Entscheidungsstichwort (Thema)
soziales Entschädigungsrecht – wiederaufgelebte Witwenrente – sozialrechtlicher Herstellungsanspruch – nicht das unmittelbare Sozialrechtsverhältnis zwischen Antragstellerin und Versorgungsverwaltung betreffende Rechtsänderung – Aufklärung – Serienschreiben an einen von der Rechtsänderung betroffenen Personenkreis – Ungleichbehandlung – Antragstellung – fremder Leistungsträger – Rückwirkung – 4-Jahresfrist
Leitsatz (amtlich)
1. Richtet ein Leistungsträger von sich aus ein Serienschreiben an die Angehörigen eines von einer Rechtsänderung betroffenen Personenkreises, worin er diesen empfiehlt, bestimmte Sozialleistungen zu beantragen, so darf er in seinen Unterlagen erfaßte Angehörige dieses Personenkreises nicht aus verwaltungstechnischen Gründen von der Benachrichtigung ausnehmen.
2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann auch aufgrund einer gegen Art 3 GG verstoßenden Ungleichbehandlung beratungsbedürftiger Personen durch einen Leistungsträger begründet sein.
3. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat der Leistungsträger den Berechtigten, der infolge fehlender, aber erforderlicher Beratung einen verspäteten Leistungsantrag gestellt hat, innerhalb seiner Zuständigkeit auch dann so zu stellen, als sei der Antrag rechtzeitig gestellt worden, wenn der Antrag auf Leistungen an einen fremden Leistungsträger zu richten war.
4. Zur entsprechenden Anwendung des § 44 Abs 4 SGB 10 auf den Herstellungsanspruch.
Stand: 21. Mai 2001
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; SGB I §§ 13-16, 40 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 3, § 90 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 115 Abs. 6; BVG § 44 Abs. 2, 5 S. 1 Hs. 2; SGB X § 44 Abs. 4 S. 2
Beteiligte
Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung – Landesversorgungsamt – Außenstelle Bayreuth |
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2000 insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zahlung von Witwenversorgung für Zeiten vor dem 1. Januar 1993 verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 1999 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu 9/10 zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt, ab dem der Beklagte der Klägerin wiederaufgelebte Witwenrente zu zahlen hat.
Die 1917 geborene Klägerin war in erster Ehe mit dem 1943 gefallenen A. M. (M.) und – seit 1947 – in zweiter Ehe mit dem im September 1984 verstorbenen G. F. (F.) verheiratet. Versichertenwitwenrente nach M. hatte sie bis 1947 nicht bezogen. Nach F's Tod bezog sie aus dessen Versicherung Versichertenwitwenrente von der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (LVA – Bescheid vom 22. Oktober 1984). Mit Bescheid vom 3. Dezember 1984 bewilligte ihr der Beklagte antragsgemäß ab 1. Oktober 1984 wiederaufgelebte Versorgungswitwenrente nach M. dem Grunde nach. Ein Zahlbetrag ergab sich wegen der anzurechnenden höheren Witwenrente aus der Versicherung des F. jedoch nicht. Dasselbe galt in der Folgezeit (Bescheide des Beklagten vom 25. September 1985 und vom 6. November 1986). Der Bescheid vom 6. November 1986 enthielt folgenden Zusatz:
Bei den derzeitigen Einkommensverhältnissen errechnet sich kein Zahlbetrag der Witwenrente. Der Versorgungsfall wird deshalb aus dem laufenden Bestand entnommen. Eine evtl („Wieder-)Gewährung von Witwenrente aufgrund einer Änderung Ihrer Einkommensverhältnisse – ausgenommen natürlich die Erhöhungen infolge der jährlichen Rentenanpassung – (zB also Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem ersten Ehemann) ist somit nur auf Ihren entsprechenden Antrag hin möglich.
Nach dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) konnte – anders als nach der alten Rechtslage – Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten auch dann entstehen, wenn aus dessen Versicherung – wie regelmäßig bei Witwen, die vor dem 1. Januar 1957 wiedergeheiratet hatten – bis zur letzten Eheschließung Witwenrente nicht gezahlt worden war. Über die zum 1. Januar 1992 eingetretene Rechtsänderung klärte der Beklagte nur einen Teil der betroffenen Witwen auf, nämlich diejenigen, die von ihm gemäß § 44 Bundesversorgungsgesetz (BVG) wiederaufgelebte Witwenrente bezogen und daher in seinem Datenbestand erfaßt waren. Diese Witwen erhielten im November 1991 ein Serienschreiben, in welchem der Beklagte sie „im Rahmen der Auskunftspflicht (§ 15 SGB I)” darauf hinwies, daß es für sie nunmehr versorgungsrechtlich von Vorteil sein könne, beim Rentenversicherungsträger Versicherungsrente nach ihrem vorletzten Ehemann zu beantragen. Die Klägerin, deren Vorgang entsprechend dem vorstehend wiedergegebenen Zusatz im Bescheid vom 6. November 1986 aus dem laufenden EDV-Bestand des Beklagten genommen und „ins Archiv gegeben” worden war, erhielt damals – wie die übrigen Witwen in vergleichbarer Lage – keine entsprechende Benachrichtigung.
Erst im September 1997 empfahl der Beklagte – nach entsprechender Auswertung seines Archivs – auch der Klägerin, bei der LVA Witwenrente nach M. zu beantragen. Auf den entsprechenden Antrag vom Oktober 1997 stellte die LVA gemäß § 46 iVm § 99 Abs 2 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dem Grunde nach einen Hinterbliebenenrentenanspruch der Klägerin aus der Versicherung des M. ab 1. Oktober 1996 fest (Bescheid vom 10. Dezember 1997). Ein Zahlbetrag errechnete sich für diese Leistung deswegen nicht, weil auf sie die höhere Rente aus der Versicherung des F. anzurechnen war. Da eine Anrechnung der Rente aus der Versicherung des F. aber nur einmal – also auf die wiederaufgelebte Witwenversorgungsrente insoweit nicht mehr – zulässig war, errechnete sich für diese nunmehr ein Zahlbetrag. Mit weiterem Bescheid vom 9. Januar 1998 stellte der Beklagte entsprechende Leistungen ab 1. Oktober 1996 fest. Mit ihrer gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1998 erhobenen Klage begehrte die Klägerin Zahlungen bereits seit 1. Januar 1992 (Inkrafttreten des RRG 1992) mit der Begründung, der Beklagte hätte auch sie spätestens 1992 zur Beantragung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des M. auffordern müssen. Er habe deswegen den Zustand herzustellen, der bei Erfüllung dieser Pflicht eingetreten wäre (sog Herstellungsanspruch). Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 1. Dezember 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat sich der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen und der Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung stattgegeben. Die Hinweispflicht des Beklagten 1992 begründete es mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Herstellungsanspruch und einer analogen Anwendung des § 115 Abs 6 SGB VI.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe die Voraussetzungen des von ihm bejahten Herstellungsanspruchs verkannt. § 115 Abs 6 SGB VI betreffe nur das Rentenversicherungsrecht und erweitere die aus §§ 14 f Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) herzuleitende Beratungspflicht des Versorgungsträgers nicht. In den Jahren 1991/92 habe kein Anlaß zu einer sog „Spontanberatung” bestanden, da der Fall der Klägerin zu dieser Zeit nicht mehr bearbeitet worden sei. Der Beklagte könne außerdem den für den Anspruch der Klägerin maßgeblichen Beginn der „Nullrente” aus der Versicherung des M. (gemäß § 99 Abs 2 SGB VI 1. Oktober 1996) nicht vorverlegen, da es sich dabei um einen außerhalb des Versorgungsverhältnisses liegenden Tatbestand handele. Außerdem habe die Klägerin möglicherweise ihren Rechtsverlust durch grobe Fahrlässigkeit (mit-)verursacht. Schließlich habe das LSG die vierjährige Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht beachtet. Selbst bei Zugrundelegung eines Herstellungsanspruchs könnten Leistungen frühestens ab dem 1. Januar 1993 gewährt werden.
Der Beklagte beantragt,
Die im Revisionsverfahren nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) vertretene Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
II
Die zulässige Revision des Beklagten ist im wesentlichen unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG angenommen, daß der Beklagte die Klägerin aufgrund eines Herstellungsanspruchs grundsätzlich so zu stellen hat, als ob sie bereits bis zum 31. Januar 1993 Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes (M.) beantragt hätte. Mithin hat die Klägerin auch schon für Zeiten vor dem 1. Oktober 1996 Anspruch auf wiederaufgelebte Versorgungswitwenrente nach M. in der Höhe, in der diese Leistung den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Versicherungsrente nach F. und der durch deren Anrechnung aufgezehrten Versicherungsrente nach M. übersteigt.
Gemäß § 44 Abs 2 BVG lebt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung einer wiederverheirateten Witwe auf, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Das gilt auch und insbesondere für die Auflösung der zweiten Ehe durch Tod (Förster in Fehl/Förster/Leisner/Sailer, Soziales Entschädigungsrecht 7. Aufl, RdNr 9 zu § 44 BVG; Dahm in Rohr/Sträßer, Stand November 2000, Anm 7 zu § 44 BVG). Auf die wiederaufgelebte Witwenrente sind jedoch regelmäßig Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche anzurechnen, die sich aus der neuen Ehe herleiten (§ 44 Abs 5 Satz 1 1. Halbsatz BVG), hier also grundsätzlich die Witwenrente der Klägerin aus der Versicherung des F. Die Anrechnung dieser Bezüge entfällt jedoch gemäß § 44 Abs 5 Satz 1 2. Halbsatz BVG insoweit, als sie schon zur Kürzung anderer wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt haben. Dieser Ausnahmefall liegt unstreitig vor, seit die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Witwenrente auch aus der Versicherung des M. hat (1. Oktober 1996). Auf diese Leistung ist nämlich gemäß § 90 Abs 1 SGB VI die – höhere – laufende Witwenrente aus der Versicherung des F. anzurechnen. Diese Rente bewirkt somit seither die „Kürzung einer anderen öffentlich-rechtlichen Leistung” iS des § 44 Abs 5 Satz 1 2. Halbsatz BVG und ist daher insoweit nicht mehr auf die nach § 44 Abs 2 BVG wiederaufgelebte Versorgungswitwenrente anzurechnen.
Allerdings handelte es sich bei der Witwenrente aus der Versicherung des M. strenggenommen um keine „wiederaufgelebte” Leistung, da auf sie vor der Wiederverheiratung der Klägerin 1947 kein Anspruch bestanden hatte. Indessen ist § 44 Abs 5 Satz 1 2. Halbsatz BVG auch auf Fälle anzuwenden, in denen – wie hier – erstmals ein Witwenrentenanspruch aus vorletzter Ehe entsteht und auf diesen – wie auf eine wiederaufgelebte Witwenrente – Ansprüche aus der letzten Ehe anzurechnen sind (§ 90 Abs 1 SBG VI). Das ergibt sich schon aus dem Zweck der Neuregelung der Bestimmungen über die wiederaufgelebte Witwenrente durch das RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992 – BGBl I S 2261). Das durch das RRG 1992 eingeführte SGB VI kennt – im Gegensatz zu seinen Vorläuferbestimmungen (vgl etwa § 1291 Abs 2 RVO) – keine wiederaufgelebte Witwenrente (Witwerrente) mehr, sondern nur noch Witwenrente (Witwerrente) nach dem vorletzten Ehegatten (vgl § 46 Abs 3 SGB VI). Diese Leistung ist, anders als die frühere „wiederaufgelebte Witwenrente” (vgl BSGE 14, 238, 245 = SozR Nr 2 zu § 1291; BSGE 25, 20 = SozR Nr 15 zu § 1291 RVO; SozR 2200 § 1291 Nr 6), auch an mehrfach Verwitwete zu zahlen, die – wie die Klägerin – vor ihrer Wiederverheiratung keine Witwenrente (Witwerrente) nach dem vorletzten Ehegatten bezogen hatten. Diese von dem früheren Rechtszustand abweichende Regelung wurde nachträglich durch den 11. Ausschuß des Bundestags vorgeschlagen (vgl BT-Drucks 11/5490 S 43). Sie sollte insbesondere den Witwen von Arbeiterrentenversicherten zugute kommen, die sich vor dem 1. Januar 1957 wiederverheiratet hatten und zuvor – wegen der bis dahin geltenden Unterschiede zwischen dem Recht der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung – keine Witwenrente bezogen hatten (vgl BT-Drucks 11/5530 S 25 und S 43). Die von dem Gesetzgeber des RRG 1992 beabsichtigte Gleichstellung der beiden Arten von Witwen würde unvollkommen bleiben, wenn dem nachträglichen Erwerb entsprechender Ansprüche durch Witwen von Arbeiterrentenversicherten ab 1. Januar 1992 nicht auch im Rahmen des Versorgungsrechts dieselbe Wirkung zukommen würde wie dem (eigentlichen) Wiederaufleben einer Witwenrente aus der Angestelltenversicherung. Im übrigen geht auch der Beklagte – für die Zeit seit 1. Oktober 1996 – davon aus, daß die der Klägerin seit diesem Zeitpunkt zustehende Rente aus der Versicherung des M. im Rahmen des § 44 Abs 5 Satz 1 2. Halbsatz BVG dieselben Wirkungen entfaltet wie eine wiederaufgelebte Witwenrente im engeren Sinn.
Die für den Zahlbetrag der wiederaufgelebten Versorgungsrente der Klägerin ausschlaggebende „Nullrente” aus der Versicherung des M. hat erst am 1. Oktober 1996 „begonnen”. Denn der Beginn der Hinterbliebenenrentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit Inkrafttreten des RRG 1992 von der Antragstellung abhängig (§ 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Nach der genannten Vorschrift wird eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem sie beantragt worden ist. Antrag auf Hinterbliebenenrente nach M. hat die Klägerin erst im Oktober 1997 gestellt.
Der Beklagte hat die Klägerin aber nach den für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltenden Grundsätzen so zu stellen, als hätte sie die Leistung aus der Versicherung des M. bereits innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des RRG 1992, also spätestens im Januar 1993, beantragt. Der Herstellungsanspruch setzt ua voraus, daß der Beklagte eine ihm aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14 f SGB I), verletzt hat (BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 4 S 37 mit zahlreichen Nachweisen). Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Nach § 115 Abs 6 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Ein Herstellungsanspruch kann grundsätzlich auch bei der Verletzung von Pflichten entstehen, die sich aus dieser Vorschrift ergeben (BSGE 79, 168, 173 = SozR 3-2600 § 115 Nr 1; BSGE 81, 251, 255 = SozR 3-2600 § 115 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 3 auf S 21; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 4 S 27; BSG SozR 3-2600 § 115 Nr 5 auf S 36; ständige Rechtsprechung). Einen solchen Fall hat das LSG angenommen, wobei es davon ausgegangen ist, daß § 115 Abs 6 SGB VI auf die Träger der Kriegsopferversorgung entsprechend anwendbar sei.
Der Senat trägt jedoch Bedenken, den ausdrücklich auf Träger der Rentenversicherung zugeschnittenen § 115 Abs 6 SGB VI analog auf die Träger des sozialen Entschädigungsrechts anzuwenden. Dagegen sprechen die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und Gesichtspunkte der Gesetzessystematik. Die (wiederum auf Vorschlag des 11. Ausschusses in das RRG 1992 aufgenommene) Bestimmung sollte den Nachteil ausgleichen, den Rentenversicherte dadurch erlitten, daß das Altersruhegeld und Hinterbliebenenrenten nach dem RRG 1992 nicht wie bisher – vorbehaltlich der Verjährungsvorschriften – vom Kalendermonat des Versicherungsfalls oder dem darauf folgenden Monat an, sondern von einem von der Antragstellung abhängigen Zeitpunkt an zu leisten waren (vgl BT-Drucks 11/4124 S 175 ff zu § 98 des Entwurfs; BT-Drucks 11/5490 S 72 bei § 98 des Entwurfs und BT-Drucks 11/5530 S 45 und S 46 zu §§ 98 und 116 des Entwurfs). Der Gesetzgeber hatte also bei der Einführung des § 115 Abs 6 SGB VI nur Rentenversicherte, insbesondere solche nach Erreichung der Altersgrenze, und die Hinterbliebenen verstorbener Rentenversicherter im Auge. Für diesen Personenkreis wollte er „die allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht zu einer konkreten Informationspflicht” ausbauen. Folgerichtig änderte er auch nicht etwa die §§ 13 ff SGB I ab, bei denen es also bei der alten Regelung verblieb, sondern schuf eine besondere, rein auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzte Regelung. Wo diese Regelung außerdem angewendet werden soll, zB auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Altershilfe (vgl § 44 Abs 2 ALG), hat er dies ausdrücklich bestimmt. Das ist auch folgerichtig, weil das RRG 1992 die rechtliche Bedeutung von Leistungsanträgen für den Beginn laufender Sozialleistungen nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (und verwandter Rechtsgebiete) neu geregelt hat.
Ein Herstellungsanspruch läßt sich auch nicht damit begründen, daß die LVA nach § 115 Abs 6 SGB VI verpflichtet gewesen sei, die Klägerin rechtzeitig auf die Möglichkeit eines Antrags auf Witwenrente aus der Versicherung des M. hinzuweisen. Eine etwaige Pflichtverletzung der LVA könnte nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Die LVA war nämlich nicht arbeitsteilig bzw funktionell in den Verwaltungsablauf bzw in die Wahrnehmung der Aufgaben des Beklagten eingebunden. Dies aber wäre eine Voraussetzung für einen Herstellungsanspruch gegen den Beklagten gewesen (vgl Entscheidung des Senats SozR 3-3100 § 60 Nr 3 S 6 ff und BSG SozR 3-5910 § 91a Nr 7 S 41 ff).
Auch nach den §§ 14 und 15 SGB I bestand keine Verpflichtung des Beklagten oder eines anderen Leistungsträgers zur Beratung oder Auskunft der Klägerin, deren Verletzung einen Herstellungsanspruch hätte auslösen können. Die Klägerin hat weder um die Beratung nachgesucht, noch bestand ein konkreter Anlaß – etwa wegen eines Leistungsantrages oder wegen einer sonstigen akuten Bearbeitung ihres Falles –, die Klägerin von sich aus zu beraten („Spontanberatung” – vgl BSGE 79, 168, 172 = SozR aaO). Das Inkrafttreten des RRG 1992, also eine Gesetzesänderung, bildete jedenfalls keinen solchen Anlaß (vgl BSGE aaO und BSGE 67, 90, 92 = SozR 3-1200 § 13 Nr 1). Ebensowenig hat der Beklagte eine Auskunftspflicht nach § 15 SGB I verletzt. Denn derartige Pflichten bestanden nicht, weil die Klägerin nicht um eine Auskunft ersucht hatte und auch sonst kein Anlaß zur Auskunft erwachsen war. Der Beklagte mußte die Klägerin auch nicht an einen zuständigen Leistungsträger verweisen.
Allerdings war der Beklagte 1992 gemäß § 13 SGB I zur „Aufklärung” über den neuen Inhalt des SGB VI verpflichtet. Eine Nichterfüllung dieser Verpflichtung konnte jedoch als solche keinen Herstellungsanspruch begründen (BSGE 67, 90, 92 ff = SozR aaO).
Gleichwohl hat das LSG im Ergebnis zu Recht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bejaht. Die dafür maßgebliche Pflichtverletzung ergibt sich hier aus Art 3 Grundgesetz (GG). Der Beklagte hat nach Inkrafttreten des RRG 1992 die von dieser Rechtsänderung Betroffenen aus dem noch nicht archivierten Aktenbestand ermittelt, durch ein Serienschreiben von der eingetretenen Rechtsänderung informiert und sie auf die sozialrechtlichen Vorteile einer Antragstellung beim Rentenversicherungsträger aufmerksam gemacht. Hiervon durfte er die Klägerin nicht ausnehmen.
Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, daß der Beklagte im November 1991 nur „die im EDV-Datenbestand erfaßten Fälle des § 44 BVG” und somit nur die laufenden, nicht aber die „archivierten” Fälle in seine Aufklärungsaktion einbezogen hat. Aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG), der die Verwaltung bei ihrem Handeln unmittelbar bindet (vgl Hesselberger in Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG RdNrn 178 ff zu Art 3), war der Beklagte indessen verpflichtet, auch die Personen zu informieren, deren Akten bereits archiviert waren und die – wie der Beklagte wußte oder jedenfalls vermuten konnte – durch eine Rentenantragstellung Vorteile erwerben würden. Die Archivierung allein stellte jedenfalls keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden Personengruppen dar. Daß die Einbeziehung der Gruppe der Klägerin in die Aufklärungsaktion zwar möglicherweise arbeitsaufwendig, aber technisch möglich war, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen und aus dem Umstand, daß der Beklagte, wenn auch erst 1997, ohne zusätzliche Erkenntnisse, aufgrund seiner Archivunterlagen, die zweite Gruppe ermitteln und benachrichtigen konnte. Es mag sein, daß dadurch Verzögerungen eingetreten wären. Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die dann tatsächlich eingetretene Verzögerung von sechs Jahren (1991/92 bis 1997) sachlich gerechtfertigt sein könnte. Nach den Feststellungen des LSG hat der Beklagte nämlich die „archivierten” Fälle, von deren Vorhandensein er wußte, nicht umgehend einbezogen, sondern zunächst bewußt von der Aufklärungsaktion ausgespart und erst sechs Jahre später – aufgrund seines schon seit 1991 vorhandenen Informationsstandes – aufgegriffen. Unter diesen Umständen muß er sich so behandeln lassen, als ob eine Benachrichtigung auch dieses Personenkreises bis zum 31. Januar 1993 möglich gewesen wäre.
Der Ausgleich der sozialrechtlichen Nachteile, die der Klägerin aus ihrer unangemessen verzögerten Gleichbehandlung bei den ergriffenen Aufklärungsmaßnahmen entstanden sind, hat in der Weise zu erfolgen, daß der Beklagte die Klägerin bei der Berechnung und Festsetzung der wiederaufgelebten Versorgungswitwenrente, also durch eine an sich zulässige Amtshandlung (vgl dazu Mrozynski, SGB I, RdNrn 27 ff zu § 14 mwN), so zu stellen hat, als hätte er sie bereits 1991/92 pflichtgemäß in seine Aufklärungsaktion einbezogen und als ob sie daraufhin – wie zu unterstellen ist – die Aufforderung zur Beantragung von Leistungen aus der Versicherung des M. befolgt hätte.
Dem steht nicht entgegen, daß, wie die Revision meint, damit ein außerhalb des hier maßgeblichen Sozialrechtsverhältnisses (Versorgungsverhältnisses) liegendes Tatbestandsmerkmal (Witwenrentenanspruch aus der Versicherung des M. dem Grunde nach) unterstellt würde (vgl dazu BSGE 65, 293, 299 ff = SozR 4100 § 112 Nr 51). Denn der hier maßgebliche außerversorgungsrechtliche Anspruch hing allein von der entsprechenden Antragstellung durch die Klägerin ab. Für deren streitigen Versorgungsanspruch braucht daher nur die rechtzeitige Beantragung der fraglichen rentenversicherungsrechtlichen Leistung unterstellt zu werden. Daß sich der entsprechende Antrag auf eine versorgungsfremde Leistung gerichtet hatte, ist angesichts der Vorschriften des SGB I zur Beantragung sozialer Leistungen (§§ 16 f SGB I), nach welchen gerade insoweit die unterschiedlichen Zuständigkeiten der verschiedenen Sozialleistungsträger überbrückt werden sollen, unschädlich. Das BSG hat zwar wiederholt entschieden, daß „Begebenheiten tatsächlicher Art”, die nicht der Gestaltung durch das Verwaltungshandeln des beklagten Leistungsträgers zugänglich sind, im Wege des Herstellungsanspruchs nicht unterstellt werden können. Dies gilt etwa von der Berichtigung der in eine Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse, für die Höhe eines tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts, für die Schutzvorkehrungen im Rahmen des Winterbaus oder die rechtzeitige Anzeige von Umständen tatsächlicher Art wie Arbeitslosmeldung oder rechtzeitige Anzeige eines Arbeitsunfalls (vgl BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 4 S 38 mwN auch BSG-Urteil vom 27. April 1995 – 11 RAr 69/94 – SozSich 1996, 191). Dasselbe gilt für die Änderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, für die allein das Amtsgericht zuständig ist (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 28). Etwas anderes hat aber nach dem Sinn des Herstellungsanspruchs für die fristgerechte Geltendmachung sozialrechtlicher Leistungen welcher Art auch immer zu gelten. Denn es ist gleichgültig, bei welchem Sozialleistungsträger der Anspruch auf Sozialleistungen geltend gemacht wird (vgl § 16 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 SGB I). Insbesondere haben Leistungsanträge bereits zur Zeit des Eingangs beim unzuständigen Leistungsträger materielle Wirkungen (§ 16 Abs 2 Satz 2 SGB I). So hätte die Klägerin ohne materiell-rechtliche Nachteile den Antrag auf Leistungen aus der Versicherung des M. auch beim Beklagten selbst stellen können (§ 16 Abs 2 Satz 1 SGB I). Bedenkt man zusätzlich, daß der Antrag nur unter versorgungsrechtlichen Gesichtspunkten, also letztlich im Interesse des zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehenden Sozialrechtsverhältnisses, sinnvoll war, kann der Herstellungsanspruch, wenn er seinen Zweck, den Zugang des Berechtigten zu der ihm zugedachten Sozialleistungen zu erleichtern, erfüllen soll, hier nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich schon bei der hier fraglichen Antragstellung um ein außerhalb des Versorgungsrechtsverhältnisses liegendes Tatbestandsmerkmal.
Mehr als die rechtzeitige Rentenantragstellung zu unterstellen, ist – entgegen der Meinung der Revision – für den Ausgleich der sozialrechtlichen Nachteile, die der Klägerin durch den Pflichtverstoß des Beklagten entstanden sind, nicht erforderlich. Bereits der Rentenantrag, gleichgültig wo er gestellt wurde (§ 16 Abs 2 Satz 2 SGB I), entfaltete sämtliche erforderlichen materiell-rechtlichen Wirkungen. Insbesondere war zu deren Erzielung – entgegen der Meinung der Revision – kein Verwaltungsakt der LVA erforderlich. Der Rentenanspruch entstand – auch was seinen Beginn betrifft – kraft Gesetzes (§ 40 Abs 1 SGB I). Hätte die Klägerin bis zum Januar 1993 den Antrag bei einer der in § 16 SGB I genannten Stellen, also auch etwa beim Beklagten selbst, gestellt, so hätte sie gemäß § 46 Abs 3 SGB VI iVm § 99 Abs 2 SGB VI kraft Gesetzes seit 1. Januar 1992 dem Grunde nach Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung des M. erworben. Auch die Höhe dieser Leistung stand kraft Gesetzes vom ersten Tage an fest. Diese Rente wäre gemäß § 90 Abs 1 SGB VI durch die bereits gezahlte Rente aus der Versicherung des F. gemindert worden. In derselben Höhe wäre die wiederaufgelebte Versorgungsrente der Klägerin gemäß § 44 Abs 5 Satz 1 2. Halbsatz BVG von der Anrechnung der Witwenrente nach F. entlastet worden. Entsprechende Bescheide sowohl des Rentenversicherungsträgers als auch des Versorgungsträgers (wie sie dann ab Dezember 1997 tatsächlich ergangen sind) waren zur Bewirkung dieser Rechtsfolgen nicht erforderlich, sondern nur feststellender Natur. Da die mit dem zu unterstellenden Antrag begrifflich gleichzeitig eintretenden Rechtsfolgen unstreitig zu einem zahlbaren Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenversorgungsrente geführt hätten, steht der Klägerin aufgrund des dargelegten Herstellungsanspruchs der entsprechende Zahlbetrag grundsätzlich rückwirkend zu.
