Leitsatz (redaktionell)

1. Maßgebend für den mutmaßlichen Tag der Entbindung (RVO § 200 Abs 3 S 2) ist ein Zeugnis nur dann, wenn es vor der Entbindung ausgestellt worden ist.

2. Wird Mutterschaftsgeld erst nach der Entbindung für die Zeit davor beansprucht, so verlängert sich die Bezugszeit nicht um die Differenz zwischen dem mutmaßlichen Tag und dem späteren tatsächlichen Tag der Entbindung (Fortführung von BSG 1971-09-09 3 RK 30/71 = BSGE 33, 127).

 

Normenkette

RVO § 200 Abs. 3 S. 1 Fassung 1967-12-21, S. 2 Fassung 1967-12-21

 

Fundstellen

Haufe-Index 543305

RegNr, 5711

USK, 75117 (LT1-2)

BKK 1976, 178-179 (LT1-2)

Breith 1976, 172-174 (LT1-2)

Die Leistungen 1976, 155-158 (LT1-2)

SGb 1980, 29-31 (LT1-2)

SozR 2200 § 200, Nr 3 (LT1-2)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge