1. Januar 1989 auf monatlich 235,80 DM erhöhte.
Als die Beklagte von der Zusatzrente erfuhr, stellte sie mit Bescheid vom 2. März 1990 deren Beitragspflicht fest. Gleichzeitig machte sie für die Zeit von Januar 1986 bis Februar 1990 eine Nachforderung von zusammen 686,22 DM geltend und teilte mit, hinsichtlich der laufenden Beiträge beginne der Abzug durch die Zahlstelle am 1. März 1990. Die Klägerin erhob Widerspruch, weil sie die Beiträge zur "Selbsthilfe" allein getragen habe und daher die Zusatzrente nicht beitragspflichtig sei. Nachdem sich der Beginn des Abzugs der laufenden Beiträge bis April 1991 verzögert hatte, änderte und ergänzte die Beklagte den Bescheid vom 2. März 1990 mit Schreiben vom 20. und 21. Februar 1991 dahin, daß die rückständigen Beiträge für die Zeit von Januar bis März 1990 von der Zahlstelle einbehalten würden. Sodann entschied die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 1991: 1. Die Zusatzrente unterliege der Beitragspflicht. 2. Die Klägerin sei verpflichtet, die nicht erhobenen Beiträge für die Zeit von Januar 1986 bis Dezember 1988 in Höhe von 473,58 DM selbst, für die Zeit von Januar 1989 bis März 1990 in Höhe von 228,15 DM durch Einbehalt der Zahlstelle nachzuentrichten.
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 23. Mai 1991 abgewiesen. Die Zusatzrente sei eine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung, obwohl die "Selbsthilfe" als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert sei und die Klägerin die Beiträge allein entrichtet habe. Der Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit sei gewahrt. Die Klägerin habe im Jahre 1983 freiwilliges Mitglied der "Selbsthilfe" nur werden können, weil sie deren Mitglied schon einmal während ihrer Beschäftigung in dem Krankenhaus in den Jahren 1969/1970 gewesen sei.
Gegen das Urteil richtet sich die Sprungrevision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG vom 23. Mai 1991 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2.
März 1990 (geändert und ergänzt durch die Schreiben vom 20. und 21.
Februar 1991) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1991
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist im wesentlichen unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, daß der Bescheid vom 2. März 1990 (geändert und ergänzt durch die Schreiben vom 20. und 21. Februar 1991) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1991 nicht rechtswidrig ist, soweit die Beklagte die Beitragspflicht der Zusatzrente festgestellt hat (Verfügungssatz 1 des Widerspruchsbescheides).
Die Klägerin ist als Bezieherin einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Für solche Rentner galt bis Ende 1988 als Grundlohn, von dem die Beiträge zu erheben waren, nach § 180 Abs 5 RVO neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge, Nr 2). Als Versorgungsbezüge in diesem Sinne galten nach § 180 Abs 8 Satz 2 RVO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt wurden, auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (Nr 5). Diese Regelung war auch auf versicherungspflichtige Rentner anzuwenden, die Mitglieder von Ersatzkassen waren (BSGE 58, 10, 11 = SozR 2200 § 180 Nr 25; SozR aaO Nrn 38, 40, 47). Seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 hat sich hieran inhaltlich nichts geändert. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen (dem früheren Grundlohn), von denen die Beiträge nunmehr zu erheben sind, gehört bei versicherungspflichtigen Rentnern nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, wobei nach Satz 2 dieser Vorschrift ua § 229 SGB V entsprechend gilt. Dessen Abs 1 Satz 1 stimmt mit dem früheren § 180 Abs 8 Satz 2 RVO inhaltlich überein.
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne hat der Senat schon in seinem Urteil vom 18. Dezember 1984 (BGBl 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25) auch Renten gerechnet, die allein aus Beiträgen der Arbeitnehmer finanziert, aber Teil einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Gesamtversorgung sind. Nach dem weiteren Urteil vom 11. Dezember 1987 (SozR 2200 § 180 Nr 38) können auch Renten eines rechtlich selbständigen Versicherungsvereins dazu gehören, die von dessen Mitgliedern selbst finanziert sind. Eine Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ist nach dem späteren Urteil vom 10. Juni 1988 (SozR 2200 § 180 Nr 40) auch dann beitragspflichtig, wenn der Anspruch auf sie von einem Arbeitgeber während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erworben worden ist; dem steht nicht entgegen, daß die Mitgliedschaft in einem Tarif mit konstantem Pensionsanspruch bei festem Monatsbeitrag und damit einkommensunabhängig geführt worden ist. Schließlich ist beitragspflichtig nach dem Urteil vom 8. Dezember 1988 (SozR 2200 § 180 Nr 47) auch eine Rente, die ein früherer Arbeitnehmer aufgrund einer vom Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen Direktversicherung als zusätzliche Versicherungsleistung bei vorzeitigem Eintritt von Berufsunfähigkeit bezieht.
Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit "Selbsthilfe"-Zusatzrentenkasse, von dem die Klägerin des vorliegenden Verfahrens die Zusatzrente bezieht, ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, auch wenn es sich bei ihr um einen privatrechtlichen Versicherungsverein handelt (BSG hierzu SozR 2200 § 180 Nr 38). Sein Zweck besteht nach Maßgabe des § 2 Nr 1 der von der Klägerin beim SG eingereichten Satzung darin, den Mitgliedern bei erfüllter Wartezeit als zusätzliche Leistungen zu ihren sonstigen Ruhegeld- und anderen Bezügen ua Alterszusatzrenten, Zusatzrenten bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie Hinterbliebenenrenten zu gewähren. Als Mitglieder kommen nach § 3 Nr 1 der Satzung infrage, a) die nach der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes anzumeldenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Pflichtmitglieder) und nach Maßgabe des Buchst b) alle im Deutschen Caritasverband e. V. einschließlich seiner Untergliederungen, der angeschlossenen Verbände, Einrichtungen, Anstalten und Gemeinschaften Tätigen oder tätig Gewesenen (freiwillige Mitglieder) sowie c) die Angehörigen der Zugangsberechtigten gemäß a) und b). Die vom Verein gewährten Leistungen haben bei den Pflichtmitgliedern Lohnersatzfunktion, weil sich die Höhe der Rente gemäß § 22 Nr 1 Abs 1 Satz 2 der Satzung nach der Höhe der gezahlten Beiträge richtet und diese bei den beschäftigten Mitgliedern entsprechend der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien nach der Höhe des Gehalts bemessen werden. Die Beiträge wurden nach der Versorgungsordnung alter Fassung überwiegend, später nach der von der Klägerin eingereichten Äußerung der "Selbsthilfe" anscheinend sogar allein von der Arbeitgeberseite getragen.
Damit sind zunächst Zusatzrenten, die aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft bei der Zusatzrentenkasse erworben worden sind, mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare und beitragspflichtige Renten der betrieblichen Altersversorgung. Unterschiede in Einzelheiten zwischen beiden Arten von Renten und ihrer Finanzierung fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Allerdings war die Klägerin des vorliegenden Verfahrens nicht Pflichtmitglied der "Selbsthilfe". Falls sie es etwa während ihrer kurzen Beschäftigung in einem katholischen Krankenhaus (1969/1970) gewesen sein sollte, war dieses Versicherungsverhältnis damals samt Beitragserstattung beendet worden. Die frühere Berufstätigkeit hatte der Klägerin jedoch das Recht eröffnet, der "Selbsthilfe" später als "tätig Gewesene" iS des § 3 Nr 1 Buchst b der Satzung erneut beizutreten. Davon hat sie ab 1. Januar 1983 Gebrauch gemacht und die Beiträge aus eigenen Mitteln entrichtet. Bei Beginn dieser neuen Mitgliedschaft war die Klägerin 56 Jahre alt, nicht mehr berufstätig und schon Rentnerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zusatzrente, die sie von 1986 an erhielt, war bei ihr eine Art vorgezogener Altersrente.
In der Rechtsprechung ist bisher nicht abschließend geklärt, ob eine Rente der betrieblichen Altersversorgung auch vorliegt, soweit sie aufgrund einer freiwilligen und eigenfinanzierten Mitgliedschaft zu einer Zeit erworben worden ist, während der eine Berufstätigkeit nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde. In seinem Urteil vom 10. Juni 1988 (SozR 2200 § 180 Nr 40) hat es der Senat allerdings bereits als möglich bezeichnet, daß selbst eine "Alterspension", für die die Beiträge zum Teil erst nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung entrichtet worden sind, beitragspflichtig sein könne, weil auch sie letztlich auf die frühere Berufstätigkeit "zurückzuführen" seien. Nach dem Urteil vom 8. Dezember 1988 (SozR 2200 § 180 Nr 47) scheiterte die Beitragspflicht jedenfalls nicht daran, daß der dortige Kläger, wie er vorgetragen hatte, für wenige Monate vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Beiträge (für die Lebensversicherung) selbst getragen hatte.
In Fortführung dieser Rechtsprechung ist auch die Rente der Klägerin eine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar. Das spricht für eine Gleichbehandlung mit den Zusatzrenten der Pflichtmitglieder, die grundsätzlich ebenfalls von diesen erworben sind. Das gilt auch, soweit sie auf Beiträgen der Arbeitgeberseite beruhen. Sofern solche Arbeitgeberbeiträge nicht zum Arbeitsentgelt gehören (vgl dazu BSGE 62, 54, = SozR 2100 § 17 Nr 5), sind sie den Pflichtmitgliedern jedenfalls ebenso zuzurechnen wie Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfGE 69, 272, 302 = SozR 2200 § 165 Nr 81).
Es entspricht der beitragsrechtlichen Gleichstellung von Renten der betrieblichen Altersversorgung mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, auch die aufgrund einer freiwilligen Versicherung ohne Berufstätigkeit und mit eigenen Mitteln erworbenen Renten aus beiden Vorsorgebereichen gleichzubehandeln. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind selbst dann beitragspflichtig, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhen und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt hat. Das gilt auch, wenn sich jemand in der gesetzlichen Rentenversicherung so verhalten hat wie die Klägerin bei der "Selbsthilfe", er also trotz bereits bestehender Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einige Jahre vor Erreichen der Altersgrenze für eine Mindestwartezeit freiwillig Beiträge in vergleichbarer Höhe entrichtet hat, um später ein (höheres) Altersruhegeld zu erreichen. Mit Urteil vom 15. Februar 1989 (SozR 2200 § 180 Nr 48) hat der Senat darüber hinaus entschieden, daß Renten sogar mit den Steigerungsbeträgen aus Beiträgen der Höherversicherung zum beitragspflichtigen Rentenzahlbetrag gehören. Dieses ist nunmehr mit Wirkung vom 1. Januar 1992 auch ausdrücklich im Gesetz so geregelt (vgl § 228 Abs 1 SGB V in der durch Art 4 Nr 14 geänderten Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl I 2261). Schließlich werden auch die ebenfalls beitragspflichtigen Renten aus berufsständischen Einrichtungen (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO; § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3) generell von den Rentnern selbst finanziert (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38). Daß dieses, wie die Klägerin meint, ausschließlich insoweit gelten soll, wie die Renten mit Beiträgen während einer Berufstätigkeit erworben worden sind, hat die Rechtsprechung bisher nicht entschieden.
Eine institutionelle Abgrenzung zwischen Renten der betrieblichen Altersversorgung (die von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlten Renten) und Renten aus anderer Vorsorge vermeidet im Gegensatz zu einer individuellen Abgrenzung nach den Modalitäten des Rentenerwerbs durch das einzelne Mitglied (Berufstätigkeit während der Beitragsentrichtung; Aufbringen der Beiträge) schließlich auch praktische Schwierigkeiten. Auf derartige Umstände abzustellen, würde die Folge nahelegen, Renten, die teilweise nicht während einer Berufstätigkeit und mit Eigenmitteln erworben worden sind, in einen beitragsfreien und einen beitragspflichtigen Teil aufspalten zu müssen. Das wäre wegen der in der Regel nur begrenzten Höhe solcher Renten und ihrer Heranziehung nur nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (§ 385 Abs 2a RVO; § 248 Abs 1 SGB V) mit einem hohen Aufwand verbunden.
Verfahrensrechtliche Gründe standen einer Sachentscheidung zur Beitragspflicht der Zusatzrente nicht entgegen. Insofern war eine Beiladung der "Selbsthilfe" als Zahlstelle nicht notwendig iS des § 75 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Schon in mehreren früheren Entscheidungen war die Zahlstelle in den Vorinstanzen nicht beigeladen worden, und der Senat hat dieses auch nicht verlangt (so zB in den Urteilen BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25 sowie SozR aaO Nr 38). Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen besteht nur im Verhältnis des Versicherten zur Krankenkasse. Die Zahlstelle ist an diesem "Beitragspflichtverhältnis" nicht beteiligt. Sie trifft anders als den Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) oder den Rentenversicherungsträger (früher Zuschuß § 83e AVG, § 1304e RVO; heute Beitragshälfte nach § 249a SGB V) auch kein Teil der Beitragslast (vgl BSGE 65, 100, 103 = SozR 2200 § 393a Nr 4). Von den Versorgungsbezügen wird der Beitrag in Höhe des halben Beitragssatzes (Versichertenanteil) allein vom Versicherten getragen (§ 381 Abs 2 Satz 1 RVO), § 250 Abs 1 Nr 2 SGB V). Ein "Zahlstellenanteil", der dem Arbeitgeberanteil oder dem Beitragszuschuß (heute Beitragsanteil) des Rentenversicherungsträgers entspräche, fehlt. Soweit Zahlstellen Beiträge einzubehalten und abzuführen haben, ist das zwar eine Folge der Beitragspflicht, ändert aber nichts daran, daß die Beitragspflicht als solche nur den Versicherten trifft.
Hingegen ist eine Beiladung der Zahlstelle notwendig, soweit Fragen des Beitragseinzugs als solche umstritten oder zweifelhaft sind, insbesondere ob ein unterbliebener Beitragseinbehalt nach früherem Recht nachgeholt werden durfte und ob das durch die Zahlstelle oder die Krankenkasse zu geschehen hatte (vgl Urteil des Senats vom 20. Juli 1988 - 12 RK 12/88, USK 8862; ferner SozR 2200 § 393a Nr 2). Eine solche Frage stellt sich hier dahin, ob Beiträge, die nach Inkrafttreten des SGB V für Zeiten vorher geltend gemacht werden, nach dem früheren § 393a Abs 2 Satz 6 RVO durch die Krankenkasse beim Versicherten zu erheben oder gemäß § 256 Abs 2 Satz 1 iVm § 255 Abs 2 Satz 1 SGB V von der Zahlstelle einzubehalten sind. Da der Senat die insofern notwendige Beiladung der "Selbsthilfe" nicht nachholen kann (§ 168 SGG), hat er das Urteil des SG hinsichtlich der Beitragszahlung (Verfügungssatz 2 des Widerspruchsbescheides) aufgehoben und die Sache gemäß § 170 Abs 5 SGG an das zuständige Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen.
In seiner abschließenden Entscheidung wird das LSG auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
BSGE 70, 105-110 (LT1-2) |
RegNr, 20310 (BSG-Intern) |
BR/Meuer RVO § 180, 06-02-92, 12 RK 37/91 (LT1-2) |
BetrAV 1992, 232-233 (ST) |
NZA 1992, 767 |
NZA 1992, 767-768 (LT) |
USK, 9263 (T) |
SozR 3-2500 § 229, Nr 1 (LT1-2) |