Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Amtshilfe. Geschäftsführung ohne Auftrag
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Unfallversicherungsträger wegen einer ihm gemeldeten Berufskrankheit die Obduktion des verstorbenen Versicherten mit Begutachtung veranlaßt, so kann er einen Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten nicht von der Versorgungsbehörde beanspruchen, wenn diese zwecks Prüfung ihrer Entschädigungspflicht die Akten des Unfallversicherungsträgers im Wege der Amtshilfe (KOV-VfG § 20) beigezogen und verwertet hat.
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach KOVVfG § 31 Abs 1 sind namentlich nicht zu vergütende Verwaltungsaufwendungen, die der ersuchten Stelle gewöhnlich und allgemein im regelmäßigen Geschäftsgang erwachsen.
2. Zu Barauslagen (KOVVfG § 31 Abs 2), die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Trägern der Sozialversicherung nicht zu vergüten sind, gehören nur solche Zahlungen, welche die ersuchte Behörde aus Anlaß der zu gewährenden Amtshilfe im konkreten Einzelfall effektiv leisten muß. Die Auslagen müssen also im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen entstanden sein.
3. Zwar sind im öffentlichen Recht die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (BGB § 677 ff) grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Strittig ist aber bereits, ob eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Verhältnis mehrerer Verwaltungsträger zueinander überhaupt in Betracht kommt und ob hierfür ein Bedürfnis besteht. Jedenfalls ist mit dem Gedanken der auftragslosen Geschäftsführung ein Zuständigkeitsmangel nicht zu überspielen. Kompetenzüberschreitungen mögen erlaubt sein, wenn ein sofortiges Handeln dringend gefordert ist und dem öffentlichen Interesse nicht anders gedient werden kann.
Normenkette
KOVVfG § 20 Fassung: 1955-05-02, § 31 Abs. 1 Fassung: 1955-05-02, § 12 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1955-05-02; BGB § 683 S. 1 Fassung: 1896-08-18, § 667
Tenor
Die Revision des Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1974 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin (Bergbau-Berufsgenossenschaft) verlangt von dem Träger der Kriegsopferversorgung - Beklagten - Ersatz von Verwaltungskosten. Im Dezember 1962 war der ehemalige Bergmann P. B. aus Oberschlesien in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Er litt an Silikose. In Oberschlesien hatte er zwischen 1915 und 1961 im Blei-Zinkerz- sowie Steinkohlen*-bergbau unter und über Tage gearbeitet. Außerdem war er während seiner Internierung in Rußland von 1945 bis 1947 zwei Jahre und zwei Monate lang im Eisenerz-Bergbau unter Tage eingesetzt gewesen. Seine Erwerbsfähigkeit war in einem ersten ärztlichen Gutachten wegen Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) als um 50vH herabgesetzt erachtet worden. Bevor das Feststellungsverfahren des Unfallversicherungsträgers zu Ende geführt worden war, starb B. am 19. April 1963. Die Klägerin veranlaßte die Exhumierung, Obduktion und Begutachtung durch Prof. Dr. T.. Dieser nahm an, der Tod des B. sei die Folge der Silikose und der dadurch verursachten Rechtsbelastung des Herzens gewesen. Nach Prüfung des Sachverhalts erklärte die Technische Abteilung der Klägerin, silikosegefährlich sei allein die Beschäftigung des B. im russischen Bergbau gewesen, weil dort die Erzlager in Quarzitschiefer eingebettet seien. Dagegen habe für die übrige Zeit bergbaulicher Tätigkeit bis auf eine Spanne vom 7. November 1928 bis 28. März 1930 keine silikogene Staubgefährdung bestanden.
Der Witwe B. gewährte die Klägerin vorläufige Fürsorge in Höhe der Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Nachdem die Witwe die Hinterbliebenenrente bei der Versorgungsverwaltung beantragt hatte, erkannte diese den Anspruch an und überwies eine Nachzahlung von 2.160,-- DM für die Zeit vom 1. August 1964 bis 31. Januar 1966 an die Klägerin. Diese verlangte außerdem von dem Beklagten Ersatz der ihr im Verwaltungsverfahren enstandenen Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Wiederausgrabung der Leiche und das eingeholte Gutachten im Betrage von 668,95 DM. Sie meinte, die Versorgungsbehörde habe vor Feststellung ihrer Leistungspflicht die Verwaltungsakten der Klägerin beigezogen und ausgewertet; daraus habe sie sich in ihrem eigenen Feststellungsverfahren die Ermittlungsergebnisse zunutze machen können, welche von der Klägerin besorgt und bezahlt worden seien.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (SG Dortmund, Urteil vom 26. Januar 1972), das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen (Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1974). Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich der Klageanspruch weder aus Spezialvorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) über den Ersatz von Aufwendungen, die zu Lasten eines anderen gehen (§§ 1504ff, 1738 RVO), noch aus § 81b BVG, weil diese Vorschriften sich nur mit dem Verhältnis zwischen mehreren Sozialversicherungsträgern oder mit Forderungen der Versorgungsverwaltung, nicht aber mit Ansprüchen gegen diese befassen. Aus dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ergebe sich die Klageberechtigung nicht, weil die Klägerin zur Zeit ihres Verwaltungsverfahrens nicht erkennbar den Willen gehabt habe, ein Geschäft des Beklagten wenigstens mit zu besorgen. Als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch könne das Begehren der Klägerin nicht durchdringen, weil es dafür nicht genüge, daß die Versorgungsbehörde einen eigenen Verwaltungsaufwand erspart habe, den die Klägerin in Erfüllung eigener Funktionen getragen habe.
Die Klägerin hat die - zugelassene - Revision eingelegt. Sie verficht - entgegen der Entscheidung des LSG - die Auffassung, daß sie als Geschäftsführerin ohne Auftrag Ersatz ihrer Auslagen verlangen könne. Die von ihr angestellten Sachermittlungen hätten von vornherein dem Zweck gedient, zwar primär die Grundlagen ihrer Entschädigungspflicht, zugleich aber auch die Zuständigkeit eines anderen Verpflichteten zu klären. Aus diesem Verwaltungshandeln ergebe sich von selbst, daß damit auch ein objektiv fremdes Geschäft betrieben worden sei, für das der entsprechende Wille vermutet werde (BGHZ 40, 28, 31). Die §§ 1735, 1738 RVO gäben nur den allgemeinen Gedanken wieder, daß ein Antragsteller von der "Kompetenzmühle der Verwaltung" verschont bleiben solle; deshalb habe die zuerst "angesprochene" Verwaltungsstelle möglichst sogleich vorläufig zu helfen und für alle, die es angehe, die Rechtslage zu erforschen. Aus der gleichen Erwägung heraus rechtfertige sich die Klageforderung auch unter dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.
Die Klägerin beantragt,
die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 668,95 DM zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuverweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Die Kosten, die der Klägerin bei Prüfung ihrer Entschädigungspflicht entstanden sind, vermag sie nicht auf den Beklagten abzuwälzen. Die Klägerin hatte ihre Akten mitsamt den darin enthaltenen ärztlichen Gutachten der Versorgungsbehörde auf Ersuchen zu überlassen. Die Versorgungsbehörde durfte sich des Mittels der Amtshilfe (§ 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VerwVG -; Art 35 des Grundgesetzes - GG -) bedienen, weil ihr dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtert, im besonderen Kosten und Arbeitszeit erspart wurden (vgl RGZ 106, 287, 288f; Dreher, Die Amtshilfe 1959, 108). Für diese Amtshilfe sind Kosten nicht zu erstatten (§ 31 Abs 1 VerwVG). Nicht zu vergüten sind namentlich Verwaltungsaufwendungen, welche der ersuchten Stelle gewöhnlich und allgemein im regelmäßigen Geschäftsgang erwachsen (RVA, AN 1914, 681 Nr 2742, EuM 25, 164). Im übrigen bestimmt das Gesetz, daß Zeugen und Sachverständige zu entschädigen (§ 30 VerwVG) und unter welchen Umständen sowie wem notwendige bare Auslagen zu erstatten sind (§ 31 Abs 2 VerwVG). Diese Voraussetzungen sind im gegenwärtigen Streitfall nicht gegeben. Vor allem geht es hier nicht um "bare Auslagen", für welche der Beklagte aufzukommen hätte. Zu Barauslagen gehören nur solche Zahlungen, welche die ersuchte Behörde aus Anlaß der zu gewährenden Amtshilfe im konkreten Einzelfalle effektiv leisten muß (Schönleiter/Hennig, VerwVG Komm, 2. Aufl Anm 1 zu § 31; H.H. Klein, DVBl 1968, 129, 132; Herzig, DOK 1970, 525). Die Auslagen müssen also im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen entstanden sein. An einem solchen Zusammenhang fehlt es hier jedoch bereits in zeitlicher Hinsicht. Die Kosten, welche Gegenstand der Klageforderung sind, hatte die Klägerin aufgrund der ihr selbst zufallenden Verantwortung (3. BKVO § 6) bestritten, und zwar lange bevor ihre Akten von der Versorgungsbehörde angefordert wurden und unabhängig von diesem Vorgang. Solche, nicht unmittelbar durch die Amtshilfe verursachten Barausgaben hat die Versorgungsbehörde nicht zu übernehmen (Zu der ähnlichen Vorschrift des § 117 RVO: BVerwG DÖV 1972, 720; vgl ferner: BSG 23, 213, 215ff).
Etwas anderes folgt nicht aus § 12 Abs 2 VerwVG, der Vorschrift, auf welche sich die Klägerin beruft. Dort ist ua die Beiziehung vorhandener Krankenpapiere und die Einholung von Auskünften behandelnder Ärzte geregelt. Hierzu heißt es in der Verwaltungsvorschrift Nr 10, daß die Kosten privat- oder amts*-ärztlicher Zeugnisse oder Gutachten, die ein Beteiligter zum Zwecke der Sachaufklärung beigebracht hat, erstattet werden können, wenn sie wesentlich zur Klärung beigetragen haben. Jedoch soll das Entgelt für ärztliche Zeugnisse oder Gutachten, die lediglich zur Begründung der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegt wurden, nicht abgegolten werden, es sei denn, "daß sie für die versorgungsärztliche Begutachtung und damit für die Entscheidung über den Anspruch von wesentlicher Bedeutung waren, insbesondere, wenn sich durch sie weitere Untersuchungsmaßnahmen und Erhebungen erübrigt haben". Aus dem zuletzt angeführten Teil der Verwaltungsbestimmungen ist für die Klägerin ein Argument nicht herzuleiten. Wie die oben wiedergegebene Einleitung der Verwaltungsvorschrift Nr 10 deutlich erkennen läßt, ist dort an den Beteiligten gedacht, der selbst durch Beschaffung ärztlicher Unterlagen zur Sachaufklärung wesentlich beiträgt. Beteiligte am Verwaltungsverfahren sind nach § 8 VerwVG der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte und Dritte, die am Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse haben und zu dem Verfahren zugezogen worden sind. Diese Eigenschaften verwirklicht die Klägerin als amtshilfegewährender Sozialversicherungsträger nicht. Als solcher war sie nicht gemäß § 11 Abs 1 VerwVG zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden, und ihre Interessen sind durch das Ergebnis des Versorgungsverfahrens nicht berührt. Im übrigen enthalten § 12 Abs 2 iVm § 31 Abs 2 VerwVG einen deutlichen Hinweis darauf, daß bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Anforderung von Krankenpapieren, Aufzeichnungen usw entstehen, nur den gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie privaten Ärzten, nicht aber öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Trägern der Sozialversicherung zu vergüten sind.
Zutreffend hat das LSG ausgeführt, daß die RVO keine Rechtsvorschriften als Grundlage für das Klagebegehren bereithält. Ersatz- und Erstattungs*-pflichten der hier in Rede stehenden Art sind dort für die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander (vgl §§ 1504, 1509, 1509a, 1524, 1525; dazu BSG 16, 151, 154) sowie zu den Trägern der Sozialhilfe (§ 1531ff RVO) und anderen Schadensersatzpflichtigen (§ 1542 RVO) normiert. Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Versicherungsträgern, und zwar in der gesetzlichen Unfallversicherung, behandeln auch die Regelungen über die vorläufige Fürsorge (§§ 1735 und 1738 RVO; Begründung zu §§ 1688 bis 1691 des Entwurfs einer RVO, Reichstagsdrucksache 12. Legislaturperiode II. Session, 1909/10 zu Nr 340 S 511; BSG 15, 56, 57). Diese Vorschriften betreffen aber, wie nicht zuletzt die Überschrift des Unterabschnitts vor § 1735 RVO erkennen läßt ("Streit mehrerer Versicherungsträger über die Entschädigungspflicht"), nicht das Verhältnis eines Sozialversicherungsträgers zum Träger der Kriegopferversorgung. Den Fall, daß wegen desselben Schadens statt der Unfallentschädigung oder neben ihr die militärgesetzliche Versorgung in Frage kommt, behandelte früher § 1738a RVO. Ob unter der Geltung dieser Vorschrift Kosten, die nicht zum Zwecke der vorläufigen Fürsorge, sondern zur Ermittlung des entschädigungspflichtigen Verwaltungsträgers entstanden waren, ersetzt werden mußten, kann auf sich beruhen (vgl RVA AN 03, 357 Nr 1992; EuM 4, 430). Auf § 1738a RVO ist im Streitfalle nicht abzuheben, weil diese Gesetzesbestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 1954 aufgehoben worden ist (§ 224 Abs 3 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Aus dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ist für die Klägerin ein günstigeres Ergebnis nicht zu gewinnen. - Die Revision sieht den Tatbestand dieses Begriffs besonders deshalb für verwirklicht an, weil die Klägerin die Obduktion und ärztliche Begutachtung für ihr eigenes Feststellungsverfahren eigentlich gar nicht benötigt habe; denn bereits die "Arbeitsanamnese" habe ergeben, daß der Versicherte während seiner Beschäftigungen in versicherten Betrieben nicht Silikosegefährdungen ausgesetzt gewesen sei. Schon deshalb habe sein Tod nicht die Folge einer Berufskrankheit sein können. Somit habe die Berufsgenossenschaft (BG) vornehmlich fremde Belange, nämlich die der Versorgungsbehörde, wahrgenommen. Deshalb sei aber zugleich zu vermuten, daß die BG auch den Willen gehabt habe, das Geschäft eines anderen zu besorgen. Dem Beklagten, der diesen Willen leugne, obliege es, den Gegenbeweis zu führen (hierzu BGHZ 40, 28, 31 = NJW 1963, 1825; vgl auch BGH JZ 1975, 533). Dem Einwand, daß der Wille der Versorgungsbehörde einer solchen Geschäftsbesorgung entgegengestanden hätte (§§ 679, 683 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und daß sich die BG unbefugt in den Rechts- und Wirkungs*-kreis eines Dritten eingemischt habe oder daß sie jetzt ein eigenes Geschäft wider besseren Wissens wie ein fremdes darzustellen versuche, begegnet die Klägerin mit der Behauptung, daß die unverzügliche Exhumierung und Obduktion angezeigt gewesen sei; erfahrungsgemäß zerfalle nach dem Tode das Lungengewebe sehr rasch; eine Klärung der anstehenden Fragen wäre mithin ohne das Handeln der BG schon relativ bald erschwert oder ausgeschlossen gewesen. Mit der zuletzt wiedergegebenen Argumentation ließe sich, wenn überhaupt, bloß die Abwälzung eines Teiles der entstandenen Aufwendungen, nämlich nur die Belastung des Beklagten mit den Obduktionskosten begründen. Denn Eile war allenfalls bei der "Spurensicherung" mittels der Leichenöffnung geboten. Im Gegensatz hierzu und zu dem Protokoll über den Obduktionsbefund konnten aber Gutachten über die Kausalitätsfrage noch nach längerer Zeit eingeholt und erstattet werden (vgl BSG 23, 213, 216). Insoweit bestand also schon aus tatsächlichen Gründen kein Anlaß für ein Vorgreifen der Klägerin. Davon abgesehen, sind jedoch ihre Überlegungen allgemein auch rechtlich nicht stichhaltig. Zwar sind im öffentlichen Recht die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff BGB) grundsätzlich entsprechend anzuwenden (zB BSG 6, 197, 200; 15, 56, 57; H.H. Klein, DVBL 1968, 129, 166 mN; Maurer, JuS 1970, 561). Strittig ist aber bereits, ob eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Verhältnis mehrerer Verwaltungsträger zueinander überhaupt in Betracht kommt und ob hierfür ein Bedürfnis besteht (BSG 23, 213, 217 mN; Klein, aaO 168f; 170). Jedenfalls ist mit dem Gedanken der auftragslosen Geschäftsführung ein Zuständigkeitsmangel nicht zu überspielen (Maurer, aaO 563, kritisch zu BGHZ 40, 28ff). Kompetenzüberschreitungen mögen erlaubt sein, wenn ein sofortiges Handeln dringend gefordert ist un dem öffentlichen Interesse nicht anders gedient werden kann (Maurer, aaO 565; Freund, JZ 1975, 513, 515). Davon konnte aber im Streitfalle keine Rede sein; der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung, der die Versorgungsbehörde überhaupt erst zum Tätigwerden hätte veranlassen können (§ 1 Abs 1, § 61 BVG, §§ 6, 7, 12 VerwVG), wurde erst im August 1964 gestellt. Die Exhumierung, Obduktion und Begutachtung durch Prof. Dr. T. fanden jedoch etwa ein Jahr vorher statt. Diese Maßnahmen konnten somit nicht als Beweissicherung für ein Versorgungsverfahren gedacht sein, das noch gar nicht erst eingeleitet war. Die Klägerin hätte vielmehr, wenn es ihr um die rechtzeitige Durchführung des Feststellungsverfahrens durch die Versorgungsbehörde zu tun gewesen wäre, auf eine frühere Antragstellung hinwirken sollen. Sie vermag indessen nicht auf die hier unternommene Weise unter dem Aspekt der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Anspruch zu erlangen, der ihr aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Normen nicht zusteht.
In diesem Sinne hat auch der BGH (aaO S 32) ausgeführt, daß ein Ausgleich von Aufwendungen entfalle, wenn eine Geschäftsbesorgung unentgeltlich vorzunehmen sei. Von einem entsprechenden Sachverhalt ist hier auszugehen. Die Klägerin hatte, wie ausgeführt worden ist, ihre Akten und die darin enthaltenen Beweisstücke der Versorgungsbehörde im Wege der Amtshilfe kostenlos zum Gebrauch zu überlassen (§ 31 VerwVG).
Die Pflicht der Klägerin zur Amtshilfe bedeutet ferner, daß die Versorgungsverwaltung nicht ohne rechtlichen Grund Aufwendungen für eine Sachermittlung erspart hat. Sonach fehlt es an der Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch der Klägerin.
Hiernach haben die Vorinstanzen richtig entschieden.
Fundstellen
Haufe-Index 1649531 |
BSGE, 221 |