Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Hinterbliebenenversicherung. eingetragene Lebenspartnerschaft. Rechtslage vor dem 01.01.2005. Inhalt der Begriffe “Ehegatte” und “Witwe/r”. Verfassungsmäßigkeit der früheren Rechtslage
Normenkette
SGB VI § 46 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. November 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger auch für die Zeiten vom 22. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 das Recht auf große Witwerrente zuzuerkennen hat.
Der Kläger hatte mit dem Versicherten H…-G… P… (geb. V…) am 5. Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Der Versicherte starb am 22. Juni 2002. Im September 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm das Recht auf eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Lebenspartners zuzuerkennen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht “Witwer” iS des Gesetzes (Bescheid vom 19. November 2002, Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2003).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 26. November 2004). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, das Recht auf eine Witwerrente bestehe nicht, weil der Kläger nicht “versicherter Ehegatte” gewesen sei; denn eine Lebenspartnerschaft sei keine Ehe; zudem habe die Lebenspartnerschaft nicht mindestens ein Jahr bestanden; der Ausschluss sei nicht verfassungswidrig.
Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten Revision eingelegt.
Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte mit Blick auf das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 das Recht des Klägers auf große Witwerrente ab 1. Januar 2005 anerkannt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Der Kläger rügt, § 46 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verstoße gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften von der Hinterbliebenenversorgung (gemeint: Hinterbliebenenversicherung) bis Ende Dezember 2004 sei unter Beachtung des gebotenen Maßstabes einer strengen Bindung des Gesetzgebers mit Art 3 Abs 1 GG nicht vereinbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. November 2004 und die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 19. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auch für die Zeiten vom 22. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 das Recht auf große Witwerrente zuzuerkennen sowie den monatlichen Wert dieses Rechts festzustellen und ihm entsprechende monatliche Geldbeträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei für den allein noch strittigen Zeitraum rechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des SG verletzt im Ergebnis Bundesrecht nicht.
Auf Grund des angenommenen Teilanerkenntnisses ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch das Begehren des Klägers, ihm unter Aufhebung des Urteils des SG vom 26. November 2004 und der ablehnenden Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 19. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2003 das Recht auf große Witwerrente für Bezugszeiten vom 22. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 zuzuerkennen, den monatlichen Wert dieses Rechts festzustellen und ihm entsprechende monatliche Geldbeträge zu zahlen. Dieses Begehren verfolgt der Kläger zulässig in einer Kombination von Anfechtungs- und unechter Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Die Klagen sind unbegründet.
Für den strittigen Zeitraum kann der Kläger sein Begehren nicht auf § 46 Abs 4 Satz 1 SGB VI stützen. Zwar gelten nach dieser Bestimmung für einen “Anspruch” (gemeint: “Recht”) auf Witwen- oder Witwerrente als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner; diese durch Art 3 Nr 4 Buchst b) des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I 3396) eingefügte Vorschrift ist zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten; sie gilt nicht rückwirkend und damit nicht für den hier strittigen Zeitraum bis 31. Dezember 2004.
Der vom Kläger geltend gemachte Rechtserwerb für den Zeitraum vom 22. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 beurteilt sich ausschließlich nach § 46 Abs 2 Nr 2 SGB VI. Danach haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, “Anspruch” auf große Witwen- oder Witwerrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Der verstorbene Lebenspartner des Klägers hatte zwar die allgemeine Wartezeit erfüllt, jedoch war er nicht versicherter “Ehegatte” und der Kläger nicht “Witwer” iS des § 46 Abs 2 SGB VI. Eine erweiternde Auslegung der Ausdrücke “Ehegatte” und “Witwer”, die auch eingetragene Lebenspartner erfassen würde, ist ua schon deshalb von vornherein unmöglich, weil das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich ausschließlich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können (Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Urteil vom 17. Juli 2002, BVerfGE 105, 313, 347). Eine entsprechende Analogie ist unzulässig (BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, BSGE 92, 113, 119 f ≪RdNr 29 f≫ = SozR 4-2600 § 46 Nr 1).
Der Ausschluss von Lebenspartnern aus dem Anwendungsbereich der gesetzlichen Hinterbliebenenversicherung bis zum 31. Dezember 2004 ist nicht verfassungswidrig. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Gesetzgeber mit der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1. August 2001 durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften – Lebenspartnerschaften (LPartDisBG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I 266) verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, bei der Ausgestaltung der Rechtswirkungen auch eine Einbeziehung in die Hinterbliebenenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung vorzusehen. In einem (abstrakten) Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr 6 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ≪BVerfGG≫ iVm Art 93 Abs 1 Nr 2 GG) hat das BVerfG im Urteil vom 17. Juli 2002 (aaO) festgestellt, dass das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften – Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 idF des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 mit dem GG vereinbar ist. In einem derartigen Verfahren prüft das BVerfG die Gültigkeit des ganzen Gesetzes und jeder einzelnen seiner Bestimmungen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch soweit sie von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden sind (stellv: BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951, BVerfGE 1, 14, 41). Somit bedeutet der Ausspruch in dem Urteil vom 17. Juli 2002 (aaO), das Gesetz sei mit dem GG, und zwar auch mit dessen Art 3 Abs 1 und 3, vereinbar, dass alle seine Regelungen, auch wenn sie nicht im Einzelnen in den Entscheidungsgründen benannt werden, im Einklang mit dem GG stehen.
Der Feststellungsausspruch des BVerfG bindet den erkennenden Senat (§ 31 Abs 1 BVerfGG). Somit steht fest, dass die Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartnerschaften in die gesetzliche Hinterbliebenenversicherung während des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2004 nicht verfassungswidrig ist. Denn das BVerfG (aaO) hat nicht entschieden, dass der Bund verfassungsrechtlich verpflichtet war, eine solche Witwerrente auch für eingetragene Lebenspartner einzuführen. Vielmehr hat es ausdrücklich bestätigt, dass er die Ehe gegenüber anderen Lebensformen begünstigen darf (BVerfGE 105, 313, 348).
Die Voraussetzungen, unter denen der Senat (im Rahmen einer Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG) das BVerfG ausnahmsweise nochmals mit der Frage der Verfassungskonformität des LPartDisBG hätte befassen dürfen, liegen nicht vor; denn insoweit sind insbesondere keine tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen eingetreten, welche die Grundlage der Entscheidung des BVerfG berühren und deren (erneute) Überprüfung nahe legen (zu diesem Erfordernis zuletzt: BVerfGE 87, 341, 346; 94, 315, 323; 105, 61, 70).
Die Revision des Klägers konnte damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1464658 |
FamRZ 2006, 620 |
NZA 2006, 198 |