Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat der Beigeladenen deren außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt Geschiedenenwitwenrente.
Die 1911 geborene Klägerin war die erste Ehefrau des 1977 in der DDR verstorbenen Versicherten. Beide hatten im Jahre 1934 vor dem Standesamt Schimischow, Kreis Groß Strehlitz (heutiges Polen), die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ging ein im Jahre 1935 geborenes Kind hervor. Der Versicherte wurde 1940 zur Wehrmacht eingezogen und befand sich bis September 1945 in Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Entlassung war er von Januar 1946 bis Dezember 1956 in Mahlwinkel bei Stendal und danach bis zu seinem Tod in Tangerhütte wohnhaft. Die Klägerin wohnte von 1939 bis 1953 in Heuerstein und von 1953 bis 1958 in Gogolin, Kreis Groß Strehlitz (Volksrepublik Polen). Am 13. September 1958 übersiedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland.
Die Ehe wurde durch Urteil des Kreisgerichts Tangerhütte vom 28. März 1956 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin war durch einen vereidigten polnischen Dolmetscher vertreten. Das Scheidungsurteil enthielt weder einen Schuldausspruch noch eine Unterhaltsverpflichtung. Der Versicherte heiratete 1956 die Beigeladene, die Witwenrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechs (SGB VI) bezieht. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet; Unterhalt hat ihr der Versicherte nicht gezahlt.
Den Antrag der Klägerin vom 5. Januar 1994 auf Geschiedenenwitwenrente lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 15. August 1995, Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1996). Sie führte aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 243 SGB VI. Nach § 243a Satz 1 SGB VI sei § 243 SGB VI nicht anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht bestimme, das im Beitrittsgebiet gegolten habe. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Grundlage für die Beurteilung der Unterhaltspflicht sei die Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung (EheVO) der DDR vom 24. November 1955. Da der geschiedene Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin im Beitrittsgebiet gehabt und sich zum Zeitpunkt der Ehescheidung keine der Parteien im Bundesgebiet aufgehalten habe, bleibe das maßgebende Personalstatut der EheVO der DDR erhalten. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin nach der Scheidung in das alte Bundesgebiet verzogen sei. Ein Anspruch auf Erziehungsrente nach § 47 SGB VI bestehe schon deshalb nicht, weil ein solcher Anspruch nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in Betracht komme und die Klägerin bereits am 18. Januar 1976 das 65. Lebensjahr vollendet habe.
Das Sozialgericht (SG) hat – nach Beiladung der Witwe des Versicherten – mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2000 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 14. Februar 2002 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt, wonach ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243a SGB VI ausgeschlossen sei, da sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht des Beitrittsgebiets gerichtet habe. Da die Eheleute vor der Scheidung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der DDR oder der Bundesrepublik Deutschland hatten, könne – entgegen der Rechtsauffassung des SG und der Beklagten – zwar nicht das von der Rechtsprechung entwickelte interlokale Kollisionsrecht für deutsch-deutsche Scheidungsfälle angewandt werden. Vielmehr gelte hier nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechtes das so genannte Scheidungsstatut für die Rechtsfolgen der Scheidung, insbesondere die nacheheliche Unterhaltspflicht. Dieser in Art 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 enthaltene Grundsatz habe auch in der früheren DDR gegolten. Maßgebliches Recht für die Scheidung sei das Recht der DDR und damit die EheVO vom 24. November 1955 gewesen. Dies ergebe sich aus Art 23 des Vertrages zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 1. Februar 1957 (GBl I S 414). Danach seien für die Ehescheidung die Gerichte beider Vertragspartner zuständig, wenn zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragspartner angehöre, und einer von ihnen auf dem Gebiet des einen und der andere auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners wohne. Dabei wendeten die Gerichte bei der Entscheidung das Recht ihres Staates an. Dieser völkerrechtliche Vertrag enthalte für Ehescheidungen vor seinem Inkrafttreten am 11. Oktober 1957 keine abweichenden Regelungen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vertrag Bindungswirkung auch für die Scheidungen entfaltet habe, die entsprechend dem nach dem Vertrag maßgebenden Recht durchgeführt worden seien. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage sei der Versicherte Staatsangehöriger der DDR und die Klägerin Staatsangehörige der Volksrepublik Polen gewesen. Zu Recht habe das Kreisgericht Tangerhütte daher die Scheidung nach der EheVO durchgeführt, da die Scheidung auf dem Gebiet der DDR beantragt worden sei. Damit habe sich auch das Unterhaltsrecht nach der EheVO bestimmt. Für die Beurteilung des maßgeblichen Scheidungsstatuts sei die Frage irrelevant, wie lange die Klägerin bzw der Versicherte in Polen und in der Bundesrepublik Deutschland bzw der ehemaligen DDR gelebt hätten. Jedenfalls stehe nach den vorliegenden Unterlagen fest, dass der Versicherte ab Januar 1946 bis zu seinem Tod seinen Wohnsitz in der DDR beibehalten habe. Durch die Ausreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland nach der Scheidung habe sich das Scheidungsstatut nicht verändert. Ebenso wenig habe hierauf die Wiedervereinigung Einfluss. Nach Art 234 § 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bleibe für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sei, das bisherige Recht maßgeblich.
Die einschlägige Regelung des § 243a SGB VI unterliege – im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (Urteil vom 21. Juni 1995 – 5 RJ 60/94 – SozR 3-2600 § 243a Nr 1) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ungeachtet der Vorschrift des § 243a SGB VI komme auch kein Anspruch nach § 243 SGB VI in Betracht, da die Klägerin aus den genannten Erwägungen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten keinen Unterhalt bezogen und keinen Unterhaltsanspruch nach dem Ehegesetz (EheG) vom 1. März 1946 gehabt habe. Ein Anspruch auf Erziehungsrente gemäß § 243a Satz 2 iVm § 47 SGB VI sowie ein Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI oder § 11 Art 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) komme ebenfalls nicht in Betracht. Des Gleichen komme auch ein Anspruch auf Unterhaltsrente nach § 14 Art 2 RÜG nicht in Frage, da der verstorbene Versicherte nicht zur Unterhaltszahlung verurteilt worden sei.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts sowie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Sie trägt vor, zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, dass sich ihr Unterhaltsanspruch nach dem Recht der DDR gerichtet habe. Die Grundsätze des Internationalen Privatrechts, insbesondere Art 8 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 sowie über Art 23 des Vertrages zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen vom 1. Februar 1957 (in Kraft getreten am 11. Oktober 1957) könnten auf die bereits am 28. März 1956 ausgesprochene Scheidung nicht angewandt werden. Das LSG sei lediglich davon ausgegangen, dass der Vertrag Bindungswirkung auch für Scheidungen entfaltet habe, die entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen durchgeführt worden seien. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfragen sei jedoch bisher nicht erfolgt. Auch sei die Rechtsauffassung des LSG unzutreffend, wonach für die Beurteilung des so genannten Scheidungsstatuts unerheblich sei, welche Aufenthaltsorte der Versicherte nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nach 1946 gehabt habe bzw ob er nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft zu seinem Wohnsitz in der DDR zurückgekehrt sei bzw diesen beibehalten habe. Es habe damit die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht verletzt. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sie von dem Scheidungsverfahren bzw der Erhebung der Scheidungsklage keine Kenntnis gehabt habe, also in völliger Unkenntnis geschieden worden sei, und das Scheidungsurteil noch an demselben Tag Rechtskraft erlangt habe, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Der damit offenkundig vorliegende Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil führe zur Unwirksamkeit der Ehescheidung und könne nicht einfach übergangen werden. Da sie bereits im Jahre 1958 in die Bundesrepublik Deutschland von Polen übersiedelt sei, sei das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde zu legen. Es stehe ihr deshalb nach § 243 SGB VI eine Witwenrente zu. Darüber hinaus seien auch die anderen materiell-rechtlichen Rechtsvorschriften verletzt, da sie bestreite, wirksam durch das Kreisgericht geschieden worden zu sein.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2002 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 18. Mai 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung ihres geschiedenen Ehemannes W.… G.… nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente. Es kann deshalb auch die Frage auf sich beruhen, inwieweit die Klägerin für Leistungen in der Vergangenheit noch aktiv legitimiert ist, nachdem der Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat.
