Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
In diesem Rechtsstreit geht es darum, ob die Beklagte den Bescheid, mit dem dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt worden ist, aufheben kann.
Der im Jahre 1937 geborene Kläger ist gelernter Schiffsschreiner. In diesem Beruf arbeitete er zuletzt von 1960 bis 1968. Durch Bescheid vom 26. Februar 1971 gewährte ihm die Beklagte zunächst auf Zeit Rente wegen Berufsunfähigkeit, die im Bescheid vom 26. März 1973 als Dauerrente festgestellt wurde. Seit dem 1. Mai 1970 arbeitete der Kläger als Bote, Kraftfahrer und Registrator bei einer Bank. Dort wurde er zunächst nach der Tarifgruppe GA 2 und vom 1. Oktober 1972 bis zum 28. Februar 1974 nach der Gruppe 3 des Tarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenkassen sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken entlohnt. Ab 1. März 1974 erhielten alle Boten und Fahrer von der Arbeitgeberin des Klägers eine Vergütung nach der Tarifgruppe 4, also auch der Kläger, ohne daß sich in seiner Tätigkeit etwas geändert hatte. Mit Bescheid vom 26. März 1984 hob die Beklagte - gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetz-buches - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) - den Bescheid über die Gewährung der Dauerrente vom 26. März 1973 mit Wirkung ab 1. Juni 1984 auf, da der Kläger nach der höheren Einstufung eine seinem früheren Beruf gleichwertige Tätigkeit ausübe.
Das Sozialgericht WG) hat die dagegen vom Kläger erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 22. Februar 1985). Auf seine Berufung hin hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und den Bescheid der Beklagten vom 26. März 1984 aufgehoben (Urteil vom 5. Juli 1985). Es hat ausgeführt, als die Beklagte dem Kläger die Dauerrente gewährt habe, sei dieser nicht mehr berufsunfähig gewesen; denn er habe bereits damals eine für ihn zumutbare und wie eine Anlerntätigkeit entlohnte Arbeit verrichtet. Die Beklagte hätte somit den Bescheid vom 26. März 1973 nicht erlassen dürfen. Seit der Rentengewährung habe der Kläger neue Kenntnisse und Fertigkei-ten nicht erworben. Schließlich liege auch in der Höherstufung in die Tarifgruppe 4 ab 1. März 1974 keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10. Eine Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vom 26. März 1973 nach § 45 SGB 10 sei nicht möglich. Einmal sei die in dieser Vorschrift genannte Frist von 10 Jahren verstrichen. Zum anderen seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Beklagten gemacht habe.
Die Beklagte hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie rügt eine Verletzung des § 48 SGB 10 und ist der Ansicht, das LSG sei von den zu § 1286 der Reichsversicherungsordnung alter Fassung (RVO a.F.) ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in BSGE 35, 277 und in SozR 2200 § 1286 Nr. 11 abgewichen, die auch im Rahmen des § 48 SGB 10 Geltung beanspruchen könnten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Zutreffend hat das LSG entschieden, daß der Bescheid der Beklagten vom 26. März 1973 über die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO) weder nach § 48 SGB 10 aufgehoben noch nach § 45 SGB 10 zurückgenommen werden kann.
Die Beklagte beruft sich - auch im Revisionsverfahren - zur Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 26. März 1984 ausschließlich auf die Vorschrift des § 48 SGB 10, der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei einer Änderung der Verhältnisse regelt. Das LSG hat festgestellt, der bisherige Beruf des Klägers i.S. des § 1246 Abs. 2 RVO als Schiffsschreiner gehöre zur Gruppe der Facharbeiter. Bereits bei der Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit als Dauerrente am 26. März 1973 habe der Kläger eine zumutbare Verweisungstätigkeit verrichtet. Diese sei entsprechend ihrem qualitativen Wert und der Entlohnung nach der Gruppe 3 des Tarifvertrages für die Volksbalken und Raiffeisenkassen sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken einem Anlernberuf gleichgestellt gewesen. Deshalb sei die Rentengewährung zu Unrecht erfolgt. Davon geht auch die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung aus. An diese Feststellungen des Berufungsgerichts, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden sind, ist der erkennende Senat gebunden (§ 163 SGG).
Vor dem Inkrafttreten des SGB 10 am 1. Januar 1981 richtete sich die Entziehung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem damals geltenden § 1286 Abs. 1 RVO a.F. Dazu hat das BSG entschieden, diese Vorschrift setze voraus, daß der Versicherte zur Zeit der Ren-tengewährung berufsunfähig i.S. des § 1246 Abs. 2 RVO gewesen sei und infolge einer danach eingetretenen Änderung in seinen Verhältnissen zur Zeit der Rentenentziehung nicht mehr berufsunfähig sei (vgl. BSG in SozR Nr. 7 zu § 86 RKG; BSGE 30, 154, 155 f. m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung ist auch bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB 10 auszugehen, der u.a. an die Regelung des § 1286 Abs. 1 RVO a.F. anknüpft (so die Begründung zum Entwurf der Vorschrift in BT-Drucks 8/2034 zu § 46). Die Unterschiede im Wortlaut beider Vorschriften bedeuten keine Änderung der Rechtslage. In § 1286 Abs. 1 RVO a.F. hieß es, die Rente werde entzogen, wenn der Empfänger "infolge" einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig sei. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 knüpft nun die Aufhebung des die Rente bewilligenden Verwaltungsaktes daran, daß "in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt". Wesentlich in diesem Sinne kann die Änderung nur sein, wenn durch sie die Berufsunfähigkeit beseitigt worden ist, was wiederum voraussetzt, daß sie beim Erlaß des die Rente bewilligenden Verwaltungsaktes bestanden hat. Dementsprechend heißt es in der Begründung zum Entwurf eines SGB - Verwal-tungsverfahren (BT-Drucks 8/2034 Seite 35 zu § 46), ob eine Änderung wesentlich sei, bestimme sich nach dem materiellen Recht.
Zwar können nach der Begründung des Entwurfs (aaO) die Verhältnisse sich nicht nur beim rechtmäßigen, sondern auch beim rechtswidri-gen Verwaltungsakt ändern, nachdem er erlassen worden ist. Das kann aber nicht so verstanden werden, jede Änderung berechtige dazu, den rechtswidrigen Verwaltungsakt aufzuheben, vielmehr muß diese wesentlich in dem oben beschriebenen Sinne sein. Da der Kläger zur Zeit der Rentengewährung am 26. März 1973 nicht berufsunfähig i.S. des § 1246 Abs. 2 RVO war, kann dieser in Wirklichkeit nicht einge-tretene Versicherungsfall zunächst einmal nicht durch eine Änderung in den damaligen Verhältnissen beseitigt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings auch im Falle eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes dessen Aufhebung bei einer Änderung der Verhältnisse möglich. Zu § 86 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes alter Fassung (RKG a.F. = § 1286 RVO a.F.) hat das BSG am 28. März 1973 (BSGE 35, 277) entschieden, habe der Versicherungsträger auf Grund der von ihm richtig erkannten und beim Erlaß des Rentenbewilligungsbescheides objektiv vorliegenden Verhältnisse die Rente wegen Berufsunfähigkeit infolge falscher Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Sachnorm zu Unrecht gewährt, so könne die Rente entzogen werden, wenn der Versicherte infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen - die falsche Subsumtion als richtig unterstellt - nicht mehr berufsunfähig sei. Diese Rechtsprechung hat das BSG für die Anwendung des § 48 SGB 10 übernommen und in der Entscheidung vom 7. Februar 1985 fortgeführt (SozR 1300 § 48 Nr. 13). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Auf diese Weise wird den Motiven des Gesetzgebers Rechnung getragen, wonach § 48 SGB 10 auch die Änderung der Verhältnisse nach dem Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes erfassen soll (vgl. BT-Drucks aaO). Jedoch vermag die Berücksichtigung dieser Rechtsprechung im Falle des Klägers ebenfalls nicht die Aufhebung des Bescheides vom 26. März 1973 zu rechfertigen.
Die Beklagte trägt vor, werde die falsche Subsumtion als richtig unterstellt und davon ausgegangen, daß die in die Lohngruppe 3 einge-stufte Tätigkeit des Klägers als Bote, Fahrer und Registrator eine im Hinblick auf § 1246 Abs. 2 RVO unzumutbare gewesen sei, so sei er nun nicht mehr berufsunfähig. Die Änderung in den Verhältnissen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 sieht die Beklagte in der Höherstu-fung der Tätigkeit des Klägers von Gruppe 3 in die Gruppe 4 des erwähnten Tarifvertrages. Zu Unrecht meint die Beklagte, das LSG sei insoweit vom Urteil des BSG vom 21. April 1982 (in BSGE 53, 221) abgewichen. Darin ist ausgeführt worden, begrifflich beschränke sich die Änderung der Verhältnisse nicht auf eine Besserung des Gesundheitszustand es oder den Erwerb neuer Kenntnisse und Fertigkeiten. Die in der tariflichen Einstufung zum Ausdruck kommenden Wertvorstellungen seien auch für die Anwendung des § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO a.F. von Bedeutung. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit sei zu entziehen, wenn der Rentenempfänger auf Grund einer tariflichen Höherstufung eine seinem früheren Beruf gleichwertige Tätigkeit ausübe.
Das LSG ist davon ausgegangen, der dem Urteil vom 21. April 1982 (aaO) zugrunde liegende Sachverhalt sei mit demjenigen im Falle des Klägers nicht vergleichbar, weil jener Versicherte nach der Rentengewährung eine mit einer Höherstufung verbundene höherwertige Tätigkeit übernommen habe. Als Fundstelle der Entscheidung hat das LSG SozR 2200 § 1286 Nr. 11 angegeben. Der dort - nicht vollstän-dig - abgedruckte Text des Urteils vermittelt in der Tat den Eindruck, als ob jener Versicherte zur Zeit der Rentengewährung eine Tätigkeit verrichtet hätte, die der Vergütungsgruppe IX BAT entsprach, und er dann eine der Gruppe VII übernommen hat. Zu dieser Deutung gibt folgender Satz im Urteil vom 21. April 1982 (BSGE aaO S. 223) Veranlassung: "In diesen für die Rentengewährung maßgebenden Ver-hältnissen ist insofern eine Änderung eingetreten, als der Kläger später eine Tätigkeit ausgeübt hat, die in die Vergütungsgruppe VII BAT eingestuft worden ist". Diese Ausführungen legen den Schluß nahe, es handele sich um eine andere Tätigkeit als diejenige, die zur Zeit der Rentengewährung verrichtet worden ist. Die Sammlung der Entscheidungen des BSG (BSGE aaO S. 222) enthält jedoch bei der Wie-dergabe des Sachverhalts den Hinweis, trotz der Höhergruppierung in die Gruppe VII BAT hätten sich weder der Aufgabenbereich noch die Qualifikation jenes Versicherten geändert. An keiner Stelle des Urteils vom 21. April 1982 sind diese Feststellungen in Zweifel gezo-gen worden. Es ist auch kein verfahrensfehlerhaft zustande gekommenes Ermittlungsergebnis und keine entsprechende Rüge erörtert worden. Im Gegensatz zum LSG kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß der Versicherte in dem am 21. April 1982 entschie-denen Rechtsstreit "wegen Übernahme einer höherwertigen (anderen) Tätigkeit in die Gruppe VII BAT eingestuft" worden ist. Vielmehr ist bei gleichbleibendem Aufgabenbereich eine neue Bewertung nach den Tätigkeitsmerkmalen des BAT erfolgt (vgl. BSGE aaO S. 223).
Gleichwohl ist aber die angefochtene Entscheidung des LSG auch in diesem Punkte im Ergebnis zutreffend; denn es besteht ein wesentli-cher Unterschied zwischen beiden Sachverhalten. In dem vom 4. Senat des BSG entschiedenen Fall hat der Versicherte bei der Renten-gewährung eine Tätigkeit ausgeübt, die fälschlicherweise nach BAT IX eingestuft war, in Wirklichkeit aber nach BAT VII bewertet werden mußte. Im Hinblick auf die Indizwirkung der ursprünglichen Einstufung ist die Rentengewährung nicht zu Unrecht erfolgt. Die Änderung in den Verhältnissen lag in der späteren Richtigstellung, die zur Höherstufung führte und die Rentenentziehung rechtfertigte. An einer derarti-gen Richtigstellung fehlt es indes im Falle des Klägers. Er hat vielmehr - wie vom LSG unangegriffen festgestellt - seit der Rentengewäh-rung gleichbleibend eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrem qualitativen Wert nach einer Anlerntätigkeit entspricht und von Anfang an zutreffend nach der Gruppe 3 des Tarifvertrages für die Volksbanken usw. entlohnt worden ist. Für die Höherstufung in die Gruppe 4, die die Entloh-nung von Facharbeitern betrifft, war nicht eine neue Bewertung der Tätigkeit des Klägers maßgebend, die sich an den Merkmalen der Gruppe 4 orientiert hätte; denn der Kläger hat bei seiner jetzigen Arbeitgeberin nie einen Aufgabenbereich ausgefüllt, der - wie für Fachar-beiter erforderlich - eine Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren Dauer erfordert oder wegen der qualitativen Anforderungen einem Facharbeiter gleichzustellen ist. Die - zu hohe - Entlohnung nach der Gruppe 4 ist folglich aus sonstigen Gründen erfolgt.
Auch nach der Rechtsprechung des 4. Senats (aaO S 223) ist bei der konkreten tariflichen Einstufung rentenrechtlich zu prüfen, ob diese "auf dem qualitativen Wert der an den Versicherten gestellten Arbeitsanforderungen beruht und dadurch für die Bestimmung der Zumutbar-keit dieser Tätigkeit relevant ist". Das aber ist im Falle des Klägers zu verneinen. Übereinstimmend damit hat der erkennende Senat am 27. Januar 1981 (BSGE 51, 135, 138) entschieden, daß weder die tarifliche Einstufung noch die subjektive Meinung des Arbeitgebers über den qualitativen Wert einer Tätigkeit das Tatsachengericht davon entbinden, deren objektiven Wert selbst zu ermitteln. Entspricht die - relativ hohe - tarifliche Einstufung nicht der objektiven Qualität der ausgeübten Tätigkeit, so ist es für die Frage, ob es sich um eine zumutbare Verweisungstätigkeit i.S. des § 1246 Abs. 2 RVO handelt, nicht rechtserheblich, daß der Arbeitgeber die tarifliche Einstufung für gerechtfertigt hält.
Für den Fall des Klägers bedeutet das, selbst wenn man die falsche Subsumtion als richtig unterstellt, so hat sich der hier entscheidende qualitative Wert seiner Tätigkeit weder geändert noch ist er zunächst tariflich falsch beurteilt worden. Eine wesentliche Änderung der Ver-hältnisse i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 ist demnach auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung zu verneinen.
Zutreffend hat das LSG auch eine Rücknahme des Rentenbescheides vom 26. März 1973 nach § 45 SGB 10 abgelehnt. Es kann unent-schieden bleiben, ob diese Vorschrift hier überhaupt angewendet werden kann, weil die Beklagte sich in keinem Stadium des Verwal-tungs- und des Gerichtsverfahrens darauf berufen und folglich nicht ihr pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt hat, was für die Rücknahme erforderlich gewesen wäre (vgl. BSG in SozR 1300 § 45 Nr. 19 m.w.N.). Im übrigen beschränkt § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB 10 die Rücknah-me eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe. Diese Frist ist im Falle des Klägers ebenso verstrichen wie die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte längere Fristen von zehn Jahren des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB 10. Schon deshalb kommt die Rücknahme des Bescheides vom 26. März 1973 nach § 45 SGB 10 nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen