Leitsatz (amtlich)
1. Die Rehabilitation Behinderter durch die BA beschränkt sich nicht nur auf die Förderung der beruflichen Bildung und der Arbeitsaufnahme Behinderter (AFG § 58 Abs 1).
2. AFG § 57 bildet eine Anspruchsgrundlage für Maßnahmen der Rehabilitation Behinderter, die über die Förderung der beruflichen Bildung und der Arbeitsaufnahme Behinderter hinausgehen.
3. Zur beruflichen Eingliederung der Behinderten iS des AFG § 57 gehören auch Maßnahmen, die der Erhaltung des Arbeitsplatzes des Behinderten dienen.
4. Benötigt ein Behinderter wegen seiner Behinderung zur Erreichung seines Arbeitsplatzes ein Kraftfahrzeug, so ist die BA zu solchen Leistungen verpflichtet, die der Wiederherstellung der (technischen) Funktionsfähigkeit des Kraftfahrzeuges dienen; sie ist nicht verpflichtet, die bei einem Kraftfahrzeug allgemein anfallenden Unterhaltungskosten zu tragen.
5. Der Behinderte ist verpflichtet, nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ihm zumutbare eigene Mittel zu den Kosten der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Kraftfahrzeuges beizusteuern und Ansprüche auf gleichartige Leistungen gegenüber anderen Rehabilitationsträgern geltend zu machen.
Leitsatz (redaktionell)
1. AFG § 57 schließt die Förderungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit nur in dem Umfang aus, in dem eine andere Stelle vorrangig verpflichtet ist (Aufstockung).
2. Für Leistungen, die nach AFG § 57 zu gewähren sind, besteht keine Anordnungsermächtigung.
3. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung sind Leistungen nach dem AFG nur zu gewähren, wenn sie rechtzeitig beantragt worden sind.
4. Als arbeitssuchend iS von AFG § 53 ist nicht anzusehen, wer in Arbeit steht, seinen Arbeitsplatz nicht wechseln will und auch nicht gezwungen ist, sich eine neue Beschäftigung zu suchen.
5. Zur Zulässigkeit einer "Prozeßstandschaft".
Normenkette
AFG § 58 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 53 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 57 Fassung: 1969-06-25; RehaAnO § 4 Fassung: 1970-07-02, § 68 Fassung: 1970-07-02, § 85 Fassung: 1970-07-02, § 86 Fassung: 1970-07-02
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Kosten des Kraftfahrzeuges der Beigeladenen in Höhe von 226,- DM zu erstatten hat. Die Beigeladene benötigt wegen Lähmung beider Beine ein Kraftfahrzeug, um ihren Arbeitsplatz erreichen zu können. Der Kläger hat den Anspruch der Beigeladenen auf sich übergeleitet (§ 90 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -).
Die 1945 geborene Beigeladene ist seit 1961 infolge einer Erkrankung an Kinderlähmung schwer gehbehindert und in ihrer Erwerbsfähigkeit um 100 v. H. gemindert. Sie arbeitet als Büroangestellte und erreicht ihren Arbeitsplatz mittels eines Personenkraftwagens (Pkw). Außerhalb des Kraftfahrzeuges (Kfz) muß sie sich in einem Rollstuhl fortbewegen. Der Erwerb des Pkw ist durch den Kläger und die Beklagte gefördert worden.
Anfang März 1971 mußte die Beigeladene ihr Kfz reparieren lassen, wobei es gleichzeitig einer Inspektion unterzogen wurde. Die Kosten betrugen insgesamt 226,74 DM.
Der Kläger gewährte der Beigeladenen gemäß Bescheid vom 5. Mai 1971 nach §§ 39, 40 BSHG zu diesen Kosten eine einmalige Beihilfe in Höhe von 226,- DM, forderte die Beigeladene auf, einen Leistungsantrag bei der Beklagten zu stellen und leitete den Anspruch der Beigeladenen gemäß § 90 BSHG auf sich über.
Die Beklagte lehnte gegenüber der Beigeladenen mit Bescheid vom 23. Juni 1971 die Übernahme der Kosten ab und leitete eine Durchschrift des Bescheides dem Kläger zu. Sie führte aus, daß aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für behinderte Personen (§ 86 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit - BA - über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter vom 2. Juli 1970, ANBA 1970, 637 - A-Reha 1970 -) nur Kosten für den Erwerb eines Beförderungsmittels, nicht dagegen auch die Instandhaltungskosten übernommen würden. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1972).
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. März 1973 die Klage abgewiesen.
Mit Urteil vom 28. August 1974 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt:
Wohl entspreche es dem Verständnis des Gesetzgebers von der Rehabilitation behinderter Personen, wenn sich die Förderung nicht nur auf die Arbeitsaufnahme beschränke, sondern auch auf die Sicherung und Erhaltung eines bereits eingenommenen Arbeitsplatzes erstrecke. Die nach § 85 Nr. 1 A-Reha vorgesehene Übernahme von Kosten für Beförderungsmittel behinderter Personen werde aber durch § 86 Abs. 1 A-Reha dahin begrenzt, daß darunter nur die Kosten zum Erwerb eines zweckmäßigen Beförderungsmittels fielen, nicht aber diejenigen Kosten, die durch den Betrieb des Beförderungsmittels dem Behinderten entstünden. Ausgenommen seien die in § 86 Abs. 4 A-Reha 1970 geregelten Fälle, deren Voraussetzungen die Beigeladene nicht erfülle. Mit der Beschränkung der Kostenübernahme auf den Erwerb eines Beförderungsmittels verstoße die Beklagte nicht gegen die ihr aus den §§ 56 und 57 AFG auferlegten Pflichten, so daß auch kein Raum für eine Ausfüllung des geltenden Anordnungsrechtes bestehe. Wenn erreicht sei, daß der Behinderte (mit einem Kfz) an seinen Arbeitsplatz gelangen könne, so sei es gerechtfertigt, von dem Behinderten gleichermaßen wie von einem Nichtbehinderten zu erwarten, daß er aus seinem Erwerbseinkommen auch die Unterhaltung des Beförderungsmittels trage. Sei er dazu nicht in der Lage, so sei in Wahrheit das mit der Kostenübernahme beim Erwerb des Beförderungsmittels angestrebte Ziel der Eingliederung verfehlt worden.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine unrichtige Anwendung der §§ 56, 57 AFG und des § 86 A-Reha 1970 durch das LSG. Er führt insbesondere aus: Nach § 57 AFG habe die Beklagte den Auftrag, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten zu erhalten, zu bessern oder herzustellen. Die "Herstellung der Erwerbsfähigkeit" sei im Falle der Beigeladenen mit der Beschaffung des Pkw bewirkt gewesen. Die Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, sei bei der Beigeladenen aber abhängig davon, daß der Pkw gebrauchsfähig bleibe. Das Fahrzeug habe damit die Funktion einer Prothese. Die Erwerbsfähigkeit bleibe nur solange "hergestellt", als die "Prothese" funktionsfähig sei. Diese Funktionsfähigkeit zu erhalten, bedeute damit sogleich, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Wenn das LSG meine, daß mit der Beschaffung des Pkw die Gleichstellung des Behinderten mit nichtbehinderten Personen bereits erreicht sei, so übersehe es, daß im Falle einer die Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigenden Reparatur bei dem Behinderten die Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit überhaupt bedroht sei, während beim Nichtbehinderten die Erwerbsfähigkeit unangetastet bleibe.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 226,- DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt weiter aus: Der Kläger übersehe, daß die in § 57 AFG aF genannte Aufgabe der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit durch Förderung der beruflichen Bildung Behinderter erfüllt werde. Er berücksichtige nicht, daß der Gesetzgeber durch die in § 58 AFG erfolgte Verweisung auf die allgemein geltenden Vorschriften Art und Umfang der von der Beklagten zu treffenden Maßnahmen zur Arbeits- und Berufsförderung Behinderter abschließend umgrenzt habe.
Die Beigeladene ist nicht vertreten und hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet in dem Sinne, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen läßt sich nicht abschließend entscheiden, ob und in welchem Umfange die Beklagte zur Erstattung der geltend gemachten Kosten verpflichtet ist.
Da der Kläger die Forderung der Beigeladenen gegen die Beklagte auf sich gemäß § 90 BSGH übergeleitet hat, ist er in die Stellung der Beigeladenen eingetreten mit der Folge, daß ihm - entgegen der Auffassung des LSG - prozessual nur diejenigen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die für die Beigeladene nach dem SGG in Betracht kommen. Der Kläger steht der Beklagten nach Überleitung des Anspruchs der Beigeladenen nicht im Verhältnis der Gleichordnung gegenüber und ist somit nicht befugt, nur die Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu erheben, vielmehr muß er zur Geltendmachung des übergeleiteten Anspruchs die sogenannte kombinierte Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) - wie im vorliegenden Fall auch vom Kläger geschehen - durchführen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 11. März 1976 - 7 RAr 147/74 -).
Nach den Feststellungen des LSG ist die Beigeladene Behinderte, so daß ihr Anspruch, der auf den Kläger übergeleitet worden ist, nach den Grundsätzen über die Berufsförderung Behinderter (§§ 56 ff AFG) zu beurteilen ist. Nach § 58 Abs. 1 AFG gelten für die Förderung der beruflichen Bildung und die Förderung der Arbeitsaufnahme der Behinderten die Vorschriften des 4. und 5. Unterabschnitts. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21. Mai 1974 (SozR 4100 § 47 AFG Nr. 2) und vom 26. August 1975 - 7 RAr 27/74 - entschieden hat, läßt die in § 58 Abs. 1 AFG enthaltene Verweisung auf die Vorschriften des 4. und 5. Unterabschnitts keine auf die besonderen Bedürfnisse der Behinderten zugeschnittene Abweichung von den allgemeinen im Gesetz näher aufgeführten Förderungsvoraussetzungen zu. Hiervon ausgehend hat das LSG im Ergebnis zutreffend einen Anspruch aus §§ 58 Abs. 1, 53 AFG in Verbindung mit den dazugehörigen Vorschriften der A-Reha 1970 verneint. Nach § 53 Abs. 1 AFG kann die BA für Arbeitsuchende zur Förderung der Arbeitsaufnahme näher bestimmte Leistungen, insbesondere sonstige Hilfen gewähren, die sich zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme als notwendig erweisen (§ 53 Abs. 1 Nr. 7 AFG). Die Beigeladene ist aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Leistung der Beklagten beantragt hat, weder Arbeitsuchende gewesen noch hat sie die Förderung durch die Beklagte zur "Arbeitsaufnahme" benötigt. Als Arbeitsuchender ist, wie der Senat zu § 39 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG - (BSGE 26, 155) und zu § 47 AFG (BSGE 38, 138; SozR 4460 § 3 AFuU Nr. 4; Urteil vom 30. September 1975 - 7 RAr 96/73 -) entschieden hat, jede (vermittlungsfähige) Person anzusehen, die gegenüber dem Arbeitsamt den Willen bekundet, in Zukunft eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen zu wollen. Zwar ist für die rechtliche Beurteilung als Arbeitsuchender ein förmliches Vermittlungsgesuch des Bewerbers nicht erforderlich (BSG SozR Nr. 5 zu § 39 AVAVG). Dementsprechend bestimmt § 65 Nr. 1 A-Reha 1970, daß sowohl die als arbeitsuchend gemeldeten als auch die sonstigen, d. h. die nicht gemeldeten arbeitsuchenden Behinderten gefördert werden können. Des weiteren ist Arbeitslosigkeit kein Begriffsmerkmal der Arbeitsuchenden. Dies ist insbesondere aus § 47 Abs. 3 Satz 1 AFG zu ersehen, wonach die Umschulung auch neben einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis durchgeführt werden kann. Als wesentlich anzusehen ist jedoch der Wille des Bewerbers, ein neues Beschäftigungsverhältnis aufnehmen zu wollen und damit seine - wenn auch vorübergehende - Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Dies folgt aus Sinn und Bedeutung des Wortes "Arbeitsuchender" und ergibt sich im übrigen auch aus der besonderen Zielsetzung der Arbeitsvermittlung und der beruflichen Umschulung, nämlich Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zusammenzuführen (Arbeitsvermittlung, § 13 AFG) bzw. den Übergang in eine andere geeignete Tätigkeit zu ermöglichen (Umschulung, § 47 AFG). Dasselbe muß auch im Rahmen des § 53 Abs. 1 AFG gelten. Als arbeitsuchend ist jedenfalls nicht derjenige anzusehen, der in Arbeit steht, seinen Arbeitsplatz nicht wechseln will und auch nicht gezwungen ist, sich eine neue Beschäftigung zu suchen. Diese Auslegung findet ferner ihre Stütze in der gleichzeitigen Verwendung des Begriffs "Förderung der Arbeitsaufnahme" in § 53 AFG. Wer Hilfe begehrt, um den schon bisher innegehabten Arbeitsplatz aufsuchen zu können, bedarf nicht der Förderung "zur Arbeitsaufnahme".
Dem steht die in § 2 A-Reha 1970 getroffene Regelung nicht entgegen. Danach sind Behinderte im Sinne dieser Anordnung Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, deren Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder "zu bleiben", infolge der Behinderung ... gemindert sind und die deshalb besonderer Hilfen bedürfen. Diese Begriffsbestimmung des "Behinderten" besagt nichts darüber, wer nach § 53 AFG als Arbeitsuchender anzusehen ist und was als Arbeitsaufnahme im Sinne dieser Vorschrift zu gelten hat. Insoweit sind die Worte "beruflich eingegliedert ... zu bleiben" für die Auslegung jener Begriffe unbrauchbar, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob der Begriff des "Behinderten", wie er in den §§ 56 ff AFG gebraucht wird, durch eine Begriffsbestimmung in der A-Reha in der hier erfolgten Fassung für die Gerichte verbindlich wäre und ob das Merkmal des Behinderten auch daran zu messen ist, ob er beruflich eingegliedert bleibt.
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger nicht eine Hilfe zur Förderung der Arbeitsaufnahme, denn die Beigeladene war nicht gewillt, ihren bisherigen Arbeitsplatz aufzugeben und ein neues Beschäftigungsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen. Fehlt es aber an den Grundvoraussetzungen der Förderung nach § 53 AFG - hier das Merkmal des Arbeitsuchenden und der Arbeitsaufnahme -, so kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - die Beklagte im Rahmen der §§ 58 und 53 AFG in der A-Reha den ihr in § 56 AFG erteilten Auftrag nicht voll ausgeschöpft hat.
Dennoch kann der geltend gemachte Anspruch - jedenfalls teilweise - begründet sein, worüber der Senat allerdings abschließend nicht entscheiden kann. Anspruchsgrundlage ist § 57 AFG, nach welchem die BA zur beruflichen Eingliederung der Behinderten geeignete Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder herzustellen, selbst zu treffen hat, soweit nicht ein anderer Träger zuständig ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Maßnahmen, die ihr im Rahmen der Rehabilitation Behinderter nach dem AFG (auch nur subsidiär) zugewiesen sind, weder dem Grunde noch ihrem Umfang nach durch die in § 58 AFG getroffene Regelung und die darin enthaltene Verweisung auf die Vorschriften des 4. und 5. Unterabschnittes des Gesetzes abschließend umschrieben. Diese Vorschrift besagt vielmehr nur, welche Vorschriften bei der Rehabilitation Behinderter anzuwenden sind, wenn ein Behinderter die Förderung der beruflichen Bildung und die der Arbeitsaufnahme begehrt. Abgesehen von dem Wortlaut des Abs. 1 des § 58 AFG folgt dies auch aus seinem Abs. 2, der eine besondere Regelung über die Höhe des Unterhaltsgeldes für Behinderte betrifft, somit ebenfalls nur zur Förderung der beruflichen Bildung eine bestimmte Aussage macht. Wenn es zum generellen Aufgabenkreis der BA gehört, Leistungen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen zu gewähren (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 AFG), so gilt dies insbesondere für die Förderung der Eingliederung von Behinderten, so daß auch hieraus die Annahme gerechtfertigt ist, daß sich die Maßnahmen der BA im Rahmen der Rehabilitation Behinderter nicht ausschließlich auf die in § 58 Abs. 1 AFG genannte Förderung der beruflichen Bildung und der Arbeitsaufnahme beschränkt.
Welche darüber hinausgehenden Maßnahmen der BA insoweit obliegen, ergibt sich aus § 57 AFG, der als eine für die Rehabilitation Behinderter allgemeine Anspruchsgrundlage anzusehen ist. Der § 57 AFG spricht aus, daß die BA bestimmte Maßnahmen zur Rehabilitation generell "zu treffen hat". Das entspricht im allgemeinen dem Sprachgebrauch des AFG, wenn es Ansprüche normiert, Auch in anderen Vorschriften begründet das AFG Ansprüche der Begünstigten, indem es Worte wie "gewährt" oder "fördert" gebraucht, nicht aber - wie in § 100 Abs. 1 AFG - ausspricht, daß "Anspruch auf ... hat" (vgl. so z. B. - "die BA gewährt"; "die BA fördert" - §§ 40, 41 AFG). Außerdem beschreibt § 57 AFG die Voraussetzungen, unter denen die BA für Behinderte tätig zu werden hat, ebenso wie die hierzu zu treffenden Maßnahmen mit einer Deutlichkeit, die auf eine Anspruchsnorm hinweist. Die Maßnahmen der BA müssen "geeignet" sein und "erforderlich", "um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder herzustellen". Daß § 57 AFG mehr sein soll als eine reine Zuständigkeitsregelung, die die Befugnis der Beklagten begründet, Maßnahmen zugunsten Behinderter zu treffen, ergibt sich ferner aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Sie geht zurück auf § 6 Abs. 2 des Entwurfs der Bundesregierung zum AFG (BT-Drucks. 484/67 S. 4; BT-Drucks. V/2291 S. 4). Die Bundesregierung führte zu § 6 Abs. 2 aus, er entspreche inhaltlich § 39 Abs. 3 AVAVG. Hinsichtlich des § 39 Abs. 3 AVAVG war jedoch in der Rechtsprechung bereits anerkannt, daß eine Pflicht der Beklagten zur Berufsförderung bestand (BSG SozR Nr. 5 zu § 39 AVAVG). Der § 6 enthielt nach dem Entwurf der Bundesregierung noch die Einschränkung, daß die BA erforderliche Maßnahmen bei den zuständigen Trägern zu veranlassen habe oder "nach dem 4. Unterabschnitt, also den Bestimmungen über die Förderung der beruflichen Bildung selbst zu treffen habe". Sinngemäß führte die Bundesregierung in ihrer Erläuterung (BT-Drucks. V/2291) aus, daß der Umfang der Verpflichtung der BA im Verhältnis zu anderen Rehabilitationsträgern sich nach den Vorschriften des 4. Unterabschnitts über die Förderung der beruflichen Bildung richte (BT-Drucks. V/2291 S. 61). Der 19. Ausschuß (Ausschuß für Arbeit) schlug in seinem schriftlichen Bericht (BT-Drucks. V/4110) eine Neufassung des § 6 Abs. 2 als § 57 b vor, die als § 57 in das AFG Eingang gefunden hat. Wenn der Ausschuß auch in seiner Begründung (zu BT-Drucks. V/4110 S. 11) ausgeführt hat, § 57 b entspreche in einer redaktionell verbesserten Fassung dem § 6 Abs. 2 des Regierungsentwurfs, so war doch die bisherige Verweisung auf die Vorschriften des 4. Unterabschnitts entfallen. Ferner ist die im Regierungsentwurf ursprünglich enthaltene "Anweisung", daß die BA Rehabilitationsmaßnahmen außerhalb der beruflichen Förderung Behinderter bei anderen Trägern zu veranlassen habe, in der jetzigen Fassung gleichermaßen nicht mehr enthalten, vielmehr enthält der letzte Halbsatz des § 57 AFG nur die Weisung, daß die BA dem anderen Träger die Maßnahme vorzuschlagen hat, wenn ein anderer Träger zuständig ist.
Der in § 57 AFG nach der Beschreibung der für die berufliche Eingliederung Behinderter geeigneten Maßnahmen enthaltene Zusatz, "soweit nicht ein anderer Träger zuständig ist" bewirkt nicht den vollständigen Ausschluß von Leistungen der BA an Behinderte, wenn ein anderer Träger gleiche oder ähnliche Leistungen erbringen muß. Die in der genannten Vorschrift zum Ausdruck kommende Subsidiarität der Leistungsverpflichtung der Beklagten bewirkt vielmehr lediglich - wie bei der entsprechenden Vorschrift des § 37 AFG -, daß die Beklagte nur verpflichtet ist, die ihr nach dem AFG obliegenden Leistungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Leistungen anderer Rehabilitationsträger zu erbringen, diese also "aufzustocken". Wie der Senat bereits entschieden hat, schließt § 37 AFG die Förderungspflicht der BA nur in dem Umfange aus, in dem eine andere Stelle vorrangig verpflichtet ist. Der Anspruch auf den übersteigenden Teil der nachrangigen Leistungen nach dem AFG bleibt dem Berechtigten erhalten (SozR 4100 § 37 AFG Nr. 1). Dasselbe hat hinsichtlich der Subsidiarität zu gelten, die § 57 AFG begründet. Auch in dieser Vorschrift ist - ebenso wie in § 37 AFG - die Leistungspflicht der Beklagten nur eingeschränkt, "soweit" nicht ein anderer Träger für die Leistung zuständig ist. Eine andere Auslegung, nach der die BA sonstige Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 57 AFG nur dann zu treffen hätte, wenn nicht die Zuständigkeit eines anderen Trägers zur Leistung dieser Art überhaupt begründet wäre, würde zu Ungunsten des Behinderten eine Abweichung von der Regelung bedeuten, wie sie in § 37 AFG und § 53 Abs. 3 Satz 2 AFG iVm § 37 AFG ganz allgemein - also auch für Nichtbehinderte - getroffen worden ist. Das entspricht erkennbar aber nicht der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Rehabilitation beimißt.
Ist demnach § 57 AFG als Anspruchsgrundlage des behinderten Arbeitnehmers für Maßnahmen der Beklagten anzusehen, die diese neben der Förderung der beruflichen Bildung und der der Arbeitsaufnahme zu treffen hat, so ist - auf den vorliegenden Fall bezogen - für den Umfang der Leistungsverpflichtung der Beklagten maßgebend, welche zur beruflichen Eingliederung "geeignete Maßnahmen erforderlich" sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Unter "berufliche Eingliederung" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die formelle Eingliederung, d. h. die Beschaffung eines Arbeitsplatzes (und die dazu erforderlichen Maßnahmen) zu verstehen, sondern auch eine Maßnahme (Leistung), die der Erhaltung des Arbeitsplatzes des Behinderten dient. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschriften über die Rehabilitation Behinderter überhaupt, wie dies sich schon aus dem Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Reha-AnglG, BGBl I 1881) ergibt. So war bereits in § 1237 Abs. 3 Buchst. c der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF und in § 14 Abs. 3 Buchst. c des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF als ein Teil der "Berufsförderung" - also einer Aufgabe, die auch der BA obliegt - die Hilfe zur Erhaltung oder zur Erlangung einer Arbeitsstätte bezeichnet. Wenn in § 57 AFG zur beruflichen Eingliederung geeignete Maßnahmen gefordert werden, die zur Erhaltung der "Erwerbsfähigkeit" erforderlich sind und es eine Aufgabe der Beklagten ist, Arbeitsplätze generell - also für Behinderte wie für Nichtbehinderte - zu erhalten (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 AFG), so kann dies aus dem Gesamtzusammenhang nur dahin verstanden werden, daß eine "berufliche Eingliederung der Behinderten" u. a. auch solche Maßnahmen und Leistungen fordert, welche es dem Behinderten ermöglichen, auf seinem Arbeitsplatz verbleiben zu können.
In welchem Umfang die Beklagte selbst Leistungen nach § 57 AFG zu gewähren hat, ist aus der sehr allgemein gehaltenen Wortfassung nicht unmittelbar zu entnehmen, sondern das ergibt erst die Auslegung (und Ausfüllung) der Worte "geeignete Maßnahmen ..., die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten". Soweit die Beklagte meint, der Umfang der Förderung Behinderter sei durch die Vorschriften der A-Reha 1970 abschließend geregelt, und es bestehe keine über die in dieser Anordnung enthaltenen Verpflichtung hinausgehende Pflicht, Zuschüsse und Darlehen zur Anschaffung eines Kfz für Behinderte zu gewähren, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beklagten steht zwar das Recht zu, für die Förderung der beruflichen Bildung der Behinderten (§ 58 Abs. 1 iVm § 39 AFG) und die Förderung der Arbeitsaufnahme der Behinderten (§ 58 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 4 AFG) Anordnungen zu erlassen; ein Anordnungsrecht über Art und Umfang der darüber hinaus zu treffenden Maßnahmen nach § 57 AFG sieht das Gesetz nicht vor. Zwar sieht § 4 A-Reha 1970 vor, daß Leistungen nach dieser Anordnung in vollem Umfang zu gewähren sind, wenn die BA gemäß § 57 AFG für die individuelle Förderung zuständig ist, jedoch wird damit - mangels einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß einer Anordnung im Rahmen des § 57 AFG - kein für die Gerichte bindendes Satzungsrecht geschaffen. Insoweit kann allenfalls nur gesagt werden, daß die Beklagte, soweit sie Maßnahmen über die berufliche Bildung und die Arbeitsaufnahme Behinderter hinaus nach § 57 AFG zu fördern oder zu treffen hat, in den Vorschriften der A-Reha 1970 die in § 57 AFG enthaltenen Begriffe "geeignete Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung", "erforderlich" und "Erwerbsfähigkeit zu erhalten" ausfüllt, ohne daß diese Regelungen abschließend zu sein brauchen und - wie der vorliegende Fall zeigt - auch nicht abschließend sind. Demnach sind im Streitfall die Gerichte selbst verpflichtet, im Wege der Auslegung des § 57 AFG, insbesondere der eben zitierten Worte, den Umfang der Förderungspflicht der Beklagten nach dieser Vorschrift zu ermitteln.
Unter "geeignete Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten" - hier also den Arbeitsplatz der Beigeladenen -, müssen solche Maßnahmen begriffen werden, durch welche der Behinderte in den Stand versetzt wird und bleibt, seine Arbeitsstätte zu erreichen. Ob und inwieweit noch andere Maßnahmen von der Beklagten zu treffen sind, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, denn die Beigeladene begehrt nur solche Leistungen, durch die sie in den Stand versetzt wird, als Behinderte den Arbeitsplatz zu erreichen. Es ist ferner davon auszugehen, daß die geeigneten erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit dazu dienen sollen, den Behinderten im Rahmen des Möglichen einem nicht behinderten Arbeitnehmer gleichzustellen. Die Rehabilitation Behinderter soll jedenfalls das Ziel haben, diesen Personenkreis etwa in gleicher Weise erwerbs- und konkurrenzfähig auf dem Arbeitsmarkt wie die Nichtbehinderten zu machen. Benötigt ein Behinderter zur Erreichung seines Arbeitsplatzes wegen der Behinderung ein Kfz, so sind geeignete und erforderliche Maßnahmen i. S. des § 57 AFG solche Leistungen, die technisch die Funktionsfähigkeit des Kfz betreffen. Insoweit kann von dem Vergleichsbild ausgegangen werden, das der Kläger anführt; das Kfz ist gewissermaßen die "Prothese" des Behinderten. Ist die (technische) Funktionsfähigkeit nicht mehr gegeben, so wird - im weitesten Sinne - die Erwerbsfähigkeit zumindest eingeschränkt, wenn nicht sogar beseitigt. Diese Einschränkung oder Beseitigung der Erwerbsfähigkeit des Behinderten aufzuheben, also sie zu erhalten, ist eine Aufgabe der Beklagten im Rahmen des § 57 AFG. Erst eine entsprechende Leistung der Beklagten in diesem Rahmen versetzt den Behinderten insoweit wiederum in die gleiche Lage wie den Nichtbehinderten. Während der Nichtbehinderte, der zur Erreichung seines Arbeitsplatzes grundsätzlich keines Kfz bedarf, beim Ausfall eines von ihm benutzten Kfz gegebenenfalls auf andere Verkehrsmittel ausweichen kann, ist dies einem wegen seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kfz angewiesenen Behinderten - so auch der Beigeladenen - regelmäßig nicht möglich. Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen des § 57 AFG solche Leistungen zu gewähren, die die Beseitigung von Schäden am Kfz des Behinderten betreffen, welche die Funktionsfähigkeit des Kfz einschränken oder aufheben. Das sind regelmäßig Schäden an Motor, Getriebe, an der Lenkung usw., also solche Schäden, die es dem Behinderten unmöglich machen, mit dem Kfz sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
Demgegenüber besteht kein Anspruch eines Behinderten auf solche Maßnahmen der Beklagten, die der Unterhaltung des Kfz selbst dienen. Sie sind nicht durch die Behinderung, sondern durch das Halten eines Kfz überhaupt bedingt (hier also Kosten für Benzin, Schmiermittel, regelmäßige Wartung, Reifenverschleiß, Inspektion, u. ä.). Insoweit ist zu berücksichtigen, daß bei der weitgehenden Motorisierung auch der nichtbehinderten Arbeitnehmer derartige Kosten aus seinem Arbeitseinkommen trägt, diese Kosten also dem allgemeinen Lebensunterhalt zuzurechnen sind. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten, im Rahmen der Rehabilitation des § 57 AFG hierfür einzutreten. Sofern der Behinderte trotz einer vollzogenen Eingliederungsmaßnahme solche Kosten nicht aufbringen kann, bleibt letztlich nur der Weg über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG.
Soweit die Beklagte nach dem oben Gesagten dazu verpflichtet ist, Leistungen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Kfz des Behinderten zu gewähren, gibt § 57 AFG nur einen Anspruch auf diejenigen Leistungen, die "erforderlich" sind. Darin ist auch der Gesichtspunkt der Bedürftigkeit des Behinderten enthalten. Die BA braucht nur insoweit zu leisten, als der Behinderte nicht in der Lage ist, sich selbst zu helfen. Von ihm ist daher eine zumutbare Beteiligung an den Kosten zu verlangen. In diesem Zusammenhang ist auf den in § 53 Abs. 3 AFG enthaltenen Grundsatz hinzuweisen, daß Leistungen nach dessen Abs. 1 und 2 nur gewährt werden dürfen, soweit die Arbeitsuchenden die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Wenn schon dem Arbeitsuchenden - in vielen Fällen also einem Arbeitslosen - Hilfen zur Arbeitsaufnahme nur unter Berücksichtigung zumutbarer eigener Aufwendungen gewährt werden dürfen, so kann bei einem Beschäftigten nicht davon abgesehen werden, bei der Inanspruchnahme der Beklagten im Rahmen des § 57 AFG eigene Mittel in zumutbarer Weise aufzubringen. Er muß ferner gesetzlich vorgesehene Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, die dem gleichen Zweck dienen. Solche Leistungen können der Beigeladenen aufgrund der §§ 1236 ff RVO bzw. §§ 13 ff AVG zustehen. Diese Verknüpfung der Rehabilitationsmaßnahmen der Beklagten mit denen der Träger der Sozialversicherung ergibt sich daraus, daß die Leistungspflicht der Beklagten nach § 57 AFG nur besteht, soweit kein anderer Träger zuständig ist.
Da für eine abschließende Entscheidung des Senats noch Feststellungen darüber fehlen, in welchem Umfang in dem geltend gemachten Betrag Kosten für die Herstellung der Funktionsfähigkeit des Kfz der Beigeladenen auch andere Kosten, die nicht erstattungspflichtig sind, enthalten sind, in welchem Umfange die Klägerin von einem anderen Rehabilitationsträger Ersatz verlangen kann und welchen eigenen Beitrag die Beigeladene selbst aufzubringen vermag, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Dabei wird das LSG noch zu prüfen haben, ob die Leistungen von der Beigeladenen rechtzeitig beantragt worden sind. Zwar ist § 68 A-Reha 1970 nicht unmittelbar anzuwenden, weil für Leistungen, die nach § 57 AFG zu gewähren sind, keine Ermächtigungsgrundlage zu einer Anordnung besteht. Es entspricht jedoch einem allgemeinen Prinzip des AFG, daß Leistungen nur gewährt werden, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses beantragt sind, das die Gewährung der Leistung begründet. Das ergibt sich zum einen daraus, daß das AFG den Leistungsempfänger als "Antragsteller" bezeichnet, ohne zunächst ausdrücklich normiert zu haben, daß die Leistung nur auf Antrag erbracht wird (§ 40 Abs. 3 AFG). Darüber hinaus ist die Antragspflicht mehrfach im AFG ausgesprochen (§ 72 Abs. 2 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 88 Abs. 2 Satz 1, § 95 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Soweit der Verwaltungsrat der BA aufgrund von Ermächtigungen des AFG Anordnungen erlassen hat, die die Gewährung von Leistungen betreffen, ist er jeweils auf den als notwendig angesehenen Antrag eingegangen (§ 20 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung vom 31. Oktober 1969; § 21 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung - AFuU - vom 18. Dezember 1969; desgleichen § 21 der AFuU 1971, ebenso in der Fassung vom 19. Dezember 1973; § 4 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom 18. Dezember 1969; § 11 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Förderung von Einrichtungen der beruflichen Bildung vom 31. Oktober 1969). Als Teil dieses Antragsprinzips ist es auch anzusehen, wenn dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet wird, innerhalb bestimmter Grenzen (§ 68 Abs. 2 A-Reha 1970) den Antrag rückwirkend zu stellen.
Da im vorliegenden Fall ferner die Möglichkeit besteht, daß die Beklagte nachrangig gegenüber einem Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, wird das LSG auch über eine Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) zu entscheiden haben.
Das LSG wird weiterhin über die Kosten des Revisionsverfahrens befinden müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 1648065 |
BSGE, 241 |