Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. zu Lebzeiten entstandene Beitragsschuld. Beitragshaftung der bisherigen Unternehmen als Nachwirkungspflicht. Erbe des bisherigen Unternehmers. hoheitliche Regelungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers. Beitragsfestsetzung durch Verwaltungsakt. Unternehmerwechsel
Leitsatz (amtlich)
Beitragsforderungen des Unfallversicherungsträgers sind gegen die Erben des verstorbenen Unternehmers durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Normenkette
RVO § 665 S. 2, § 734 Abs. 1, §§ 740, 746 Abs. 1; SGB 7 § 150 Abs. 4; SGB 7 § 159 Abs. 1; SGB 7 § 152 Abs. 1; SGB 7 § 168 Abs. 1; BGB §§ 421, 1922, 1967 Abs. 1; RVO §§ 723-724
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. November 2004 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Januar 2001 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zu Unfallversicherungsbeiträgen herangezogen wird.
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1993 verstorbenen G… M… (M…), der unter der Firma “Dr. Ing. H… M…” in H… ein Baugeschäft betrieb. Dieses veräußerte er zum 1. August 1992 an den Bauunternehmer M… R… (R…). Der Unternehmerwechsel wurde der Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) Hamburg (Rechtsvorgängerin der Beklagten) am 25. September 1992 angezeigt. Auf der Grundlage der von R… mitgeteilten Lohnsumme setzte diese den für die Zeit ab Betriebsübergang zu entrichtenden Beitrag auf 4.156,07 DM fest. Da R… nicht zahlte, nahm sie mit Bescheid vom 6. April 1994 die Klägerin als Erbin des Veräußerers wegen des offenen Beitrags für die Monate August bis Dezember 1992 in Anspruch. Die Klägerin beglich den Betrag.
Nachdem sich bei einer Buchprüfung herausgestellt hatte, dass R… für die Zeit von August bis Dezember 1992 eine Lohnsumme von insgesamt 479.450 DM nicht gemeldet hatte, erhob die Bau-BG Hamburg mit Bescheid vom 5. Mai 1995 von ihm einen Nachtragsbeitrag für das Jahr 1992 in Höhe von 22.723,40 DM. Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen setzte sie mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 (Widerspruchsbescheid vom 30. März 1999) diesen Nachtragsbeitrag auch gegenüber der Klägerin als Erbin des Veräußerers fest.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die dagegen erhobene Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2001 abgewiesen. Demgegenüber hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg dem Begehren der Klägerin entsprochen und den Beitragsbescheid aufgehoben (Urteil vom 30. November 2004). Zwar habe die streitige Beitragsforderung gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin nach Grund und Höhe bestanden. Seine Haftung ergebe sich aus § 665 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Höhe der Forderung sei nicht zu beanstanden, weil sie in Übereinstimmung mit dem Prüfprotokoll stehe, welches seinerseits nach § 744 RVO ordnungsgemäß zu Stande gekommen sei. Außerdem habe R… als Inhaber des veranlagten Unternehmens keine Einwände gegen die Höhe der Forderung erhoben. Jedoch sei weder dem § 665 Satz 2 noch dem § 746 Abs 1 RVO, welcher die BG autorisiere, die Beitragsforderung gegenüber dem beitragspflichtigen Unternehmer durch Leistungsbescheid geltend zu machen, eine Ermächtigung zu entnehmen, in gleicher Weise auch gegen den Erben vorzugehen, wenn dieser selbst kein Unternehmer und nicht Mitglied der BG sei. Eine Befugnis zu hoheitlicher Regelung durch Verwaltungsakt ergebe sich in diesem Verhältnis auch nicht aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Gesamtrechtsnachfolge, die lediglich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten regelten, jedoch kein Unterordnungsverhältnis zum Träger der Unfallversicherung begründeten.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Haftung der Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes erstrecke sich auf dessen öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten. Sie sei zwar nicht in die Unternehmerposition ihres Ehemannes eingetreten, wohl aber in die nachwirkenden Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Position ergäben. Das rechtfertige es, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Beitragsforderung auch gegenüber seiner Witwe mit den Mitteln hoheitlicher Verwaltung geltend zu machen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. November 2004 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Januar 2001 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil an und trägt ergänzend vor, auch die Höhe der Beitragsschuld sei nicht korrekt festgestellt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist entgegen der Auffassung des LSG rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte berechtigt, den von der Klägerin geschuldeten Nachtragsbeitrag für das Jahr 1992 durch Verwaltungsakt festzusetzen.
Materielle Grundlage der streitigen Beitragsforderung sind die Regelungen der §§ 665 Satz 2, 723 und 724 RVO, die für Haushaltsjahre bis einschließlich 1996 auch nach dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 weiterhin anzuwenden sind (§ 219 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Nach § 665 Satz 2 RVO sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger als Gesamtschuldner zur Zahlung der Beiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahres verpflichtet, in dem der Wechsel in der Person des Unternehmers angezeigt wird. Daraus ergibt sich, dass die streitige Beitragsforderung gegenüber M… dem Grunde nach bestanden hat. Die Meinung der Klägerin, § 665 Satz 2 RVO begründe keine eigene Beitragspflicht des bisherigen Unternehmers, sondern nur dessen – subsidiäre – Haftung für Beitragsschulden des Übernehmers, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. Vielmehr besteht, wie der Senat entschieden hat, eine unmittelbare Verpflichtung des bisherigen Unternehmers, die sich aus dem bis zum Ende des Geschäftsjahres nachwirkenden Mitgliedschaftsverhältnis zur BG herleitet (BSGE 78, 255, 261 = SozR 3-2200 § 796 Nr 1 S 7). Der Unfallversicherungsträger ist auch nicht verpflichtet sich vorrangig an den beitragspflichtigen Übernehmer zu halten, sondern kann nach seiner Wahl entscheiden, von welchem der Gesamtschuldner er die Zahlung verlangen will. Der Inanspruchnahme der Klägerin kann deshalb nicht der in der Revisionserwiderung erhobene Einwand entgegengesetzt werden, die Beklagte habe es versäumt, die Forderung bei dem Übernehmer einzuziehen.
Auch die festgesetzte Höhe der Beitragsforderung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn sie beruht auf den vom LSG als zutreffend festgestellten tatsächlichen Entgelten der Baufirma aus der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1992. Gegen die Feststellungen zur Höhe der gezahlten Arbeitsentgelte sind von der Klägerin zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben worden, sodass sie für das Revisionsgericht nach § 163 SGG bindend sind.
Für die Beitragsschuld ihres verstorbenen Ehemannes haftet die Klägerin als dessen Alleinerbin nach § 1967 Abs 1 BGB, wobei die Schuld durch den Erbfall ihre öffentlich-rechtliche Natur nicht verloren hat (siehe dazu ua BSGE 24, 190, 192 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG; BSGE 58, 89, 91 = SozR 2200 § 611 Nr 3 S 10). Allein aus der Zugehörigkeit einer Forderung zum öffentlichen Recht leitet sich freilich noch nicht die Befugnis ab, diese gegenüber dem Schuldner durch Leistungsbescheid, also in der Handlungsform hoheitlicher Verwaltung, geltend zu machen. So hat das Bundessozialgericht (BSG) beispielsweise für den Fall der versehentlichen Weiterzahlung einer Rente nach dem Tode des Berechtigten wiederholt entschieden, dass der in § 118 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geregelte Rücküberweisungsanspruch des Versicherungsträgers gegen das kontoführende Geldinstitut trotz seines öffentlich-rechtlichen Charakters nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann, weil es insoweit an einem Über-/Unterordnungsverhältnis und der damit verbundenen Befugnis des Versicherungsträgers zu einseitiger verbindlicher Regelung fehlt (SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 4 ff; SozR 3-2600 § 118 Nr 2 S 11 f; BSGE 83, 176, 177 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 31; SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 57 f; Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 28/05 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; ähnlich zum Schadensersatzanspruch des Arbeitsamts gegen den Arbeitgeber wegen unrichtiger Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung: BSGE 49, 291 = SozR 4100 § 145 Nr 1; anders – Subordinationsverhältnis kraft Indienstnahme des Arbeitgebers –: BSGE 66, 188 = SozR 3-4100 § 145 Nr 1). Die Befugnis, Rechtsbeziehungen hoheitlich zu gestalten, muss dem Versicherungsträger vom Gesetz eingeräumt sein; sie muss sich aus dem materiellen Recht ergeben, das den betreffenden Rechtsbeziehungen zugrunde liegt. Soweit der Versicherungsträger nicht ausdrücklich zur Regelung durch Verwaltungsakt ermächtigt wird, muss jedenfalls aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zu ersehen sein, dass er berechtigt sein soll, in dieser Form tätig zu werden (Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 31 RdNr 7 mwN).
Was die Beitragserhebung durch den Träger der Unfallversicherung anbelangt, sieht das Gesetz eine Festsetzung durch Verwaltungsakt ausdrücklich vor. Nach § 746 Abs 1 RVO hat die BG dem Unternehmer einen Beitragsbescheid mit der Aufforderung zuzustellen, den Beitrag zur Vermeidung der Zwangsbeitreibung bis zum Fälligkeitstermin einzuzahlen. Diese Regelung gilt auch für die Geltendmachung gegenüber dem gemäß § 665 Satz 2 RVO zur Zahlung der Beiträge verpflichteten bisherigen Unternehmer. Sie stellt klar, was aufgrund des Regelungszusammenhangs ohnehin nicht zweifelhaft ist, dass nämlich der Unfallversicherungsträger bei der Wahrnehmung der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Beitragsfestsetzung und Beitragserhebung als Träger hoheitlicher Gewalt tätig wird.
Die Berechtigung (und Verpflichtung) der BG, Beitragsforderungen durch Verwaltungsakt geltend zu machen, besteht entgegen der Ansicht des LSG auch im Verhältnis zu einem Rechtsnachfolger des Unternehmers, der für dessen Beitragsschulden haftet. Es bedarf dazu keiner gesonderten gesetzlichen Ermächtigung, weil es sich lediglich um die Abwicklung der zwischen dem Versicherungsträger und dem Unternehmer bestehenden hoheitlich geprägten Rechtsbeziehungen handelt, die in dem für diesen Zweck erforderlichen Umfang mit dem Erben fortgesetzt werden. Der Tod des Unternehmers beendet zwar das Versicherungsverhältnis, bringt aber die während der Dauer und auf Grund des Versicherungsverhältnisses entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind, nicht zum Erlöschen. Verfolgt zum Beispiel der Erbe einen Antrag des Unternehmers auf Neuberechnung des Beitrags und Erstattung überzahlter Beträge nach dessen Tode weiter, so ist darüber auch ihm gegenüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden, denn es geht um die Regelung von Ansprüchen aus dem durch Über- und Unterordnung gekennzeichneten Versicherungsverhältnis, die durch den Wechsel der Person ihre Rechtsnatur nicht ändern. War die Beitragsschuld des Unternehmers noch zu dessen Lebzeiten bestandskräftig festgestellt worden, so erstreckt sich die Bindungswirkung des Leistungsbescheides entsprechend dem Grundsatz aus § 141 Abs 1 SGG auf den Erben, mit der Folge, dass gegen ihn im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorgegangen werden kann. Der Erbe tritt in Bezug auf die nachwirkenden Rechte und Pflichten aus dem beendeten Versicherungsverhältnis sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht uneingeschränkt in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Daraus folgt, dass er der hoheitlichen Regelungsgewalt des Versicherungsträgers auch insoweit unterliegt, als eine zu Lebzeiten des Unternehmers entstandene Beitragsforderung erst nach dessen Tod ihm gegenüber erstmals geltend gemacht werden soll.
Mit seiner Auffassung, dass Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsverhältnis auch gegenüber einem an dem Versicherungs- oder Versorgungsverhältnis selbst nicht beteiligten Rechtsnachfolger des Verpflichteten durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden können, befindet sich der Senat in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). So haben die für die Kriegsopfer- und Soldatenversorgung zuständigen Senate des BSG übereinstimmend entschieden, dass die Versorgungsverwaltung Bezüge, die der Versorgungsempfänger zu seinen Lebzeiten zu Unrecht erhalten hatte, von den Erben durch Verwaltungsakt zurückfordern kann (Urteile des 8. Senats vom 17. Dezember 1965 – BSGE 24, 190 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG und vom 28. April 1966 – 8 RV 119/65 – SozEntsch 1/4 § 51 Nr 17; Urteil des 9. Senats vom 5. Juli 1966 – 9 RV 664/65 – BVBl 1967, 109; Urteil des 10. Senats vom 12. Juli 1966 – 10/11 RV 560/63 – KOV 1967, 14). Dasselbe gilt nach einem Urteil des BVerwG vom 11. März 1971 (BVerwGE 37, 314) im Beamtenrecht für die Rückforderung zu Lebzeiten überzahlter Pensionsbezüge von den Erben des verstorbenen Ruhegehaltsempfängers. Durch Verwaltungsakt – und nicht im Wege der Leistungsklage – ist auch der Rückzahlungsanspruch gegen den Erben eines Unfallverletzten geltend zu machen, der die ihm gewährte Rentenabfindung nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (Senatsurteil vom 27. April 1972 – 2 RU 214/68 – BG 1973, 159; Urteil des 5a-Senats des BSG vom 14. Mai 1985 – BSGE 58, 89 = SozR 2200 § 611 Nr 3). Schließlich hat der 9a-Senat des BSG in Abkehr von früherer, anderslautender Rechtsprechung des 10. Senats (BSGE 25, 268 = SozR Nr 20 zu § 47 VerwVG) entschieden, dass derjenige, der das Vermögen eines zur Rückzahlung unrechtmäßig empfangener Sozialleistungen Verpflichteten übernimmt, als Mithaftender nach § 419 BGB durch Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 3. September 1986 – BSGE 60, 209 = SozR 1500 § 54 Nr 66).
Der angeführten Rechtsprechung widerspricht es nicht, dass das BSG eine Regelungsbefugnis des Sozialleistungsträgers in Fällen verneint hat, in denen ein Rückzahlungs- oder Erstattungsanspruch erst nach dem Tode des Versicherten oder Versorgungsberechtigten dadurch entstanden war, dass Sozialleistungen versehentlich über den Tod hinaus weitergezahlt worden waren. In dieser Konstellation geht es – anders als in den zuvor behandelten Fallgestaltungen – nicht um ererbte Verpflichtungen aus dem mit dem Rechtsvorgänger bestehenden Versicherungs- oder Versorgungsrechtsverhältnis hoheitlicher Prägung, sondern um eigenständige, in der Person des Rechtsnachfolgers entstandene Verbindlichkeiten. Der bloße Sachzusammenhang mit dem beendeten Sozialrechtsverhältnis vermag insoweit ein Handeln durch Verwaltungsakt nicht zu rechtfertigen, sodass hierfür zu Recht eine spezielle gesetzliche Ermächtigung verlangt worden ist (zum Ganzen: BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 4 mwN; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 58; siehe jetzt: § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI idF des Gesetzes vom 21. Juni 2002 – BGBl I 2167).
Die Beklagte war nach alledem berechtigt, gegenüber der Klägerin die zu Lebzeiten des Veräußerers gemäß § 665 Satz 2 RVO entstandene Beitragsschuld durch Verwaltungsakt festsetzen. Demgemäß war auf ihre Revision das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung (siehe dazu BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, Vor § 183 RdNr 12 mwN).
Fundstellen
Haufe-Index 1496696 |
FA 2006, 192 |
SJ 2006, 40 |