1. Ein Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI oder Art 2 § 11 RÜG ist ausgeschlossen, weil die Klägerin mit dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet war. Soweit die Klägerin bestreitet, wirksam durch das Kreisgericht Tangerhütte geschieden worden zu sein, ist dies unzutreffend. Der Wirksamkeit des Scheidungsurteils des Kreisgerichts Tangerhütte vom 28. März 1956 steht nicht entgegen, dass es sich dabei um ein Urteil eines Gerichts der DDR gehandelt hat. Wie bereits durch die Rechtsprechung des BSG im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ≪BGH≫ (BGHZ 34, 134; 85, 16) für die Zeit vor der Wiedervereinigung geklärt worden ist (vgl BSG Urteile vom 16. April 1964 – 11/1 RA 26/61 – BSGE 21, 10 = SozR Nr 4 zu § 1264 RVO; vom 2. Juni 1976 – 1 RA 57/75 – SozR 2200 § 1265 Nr 20) sind die von den Gerichten der DDR gefällten Scheidungsurteile als Urteile deutscher Gerichte grundsätzlich auch in der Bundesrepublik wirksam, solange sie nicht wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze durch eine gegenteilige Entscheidung eines zuständigen Zivilgerichtes gemäß §§ 606 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ihre Wirksamkeit verlieren. Daran hat sich nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nichts geändert (so bereits BSG Urteil vom 28. August 1991 – 13/5 RJ 60/89 – BSGE 69, 203, 205 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 6). Durch Art 18 Abs 1 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl II, 889) ist ausdrücklich geregelt, dass vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der DDR wirksam bleiben und nach Maßgabe des gemäß Art 8 in Kraft gesetzten oder des gemäß Art 9 fortgeltenden Rechts vollstreckt werden (Satz 1). Nach diesem Recht richtet sich auch eine Überprüfung der Vereinbarkeit von Entscheidungen und ihrer Vollstreckbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Satz 2). Ein Scheidungsurteil der DDR war bzw ist somit in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wirksam, ohne dass es eines förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf (vgl dazu Hartmann in Baumbach/Lauterbach, Komm zur ZPO, 60. Aufl, § 328, Vorbemerkung RdNr 2 ff sowie Bosch, FamRZ 1991, 1370, 1373ff). Wie bereits das LSG festgestellt hat und auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden ist, ist das vorliegende Urteil des Kreisgerichts Tangerhütte nicht Gegenstand einer zivilgerichtlichen Ehefeststellungsklage gewesen. Es ist deshalb von der Wirksamkeit des Scheidungsurteils vom 28. März 1956 auszugehen.
2. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente auf Art 2 § 14 RÜG stützt, fehlt es – wie vom LSG bereits ausgeführt worden ist – schon an der Voraussetzung einer gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung. Denn nach dieser Vorschrift haben Anspruch auf Unterhaltsrente nur “Personen bei Tod des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehegatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung”, wenn sie bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen.
Doch auch ein Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach § 243 SGB VI besteht nicht. Nach § 243a Satz 1 SGB VI ist § 243 SGB VI nicht anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht bestimmt, das im Beitrittsgebiet gegolten hat. Die Anwendung des § 243 SGB VI soll also durch § 243a Satz 1 SGB VI immer dann ausgeschlossen werden, wenn sich das Unterhaltsstatut nach dem Recht des Beihilfegebiets gerichtet hat, wobei nicht gefordert wird, dass nach dem Recht des Beitrittsgebiets tatsächlich ein Unterhaltsanspruch bestanden hat bzw tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist (vgl im Einzelnen Senatsurteil vom 21. Juni 1995 – 5 RJ 60/94 – SozR 3-2600 § 243a Nr 1).
a) Für einen möglichen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten ist das Unterhaltsrecht der DDR maßgebend gewesen. Das bundesdeutsche Recht und damit das Ehegesetz vom 20. Februar 1946 ist auf die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Versicherten nicht anwendbar gewesen.
Zur Zeit des Todes des Versicherten haben dieser und die Klägerin den Gesetzen zweier verschiedener Rechtskreise unterlegen. Der Versicherte mit Wohnsitz in der DDR hat dem Recht der DDR unterstanden. Für die seit September 1958 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Klägerin hat grundsätzlich das bundesdeutsche Recht gegolten. Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass auch für die hier streitige Frage eines nachgehenden Unterhaltsanspruchs bundesdeutsches Recht und damit das Ehegesetz von 1946 anzuwenden ist. Vielmehr ist bei dieser Unterstellung der Klägerin und des Versicherten (im Zeitpunkt seines Todes) unter zwei verschiedene Rechtskreise anhand des einschlägigen Kollisionsrechts zu klären, welches Recht im konkreten Fall anzuwenden ist (vgl BSG Urteil vom 14. März 1979 – 1 RA 25/78 – SozR 2200 § 1265 Nr 39 mwN, stRspr).
Wie bereits vom LSG zutreffend dargestellt worden ist, kommt hier die Anwendung der nicht normierten, von der Rechtsprechung entwickelten Regeln des interlokalen Kollisionsrechts für deutsch-deutsche Scheidungsfälle nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH bestimmen sich im innerdeutschen Kollisionsrecht – das unter der Annahme entwickelt worden ist, dass die DDR im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland anzusehen ist – die Scheidungsfolgen nicht in unmittelbarer Anwendung des Internationalen Privatrechts. Vielmehr sind die Regeln des interlokalen Kollisionsrechts heranzuziehen, die allerdings ihrerseits in Anlehnung an das Internationale Privatrecht entwickelt worden sind. Danach beurteilen sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (vgl BGH Beschlüsse vom 16. Mai 1984, BGHZ 91, 186 und vom 12. Dezember 1990, FamRZ 1991, 421 mwN). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsauffassung hat das BSG in stRspr entschieden, dass sich die Scheidungsfolgen ausschließlich nach dem Recht der DDR bestimmen, wenn die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der DDR verblieben ist (vgl BSG Urteile vom 2. Juni 1976 – 1 RA 57/75 – SozR 2200 § 1265 Nr 20 und vom 28. August 1991 – 13/5 RJ 60/89 – SozR 3-2200 § 1265 Nr 6 – jeweils mwN). An dieser kollisionsrechtlichen Beurteilung hat sich – wie durch die Rechtsprechung des BGH und des BSG ebenfalls bereits geklärt ist – durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 nichts geändert (BGH Beschluss vom 12. Dezember 1990, FamRZ 1991, 421; BSG Urteil vom 28. August 1991 – 13/5 RJ 60/89 – SozR 3-2200 § 1265 Nr 6).
An ein Personalstatut des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute, das für einen der geschiedenen Ehegatten fortgilt, kann im vorliegenden Fall – wie das LSG zu Recht ausgeführt hat – nicht angeknüpft werden. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hatten die Klägerin und der Versicherte während der Ehe keinen gemeinsamen Wohnsitz in der DDR oder in der Bundesrepublik, sondern der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten hatte im heutigen Polen gelegen. Ein Bezug der Eheleute zur polnischen bzw zur bundesdeutschen Rechtsordnung der Nachkriegszeit ist ebenfalls nicht gegeben. Als Anknüpfungspunkt an die bundesdeutsche Rechtsordnung kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass sie als Bewohnerin der Bundesrepublik Deutschland und der Versicherte als Bewohner der DDR beide deutsche Staatsangehörige (vgl auch Art 116 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫) waren. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Scheidung hatten beide Eheleute keine Beziehung zur bundesdeutschen Rechtsordnung, dh der Versicherte lebte in der DDR und die Klägerin lebte als deren Staatsangehörige in der damaligen Volksrepublik Polen. Die spätere Übersiedlung der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1958 ist insoweit ohne Bedeutung. Denn eine “Wandelbarkeit” des Scheidungsstatuts würde voraussetzen, dass beide Partner des Unterhaltsrechtsverhältnisses eine neue gemeinsame Heimat in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben (vgl BSG Urteil vom 19. März 1980 – 11 RA 29/78 – SozR 2200 § 1265 Nr 48 mwN). Dementsprechend hat der BGH auch zum innerdeutschen Kollisionsrecht entschieden, dass sich erst dann, wenn auch der andere Ehegatte in die Bundesrepublik übersiedelt, sich von da an künftig eintretende Scheidungsfolgen nach dem Recht der Bundesrepublik beurteilen (Beschluss vom 16. Mai 1984 – BGHZ 91, 186 ff).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus: Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin aus der früheren Ehe richtet sich nach dem unwandelbaren Scheidungsstatut (Art 17 EGBGB aF). Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten richten sich in entsprechender Anwendung der genannten Norm nach dem für die Scheidung gültigen Recht, dh hier dem Recht der DDR. Dies folgt für Zeiträume nach dem 1. September 1986 aus der entsprechenden Anwendung des § 18 Abs 4 EGBGB. Danach ist für Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Diese am 1. September 1986 in Kraft getretene Vorschrift (Art 7 § 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986, BGBl I 1142) ist allerdings im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es um die Prüfung eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin in der Zeit vor dem Tod des Versicherten im Jahre 1977 geht und gemäß der Übergangsregelung des Art 220 Abs 1 EGBGB auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar bleibt (vgl BSG Urteile vom 2. November 1988 – 8/5a RKn 6/87 – SozR 2200 § 1265 Nr 88 und 23. April 1990 – 5 RJ 6/89 – SozR 3-2200 § 1265 Nr 3 sowie BGH Urteil vom 27. März 1991 – FamRZ 1991, 925 f). Entsprechendes gilt für die – vom LSG erwähnte – inhaltsgleiche Regelung in Art 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl II 1986, 825, 837), das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 26. März 1987, BGBl II 225). Die zuvor geltenden, in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze führen hier jedoch zu demselben Ergebnis. Danach ist Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs das Scheidungsstatut (vgl BSG Urteile vom 2. November 1988, aaO und BGH Beschluss vom 26. Oktober 1989, FamRZ 1990, 386; Gürtner in Kasseler Komm, § 243 RdNr 48 ff mwN, Stand August 2002; Heldrich in Palandt, Komm zum BGB, 62. Aufl, ≪IPR≫ Art 17 EGBGB RdNr 6 mwN).
Unter Zugrundelegung des Scheidungsstatuts konnte und kann dies im vorliegenden Fall unter Heranziehung der dargestellten Strukturelemente des Kollisionsrechts nicht bundesdeutsches Recht sein, da – wie oben bereits ausgeführt – zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags beide Eheleute keine Beziehung zur bundesdeutschen Rechtsordnung hatten. Maßgebend für den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann bis zu dessen Tod war vielmehr allein das Eherecht der DDR, dh ab 1. Januar 1956 bis 31. März 1966 die EheVO vom 24. November 1955 (GBl I, 849) und ab 1. April 1966 die §§ 29 f des Familiengesetzbuches (GBl I 1966, 2) iVm §§ 2, 7 des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch vom 20. Dezember 1965 (GBl I 1966, 19). Die Ablösung der VO von 1955 durch das Familiengesetzbuch war als bloß formaler Statutenwechsel für die Bestimmung des letzten gemeinsamen Ehestatuts der geschiedenen Eheleute unbeachtlich; entscheidend war vielmehr, dass sachlich-rechtlich der nacheheliche Unterhalt im Wesentlichen übereinstimmend geregelt war. Nach beiden Rechtsquellen sind geschiedene Eheleute – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – einander nicht zum Unterhalt verpflichtet. Damit steht im Einklang, dass in dem Urteil des Kreisgerichts Tangerhütte vom 28. März 1956 keine Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt ausgesprochen worden ist (s zum Ganzen BSG Urteile vom 25. Oktober 1979 – 4 RJ 129/78 – SozR 2200 § 1265 Nr 46 und vom 28. August 1991 – 13/5 RJ 60/89 – BSGE 69, 203, 206 ff = SozR 3-2200 § 1265 Nr 6 mwN).
Der Maßgeblichkeit des Eherechts der DDR für die Scheidung und die Scheidungsfolgen steht schließlich auch nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage – wie vom LSG bindend festgestellt – die Klägerin Staatsangehörige der Volksrepublik Polen war. Denn in der DDR galt zunächst das Internationale Privatrecht des EGBGB fort und damit auch Art 17 Abs 1 EGBGB aF, der als Scheidungsstatut das Heimatrecht des Ehemannes bestimmte (vgl Heldrich in Palandt, Komm zum BGB, 62. Aufl, 2003, Einl v EGBGB 3 ≪IPR≫, RdNr 10). Eine umfassende Neuregelung des Internationalen Privatrechts der DDR brachte das Rechtsanwendungsgesetz vom 6. Dezember 1975 (GBl I, 748, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1990, GBl I, 10). Für den nachehelichen Unterhalt bestimmt § 20 Abs 1 Rechtsanwendungsgesetz, dass sich die Scheidung einer Ehe nach dem Recht des Staates richtet, “dessen Bürger die Ehegatten zur Zeit der Klageerhebung sind. Sind die Ehegatten Bürger verschiedener Staaten, so ist das Recht der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden” (vgl hierzu auch BGH Urteil vom 23. September 1992, FamRZ 1993, 43, 44 sowie Henrich in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl, 1998, § 3 Art 236 EGBGB, RdNr 3). Staatsvertragliche Kollisionsnormen zum Ehescheidungsstatut enthielten – wie vom LSG dargestellt – ua der Staatsvertrag zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 1. Februar 1957 (GBl I, 414). Ob dieser Vertrag, der – wie das LSG durchaus berücksichtigt hat – zum Zeitpunkt der 1956 erfolgten Ehescheidung noch nicht in Kraft getreten war, eine zeitliche Rückwirkung entfalten kann und ob die diesbezügliche Auslegung einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl § 162 SGG), kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls zeigt die geschilderte Rechtsentwicklung, dass das Internationale Privatrecht der DDR – gleich welche Rechtsgrundlage herangezogen wird – zur Anwendung von DDR-Recht führt, dessen Kollisionsnormen nicht auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland zurückverweisen.
3. Die somit zur Anwendung kommende Regelung des § 243a SGB VI begegnet im vorliegenden Fall auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie erklärt sich – wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juni 1995 (5 RJ 60/94, SozR 3-2600 § 243a Nr 1) im Einzelnen dargelegt hat – aus der unterschiedlichen Entwicklung im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der DDR andererseits. Die in der Literatur gegen die Vorschrift des § 243a SGB VI geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken beziehen sich im Übrigen primär auf Fallgestaltungen, in denen Frauen, die Unterhaltsleistungen auch nach den in der DDR geltenden Vorschriften im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des geschiedenen Mannes beanspruchen konnten oder erhalten haben und alle übrigen Voraussetzungen nach § 243 SGB VI erfüllen, allein wegen der Regelung des § 243a SGB VI keine Leistung aus der Rentenversicherung des verstorbenen Versicherten erhalten (vgl Heinke/Fuchsloch, Neue Justiz 2002, 113 ff; Eichenhofer, Neue Justiz 2002, 225, 227). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Denn die Klägerin hat – wie sie selbst angegeben hat – von ihrem früheren Ehemann weder eine Unterhaltsleistung erhalten, noch stand ihr – wie bereits vom LSG zu Recht ausgeführt worden ist – ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch auf Grund des Scheidungsfolgenrechts der DDR zu (vgl BSG Urteil vom 28. August 1991 – 13/5 RJ 60/89 – BSGE 69, 203, 206 ff = SozR 3-2200 § 1265 Nr 6 zu den Ausnahmetatbeständen eines Unterhaltsanspruchs nach dem Recht der DDR). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es im Kern hier nicht um die Frage einer Benachteiligung der im Beitrittsgebiet geschiedenen Frauen im Vergleich zur Gruppe der in den alten Bundesländern Geschiedenen geht (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 2. Juni 2003 – 1 BvR 789/96 – veröffentlicht in JURIS). Denn die Klägerin unterlag zwar – wie ausgeführt – dem Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht der DDR, war aber nicht deren Staatsangehörige. Selbst wenn die Klägerin zum Kreis der anerkannten Vertriebenen gehören sollte, würde im Übrigen der Eingliederungsgedanke des Fremdrentengesetzes zu keiner anderen Beurteilung führen, dh an dem maßgebend gebliebenen Scheidungsstatut nichts ändern (vgl BSG Urteil vom 19. März 1980 – 11 RA 29/78 – SozR 2200 § 1265 Nr 48).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1049371 |
GuS 2003, 60 |