Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. September 1990 aufgehoben. Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 11. Januar 1989 wird zurückgewiesen, die Anschlußberufung des Klägers als unzulässig verworfen.
Die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 1987 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Juli 1990 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit wird darum geführt, ob der Kläger freiwillig weiterversichertes Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse geblieben ist.
Bis zum 20. Oktober 1986 war der Kläger bei der Beklagten pflichtversichert. Danach gewährte ihm der beigeladene Landkreis als Träger der Sozialhilfe durch die Gemeinde O. (O.) Krankenhilfe nach § 37 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Am 22. Oktober 1986 beantragte die Gemeinde O. bei der Beklagten, den Kläger als freiwilliges Mitglied aufzunehmen. Die Beklagte forderte vergeblich den Kläger schriftlich auf, einen Aufnahmeantrag zu stellen. Gegenüber der Gemeinde lehnte sie eine freiwillige Weiterversicherung des Klägers nach § 313 der Reichsversicherungsordnung (RVO) am 16. Juni 1987 ab. Der Kläger habe den Beitritt nicht erklärt, und die Gemeinde sei dazu nicht berechtigt gewesen. Auf den Widerspruch der Gemeinde vom 26. Juni 1987 lehnte die Beklagte am 2. Juli 1987 es ab, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen, ebenso in Schreiben vom 23. September und 28. Dezember 1987.
„Namens und in Vollmacht” des Klägers hat der beigeladene Landkreis gegen den Bescheid vom 16. Juni 1987 und das als Widerspruchsbescheid bezeichnete Schreiben vom 23. September 1987 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) ist von einer reinen Feststellungsklage – gerichtet auf die Feststellung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers – ausgegangen, die es abgewiesen hat (Urteil vom 11. Januar 1989). Die Klage sei unzulässig, weil das Verwaltungs- und Vorverfahren fehle. Der dagegen gerichteten Berufung des Beigeladenen hat sich der Kläger angeschlossen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 27. Juni 1990 die Widersprüche des Klägers und der Gemeinde O. gegen den Bescheid vom 16. Juni 1987 zurückgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 1987, „wiederholt durch die Bescheide vom 23. September 1987 und 28. Dezember 1987” sowie die beiden Widerspruchsbescheide vom 27. Juli 1987 aufgehoben. Es hat festgestellt, daß der Kläger seit dem 21. Oktober 1987 freiwillig weiterversichertes Mitglied der Beklagten ist. Da die Beklagte dem Kläger ihre Bescheide nicht bekanntgemacht habe, sei die Widerspruchsfrist gewahrt. Die Klage sei wirksam durch den vom Kläger bevollmächtigten Oberkreisdirektor erhoben worden. Das Beitrittsrecht nach § 313 RVO habe die Gemeinde O. für den Kläger rechtzeitig und wirksam ausgeübt. Entscheidend sei, daß er die Verfügung der ggf nicht berechtigten Gemeinde nachträglich genehmigt habe. Das habe auch noch nach Ablauf der Monatsfrist des § 313 Abs. 2 Satz 1 RVO geschehen können.
Die Beklagte hat dieses Urteil mit der vom Senat zugelassenen Revision angefochten. Sie rügt die unrichtige Anwendung der §§ 91a BSHG, 313 RVO, sowie eine Verletzung des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da das LSG den „Sachverhalt nicht richtig gewürdigt” habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II.
Die Revision der Beklagten ist zulässig.
Der nach § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG erforderliche Antrag ist allerdings in der Revisionsbegründung nur unvollständig gestellt worden. Die Beklagte hatte lediglich beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern. Ihr Ziel, die Zurückweisung der Berufung zu erreichen, war jedoch unverkennbar, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für das Erfordernis des „bestimmten Antrags” ausreicht (vgl. BSG in SozR 1500 § 164 Nrn. 8 und 10 m. w. N.).
In der Sache ist die Revision der Beklagten begründet.
Bei einer zulässigen Revision ist vor der sachlich-rechtlichen Würdigung von Amts wegen zu prüfen, ob das Verfahren an einem in der Revisionsinstanz fortwirkenden Mangel leidet. Dabei ist das Fehlen besonderer Prozeßvoraussetzungen des Klage- und Berufungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BSGE 49, 197, 198; 67, 190, 191 m. w. N.). Deshalb ist hier auf die Klageerhebung einzugehen, die das LSG jedoch trotz gewisser Bedenken bezüglich der Vollmacht zutreffend als zulässig angesehen hat. Die dem „Landkreis O., vertreten durch den Oberkreisdirektor” vom Kläger erteilte Prozeßvollmacht ist dahin auszulegen, daß der gesetzliche Vertreter der juristischen Person bevollmächtigt werden sollte (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 79 Anm. 1).
Die Revision der Beklagten mußte Erfolg haben; denn das LSG hätte der Berufung des Beigeladenen gegen das die Klage abweisende Urteil des SG nicht stattgeben dürfen. Aus seiner Stellung als Beigeladener heraus kann der Landkreis einen eigenen Klageanspruch gegen die Beklagte nicht geltend machen (vgl. BSG in SozR 1500 § 75 Nr. 2). Er kann mithin in diesem Rechtsstreit nicht den ihm bzw. der Gemeinde O. erteilten Bescheid und den Widerspruchsbescheid anfechten sowie aus eigenem Recht die Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten begehren.
Soweit der Beigeladene mit der Berufung Rechte des Klägers verfolgt hat, ist die Berufung nicht begründet; denn der Kläger ist nicht – wie noch aufgezeigt wird – weiterversichertes Mitglied der Beklagten geworden.
Die Anschlußberufung des Klägers ist unzulässig. Das Urteil des SG ist innerhalb der Berufungsfrist nur vom Beigeladenen angefochten worden. Nur dieses Rechtsmittel war zulässig. Hingegen war die erst nach Ablauf der Berufungsfrist vom Kläger erklärte Anschlußberufung entgegen der Auffassung des LSG unzulässig (vgl. BSGE 19, 265, 266; BSG in SozR 2200 § 393a Nr. 2) und mußte verworfen werden. Der Kläger hat sich dem Beigeladenen als Berufungskläger angeschlossen. § 202 SGG i.V.m. § 521 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gestattet aber nur dem Berufungsbeklagen, was der Kläger nicht war, sich der Berufung anzuschließen. Dadurch, daß das LSG ihn unzutreffend so im Rubrum des Urteils bezeichnet hat, konnte er die Stellung eines Berufungsbeklagten nicht erhalten. Der Kläger steht auf Seiten des Berufungsklägers, des Beigeladenen, und verfolgt dasselbe Ziel wie dieser. Das LSG hat selbst ausgeführt, das Berufungsbegehren des Beigeladenen sei mit dem des Klägers identisch.
Die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1990 ist nicht begründet. Diese Klage ist erst durch den im Laufe des Berufungsverfahrens erteilten Widerspruchsbescheid zulässig geworden; denn vorher fehlte als Prozeßvoraussetzung zumindest das Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Widerspruchsbescheid ist gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Da dieser Verwaltungsakt erst während des Berufungsverfahrens ergangen ist, ist er kraft Klage und nicht kraft Berufung Gegenstand des Verfahrens geworden. Dabei bleibt der Verwaltungsakt auch dann Gegenstand des Verfahrens, wenn die Berufung unzulässig ist (vgl. BSG in SozR 1500 § 146 Nr. 14 m. w. N.). Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG reicht hier folglich die Berufung des Beigeladenen aus.
Nun hat allerdings der 4. Senat des BSG (SozR 1500 § 162 Nr. 25) entschieden, sei die Klage auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes abgewiesen worden und lege der von dem Verwaltungsakt rechtlich allein betroffene Kläger das zulässige Rechtsmittel nicht ein, so werde der Verwaltungsakt i. S. des § 77 SGG bestandskräftig und das Rechtsmittel des einfachen Beigeladenen unzulässig. Im Falle des Klägers hat das SG jedoch die Klage abgewiesen, weil das Verwaltungs- und Vorverfahren fehle. Über einen Verwaltungsakt vom 16. Juni 1987 als Streitgegenstand hat das SG folglich nicht entschieden (§ 141 Abs. 1 SGG). Ein Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt ist daher bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens nicht i. S. des § 77 SGG erfolglos eingelegt worden. Mögen auch die Bedenken des SG, die Beklagte habe dem Kläger keinen Bescheid erteilt, durchaus zutreffend gewesen sein, so hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1990 ihrem Schreiben vom 16. Juni 1987 an die Gemeinde O. die Qualität eines an den Kläger gerichteten Verwaltungsaktes beigemessen; denn sie hat den dagegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen. Seitdem ist nach § 95 SGG Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Daran muß sich die Beklagte nun halten.
Nach den für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger im Berufungsverfahren beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 1987 und den Widerspruchbescheid vom 27. Juli 1990 aufzuheben, sowie festzustellen, daß der Kläger freiwillig weiterversichertes Mitglied der Beklagten ist. Über diesen Streitgegenstand hat das LSG entschieden. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers war jedoch unbegründet und mußte abgewiesen werden. Er ist nicht Mitglied der beklagten Krankenkasse geblieben.
Die freiwillige Weiterversicherung des Klägers richtet sich hier noch nach § 313 RVO, der ab 1. Januar 1989 durch § 9 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) ersetzt worden ist. Der Beitritt erfolgte durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Wer Mitglied bleiben wollte, mußte das nach § 313 Abs. 2 Satz 1 RVO binnen eines Monats nach Beendigung der Mitgliedschaft anzeigen. Das hat der Kläger nicht getan.
Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete am 20. Oktober 1986. Nach den Feststellungen des LSG beantragte die Gemeinde O. am 22. Oktober 1986 bei der Beklagten, den Kläger als freiwilliges Mitglied aufzunehmen. Ob die Gemeinde aus vermeintlichem eigenen Recht (§ 91a BSHG) oder in Vertretung des Klägers tätig geworden ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil des LSG nicht entnehmen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die durch die Gemeinde ausgesprochene Beitrittserklärung genüge den Anforderungen des § 313 Abs. 2 Satz 1 RVO. Das gelte selbst dann, wenn – was der Senat offenlasse – die Gemeinde aus eigenem Recht nicht zur Abgabe der Beitrittserklärung berechtigt gewesen sei, mithin als Nichtberechtigte über das Beitrittsrecht verfügt haben sollte.
Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zum Zwecke der weiteren Sachaufklärung ist nicht erforderlich; denn ob nun die Gemeinde O. im eigenen Namen oder in Vertretung des Klägers dessen Beitritt zur beklagten Krankenkasse erklärt hat, dann dahingestellt bleiben. Eine Mitgliedschaft des Klägers ist in beiden Fällen nicht wirksam zustande gekommen.
Mit Urteil vom 19. Dezember 1991 – 12 RK 24/90 – hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß der Träger der Sozialhilfe nicht aufgrund des § 91a BSHG befugt ist, den Beitritt eines Sozialhilfeempfängers zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären; denn es handelt sich dabei nicht um die „Feststellung einer Sozialleistung” i. S. der genannten Vorschrift. Diese kann hier auch nicht analog angewendet werden.
Sofern die Gemeinde O. im Schreiben vom 22. Oktober 1986 als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Kläger gehandelt hat, bestimmt sich die Wirksamkeit der empfangsbedürftigen Willenserklärung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Grundsätzlich ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig (§ 180 Satz 1 BGB). Hat jedoch derjenige, dem gegenüber das Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, so finden gemäß § 180 Satz 2 BGB die Vorschriften über Verträge, also die §§ 177 bis 179 BGB, entsprechende Anwendung. Unterstellt man zugunsten des Klägers und der Gemeinde O., die Voraussetzungen des § 180 Abs. 2 BGB seien erfüllt und die Genehmigung sei möglich, so hat der Kläger jedenfalls nicht rechtzeitig die von der Gemeinde O. als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung genehmigt.
Beim Vertragsschluß durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht hängt die Wirksamkeit des Vertrages für und gegen den Vertretenen nach § 177 Abs. 1 BGB von dessen Genehmigung ab. Bis zur Erklärung des Zustimmungsberechtigten, des Klägers, über die Genehmigung ist die Beitrittserklärung der Gemeinde O. schwebend unwirksam. Zwar wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, das aber nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB). Diese Ausnahme hat hier für die Ausschlußfrist des § 313 Abs. 2 Satz 1 RVO zu gelten, wonach der Beitritt binnen Monatsfrist nach dem Ende der Mitgliedschaft anzuzeigen war.
Kann ein einseitiges Rechtsgeschäft nur innerhalb einer gesetzlichen Ausschlußfrist vorgenommen werden, so muß die rückwirkende Genehmigung durch den Vertretenen, soll das Rechtsgeschäft wirksam werden, innerhalb dieser Ausschlußfrist erfolgen (so das Bundesarbeitsgericht BAG in NJW 1987, 1038 unter Hinweis auf den Bundesgerichtshof BGH in BGHZ 32, 375, 383 f.). Das wird damit begründet, die Ausschlußfrist bezwecke im Interesse klarer Rechtsverhältnisse, daß eine bestimmte Handlung nur innerhalb der Frist bewirkt werden könne. Das Interesse des Vertretenen, eine außerhalb der Vertretungsmacht in seinem Namen abgegebene einseitige Willenserklärung nach den §§ 180, 177 BGB noch genehmigen zu können, müsse nach dem Ablauf der Ausschlußfrist hinter dem Interesse an der objektiven Klarheit über die bestehenden Rechtsverhältnisse zurücktreten. In Übereinstimmung damit hat der 10. Senat des BSG entschieden (SozR 4100 § 141e Nr. 7), die nach Ablauf der Antragsfrist des § 141e Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erteilte Genehmigung könne die Wirkung einer rechtzeitigen Antragstellung nicht herbeiführen. Mit gesetzlichen Ausschlußfristen, die der Klarstellung der Rechtslage dienten, sei ein Zustand der Ungewißheit über den Fristablauf hinaus nicht zu vereinbaren.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Bei der Monatsfrist des § 313 Abs. 2 Satz 1 RVO handelte es sich um eine Ausschlußfrist; denn es sollte möglichst bald Klarheit darüber bestehen, ob derjenige, der berechtigt war, der Krankenversicherung beizutreten, dieses Gestaltungsrecht ausgeübt hat. Das LSG will Genehmigungen nach Fristablauf zulassen, wenn „bei vorausschauender Betrachtung feststeht, daß der Beitritt dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigen entspricht”. Dieses Argument, das dem § 677 BGB im Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag entnommen ist und somit für das Innenverhältnis von Rechtsbeziehungen gilt, läßt sich auf das für die Vertretung ohne Vertretungsmacht maßgebende Außenverhältnis nicht übertragen.
Somit muß selbst bei einer durch die Gemeinde O. als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung der Beitritt des Klägers zur Krankenversicherung bei der Beklagten jedenfalls an der fehlenden Genehmigung innerhalb der Ausschlußfrist des § 313 Abs. 2 Satz 1 RVO scheitern.
Auch die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Juni 1987 in der Gestalt des dem Beigeladenen ebenfalls am 27. Juli 1990 während des Berufungsverfahrens erteilten Widerspruchsbescheides ist unbegründet. Das ergibt sich – wie ausgeführt – schon daraus, daß eine Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nach § 313 RVO nicht zustandegekommen ist. Deshalb erübrigt es sich, näher darauf einzugehen, inwieweit es sich hier um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt, der vom Kläger als Drittbetroffener angefochten werden kann.
Da der Revision aus den angegebenen Gründen stattgegeben werden mußte, bedarf es keiner Prüfung, ob das Berufungsverfahren an dem von der Beklagten gerügten Mangel leidet und ob diese Rüge den an sie zu stellenden Formerfordernissen genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen