Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Leistungsgruppenzuordnung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Abgrenzung der Änderung der Steuerkarte zum Jahresbeginn vom Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten
Orientierungssatz
Daran, dass nach § 137 Abs 3 S 1 SGB 3 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Lohnsteuerklasse maßgeblich ist, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war, ändert sich auch nichts auf Grund der Rechtsprechung des BSG zu Hinweis- und Beratungspflichten der Bundesagentur für Arbeit betreffend die Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten (§ 137 Abs 4 SGB 3). Aus § 137 Abs 4 S 3 iVm Abs 3 S 3 SGB 3 ergibt sich, dass es sich bei der steuerrechtlichen Änderung der Lohnsteuerkarte zum Beginn eines Jahres, in dem der Arbeitslosengeldanspruch erst entstanden ist, nicht um einen Fall des Lohnsteuerklassenwechsels nach § 137 Abs 4 SGB 3 handelt. Nur im Rahmen des § 137 Abs 4 SGB 3 besteht nach der Rechtsprechung des Senats keine Bindung an die tatsächlich eingetragene Steuerklasse.
Normenkette
SGB 3 § 137 Abs. 3 Sätze 1, 3, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1997-03-24, S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Januar 2002 und die Erstattung eines insoweit überzahlten Betrages in Höhe von 7.801,21 Euro.
Der 1942 geborene, verheiratete Kläger war von November 1991 bis zum 31. Dezember 2000 bei einer Firma mit Sitz in H. als Bauleiter beschäftigt. Nach einer Arbeitslosmeldung am 24. Oktober 2000 und auf Grund eines Antragsformulars, das der Kläger am 27. Dezember 2000 bei der Beklagten abgab, bewilligte ihm die Beklagte für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III, die der Kläger als für das Jahr 2001 (Beginn des Jahres der Entstehung des Alg-Anspruchs) auf der Lohnsteuerkarte eingetragen angegeben hatte, Alg nach einem Bemessungsentgelt von 1.660,00 DM (nach Leistungsgruppe C) in Höhe von wöchentlich 642,46 DM (Bescheid vom 22. Januar 2001). Für die Zeit ab 1. Januar 2002 bewilligte die Beklagte sodann - weiterhin nach der Leistungsgruppe C (Lohnsteuerklasse III) - Alg nach einem Bemessungsentgelt von 860,00 Euro in Höhe von wöchentlich 331,45 Euro. Tatsächlich war auf der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2001 nach einer am 21. November 2000 vorgenommenen Änderung statt der Lohnsteuerklasse III die Lohnsteuerklasse V eingetragen; mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Lohnsteuerklasse IV auf die Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2002 eingetragen.
Als die Beklagte zu Beginn des Jahres 2002 feststellte, dass in die Lohnsteuerkarte des Klägers nicht die Steuerklasse III eingetragen war, hob sie die Bewilligungen der Leistung nach Anhörung des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 auf, soweit mehr als wöchentlich 372,96 DM gezahlt worden waren, und für die Zeit ab 1. Januar 2002, soweit wöchentlich mehr als 192,29 Euro gezahlt worden waren; gleichzeitig forderte sie die Erstattung von insgesamt 7.801,21 Euro (14.052,50 DM = 7.184,93 Euro für das Jahr 2001 + 616,28 Euro für Januar 2002; Bescheid vom 16. Juli 2002; Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2003).
Die hiergegen gerichtete Klage blieb sowohl erst- als auch zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 18. November 2003; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 3. November 2005). In der mündlichen Verhandlung beim LSG hat die Beklagte jedoch erklärt, sie werde den Bescheid für den Monat Januar 2002 aufheben, soweit die Rückforderung für diesen Monat über den Leistungsbetrag nach der Lohnsteuerklasse IV hinausgehe; diese Erklärung hat der Kläger als Teilanerkenntnis angenommen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Leistungsbewilligung für den streitigen Zeitraum gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) aufgehoben. Dem Kläger habe im Jahre 2001 Alg nur nach der Leistungsgruppe D (Lohnsteuerklasse V) und im Januar 2002 nach der Leistungsgruppe A (Lohnsteuerklasse IV entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten) zugestanden. Der Kläger habe innerhalb des 52-wöchigen Bemessungszeitraums vom 2. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 ein Bruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 103.413,87 DM erzielt, aus dem bei Division durch 52 (Wochen) ein Bemessungsentgelt in Höhe von 1.988,73 DM resultiere. Damit sei jedoch die Leistungsbemessungsgrenze Ost (§ 409 SGB III) mit 7.100,00 DM im Monat überschritten, sodass das Bemessungsentgelt auf 1.660,00 DM zu begrenzen sei. Maßgeblich sei nach § 137 Abs 3 SGB III für die Höhe des Alg die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden sei, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen gewesen sei. Dies sei vorliegend die Lohnsteuerklasse V, die erst mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Lohnsteuerklasse IV geändert worden sei. Insoweit könne sich der Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur fehlenden Beratung über die Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels bei Ehegatten und einen daraus resultierenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen, weil zum 1. Januar 2001 kein Lohnsteuerklassenwechsel iS des § 134 Abs 4 SGB III vorgenommen worden sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Leistungsbewilligung beruhe auf vorsätzlich falschen Angaben (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X).
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 137 SGB III. Er ist der Ansicht, das Alg berechne sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres der Arbeitslosmeldung in die Steuerkarte eingetragen gewesen sei, demnach vorliegend nach der Lohnsteuerklasse III (entsprechend der Eintragung in der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2000). Entgegen der Ansicht des LSG hätte ihn die Beklagte nach der Rechtsprechung des BSG jedoch zumindest nach seiner Arbeitslosmeldung auf die Folgen einer möglichen Steuerklassenänderung hinweisen müssen. Schließlich könne er sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Er sei der Meinung gewesen, maßgeblich für die Höhe des Alg sei die Lohnsteuerklasse des Jahres 2000; deshalb habe er auch die Steuerklassenänderung zum 1. Januar 2001 nicht mitgeteilt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen des LSG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist iS der Aufhebung der LSG-Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Dem LSG ist zwar darin zu folgen, dass für den Alg-Anspruch des Jahres 2001 die Lohnsteuerklasse V (Leistungsgruppe D) sowie für den des Januars 2002 die Lohnsteuerklasse IV maßgeblich war und der Kläger bewusst falsche Angaben in seinem schriftlichen Alg-Antrag zur ab 2001 in die Steuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse gemacht hat; jedoch fehlen ausreichende Feststellungen des LSG dazu, ob sich hieraus eine Aufhebung der Alg-Bewilligungen in der vorgenommenen Höhe und die entsprechenden Erstattungsbeträge ergeben.
Streitgegenstand ist entgegen der Ansicht des LSG noch in vollem Umfang der Bescheid vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2003. Mit der Erklärung der Beklagten vom 3. November 2005 in der mündlichen Verhandlung beim LSG, sie hebe den Bescheid für den Monat Januar 2002 auf, soweit die Rückforderung für diesen Monat über den Leistungsbetrag nach der Lohnsteuerklasse IV (Leistungsgruppe A) hinausgehe, ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid noch nicht abgeändert worden; hierzu hätte es einer genauen Bezifferung bedurft. Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass auch einzelne Teilelemente eines Bewilligungsbescheides durch Teilanerkenntnis "unstreitig gestellt" werden können und dürfen (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 22). Dies ist mit der Erklärung der Beklagten und der Annahme dieser Erklärung als Teilanerkenntnis durch den Kläger (§ 101 Abs 2 SGG) geschehen. Das LSG ist deshalb nach der Zurückverweisung der Sache an diese "Selbstverpflichtung" der Beklagten gebunden, ohne dass es darauf ankäme, ob die Voraussetzungen des § 137 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB III (Normfassung des Arbeitsförderungsreformgesetzes ≪AFRG≫ vom 24. März 1997 - BGBl I 594) erfüllt sind (vgl zu dieser Frage BSG SozR 4-4300 § 330 Nr 2 RdNr 9).
Dass die Beklagte die Leistungsbewilligung für den streitigen Zeitraum dem Grunde nach zu Recht teilweise zurückgenommen hat, ergibt sich aus § 45 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III (hier in der Fassung des AFRG) und § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III. Daraus resultiert eine Erstattungspflicht der überzahlten Beträge gemäß § 50 Abs 1 SGB X.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 SGB X sind erfüllt, weil die Bewilligungen von Alg insoweit rechtswidrig waren, als ihnen die Lohnsteuerklasse III (Leistungsgruppe C) zu Grunde lag, während für das Jahr 2001 richtigerweise die Lohnsteuerklasse V (Leistungsgruppe D) und für Januar 2002 auf Grund des Teilanerkenntnisses der Beklagten die Lohnsteuerklasse IV (Leistungsgruppe A) zu Grunde zu legen war (vgl § 137 Abs 2 SGB III). Da der Kläger nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) in seinem schriftlichen Alg-Antrag vorsätzlich falsche Angaben über die zu Beginn des Jahres 2001 in die Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse gemacht hat (vgl § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X) und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 45 SGB X vorliegen, war die Leistungsbewilligung für das Jahr 2001 zwingend gemäß § 330 Abs 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückzunehmen und für Januar 2002 teilweise gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III aufzuheben (vgl zur Anwendung des § 48 SGB X auf Anpassungsbescheide BSGE 93, 59 ff RdNr 7 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1). Insoweit erfüllen die bewusst falschen Angaben vor Erlass des Ausgangsbescheids auch die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X; ein weiterer eigenständiger Verschuldensvorwurf bezogen auf den Anpassungsbescheid selbst ist nicht erforderlich.
Dass der Alg-Bemessung zunächst die Lohnsteuerklasse V zu Grunde zu legen war, ergibt sich aus § 137 SGB III, insbesondere aus dessen Abs 3 S 1. Danach ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Entgegen der vom Gesetz nicht gedeckten Ansicht des Klägers kommt es somit nicht auf die Eintragung in der Lohnsteuerkarte zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung (Lohnsteuerklasse III) an.
Hieran ändert sich auch nichts auf Grund der Rechtsprechung des BSG zu Hinweispflichten der Beklagten betreffend die Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels zwischen Ehegatten (vgl hierzu nur BSGE 92, 267 ff = SozR 4-4300 § 137 Nr 1). Denn es handelt sich bei der vom Kläger vorgenommenen steuerrechtlichen Änderung der Lohnsteuerkarte zum Beginn des Jahres 2001, in dem der Alg-Anspruch erst entstanden ist, nicht um den Fall eines Lohnsteuerklassenwechsels iS des § 137 Abs 4 SGB III. Dies ergibt sich aus § 137 Abs 4 Satz 3 iVm Abs 3 Satz 3 SGB III (Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 133 Rz 66, Stand Mai 2006). Danach wird nur die Änderung der Steuerklasse zum Jahreswechsel nach Entstehung des Anspruchs wie ein Steuerklassenwechsel (während des laufenden Jahres) behandelt. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des BSG aber nicht geeignet, den Kläger wegen eines fehlenden Hinweises auf die Auswirkungen einer Lohnsteuerklassenänderung, die keinen Steuerklassenwechsel iS des § 137 Abs 4 SGB III darstellt, so zu behandeln, wie er stehen würde, wenn er die Änderung nicht vorgenommen hätte, also weiterhin die Lohnsteuerklasse III in seiner Steuerkarte eingetragen gewesen wäre (vgl BSG, Urteile vom 14. Juli 2004 und 16. März 2005 - B 11 AL 80/03 R und B 11a/11 AL 45/04 R; Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 82/05 R). Vielmehr muss es dann bei der unverzichtbaren Tatbestandswirkung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse verbleiben. Nur im Rahmen des § 137 Abs 4 SGB III besteht nach der Rechtsprechung des Senats keine Bindung an die tatsächlich eingetragene Steuerklasse (BSGE 92, 267 ff RdNrn 36 ff = SozR 4-4300 § 137 Nr 1).
Allerdings ermöglichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) keine abschließende Entscheidung darüber, in welcher Höhe dem Kläger richtigerweise unter Berücksichtigung der anderen Bemessungsfaktoren Alg zugestanden hat. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen des § 132 Abs 1 SGB III (in den Normfassungen des 2. SGB III-ÄndG vom 21. Juli 1999 - BGBl I 1648 - und des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl I 1983) iVm §§ 408, 409 SGB III (idF des AFRG), wonach die Höhe des Alg abhängig ist von den beitragspflichtigen Entgelten, die Beitrags- und Leistungsbemessungsgrenze andererseits davon abhängig ist, ob der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern liegt. Hierzu hat zwar das LSG ausgeführt, dass die Beitragsbemessungsgrenze Ost maßgeblich sei; jedoch fehlen nachvollziehbare Feststellungen, die eine entsprechende Beurteilung unter Berücksichtigung des § 9 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) ermöglichen. Ohne diese kann nicht beurteilt werden, ob die Verdienste des Klägers, die das LSG nur als Gesamtsumme für die Zeit vom 2. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 angegeben hat, die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen Monat überschritten hat. Abgesehen davon hat das LSG in seiner Entscheidung wohl übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Senats in den Bemessungszeitraum des § 130 SGB III nur volle Entgeltabrechnungszeiträume einzubeziehen sind, also bei (wohl) monatlicher Abrechnung der Januar des Jahres 2000 unberücksichtigt bleiben muss (vgl BSG SozR 4-4300 § 133 Nr 3 RdNr 21 - 22; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 7a AL 54/05 R - RdNr 16). Das Bemessungsentgelt wäre somit ohne Einbeziehung des Januars 2000 nach § 132 Abs 2 und 3 SGB III unter Berücksichtigung der maßgeblichen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln und gemäß § 138 SGB III aF ab 1. Januar 2002 zu dynamisieren.
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen