Beteiligte
Landesversorgungsamt Baden-Württemberg |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten..
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von laufenden Sozialleistungen, die der Kläger nach dem Tode der Leistungsberechtigten auf deren bei der Beklagten geführtes Konto überwiesen hat.
Das klagende Land zahlte als Versorgungsträger an die Leistungsberechtigte (die in zweiter Ehe verwitwete A. M. ≪M≫) seit 1. Januar 1967 wiederaufgelebte Witwenrente nach deren schädigungsbedingt verstorbenem ersten Ehemann W. H. in Höhe von zuletzt 642,- DM monatlich. Die Leistung wurde laufend auf das bei der Beklagten geführte Girokonto der M überwiesen. Am 22. Juni 1993 verstarb M. Gleichwohl überwies der Kläger noch die Witwenrente für den Monat Juli 1993. Durch die entsprechende Gutschrift vom 28. Juni 1993 verringerte sich der Sollsaldo des Kontos von 3.584,42 DM auf 2.942,42 DM; weitere Kontenbewegungen führten zu einem Tiefstand des Sollsaldos von 1.371,92 DM. Am 8. Juli 1993 wurden wegen einer zum 2. Juli 1993 vorgenommenen Abrechnung von Zahlungen, die M unter Verwendung der Postbank Eurocard geleistet hatte, 2.040,- DM, am 12. Juli 1993 zur Einlösung einer noch von M veranlaßten Lastschrift der Firma B, GmbH & Co 1.239,85 DM abgebucht. Dadurch wuchs der Sollsaldo des Kontos zum 12. Juli 1993 auf 4.651,77 DM. Zum 23. August 1993 löste die Beklagte das Konto bei einem Sollsaldo in Höhe von 3.426,81 DM auf.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 forderte der Kläger ua die Rentenzahlung für den Monat Juli 1993 in Höhe von 642,- DM zurück. Demgegenüber berief sich die Beklagte darauf, daß über diesen Betrag bereits anderweitig verfügt sei.
Die auf Rücküberweisung gerichtete Leistungsklage wies das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Urteil vom 23. Mai 1996 ab. Die vom SG nachträglich unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zugelassene Berufung des Klägers blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ≪LSG≫ vom 7. November 1997).
In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils heißt es im wesentlichen, der Verpflichtung der Beklagten zur Rücküberweisung der Rente für Juli 1993 stünden die vor dem Eingang des Rückforderungsverlangens des Klägers erfolgten Lastschriften vom 8. und 12. Juli 1993 entgegen. Die Beklagte berufe sich insoweit zu Recht auf die Vorschrift des § 118 Abs 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI). Danach bestehe eine Verpflichtung zur Rücküberweisung ausnahmsweise nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Ein Fall des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI (Verwendung des überwiesenen Betrages zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstitutes) liege nicht vor.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die Voraussetzungen des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI erfüllt. Die Gutschrift der Witwenrente für Juli 1993 habe den Debetsaldo des Kontos verringert. Damit sei aber eine eigene Forderung der Bank befriedigt worden. Später ausgeführte Verfügungen der verstorbenen M könnten die Beklagte nicht mehr ganz oder teilweise nach § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI von ihrer Verpflichtung zur Rücküberweisung befreien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 642,- DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 1997 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
A
Das LSG hat über die Berufung des Klägers zu Recht in der Sache entschieden. Ob an dem Beschluß des SG, durch den auf die Beschwerde des Klägers die Berufung nachträglich zugelassen worden ist, die ehrenamtlichen Richter mitwirken durften (verneinend Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, RdNr 309 mwN; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß, 3. Aufl 1996, RdNr 471; zweifelnd: May, SGb 1994, 53, 55 anders: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 145 RdNr 6; Bley in Peters/Sautter/Wolff, RdNr 7 zu § 12 SGG und RdNr 51 zu § 145 SGG; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, VII RdNr 55), kann der Senat offenlassen. Selbst wenn das SG insoweit gegen § 12 Abs 1 Satz 2 SGG verstoßen haben sollte, war das LSG nach § 144 Abs 3 SGG an die Zulassung der Berufung gebunden (vgl dazu Meyer-Ladewig, aaO, § 144 RdNr 43a; Kummer, aaO, RdNr 311; s für die Zulassung der Sprungrevision: Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 18. November 1980 BSGE 51, 23, 30 ff = SozR 1500 § 161 Nr 26).
