Leitsatz (redaktionell)
1. Als den Interessen des Betriebs dienender Kundendienst ist nach einem in einer Gaststätte geführten geschäftlichen Gespräch auch die sich unmittelbar hieran anschließende, durch den Geschäftsführer angetretene Fahrt, um seinen Geschäftspartner zu dessen Wohnung zu bringen, anzusehen, weshalb für ein im Anschluß hieran auf der Rückfahrt (Heimfahrt) des Geschäftsführers eingetretenes Unfallgeschehen, falls keine sonstigen Ausschließungsgründe gegeben sind, der Versicherungsschutz des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers zu bejahen ist.
2. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich auch auf solche Verrichtungen, die nur nebenher zur mittelbaren Förderung des Betriebes vorgenommen werden, wie etwa Gefälligkeitsleistungen im Rahmen des Kundendienstes und der Kundenwerbung, selbst wenn diese Gefälligkeitsleistungen fachlich nicht dem Unternehmen zuzurechnen sind.
3. Die Grundsätze für die Abgrenzung der versicherten Tätigkeit von Betätigungen im privaten Lebensbereich - die im wesentlichen für den Personenkreis der versicherten Unternehmer entwickelt worden sind - sind auch bei Beschäftigten in leitender Stellung und darüber hinaus dann anzuwenden, wenn ein Beschäftigter aufgrund der ihm im Einzelfall zustehenden Entscheidung Handlungen zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des Ansehens des Betriebes wahrnimmt.
4. Auch auf Betriebswegen entfällt der Unfallversicherungsschutz, wenn die Unterbrechung aus privaten Gründen so erheblich ist, daß die anschließende Fahrt bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsanschauung nicht mehr als betriebliche Tätigkeit angesehen werden kann; eine Unterbrechung von eineinhalb Stunden bewirkt für sich allein keine Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. November 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der im Jahre 1938 geborene ledige Kläger ist kaufmännischer Angestellter (Geschäftsführer) der Firma R GmbH, Edelstahlhandel, in F. Am 9. Mai 1968 fuhr er gegen 2.30 Uhr mit einem Personenkraftwagen in Bad V auf der K Straße (B 3) in Richtung F von hinten gegen einen am Straßenrand parkenden Lastkraftwagen mit Anhänger auf, wobei er sich neben Kopfverletzungen eine Verletzung des rechten Auges zuzog. Der Kläger wurde vom Amtsgericht Bad Vilbel mit einer Geldstrafe von 200,- DM und einem Fahrverbot von einem Monat bestraft. Im Strafbefehl vom 15. Juli 1968 (17 Pls 2140/68) heißt es u.a., daß der Kläger, obwohl er nach eigenen, durch Zeugen nicht bestätigten Angaben, von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden sei, in unverantwortlicher Weise seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit fortgesetzt habe und auf den am Fahrbahnrand ordnungsmäßig parkenden Lastzug aufgefahren sei, wodurch dieser trotz angezogener Bremsen 3 m nach vorn geschoben worden sei Bremsspuren seines eigenen Fahrzeuges seien nicht festgestellt worden. Seine Blutalkoholkonzentration (BAK) habe zur Tatzeit etwa 0,6 0 / 00 betragen. Der Kläger hatte den Sachbearbeiter D S der Firma O W GmbH & Co. in F zu dessen Wohnung nach F gebracht und befand sich auf der Rückfahrt. Er hatte mit S in der Zeit von 18.30 Uhr bis 23.30 Uhr in einer Gastwirtschaft in F Verkaufsgespräche geführt. Zu einem Geschäftsabschluß ist es nicht gekommen.
Durch Bescheid vom 4. Dezember 1969 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlaß des Unfalls vom 9. Mai 1968 ab: Selbst wenn - was nicht feststehe - unterstellt werde, daß am 8. Mai 1968 bis gegen 23.30 Uhr noch der Firma R dienliche geschäftliche Besprechungen stattgefunden hätten, seien diese spätestens nach diesem Zeitpunkt beendet gewesen, während sich der Unfall weit nach Mitternacht ereignet habe. Die Fahrt von der Gaststätte in F nach F und zurück zur Wohnung des Klägers nach Bad H könne nicht mehr als Handlung im betrieblichen Interesse angesehen werden, sei vielmehr als eine private Gefälligkeitsleistung des Klägers gegenüber S zu werten. Dadurch habe die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erspart werden sollen, die mit der Bundesbahn möglich gewesen wäre. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Heimweg, sondern auf dem Rückweg von einer privaten, aus Gefälligkeit unternommenen Fahrt befunden.
Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts - SG - Frankfurt vom 11. August 1971): Die im Anschluß an die geschäftliche Besprechung angetretene Fahrt habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Es habe sich um eine reine Gefälligkeit ohne unmittelbare Verbindung mit einem Geschäftsabschluß gehandelt. Der Anerkennung des Versicherungsschutzes stehe außerdem entgegen, daß sich der Unfall erst um 2.30 Uhr ereignet habe, während die geschäftliche Besprechung schon um 23.30 Uhr zu Ende gegangen sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei bereits eine Lösung vom Betrieb eingetreten gewesen. Schließlich sei ein etwa noch für die Fahrt von F nach F und bis Bad V bestehender Versicherungsschutz wieder entfallen, weil der Unfall entweder durch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit oder Übermüdung verursacht worden sei.
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 9. Mai 1968 als Arbeitsunfall zu entschädigen (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts - LSG - vom 1. November 1972). In den Gründen hat es u.a. ausgeführt: Der Aufenthalt des Klägers in der Gaststätte in F sei betriebsbedingt gewesen, da der Kläger geschäftliche Gespräche mit dem Sachbearbeiter S geführt habe. Auch die anschließende Fahrt nach F und zurück nach F, wo der Kläger damals gewohnt habe, habe unter Versicherungsschutz gestanden. Es habe sich zwar um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt, die dem Unternehmen des Klägers fremd gewesen sei. Sie habe aber nicht lediglich aus Anlaß einer auf Geschäftsbeziehungen beruhenden Bekanntschaft, sondern im engen Zusammenhang mit der vorausgegangenen geschäftlichen Besprechung stattgefunden, wenn es auch später nicht zu einem Geschäftsabschluß aufgrund der Besprechung gekommen sei. Eine Lösung vom Betrieb sei nicht eingetreten. Es verbleibe zwar vom Antritt der Rückfahrt aus Friedberg bis zum Unfall auch unter Berücksichtigung einer Fahrtdauer von 30 Minuten ein Zeitraum von 1 bis 1 1/2 Stunden, in welchem über den Verbleib des Klägers nichts bekannt sei: jedoch sei es dadurch lediglich zu einer Unterbrechung der versicherten Betriebsfahrt nach F, aber nicht zu einer Lösung vom Betrieb gekommen. Denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger die Verbundenheit mit betrieblichem Charakter der Fahrt aufgegeben und sich anderen betriebsfremden Zwecken gewidmet habe. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit habe angesichts der BAK von 0,6 0 / 00 nicht vorgelegen. Es sei zudem möglich, daß der Kläger übermüdet gewesen oder durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sei. Eine weitere Aufklärung zur Feststellung der Unfallursache sei nicht mehr möglich. Sofern man der Auffassung sei, daß Ungewißheit bestehe, ob der Kläger alkoholbedingt verkehrsuntüchtig gewesen sei, gehe diese Ungewißheit zu Lasten der Beklagten. Die Verkehrsuntüchtigkeit sei kein negatives Tatbestandsmerkmal, sondern eine rechtshindernde Tatsache.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Das LSG habe die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Beweislastregelung verletzt. Entgegen der Ansicht des LSG handele es sich bei der alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit um ein negatives Tatbestandsmerkmal und nicht um eine rechtshindernde Tatsache. Sei nicht zu klären, daß die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit nicht die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen sei, dann trage die Nachteile aus der Unerweislichkeit dieser Tatsache derjenige Beteiligte, der daraus eine für ihn günstige Rechtslage herleiten wolle. Somit hätte das LSG den Kläger als beweislos geblieben ansehen müssen. Obwohl der Kläger nur eine BAK von 0,6 0 / 00 aufgewiesen habe, sei er als fahruntüchtig anzusehen. Denn wer - wie der Kläger - mit einem Kraftwagen unter Überschreitung der an der Unfallstelle bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h und ungeachtet einer längere Zeit dauernden Blendung durch ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahre, sei auch schon bei einer BAK von 0,6 0 / 00 gänzlich fahruntüchtig. Das LSG hätte daher die Klage schon aus diesem Grund abweisen müssen, wenn es bei der gegebenen Sachlage den Unfall nicht einer vom Kläger selbst geschaffenen Gefahr habe zuschreiben wollen und der Kläger deshalb im Zeitpunkt des Unfalls unversichert gewesen sei. Das LSG habe ohne nähere Prüfung auch nicht davon ausgehen dürfen, daß sich der Kläger auf der Fahrt nach F in seine Wohnung befunden habe. In den Verwaltungsakten und in den erstinstanzlichen Gerichtsakten werde stets Bad H als Wohnsitz des Klägers bezeichnet. Nach der in den Verwaltungsakten befindlichen Skizze über die Fahrt des Klägers von F nach Süden sei es gänzlich unwahrscheinlich, daß der Kläger ohne den Unfall noch nach Bad H gefahren wäre. Die Lage der Unfallstelle spreche vielmehr dafür, daß er auf der Fahrt nach F gewesen sei. Daß er dort in der Elefantengasse 1 gewohnt habe, sei von ihm das erste und auch das einzige Mal in der Berufungsbegründungsschrift behauptet worden. Die unterschiedlichen Angaben über den Wohnort seien aber nicht die einzigen Unklarheiten bezüglich der zum Unfall führenden Fahrt. Nach Feststellung des LSG habe der Kläger die Rückfahrt von F nicht später als um 0,45 Uhr angetreten An der Unfallstelle hätte der Kläger, insbesondere wenn er so schnell wie im Unfallzeitpunkt gefahren sei, etwa um 1 Uhr angelangt sein müssen; er sei aber erst 1 1/2 Stunden später verunglückt. Was er in dieser Zeit gemacht habe, sei nicht aufgeklärt. Abgesehen von diesen verfahrensrechtlichen und tatsächlichen Bedenken sei auch die Fahrt von S nach F und zurück nicht versichert gewesen, weil sie in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers gestanden habe. Unstreitig sei der Kläger bis zum Ende des Aufenthalts in der Gastwirtschaft in Sachsenhausen betrieblich tätig gewesen. Das Anerbieten des Klägers beim Verlassen des Lokals, seinen geschäftlichen Gesprächspartner S nunmehr auch noch die 45 km bis nach F in dessen Wohnung zu bringen, sei eine reine Gefälligkeit gewesen, die mit der vorausgegangenen betrieblichen Besprechung in keinem ursächlichen Zusammenhang gestanden habe. S hätte zum Hauptbahnhof gehen und ein paar Minuten später mit der Bundesbahn nach F fahren können. Er hätte sich für die Fahrt aber auch eine Taxe nehmen können. Der Kläger habe ihm mit der Fahrt nach F lediglich die nicht unerheblichen Kosten für die Taxenfahrt ersetzt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe sich insoweit ersichtlich bisher lediglich einmal zu derartigen Gefälligkeitsfahrten geäußert (BSG 1, 258). Bei unternehmensfremden Gefälligkeitsdiensten sei zur Bejahung des Versicherungsschutzes erforderlich, daß die Gefälligkeit eng mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhänge, insbesondere in unmittelbarer Verbindung zu einem bestimmten kurz zuvor getätigten oder bald bevorstehenden Geschäftsabschluß stehe. Gefälligkeitsleistungen, die lediglich aus Anlaß der auf Geschäftsbeziehungen beruhenden Bekanntschaft etwa in der Erwägung erwiesen werden, sich Kunden zu erhalten, seien nicht versichert. Im vorliegenden Fall sei es zu keinerlei Geschäftsabschlüssen gekommen. Es sei sogar zweifelhaft, ob solche zwischen den Firmen der beiden Besprechungsteilnehmer sich überhaupt anbahnten oder gar in Aussicht gestanden hätten. Außerdem sei der Heimtransport eines geschäftlichen Gesprächspartners keinesfalls etwas, was an sich grundsätzlich in den Rahmen des Unternehmens der Firma R falle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. November 1972 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 11. August 1971 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß das LSG sich im Rahmen der Rechtsprechung des BSG gehalten habe, die die innere Beziehung der Tätigkeit zu dem Unternehmen für maßgeblich halte. Damit habe das BSG eine Abgrenzung vornehmen wollen zu privaten Handlungen von Menschen, die auch geschäftliche Beziehungen unterhalten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG habe das LSG ausgeführt, daß der Versicherungsschutz sich auch auf die Fahrt erstrecke, die der Geschäftsmann vornehme, um seinen Geschäftspartner nach Hause zu bringen. Auch hier komme es nur auf den unmittelbaren Zusammenhang mit dem konkreten geschäftlichen Vorgang an, wie er vom LSG mit Recht bejaht worden sei.
Der innere Zusammenhang mit der geschäftlichen Besprechung habe bis zur Verabschiedung der beiden Geschäftspartner in F gedauert. Eine zum Ausschluß des Versicherungsschutzes auf der Rückfahrt führende alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit habe angesichts einer BAK von 0,6 0 / 00 nicht vorgelegen. Dasselbe gelte für die selbstgeschaffene Gefahr. Im angefochtenen Urteil sei - von der Beklagten nicht bestritten - festgestellt worden, daß er im Unfallzeitpunkt in F, E-gasse ..., gewohnt habe. Das könne selbstverständlich jederzeit unter Beweis gestellt und nachgewiesen werden. Soweit die Beklagte hinsichtlich der zeitlichen Angaben des Unfallverlaufs und des Ausgangs des Strafverfahrens ungünstige Schlüsse zu seinen Lasten ziehe, müsse berücksichtigt werden, daß er beim Unfall u.a. eine Gehirnerschütterung erlitten habe, die zu einer Erinnerungslücke geführt habe. Es könne auch nicht unterstellt werden, daß die Zeitangaben in den Strafakten richtig seien. Das LSG habe jedoch darauf hingewiesen, daß es hierauf nicht ankomme, weil auch eine etwaige Unterbrechung dem Unfallversicherungsschutz nicht entgegenstehe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.
Mit dem LSG ist der erkennende Senat der in der Revisionsinstanz nunmehr auch von der Beklagten vertretenen Auffassung, daß es sich bei der Besprechung zwischen dem Kläger und dem Sachbearbeiter S um eine dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) unter liegende Tätigkeit gehandelt hat. Unbeschadet der Tatsache, daß die Besprechung in einer Gaststätte stattfand und während ihrer insgesamt fünfstündigen Dauer nach den Feststellungen des LSG etwa ein Viertel der Zeit für das Abendessen und persönliche Unterhaltungen verwendet wurde, ist der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers und damit sein Versicherungsschutz bis zum Verlassen der Gaststätte um 23.30 Uhr erhalten geblieben.
Zu Recht hat das LSG den Versicherungsschutz auch für die sich daran anschließende Fahrt von der Gaststätte nach F zur Wohnung des Sachbearbeiters S bejaht. Wege, die ein Versicherter außerhalb der Betriebsstätte zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegt, unterliegen als Teil der versicherten Tätigkeit gleichfalls dem Versicherungsschutz; ein Unfall auf einem solchen Weg ist ein Arbeitsunfall i.S. des § 548 RVO. Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsschutz für den vom Kläger mit S unternommenen Weg nach F nicht deshalb ausgeschlossen, weil - wie die Revision meint - der Heimtransport eines geschäftlichen Gesprächspartners grundsätzlich nicht in den Rahmen des Unternehmens der Firma R falle. Seitdem die vor Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I 107) geltenden Beschränkungen des Versicherungsschutzes auf den "technischen" oder "fachlichen" Teil des Betriebes weggefallen sind, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Verrichtungen, die nur nebenher zur mittelbaren Förderung des Betriebes vorgenommen werden, wie etwa Gefälligkeitsleistungen im Rahmen des Kundendienstes und der Kundenwerbung, auch wenn diese fachlich nicht dem Unternehmen zuzurechnen sind (vgl. BSG 1, 258, 260; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl., S. 484 q mit weiteren Nachweisen). Zwingendes Erfordernis ist jedoch, daß auch dabei der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben ist. Der erkennende Senat hat in der von beiden Beteiligten zur Stützung ihrer entgegengesetzten Auffassung herangezogenen Entscheidung vom 14. Oktober 1955 (BSG aaO) ausgeführt, daß bei unternehmensfremden Gefälligkeitsleistungen, die nur aus Anlaß der auf Geschäftsbeziehungen beruhenden Bekanntschaft in der Erwägung erwiesen werden, sich Kunden zu erhalten, der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht eng genug ist, um für die Gefälligkeitsleistung selbst den Versicherungsschutz zu begründen. Der geforderte enge betriebliche Zusammenhang ist nach der in der erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats zum Ausdruck gebrachten Ansicht aber insbesondere bei einer unmittelbaren Verbindung der Gefälligkeitsleistung mit bestimmten kurz zuvor getätigten oder bald bevorstehenden Geschäftsabschlüssen gegeben. Hierbei handelt es sich erkennbar um die beispielhafte Aufzählung eines engen betrieblichen Zusammenhangs, die es zuläßt, bei entsprechendem Sachverhalt auch aufgrund anderer Kriterien den engen Zusammenhang der Gefälligkeitsleistung mit der sonstigen Tätigkeit im Unternehmen zu bejahen.
Im vorliegenden Fall ist dem LSG darin zuzustimmen, daß die auf Erbieten des Klägers unternommene Fahrt nach F wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit einem konkreten geschäftlichen Vorgang - der geschäftlichen Besprechung - als unfallversicherungsrechtlich geschützter Betriebsweg anzusehen ist. Die langdauernde geschäftliche Besprechung sowie die Tatsache, daß der Sachbearbeiter S mit dem Zug von F erst zu einem Zeitpunkt (0,42 Uhr) hätte abfahren können, an dem er mit dem Auto schon 1/2 Stunde an seiner Wohnung in F war (0,15 Uhr), rechtfertigt es, in der Fahrt des Klägers nicht nur eine unversicherte private Handlung unter Menschen zu sehen, die aufgrund geschäftlicher Beziehungen miteinander bekannt sind. Vielmehr war das Nachhausebringen des geschäftlichen Gesprächspartners hier ein im betrieblichen Interesse liegender Kundendienst. Daß der Sachbearbeiter S dadurch die Fahrtkosten mit der Bahn oder einer Taxe ersparte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Grundsätze für die Abgrenzung der versicherten Tätigkeit von den Betätigungen im privaten Lebensbereich sind von der Rechtsprechung zwar im wesentlichen für den versicherten Unternehmer entwickelt worden, jedoch hat der erkennende Senat sie auch bei Beschäftigten in leitender Stellung (BSG in BKK 1968 Sp. 393, 394) und darüber hinaus auch dann herangezogen, wenn ein Beschäftigter aufgrund der ihm im Einzelfall zustehenden Entscheidung Handlungen zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des Ansehens des Betriebes wahrnehmen konnte (BSG Breith. 1957, 314, 315). Der Kläger war Geschäftsführer der Firma R; er gehörte damit zu den Beschäftigten in leitender Stellung, die über eine Gefälligkeitsleistung der hier in Rede stehenden Art selbst entscheiden konnten.
Mit dem Hinbringen des Sachbearbeiters S zu dessen Wohnung nach Friedberg war der Betriebsweg des Klägers jedoch noch nicht beendet. Auch die Rückfahrt von einer versicherten Tätigkeit unterliegt als Teil der versicherten Tätigkeit grundsätzlich ebenso dem Versicherungsschutz wie die Hinfahrt. Im Falle des Klägers ist der Versicherungsschutz für die Rückfahrt nicht deshalb entfallen, weil nach den Feststellungen des LSG vom Antritt der Rückfahrt von F bis zum Unfall in Bad V selbst unter Berücksichtigung einer Fahrtdauer für diese Strecke von 30 Minuten noch eine Zeitspanne von 1 bis 1 1/2 Stunden verbleibt, in welcher über den Aufenthalt des Klägers nichts ermittelt werden konnte. Das LSG hat aber zu Recht angenommen, daß es dadurch allenfalls zu einer Unterbrechung der versicherten Betriebsfahrt, nicht jedoch zu einer endgültigen Lösung von der versicherten Tätigkeit mit der Folge des Verlustes des Versicherungsschutzes für den weiteren Teil der Fahrt gekommen ist. Wenn auch die für den Wegeunfall i.S. des § 550 RVO entwickelten Grundsätze der "Lösung vom Betrieb" für Betriebswege nicht uneingeschränkt gelten, so entfällt allerdings auch hier der Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung aus privaten Gründen so stark ist, daß die anschließende Fahrt bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsanschauung nicht mehr als betriebliche Tätigkeit angesehen werden kann (BSG SozR Nr. 43 zu § 542 RVO aF; BSG in SGb 1969, 15; Brackmann aaO S. 482 h mit weiteren Nachweisen). Eine Unterbrechung von 1 1/2 Stunden ist für sich allein betrachtet unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit zu bewirken.
Wegen einer vom Kläger selbst geschaffenen Gefahr ist es entgegen der Meinung der Revision ebenfalls nicht zu einem Verlust des Versicherungsschutzes gekommen. Einen Rechtssatz des Inhalts, daß der Unfallversicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich erhöhter Gefahren aussetzt und dadurch zu Schaden kommt, gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht (vgl. BSG Breith. 1966, 834, 835). Der vom erkennenden Senat stets nur mit größter Zurückhaltung gehandhabte Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr (BSG 6, 164, 169; 11, 156, 157; 14, 64, 67 SozR Nr. 53, 55 und 77 zu § 542 RVO aF, SozR Nr. 7 und 10 zu § 543 RVO aF; Brackmann aaO S. 484 i mit weiteren Nachweisen) führt nur dann zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn das Handeln des Versicherten aus betriebsfremden Motiven in so hohem Grade vernunftswidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung des Unfalls angesehen werden kann. Aus den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG rechtfertigt sich nicht der Schluß, daß das Verhalten des Klägers aus betriebsfremden Gründen in hohem Maße vernunftswidrig war. Im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Vilbel wird dem Kläger zum Vorwurf gemacht, daß er, obwohl er nach eigenen Angaben durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet war, seine Fahrt in unverantwortlicher Weise mit überhöhter Geschwindigkeit fortgesetzt habe. Der Begründung des Strafbefehls kann nicht entnommen werden, daß der Kläger - wie die Revision behauptet - eine an der Unfallstelle bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h überschritten hatte und mit rasender Geschwindigkeit gefahren ist. Der Kläger wird im Strafbefehl vielmehr lediglich beschuldigt, seine Fahrgeschwindigkeit nicht so eingerichtet zu haben, daß er jederzeit in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen und das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten. Die Geschwindigkeit des Klägers mag zwar angesichts der Verkehrssituation relativ zu hoch gewesen sein, für ein Fahren mit einer in hohem Maße vernunftswidrigen rasenden Geschwindigkeit lassen sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte gewinnen. Der Senat kann in dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen auch keine den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entsprechenden Rügen sehen.
Die Ausführungen des LSG über eine etwaige alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, ihre mögliche Einwirkung auf das Unfallgeschehen und die sich daraus für den Versicherungsschutz des Klägers ergebenden Konsequenzen sind teils unklar, teils aber auch unzutreffend. Das LSG verweist zunächst auf das im Strafverfahren des Amtsgerichts Bad Vilbel erstattete Gutachten des Prof. Dr. G vom Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Universität F vom 9. Mai 1968, wonach der Kläger wegen der BAK von etwa 0,6 0 / 00 möglicherweise nicht fähig gewesen sei, einen Personenkraftwagen im Verkehr sicher zu lenken. Danach vertritt es die Auffassung, daß eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erst bei einer BAK von 1,3 0 / 00 anzunehmen sei. Insoweit kommt allerdings nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, ob das LSG damit eine auf-unternehmensfremdem-Alkoholgenuß beruhende absolute Fahruntüchtigkeit (vgl. BSG 34, 261) des Klägers hat verneinen wollen. Unklar ist aber vor allem die Bedeutung der weiteren Ausführungen des LSG, wonach zwar davon ausgegangen werden könne, daß die psychophysische Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers bereits bei einer BAK von 0,3 0 / 00 messbar gestört sei und Aufmerksamkeitsstörungen eintreten könnten, im vorliegenden Fall der Unfall jedoch durch andere Umstände verursacht worden sein könnte.
Nachdem das LSG eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit zumindest nicht angenommen, wenn auch nicht ausdrücklich verneint hat, wäre von ihm zu prüfen gewesen, ob etwa im Hinblick auf die BAK von etwa 0,6 0 / 00 und sonstige Beweisanzeichen eine relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat (vgl. Brackmann aaO S. 488 e). Trifft das zu, muß weiter festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die Fahruntüchtigkeit an der Verursachung des Unfalls mitgewirkt hat. Nur wenn eine alkoholbedingte (absolute oder relative) Fahruntüchtigkeit an der Verursachung des Unfalls mitgewirkt hat, ist die wertende Entscheidung zu treffen, ob sie neben anderen für das Zustandekommen des Unfalls maßgebenden Umständen die allein wesentliche Ursache gewesen ist (vgl. BSG 12, 242, 245). Läßt sich ein klares Beweisergebnis über die Ursache eines Unfalls, der einen unter Alkoholeinfluß stehenden Verkehrsteilnehmer betroffen hat, nicht gewinnen, sind also sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die auf Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (Beweis des ersten Anscheins - vgl. BSG 8, 245; 10, 46, 50; 12, 242, 246). Nur bei absoluter Fahruntüchtigkeit kann darüber hinaus in der Regel auch angenommen werden, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auch die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen ist.
Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils kann nicht entnommen werden, ob das LSG eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit als ausgeschlossen angesehen hat. Fahrweise und Reaktion in der Unfallsituation sind nicht nur Beweisanzeichen für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit, sondern zugleich auch dafür, ob und in welchem Umfang die Fahruntüchtigkeit an der Verursachung des Unfalls mitgewirkt hat (vgl. Brackmann aaO S. 488 f). Gegen eine ausdrückliche Verneinung einer relativen Fahruntüchtigkeit des Klägers spricht, daß das LSG unmittelbar im Anschluß an seine Ausführungen über die Leistungsbeeinträchtigung eines Kraftfahrers bereits bei einer BAK von 0,3 0 / 00 darlegt, daß der Unfall des Klägers auch durch andere Umstände verursacht worden sein könnte. Möglicherweise hat das LSG die Frage der relativen Fahruntüchtigkeit und ihrer Ursächlichkeit für den Unfall - bewußt oder unbewußt - dahingestellt sein lassen, weil nach seiner - allerdings unrichtigen - Rechtsauffassung eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit schon dann nicht die rechtlich allein wesentliche Ursache ist, wenn nur die bloße Möglichkeit anderer Unfallursachen besteht.
Der erkennende Senat kann eine Entscheidung der Frage einer etwaigen relativen Fahruntüchtigkeit nicht selbst treffen, da der vom LSG festgestellte Sachverhalt dazu nicht ausreicht. Anzeichen einer relativen Fahruntüchtigkeit können vor allem in der zum Unfall führenden Verkehrslage, in der Fahrweise des Verunglückten oder in seiner Reaktion unmittelbar vor, während oder nach der Unfallsituation liegen (vgl. Brackmann aaO S. 488 e). Das LSG hat außer einer BAK von 0,6 0 / 00 keine sonstigen Tatsachen festgestellt, aus denen auf eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit und auf deren Ursächlichkeit für den Unfall geschlossen werden könnte. Selbst wenn nach Meinung des LSG eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung der Unfallursache nicht möglich sein sollte, muß das LSG sich entscheiden, ob etwa die in Betracht gezogene Übermüdung des Klägers als erwiesen angesehen werden kann und ob sie auf den Alkoholgenuß oder auf betriebsbedingten Umständen beruht, ob ferner der Kläger alkoholbedingt mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und dies auch noch, obwohl er durch die Scheinwerfer eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges geblendet wurde. Kommt das LSG - erforderlichenfalls nach Anhörung eines Sachverständigen - zu dem Ergebnis, daß eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat, muß es weiter prüfen und entscheiden, ob auch unternehmensbedingte andere Umstände den Unfall mitverursacht haben. Kann das LSG allerdings sonstige Ursachen nicht als erwiesen ansehen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die unfallbedingte relative Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (BSG 12, 242, 246), mit der weiteren Folge, daß die Nichterweislichkeit unternehmensbedingter Unfallursachen zu Lasten des Klägers als demjenigen geht, der daraus eine für seinen Entschädigungsanspruch günstige Rechtsfolge herleiten will. Denn nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit keine rechtshindernde Tatsache, sondern ein negatives Tatbestandsmerkmal (BSG 35, 216, 218). Läßt sich jedoch aufgrund der noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen nicht das Ergebnis einer alkoholbedingten relativen Fahruntüchtigkeit gewinnen, ist der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt noch vorhanden gewesen, falls der Kläger sich noch auf einen versicherten Betriebsweg befunden hat.
In diesem Zusammenhang rügt die Revision zu Recht, daß das LSG gegen Verfahrensvorschriften (§ 103 SGG) verstoßen hat, indem es ohne Prüfung davon ausgegangen ist, daß der Kläger sich im Unfallzeitpunkt auf dem Weg von F nach F befunden habe, "wo er damals wohnte". Das LSG hätte sich vielmehr gedrängt fühlen müssen, den Zielpunkt der Fahrt aufzuklären.
Weder aus den Verwaltungsakten der Beklagten, den Strafakten des Amtsgerichts Bad Vilbel, noch aus den Schriftsätzen in den erstinstanzlichen Gerichtsakten ist etwas dafür zu entnehmen, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls in F gewohnt hat. Wo immer darin von der Wohnung des Klägers die Rede ist, wird sie mit Bad H, S Straße ..., angegeben. So beispielsweise in der Unfallanzeige des Arbeitgebers, in Schreiben der Bezirksstelle Bad H der B Ersatzkasse, bei der der Kläger gegen Krankheit versichert ist, in dem Begehren der Verwaltung der Universitätskliniken in F auf Kostenübernahme sowie in einem Schreiben des Klägers selbst an die Beklagte. Die Amtsanwaltschaft holte Anfang Juni 1968 für das Strafverfahren Auskünfte aus dem Bundesstrafregister und dem Verkehrszentralregister unter der Bad H Anschrift des Klägers ein. An diese wird auch der Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Vilbel vom 15. Juli 1968 zugestellt und vom Kläger dort in Empfang genommen. Die Beklagte ging auch im angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 1969 davon aus, daß der Kläger sich auf der Fahrt zu seiner Wohnung in Bad H befunden habe, als sich der Unfall ereignete. Dem hat der Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens in seinen Schriftsätzen nicht widersprochen. Erst in der mündlichen Verhandlung am 31. März 1971 hat er, ohne daß ein Anlaß dafür erkennbar ist, erklärt, daß seine Wohnung zur Zeit des Unfalls in F, E-gasse ..., gewesen sei. Das SG hat dies jedoch nicht als Tatsache festgestellt. Bei seiner Entscheidung kam es nicht darauf an, ob der Kläger in Bad H oder in F wohnte. In der Berufungsbegründung erwähnt der Kläger nunmehr auch schriftsätzlich, daß er sich auf der Rückfahrt von F nach F befunden habe, wo er "seinerzeit in der E-gasse ... wohnte". Angesichts der in den erwähnten Akten befindlichen zahlreichen Hinweisen auf eine Wohnung des Klägers zur Unfallzeit in Bad H hätte sich das LSG gedrängt fühlen müssen, die Behauptung des Klägers, im Unfallzeitpunkt in F gewohnt und sich auf der Fahrt nach dort zur E-gasse ... befunden zu haben, nachzuprüfen. Die Beklagte hat ihr Recht, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu rügen, nicht dadurch verloren, daß sie dem Vortrag des Klägers hinsichtlich seines Fahrtzieles nicht bereits in der Berufungsinstanz widersprochen hat. Der in § 103 SGG normierte Amtsermittlungsgrundsatz gehört zu den zwingenden Grundlagen des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts. Auf seine Befolgung kann nicht verzichtet werden; eine unterbliebene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht heilt den Mangel des Verfahrens nicht (SozR Nr. 31 zu § 103 SGG). Das Ziel der Fahrt in F darf nicht etwa dahingestellt bleiben. Denn um anzunehmen, daß der Kläger sich im Zeitpunkt des Unfalls noch auf einem versicherten Betriebsweg befunden hat, muß der Weg bis zum Ziel in einem ursächlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden haben. Eine Rückkehr zum Betrieb als ein diese Voraussetzung erfüllendes Ziel scheidet nach den gegebenen Umständen und auch nach den Angaben des Klägers aus. Als weiterer möglicher Grenzpunkt des versicherten Betriebsweges kommt daher in erster Linie die Wohnung des Versicherten in Betracht. Bei einem ledigen Versicherten sind aber auch andere Aufenthaltsorte denkbar, die dem eigenen häuslichen Bereich gleichgestellt werden können, so daß Wege dorthin noch mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit in einem rechtlich erheblichen inneren Zusammenhang stehen (vgl. BSG 22, 60, 61). Für die weitere Sachaufklärung bezüglich der Behauptung des Klägers in F, E-gasse ..., gewohnt zu haben, bieten sich zahlreiche Möglichkeiten. Neben Auskünften der Meldebehörde, des vom Kläger namhaft zu machenden Vermieters und der in Bad H wohnenden Mutter des Klägers kann eine Einsichtnahme in etwaige Anträge des Klägers auf Lohnsteuerermäßigung oder Lohnsteuerjahresausgleich oder in seine Einkommensteuererklärung über seine Wohnung Aufschluß geben. Auch die möglicherweise als Werbungskosten geltend gemachten Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte können in dieser Hinsicht bedeutungsvoll sein. Der einzige Hinweis darauf, daß der Kläger einmal in F, E-gasse ..., gewohnt haben könnte, findet sich in einem in den Strafakten des Amtsgerichts Bad Vilbel enthaltenen Schreiben eines privaten Unfallversicherers; darin wird der Kläger als unter dieser Anschrift wohnhaft bezeichnet.
Da der erkennende Senat die für die Entscheidung des Rechtsstreits noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, war das angefochtene Urteil gemäß § 170 Abs. 2 SGG aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Fundstellen