Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 26.05.1988) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres am 2. Januar 1987 verstorbenen Ehemannes (im folgenden: G.) Anspruch auf die rückwirkende Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkmal „H” (Hilflosigkeit) hat.
Die Versorgungsverwaltung stellte erstmals 1977 bei G. das Vorliegen von Behinderungen und einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H. fest, die Voraussetzungen für „H” wurden verneint. Auf Antrag vom November 1984 wurden mit Bescheid vom 15. Februar 1985 der Grad der MdE mit 100 v.H. und das Merkzeichen „H” ab November 1984 zuerkannt. Im Februar 1986 beantragte G. unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die rückwirkende Feststellung des Merkzeichens „H” seit 1979 zum Zwecke nachträglicher Steuerermäßigung. Der Beklagte nahm daraufhin den Bescheid vom 15. Februar 1985 zum Teil zurück und stellte das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkmal „H” ab 1982 fest, lehnte aber den weitergehenden Antrag mit der Begründung ab, nach den ärztlichen Unterlagen sei Hilflosigkeit vor dem genannten Zeitpunkt nicht anzunehmen (Bescheid vom 15. Oktober 1986). G. legte dagegen, vertreten durch die Klägerin, Widerspruch ein. Er verstarb vor Erlaß des Widerspruchsbescheides (vom 13. März 1987), der noch an G. gerichtet, aber der Klägerin zugegangen ist. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 16. Juni 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26. Mai 1988). Es hat ausgeführt, daß der angefochtene Bescheid schon nach § 44 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – (SGB X) nicht länger als vier Jahre zurückwirken dürfe. Bei der von der Klägerin begehrten Feststellung des gesundheitlichen Merkzeichens „H” handele es sich um eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift. Der Beklagte habe deshalb unabhängig von den ärztlichen Unterlagen nicht anders entscheiden dürfen.
Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung des § 4 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und des § 44 SGB X. Sie hält sich zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Die Feststellungen nach § 4 SchwbG seien lediglich Grundlage für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, aber keine Sozialleistungen. § 44 Abs. 4 SGB X lasse sich auch nicht entsprechend anwenden.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtenen Urteile aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. Oktober 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1987 zu verpflichten, bei G. das gesundheitliche Merkzeichen „H” ab 1. Januar 1979 festzustellen,
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet.
Die Vorinstanzen haben zu Recht in der Sache entschieden. Die Zweifel daran, ob die Sachurteilsvoraussetzung, das durchgeführte Vorverfahren (§ 4 Abs. 6 Satz 2 SchwbG, § 78 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–), erfüllt ist, greifen nicht durch. Zwar ist zu bemängeln, daß die Klägerin im Widerspruchsbescheid nicht als Widerspruchsführerin aufgeführt ist. Dieser Mangel macht aber die Klage nicht unzulässig. Denn zwischen den Beteiligten bestand bislang Einigkeit darüber, daß nach dem Tod des ursprünglichen Widerspruchsführers, des Ehemanns der Klägerin, die Klägerin an seiner Stelle das Widerspruchsverfahren fortgeführt hat.
Die Sachentscheidung, zu der die Vorinstanzen gelangt sind, trifft auch zu. Die Klägerin kann nicht verlangen, daß bei ihrem verstorbenen Ehemann die Voraussetzungen für das Merkmal „H” für die Zeit vor 1982 festgestellt werden. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist zu Recht im Ergebnis bestätigt worden.
Der angefochtene Bescheid und die Urteile der Vorinstanzen sind allerdings insofern unzutreffend, als sie den Anspruch der Klägerin mit der Begründung ablehnen, ihrem Ehemann habe der genannte Anspruch nicht zugestanden. Die Klägerin hat nämlich selbst dann keinen Anspruch, wenn ein solcher ihrem Ehemann zugestanden hätte. Denn ein Anspruch auf Feststellung gesundheitlicher Merkmale nach dem SchwbG erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen.
Daß der etwaige Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf die Klägerin nicht übergegangen sein konnte, ist eindeutig, wenn man die Feststellung von „H” als eine Sozialleistung iS des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I) ansieht. Denn von den im SGB I erfaßten Ansprüchen auf Sozialleistungen können nur Ansprüche auf Geldleistungen nach dem Tod des Anspruchsinhabers auf einen Rechtsnachfolger übergehen, und das auch nur, wenn sie vor dem Tod festgestellt sind oder noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (§ 59 SGB I).
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß begriffliche Schwierigkeiten bestehen, die Feststellung eines gesundheitlichen Merkmals als Sozialleistung iS des SGB I zu behandeln. Die Schwierigkeiten ergeben sich daraus, daß § 11 SGB I als Sozialleistungen nur Dienst-, Sach- und Geldleistungen bezeichnet. Die Feststellung eines gesundheitlichen Merkmals läßt sich nur schwer unter einen dieser Begriffe einordnen, weil sie nicht Endzweck des Leistungsbegehrens, sondern nur die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zahlreicher Vergünstigungen in unterschiedlichen Lebensbereichen und verschiedenen Rechtsgebieten ist. Dem entspricht auch, daß der in §§ 20 und 29 SGB I aufgeführte Katalog der Leistungen zur Eingliederung Behinderter die Feststellung gesundheitlicher Merkmale nicht enthält.
An diesen Vorschriften zeigt sich, daß das SGB I die Ansprüche auf einzelne Sozialleistungen, nicht aber die Rechtsstellung ausdrücklich regelt, auf deren Grundlage diese Ansprüche gestellt werden können. Das gilt nicht nur für das Schwerbehindertenrecht, sondern auch für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung. Die einzelnen Ansprüche werden im SGB I erwähnt; die Fragen der Feststellung, des Erwerbs oder des Verlusts der Mitgliedschaft etwa, die ebenso wie die Schwerbehinderteneigenschaft nur die Grundlage von Leistungsansprüchen betreffen, sind den einzelnen Büchern des SGB vorbehalten.
Daraus, daß die Grundlagen für die Ansprüche auf die einzelnen Sozialleistungen nicht ausdrücklich im SGB I erwähnt sind, kann aber nicht geschlossen werden, daß die allgemeinen Vorschriften über die Sozialleistungen nicht gelten, etwa die Vorschriften über Aufklärung, Beratung, Auskunft (§§ 13–15 SGB I), Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 SGB I), Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I). Die Schwierigkeit, die Vortragen einer Sozialleistung unter den Begriff der Sozialleistung iS des SGB I zu fassen, besagt jedenfalls nicht, daß die Ansprüche auf Klärung dieser Vortragen etwa im Gegensatz zu den Ansprüchen auf einzelne Sozialleistungen grundsätzlich vererblich seien. Im Gegenteil: Wenn schon die Ansprüche auf einzelne Sozialleistungen grundsätzlich mit dem Tod erlöschen, spricht alles dafür, daß das Gesetz auch die Ansprüche auf Feststellung der Grundlagen solcher Ansprüche für unvererblich erklärt. Dieser Schluß ist deshalb geboten, weil die Dienst-, Sach- oder Geldleistungen stets ein Grundverhältnis voraussetzen, in dem der Leistungsfall (Versicherungs- oder Versorgungsfall) eintritt. Wenn das Gesetz die Unvererblichkeit dieser faßbaren Ansprüche anordnet, besteht kein Grund anzunehmen, daß ein Rechtsverhältnis, in dem noch kein Leistungsfall eingetreten ist, vererblich sein könnte.
Selbst wenn man der Klägerin in vollem Umfang folgen wollte und aus dem SGB I keine Regelung der Unvererblichkeit der Ansprüche auf Feststellung der rechtlichen Grundlage von Sozialleistungen erkennbar wäre, könnte die Vererblichkeit nicht begründet werden. Es müßte dann gefragt werden, ob der Anspruch auf Feststellung von „H” entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1922 BGB vererblich ist. Nach dieser Vorschrift geht das „Vermögen” auf die Erben über. Der Anspruch auf Feststellung der Hilflosigkeit gehört aber nicht zum Vermögen.
Diese Feststellung ist eine öffentlich-rechtliche Leistung, wie sie auch in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zur Konzentration des Verfahrens und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen vorkommt (vgl etwa das Verfahren zur Anerkennung politisch Verfolgter, hier insbesondere § 18 Asylverfahrensgesetz; ferner die Verfahren zur Anerkennung als Vertriebener oder Heimkehrer, insbesondere § 15 Bundesvertriebenengesetz, Verwaltungsvorschriften zu § 1 Abs. 7 Heimkehrergesetz) und über deren Vererblichkeit nichts Ausdrückliches geregelt ist. Die Feststellung betrifft einen Status des Behinderten (vgl BSGE 52, 168 = SozR 3870 § 3 Nr. 13), der mit seiner persönlichen Existenz verbunden ist und mit seinem Tod endet.
Der auch den Regelungen der §§ 56 f SGB I zugrundeliegende Grundsatz der Unvererblichkeit höchstpersönlicher Rechte (vgl BT-Drucksache VI/3764 S 28 zu §§ 55 bis 58) gilt gleichermaßen für das Privatrecht (vgl Palandt/Edenhofer, 48. Aufl. 1989, § 1922 Anm 4; Soergel/Stein, 11. Aufl. 1982, § 1922 Rdnr 13) wie für das öffentliche Recht (vgl BVerwG 25, 23, 26; BVerwG in ZfS 1979, 302; Erichsen in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 1988, S 166). Während regelmäßig vermögensbezogene Rechte und Rechtslagen als vererblich anzusehen sind, sind nichtvermögenswerte Rechte jedenfalls dann unvererblich, wenn sie eng und ausschließlich mit der individuellen Person des Erblassers verknüpft sind. Ob ein Anspruch höchstpersönlich ist, bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes.
Der Anspruch von G. auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H” ist ein höchstpersönliches Recht in diesem Sinne. Im Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 1 und 3 SchwbG werden personenbezogene gesundheitliche Feststellungen getroffen. Diese Feststellungen sind wiederum Grundlage für die Ausstellung eines Ausweises auf Antrag des Behinderten nach § 4 Abs. 5 SchwbG. Dem personenbezogenen Charakter des Feststellungsverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, daß das Tätigwerden des Beklagten ausschließlich auf einen Antrag des Behinderten erfolgt und Dritten ein Antragsrecht nicht zusteht (vgl BR-Drucksache 262/1/73 S 2). Auch die Feststellungen nach § 4 Abs. 4 SchwbG setzen einen Antrag des Behinderten voraus. Nach Antragstellung verliert das Feststellungsverfahren seinen allein auf die Person des Behinderten bezogenen Charakter nicht. Dies wird dadurch gewährleistet, daß dem Behinderten auch im Verlaufe des Verfahrens die Dispositionsbefugnis eingeräumt ist, auf die Durchführung des Verfahrens ganz zu verzichten oder den Antrag auf die Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen zu beschränken (BSGE 60, 11, 15 = SozR 3870 § 3 Nr. 2). Weiterhin kommt der allein auf die Person des Behinderten zielende Charakter des Feststellungsverfahrens dadurch zum Ausdruck, daß dem von den Feststellungen betroffenen Dritten, etwa dem Arbeitgeber, ein eigenes Anfechtungsrecht nicht eingeräumt ist (BSG SozR 3870 § 3 Nr. 23). Dieser Schutz vor Einwirkungen Dritter auf das Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 1 und 4 SchwbG rechtfertigt sich daraus, daß von der Behörde oder dem Gericht Ermittlungen über die gesundheitlichen Verhältnisse des Behinderten vorzunehmen und Feststellungen zu treffen sind, die einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) darstellen (BSG SozR 3870 § 3 Nr. 23). Es entspricht inzwischen überwiegender Auffassung, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Tod des Berechtigten überdauert (BVerfG 30, 173, 194 f; BGHZ 50, 133, 137 f; Soergel/Stein a.a.O. mwN). Somit ist es auch gerechtfertigt, Dritten, selbst Angehörigen, das Recht zu versagen, nach dem Tod des Betroffenen Gesundheitsstörungen feststellen zu lassen (BSGE 61, 180 = SozR 3100 § 19 Nr. 17).
Neben dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Behinderten, der weniger ins Gewicht fallen mag, wenn der Behinderte den erforderlichen Antrag – wie hier – selbst gestellt hat, spricht gegen die Fortsetzung des Feststellungsverfahrens nach dem SchwbG, daß dieses Recht im Gegensatz zu anderen Sozialleistungsbereichen „final” ausgerichtet ist. Das SchwbG bezweckt, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, die „Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft”. Der Zweck des Gesetzes ist mit dem Tode des Behinderten entweder erfüllt oder er läßt sich nicht mehr erreichen. Einzelne finanzielle Auswirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft oder sonstiger Behindertenmerkmale können nur noch Dritten zugute kommen. Inwieweit das rechtlich möglich ist, hängt von der jeweiligen Vergünstigung im Einzelfall ab. So geht das Steuerrecht von dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge im Steuerschuldverhältnis aus (§ 45 Abgabenordnung), wodurch Erstattungen überzahlter Steuern dem Erben zugute kommen können. Wegen dieser allenfalls vereinzelter Auswirkungen bedarf es aber nicht des selbständigen Verfahrens nach § 4 SchwbG, das die Rechtsstellung des Behinderten sichert und für alle Lebensbereiche einheitlich klärt. Das hat der Verordnungsgeber für das Steuerrecht selbst zum Ausdruck gebracht. In § 65 Abs. 3 Satz 1 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (eingeführt durch die 3. Verordnung zur Änderung der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung 1977 vom 6. Juli 1980 – BGBl I 1980 S 1017) ist bestimmt, daß zum Nachweis der Behinderung eine gutachterliche Stellungnahme von Seiten der für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden genügt, falls der Körperbehinderte verstorben ist und ein Nachweis nach den Abs. 1 und 2 der Verordnung nicht erbracht werden kann. Diese Stellungnahme ist nach § 65 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung vom Finanzamt einzuholen. Auf diese Möglichkeit ist die Klägerin zu verweisen. Dadurch ist auch gewährleistet, daß die Frage, ob und inwieweit bestandskräftige Steuerbescheide überhaupt zugunsten der Klägerin rückwirkend geändert werden können, zunächst durch die zuständigen Finanzbehörden entschieden wird.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1062279 |
BSGE, 120 |