B
Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als „echte Leistungsklage” iS des § 54 Abs 5 SGG behandelt. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Soweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 Abs 3 SGB VI geht, stehen sich der Rentenversicherungsträger bzw der Versorgungsträger und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Deshalb darf der Leistungsträger nicht gegenüber dem Bankinstitut hoheitlich handeln, dh seine Rückforderung durch Verwaltungsakt festsetzen, vielmehr steht ihm nur die Möglichkeit einer Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zur Verfügung (s dazu Meyer-Ladewig, aaO, § 54 RdNr 41; Kummer, aaO, RdNr 57 mzN; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 1).
C
In der Sache haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen; denn einer Verpflichtung der Beklagten zur Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten 642,- DM steht die Tatsache entgegen, daß zwischen deren Gutschrift und dem Eingang der Rückforderung in gleicher Höhe anderweitig über M's Konto verfügt wurde, so daß der gutgeschriebene Betrag nicht als auf dem Konto verblieben, sondern gleichsam als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Daran ändert es nichts, daß die Beklagte zwischen der Gutschrift der Leistung und der anderweitigen Verfügung – durch (periodische) Saldierung mit dem auf dem Konto vorhandenen Soll – eigene Forderungen befriedigt hat und daß möglicherweise anderweitige Gutschriften auf das Konto erfolgt sind.
Der vom Kläger erhobene Rücküberweisungsanspruch beurteilt sich nach der in § 118 Abs 3 SGB VI enthaltenen Regelung. Diese findet gemäß § 66 Abs 2 Satz 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) idF des Art 1 Nr 22 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl I S 1310) seit 1. Juli 1991 im Bereich des Versorgungsrechts entsprechende Anwendung. § 118 Abs 3 SGB VI bestimmt, daß Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).
Für das Verständnis und die Auslegung dieser Vorschriften ist eine nähere Darstellung ihrer Vorgeschichte unerläßlich:
Ursprünglich erlangte der Leistungsträger, wenn noch für die Zeit nach dem Tode des bisherigen Leistungsberechtigten eine Geldleistung auf dessen Konto überwiesen wurde (vgl dazu für die Kriegsopferversorgung § 66 Abs 2 Satz 1 BVG, für die gesetzliche Rentenversicherung § 47 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – ≪SGB I≫), weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch auf Rücküberweisung gegen die Bank. Insbesondere war ein Bereicherungsanspruch ausschließlich zwischen Träger und Überweisungsempfänger (idR der oder die Rechtsnachfolger des Berechtigten und Konteninhabers) anerkannt (vgl von Einem, SGb 1988, 484 ff; ders, MDR 1989 S 577 ff; Rahn, DRV 1990, 518, 523; Terpitz, WM 1992, 2041; Heinz, ZfS 1998, 265 ff). Denn die Gutschrift der Sozialleistung auf dem Empfängerkonto beraubte die Bank (jedenfalls bis zur Einführung des § 118 Abs 3 SGB VI) der Möglichkeit, den gutgeschriebenen Betrag durch einfache Rückbuchung zu stornieren, weil der Kontoinhaber mit der Gutschrift einen Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis der Bank erworben und eine dem Erwerber von übereignetem Bargeld ähnliche Stellung erlangt hatte (vgl Sandkühler, Bankrecht, 1992, S 79; Canaris in Staub, Großkomm zum HGB 4. Aufl, Bd „Bankvertragsrecht” 1. Teil, RdNrn 410, 412 und 415; BGHZ 103, 143, 146). Die Leistungsträger waren also darauf angewiesen, die Rückforderung im Verhältnis zwischen ihnen und dem Leistungsempfänger bzw dessen Rechtsnachfolger (Valutaverhältnis) nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫) abzuwickeln. Diese Lösung führte aber häufig dazu, daß der Leistungsträger eine nur unter Schwierigkeiten oder gar nicht realisierbare Forderung gegen die Erben des verstorbenen Berechtigten, das Geldinstitut hingegen eine Erhöhung des Habensaldos auf dem Konto des verstorbenen Berechtigten (ggf als zusätzliche Sicherheit) oder aber – bei debitorisch geführtem Konto des Berechtigten – eine Minderung des Sollsaldos (insoweit bei zwischenzeitlicher mit Aufrechnung verbundener periodischer oder Schluß-Saldierung unter Wegfall einer zwar gleich hohen, aber ggf wirtschaftlich wertlosen Forderung gegen den nunmehrigen Konteninhaber) erlangte. Deshalb schlossen die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Spitzenverbände der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger zum 1. Januar 1982 eine Vereinbarung („Vereinbarung 1982”; zum für die Rentenversicherungsträger maßgeblichen Wortlaut vgl Terpitz, WM 1987, S 393 Fußnote 6; von Einem, SGb 1988, 484, 485), welche den Leistungsträgern die Rechtsverfolgungslast und das Ausfallrisiko wegen der Rückforderung des zu Unrecht überwiesenen Betrages teilweise dadurch abnahm, daß die verbandsangehörigen Banken sich verpflichteten, überzahlte Renten (wiederkehrende Leistungen), die für Bezugszeiten nach dem Tode des Berechtigten überwiesen worden waren, „unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen freizugeben” (vgl Nr 1 der Vereinbarung 1982 aaO). Nach Nr 2 der Vereinbarung 1982 verminderte sich der freizugebende Betrag „um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw ausgeführt hat”. Als Verfügung galt „auch die Ausführung eines noch von dem Rentenberechtigten selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw Bevollmächtigten erteilten Auftrags”.
Erst mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde das aufgrund dieser Vereinbarung – offenbar reibungslos – jahrelang geübte Verfahren (vgl Terpitz, WM 1992, S 2042 bei Fußnoten 11 und 12) durch die gesetzliche Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI abgelöst. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte damit die bisherige Praxis „aus rechtsstaatlichen Erwägungen” auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und fortgeschrieben werden (BT-Drucks 11/4124 S 179; Protokolle des 11. Ausschusses, 11. Wahlperiode Beigabe 2 zur Ausschußdrucksache 1330/1 vom 21. September 1989; vgl auch Rahn, DRV 1990, 518, 519). Allerdings wurden gleichzeitig auch Neuerungen eingeführt; so ist nach § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI die in der Erklärung der Spitzenverbände des Kreditgewerbes zur Vereinbarung 1982 geforderte Voraussetzung, daß dem Rentenversicherungsträger die Einwilligung des Berechtigten in die Rückübertragung vorliegen müsse, entfallen, da diese Geldleistungen nunmehr kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten.
Wie die Vereinbarung 1982 so dient auch die jetzt an ihre Stelle getretene gesetzliche Neuregelung in § 118 Abs 3 SGB VI einem typisierten Interessenausgleich zwischen Leistungsträger und Bankinstitut: Die Bank soll aus einer ungerechtfertigten Geldüberweisung keinen offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Sie soll aber auch nicht Gefahr laufen, wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, wenn sie bis zum Eingang der Rückforderung noch die Verfügungen berechtigter Personen bis zur Höhe der eingegangenen Geldleistungen ausführt.
D
Nach einer im Lichte dieser Vorgeschichte und dieses Gesetzeszwecks vorgenommenen Auslegung des § 118 Abs 3 SGB VI hat der Kläger keinen Anspruch auf die Rücküberweisung eines der Witwenrente für Juli 1993 entsprechenden Betrages.
1. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 118 Abs 3 Sätze 1 und 2 SGB VI vor. Mit der Witwenrente für Juli 1993 ist für die Zeit nach dem Tode der M eine Geldleistung auf deren Konto bei der Beklagten als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden (§ 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI). Auch hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 diesen Betrag als zu Unrecht erbracht zurückgefordert (§ 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI).
Daß dies erst nach Kontenauflösung geschah (vgl zur Problematik insoweit Terpitz, WM 1992, 2041, 2047), soll im folgenden unberücksichtigt bleiben, da die Rückforderung auch dann nicht zu einem Rücküberweisungsanspruch des Klägers führen würde, wenn die Auflösung des Kontos der verstorbenen M erst nach dem Zeitpunkt der Rückforderung stattgefunden hätte bzw der Umstand der Kontenauflösung für die Entstehung und den Weiterbestand des Rücküberweisungsanspruches unmaßgeblich wäre.
Das Geldinstitut darf und muß grundsätzlich die überzahlte „Geldleistung” für Rechnung des neuen Konteninhabers zurücküberweisen. Die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung hängt nicht vom Kontenstand ab, sie besteht sowohl bei kreditorisch als auch bei debitorisch geführten Konten. Sie erstreckt sich zwar nach dem Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 2 auf „sie”, dh die Geldleistungen iS des Satzes 1. Da die „Geldleistungen” aber mit der Einstellung ins Kontokorrent ihre Natur als Leistungen verlieren, kann sich die Verpflichtung zur Rücküberweisung nur auf einen „entsprechenden Betrag” (vgl Satz 3) beziehen. „Zurückzuüberweisen” ist also ein der Sozialleistung entsprechender Betrag.
2. Der Anspruch des Klägers auf (Rück-)Überweisung eines entsprechenden Betrages scheitert hier daran, daß über einen gleichhohen Betrag (spätestens) durch Einlösung der Lastschrift zugunsten der Firma B. GmbH & Co am 12. Juli 1993 anderweitig verfügt worden ist (§ 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI); denn das Konto der M wies zum Zeitpunkt der Rückforderung kein Guthaben auf.
a) „Anderweitig verfügt” iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI ist über das Konto des verstorbenen Berechtigten auch dann, wenn „ein Geldinstitut” (die Bank) ein bankübliches, noch vom verstorbenen Berechtigten eingeleitetes Zahlungsgeschäft zu Lasten seines Kontos erst posthum ausführt, zB indem es – wie hier – eine von diesem zugunsten eines Dritten zur Einziehung erteilte Lastschrift einlöst.
An welche Verfügungen der Gesetzgeber in § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI gedacht hat, ist nicht ausdrücklich gesagt worden. Im Hinblick auf die dargestellte Vorgeschichte ist insofern auf die Vereinbarung 1982 zurückzugreifen. Danach fiel unter die „sämtlichen nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen” ausdrücklich auch die Ausführung eines noch von dem Rentenberechtigten selbst erteilten Auftrags. Somit scheint es auch dem Sinn der einschlägigen neuen Vorschrift zu entsprechen, als „anderweitige Verfügung” jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos anzusehen, durch das sich eine kontenverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient. Als kontenverfügungsberechtigte Personen sind allgemein Verfügungsberechtigte anzusehen, insbesondere der (leistungsberechtigte) Konteninhaber selbst, sein (gesetzlicher) Vertreter, sein (ggf für die Zeit nach dem Tode) bevollmächtigter Vertreter, kraft Vertrags mit der Bank zeichnungsberechtigte Personen, die Erben des Kontoinhabers und – hinsichtlich eigener Ansprüche – zB auf Zinsen, Gebühren und Verrechnung im Rahmen des Kontokorrentvertrages (vgl dazu Sandkühler aaO S 74) – auch die Bank selbst. Es ist daher für den Minderungstatbestand des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI ausreichend, wenn – wie hier – ein zur Zeit der Belastung des Kontos bereits verstorbener Verfügungsberechtigter ein bankübliches Zahlungsgeschäft vorgenommen hat. Somit wurde durch die noch von M erteilte und nach ihrem Tode am 12. Juli 1993 eingelöste Lastschrift verfügt iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI. Denn diese Bestimmung schützt die Bank nicht nur, wenn die Erben, sonstige Rechtsnachfolger oder Bevollmächtigte des verstorbenen Berechtigten Verfügungen vorgenommenen haben, sondern es reicht aus, wenn nachträglich eine Verfügung des Kontoinhabers, die dieser zu Lebzeiten getroffen hat, ausgeführt wird (vgl Hauck in Hauck/Haines, Anm 13 zu § 118 SGB VI bei Fußnote 15; ferner Nr 6.(3) und nach Nr 7. der in WM 1992, 2078 ff veröffentlichten „Erläuterungen des Zentralen Kreditausschusses zu § 118 Abs 3 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und zu § 620 Abs 4 RVO (Gesetzliche Unfallversicherung)” und von Heinz, BG 1992, 376, 378).
b) Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Verfügung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI gilt nicht die Einleitung – etwa durch Auftragserteilung –, sondern die Ausführung der Verfügung. Hierfür spricht, daß die Bank von den belastenden Verfügungen des Berechtigten erst erfährt, wenn diese ihr zur Ausführung bzw Verbuchung präsentiert werden. Da es sich bei § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI um eine Schutzvorschrift für die Bank handelt, muß dieser Zeitpunkt maßgeblich sein (vgl insoweit auch von Heinz aaO S 381 ff).
Damit ist auch dem Einwand des Klägers begegnet, es sei bei der hier vertretenen Auffassung dem Zufall überlassen, ob eine vom Leistungsberechtigten noch zu Lebzeiten vorgenommene Verfügung sich mindernd auf den Rücküberweisungsanspruch des Leistungsträgers auswirke, je nach dem, ob der Verfügende eine Barabhebung oder eine „mehrphasige”, dh erst später ausgeführte Verfügung, getroffen hat. Dieser Nachteil muß auch im Interesse einer typisierten und leicht zu handhabenden Rückabwicklung hingenommen werden.
c) Die Verfügung zugunsten der Firma B. GmbH & Co war aber auch nicht deswegen ungeeignet, den Rücküberweisungsbetrag zu mindern bzw aufzuzehren, weil die Überweisung der Geldleistung am 28. Juni 1993 auf ein Konto erfolgt war, das einen höheren Sollstand aufwies, als er dem gutgeschriebenen Geldbetrag entsprach. Das ergibt sich bereits daraus, daß der Gesetzgeber in § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI offensichtlich davon ausgeht, daß Verfügungen Berechtigter auch dann beachtlich sind, wenn sich das Konto des verstorbenen Leistungsberechtigten im Minus befindet. Würde nämlich die Verbuchung der eingehenden Sozialleistung auf einem debitorisch geführten Konto von vornherein eine Minderung des Rücküberweisungsbetrags ausschließen, so wäre die Regelung des Satzes 3 unverständlich, wonach Verfügungen Berechtigter nur ausnahmsweise den „entsprechenden Betrag” nicht mindern, nämlich soweit das Konto ein Guthaben aufweist. Im übrigen würde diese Auslegung des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht mit dem Charakter der Bestimmung als Schutzvorschrift für die Bank im Einklang stehen.
d) Ebenso unterbleibt eine Minderung nach Satz 3 hier nicht deswegen, weil der Einlösung der Lastschrift der Firma B. GmbH & Co eine unter Abs 3 Satz 4 fallende Verfügung der Beklagten (Verwendung zur Befriedigung eigener Forderungen) vorausgegangen ist. Zu Unrecht sieht der Kläger eine solche Verfügung bereits in der Gutschrift der Witwenrente am 28. Juni 1993. Der Kläger verkennt dabei, daß bei einem Konto mit Negativsaldo eine andere Behandlung der eingehenden Geldleistung buchungstechnisch und nach dem Kontokorrentvertrag nicht möglich gewesen wäre, ferner, daß eine Tilgung eigener Kreditforderungen der Bank durch Aufrechnung nicht schon mit der Einstellung der Gutschrift ins Kontokorrent, sondern frühestens mit dem nächsten periodischen Rechnungssabschluß (Saldo) stattfinden konnte (vgl dazu Sandkühler, aaO, S 34 ff, S 36).
e) Aber auch beim Vorliegen eines – zum 1. Juli 1993 erfolgten – periodischen – Rechnungsabschlusses (vgl dazu Sandkühler S 35), von dem nach Sachlage auszugehen ist, behielt die Lastschrifterteilung zugunsten der Firma B. GmbH & Co ihre anspruchsmindernde Wirkung. Mit dem Rechnungsabschluß zum 1. Juli 1993 fand zwar eine Verrechnung von Forderungen der Bank aus dem bisherigen negativen Saldo und dem abstrakten Schuldanerkenntnis aus der Gutschrift vom 28. Juni 1993 und somit eine unter § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI fallende Befriedigung von Forderungen der Bank statt; diese hatte aber nicht die vom Kläger daraus hergeleitete Wirkung. Auch ein bis zum Eingang der Rückforderung erfolgter periodischer Kontokorrentabschluß oder eine sonstige unter § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI fallende Belastung des Kontos zur Befriedigung eigener Forderungen der Bank („Verwendung”) nimmt nämlich späteren, vor der Rückforderung erfolgten Verfügungen Berechtigter nicht ihre den Rücküberweisungsanspruch des Leistungsträgers mindernde Wirkung. Sie führt nur dazu, daß das Geldinstitut eine derartige Verwendung dem Leistungsträger nicht als anspruchsmindernd entgegenhalten kann.
§ 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI stellt sich im Gefüge der in § 118 Abs 3 SGB VI getroffenen Regelung als Ausnahmetatbestand zu Satz 3 dar. Zwar spricht der Gesetzgeber in Satz 4 davon, daß die Bank „den überwiesenen Betrag” nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden „darf”. Die Regelung kann jedoch nur so verstanden werden, daß die Bank nach Gutschrift der Sozialleistung zwar nicht gehindert ist, weiterhin der Kontokorrentabrede entsprechend auch eigene Forderungen gegen die Konteninhaber mit dessen Forderungen gegen sich selbst zu saldieren. Diese Verfügung über das Konto gibt ihr aber nicht das Recht, die Auszahlung des von ihr nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI zurückzuüberweisenden Betrages nach Abs 3 Satz 3 ganz oder teilweise zu verweigern. Denn mit der Saldierung hat sie gegen eine Forderung aufgerechnet, die der Berechtigte durch die Gutschrift der Sozialleistung erlangt hat (vgl dazu Nr 1 Satz 1 der Vereinbarung 1982). Eine derartige Aufrechnung stellt eine Befriedigung einer eigenen Forderung der Bank dar und kann daher nach Satz 4 den Anspruch des Leistungsträgers nicht ganz oder teilweise ausschließen. Sie hat aber nicht außerdem die Wirkung, daß auch spätere Verfügungen Berechtigter iS des Satzes 3 (wie hier diejenige zugunsten der Firma B. GmbH & Co) den Rücküberweisungsanspruch unberührt lassen. Für eine derartige Regelung ist dem Gesetz nichts zu entnehmen.
f) Aus diesem Grunde kann es auch offenbleiben, ob es sich bei der am 8. Juli 1993 aus der Verwendung von M's Postbank Eurocard herrührenden Buchung um eine Verfügung iS des Satzes 4 oder um eine Verfügung iS des Satzes 3 gehandelt hat, die (ebenfalls) geeignet war, den Rücküberweisungsanspruch auszuschließen. Für die erste Ansicht könnte ggf der Umstand sprechen, daß die Beklagte ggf die aus der Verwendung der Postbank Eurocard entstehenden Belastungen nur in periodischen, etwa monatlichen Abständen in das Konto einstellt und bis dahin kreditiert. Insofern könnte eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen vorliegen. Für die andere Meinung spricht, daß ein besonderes Kreditkonto für Verbindlichkeiten der Kontoinhaber aus der Postbank Eurocard bei der Beklagten schwerlich geführt werden wird und es sich bei den auf die Kreditkarte gestützten Zahlungsgeschäften ähnlich wie bei der Begebung von Wertpapieren um eine „verzögerte” oder „mehrphasige” Verfügung des Berechtigten handeln könnte. Auch erscheint eine unterschiedliche Behandlung von Fällen, in denen der Kartenaussteller von der kontenführenden Bank verschieden und daher Drittbegünstigter ist, und derjenigen Fälle, in denen die Bank – wie offenbar hier – die Kreditkarte selbst ausstellt, nicht angezeigt. Diese Frage kann aber, wie gesagt, hier offenbleiben.
3. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß auf dem Konto der verstorbenen M außer der fraglichen Sozialleistung noch weitere Gutschriften eingegangen sind. Der Rechtsstreit war auch nicht zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung von Amts wegen an das LSG zurückzuverweisen, da auch bei Vorhandensein solcher Gutschriften sich im Ergebnis nichts ändern würde. Die Minderung des Rücküberweisungsbetrages hängt nicht davon ab, daß die Bank spätere Überweisungen Berechtigter gerade im Hinblick auf die eingegangene Sozialleistung oder im Vertrauen auf deren weiteren regelmäßigen Bezug vorgenommen hat. Es mag sein, daß ein Motiv für die Regelung der Nr 2 der Vereinbarung 1982 und für deren Beibehaltung in § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI darin lag, daß die Bank die Verfügungen Dritter gerade mit dem aus der Sozialleistung herrührenden „Geld”, dh nur wegen des durch die Sozialleistung günstigen Kontostandes oder der auf der Aussicht auf weiteren Leistungsbezug beruhenden Kreditwürdigkeit des verstorbenen Leistungsberechtigten, ausgeführt hat. Dieses mögliche Motiv kommt jedoch weder im Tatbestand der Nr 2 der Vereinbarung 1982 noch in der Neuregelung durch § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI zum Ausdruck. Die durch diese Bestimmung getroffene Regelung gewährt dem Geldinstitut, soweit zwischen den beiden maßgeblichen Zeitpunkten (Gutschrift der Sozialleistung und Eingang der Rückforderung) Verfügungen Berechtigter vorgenommen worden sind, vielmehr – bei Fehlen eines Guthabens – stets eine Verschonung von der Rücküberweisung der überzahlten Geldleistung in Höhe des verfügten Betrages, ohne den Nachweis oder auch nur die Darlegung zu verlangen, daß es die Verfügungen gerade wegen des Eingangs der zu Unrecht überwiesenen Leistung oder wegen der Erwartung weiterer solcher Leistungen ausgeführt hat. Es ist daher gleichgültig, ob neben belastenden Verfügungen iS des Satzes 3 und dem Eingang der Rückforderung noch Gutschriften auf dem Konto der M eingegangen sind, solange sie nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Bank iS des Abs 3 Satz 3 stets geltend machen, daß „sämtliche” (vgl Nr 2 der Vereinbarung 1982) Verfügungen die eingegangene Gutschrift der Sozialleistung wieder aufgezehrt haben. Dies dient auch dem Bankgeheimnis. Die Bank müßte nämlich andernfalls nicht nur beweisen, daß sie im fraglichen Zeitraum Verfügungen iS des Abs 3 Satz 3 ausgeführt hat, sondern die gesamten Kontenbewegungen im Zeitraum zwischen Gutschrift der Sozialleistung und Eingang der Rückforderung offenlegen. Außerdem würde die Handhabung der Rückforderungsfälle unangemessen erschwert und Stoff für eine Fülle von Streitfragen aufgeworfen. Daß die Parteien der Vereinbarung 1982 derartige Schwierigkeiten in Kauf nehmen wollten oder genommen haben, kann nicht unterstellt werden.
Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß die Inanspruchnahme der Bank nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI für den Leistungsträger zwar die einfachste, aber nicht die einzige Möglichkeit ist, den zu Unrecht überwiesenen Betrag zurückzuerlangen. Jedenfalls seit 1. Januar 1996 besteht gemäß § 66 Abs 2 BVG idF des Art 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S 1824) in den Fällen, in denen die Bank von ihrer Rücküberweisungsverpflichtung durch eine Verfügung nach § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI entlastet worden ist, die Möglichkeit, diejenigen Personen, welche anspruchsmindernde Verfügungen vorgenommen haben, nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI auf Erstattung in Anspruch zu nehmen oder sich wegen einer Erstattung nach § 50 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – an die Erben zu halten (§ 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI). In der Zeit davor war zumindest ein bürgerlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch gegen die Erben anerkannt (vgl dazu auch Urteil des Senats vom 29. Juli 1998 - B 9 V 5/98 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
E
Der Senat weicht mit dieser Entscheidung, nicht von dem Urteil des 4. Senats vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R - ab. Soweit sich der am Tag der Beratung und Entscheidung des erkennenden Senats allein vorliegenden Pressemitteilung entnehmen läßt, befaßt sich dieses Urteil entscheidungserheblich mit dem Rangverhältnis der nach § 118 Abs 3 und Abs 4 SGB VI vorgesehenen Ansprüche. In seiner Entscheidung mißt der 4. Senat dem in Abs 4 Satz 2 vorgesehenen, zur Vorbereitung einer Klage gegen die in § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI genannten Personen (Zahlungsempfänger und Verfügende) dienenden Auskunftsanspruch Nachrang gegenüber den in Abs 3 gegen die Bank vorgesehenen Ansprüchen bei und spricht einer Auskunftsklage gegen die Bank wegen Namen und Anschriften dieser Personen (§ 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI) solange das Rechtsschutzbedürfnis ab, bis feststeht, inwieweit nicht die Bank nach § 118 Abs 3 SGB VI die zu Unrecht überwiesene Geldleistung zurückzuüberweisen hat. Tragende Ausführungen zu den Voraussetzungen des in Abs 3 vorgesehenen Anspruchs zu machen hatte der 4. Senat, soweit ersichtlich, keinen Anlaß, weil die Umstände, aus denen sich das Bestehen oder der Ausschluß eines solchen Anspruchs ergeben könnte, in der Tatsacheninstanz nicht festgestellt waren.
F
Eine Ermittlung und die Beiladung der Erben der M waren nicht notwendig. Es liegt weder ein Fall des § 75 Abs 2 1. Alternative SGG (Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung), noch ein Fall der 2. Alternative (anderer Leistungspflichtiger) vor. Für die 1. Alternative fehlt es an der Identität des Streitgegenstandes (vgl Meyer-Ladewig, SGG 6. Aufl, RdNr 10 zu § 75). Streitig ist hier ein eigenständiger Rückforderungsanspruch zwischen Bank und Sozialleistungsträger, der von den ggf nach § 118 Abs 4 SGB VI bestehenden Erstattungsansprüchen gegen die verfügenden Personen oder gegen den Erben zu unterscheiden ist. Zwar mögen die letztgenannten Ansprüche von dem Bestehen oder der Verwirklichungsmöglichkeit eines Anspruchs nach § 118 Abs 3 SGB VI abhängen, als ein Anspruch nach § 118 Abs 4 Sätze 1 und 2 SGB VI jedenfalls insofern ausgeschlossen ist, weil ein Anspruch nach § 118 Abs 3 SGB VI besteht. Ob die Verwirklichung eines Rücküberweisungsanspruchs nach Abs 3 möglich ist, ist jedoch für Ansprüche nach Abs 4 Satz 1 nur eine Vorfrage, eine Identität des Streitgegenstandes besteht nicht. Erst recht ist eine Beiladung der in § 118 Abs 4 SGB VI genannten Personen nach der 2. Alternative des § 75 Abs 2 SGG nicht notwendig, weil nach dieser Vorschrift nur Versicherungsträger oder (in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung) Bundesländer beigeladen werden können.
Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 176 |
NZS 1999, 411 |
SGb 1999, 299 |
SGb 1999, 642 |
SozSi 1999, 377 |