Die Klägerin hatte auch nicht etwa in grobfahrlässiger Weise die Verzögerung des Eintritts der Leistungsvoraussetzungen für die wiederaufgelebte Versorgungswitwenrente mitverschuldet (vgl dazu Gagel, SGb 2000, 517, 520; BSGE 34, 124, 129 = SozR Nr 25 zu § 29 RVO; SozR 1200 § 14 Nr 16 S 31). Zwar kann ein grobes Verschulden des Berechtigten, insbesondere bei der Verursachung einer fehlerhaften Beratung, den Herstellungsanspruch ausschließen, etwa wenn der Berechtigte dem Leistungsträger grobfahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Für ein grobfahrlässiges Verschulden der Klägerin an den eingetretenen sozialrechtlichen Nachteilen, etwa beim Unterlassen des rechtzeitigen Antrages auf Witwenrente aus der Versicherung des M., ergeben die Feststellungen des LSG jedoch keinen Anhaltspunkt. Zur Zeit von F's Tod (1984) wäre ein derartiger Antrag sinnlos gewesen, weil nach dem damaligen Rechtszustand nur eine früher schon zustehende Rente wiederaufleben konnte. Erst recht kann – wegen der Komplexität der Rechtslage – offensichtlich keine grobe Sorgfaltsverletzung darin gesehen werden, daß die Klägerin nicht von sich aus das Inkrafttreten des RRG 1992 zum Anlaß für einen entsprechenden Leistungsantrag bei der LVA genommen hat. Daran ändert auch der Hinweis auf die mögliche Bedeutung eines solchen Leistungsantrags im Bescheid des Beklagten vom 6. November 1986 nichts.
Als teilweise begründet erweist sich die Revision des Beklagten allerdings, soweit der Beklagte zu Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 verurteilt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG können Leistungen, die aufgrund eines Herstellungsanspruches zu gewähren sind, in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X nur für einen Zeitraum von vier Jahren rückwirkend beansprucht werden (vgl BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 25; BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr 24). Von dieser Rechtsprechung hat sich der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 2. August 2000 (B 4 RA 54/99 R – Veröffentlichung in SozR vorgesehen) nur in der Begründung, nicht aber im Ergebnis distanziert. Insoweit hat er allerdings die den vorzitierten Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsmeinung ausdrücklich aufgegeben, es existiere im Sozialrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß Nachleistungen auf vier Jahre zu begrenzen seien. Er hat damit jedoch nicht die analoge Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X auf Leistungen, die nachträglich aufgrund des sozialen Herstellungsanspruchs zu erbringen sind, ausgeschlossen. Seinem Urteil lag im übrigen ein Fall zugrunde, in dem – anders als hier – für die Entstehung des Anspruchs (Stammrechts) ein Antrag nicht erforderlich war. Der Senat ist somit nicht gehindert, auch ohne Anrufung des Großen Senats (§ 41 SGG) daran festzuhalten, daß aus der Verletzung eines Herstellungsanspruches rückwirkende Leistungsansprüche, die auf einer fiktiven Vorverlegung des für den Leistungsbeginn materiell-rechtlich maßgeblichen Antragsdatums beruhen, nicht für mehr als vier zurückliegende Kalenderjahre hergeleitet werden können.
Die analoge Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X auf laufende Leistungen, die nachträglich aufgrund eines Herstellungsanspruchs zuzuerkennen sind, rechtfertigt sich aus folgender Überlegung: Die Verletzung einer Nebenpflicht kann nicht weiterreichende Folgen haben als die Verletzung der Hauptpflicht. Hätte der Beklagte 1992, statt die Klägerin pflichtwidrig von der Aufklärungsaktion auszunehmen, seine Leistungspflicht – fehlerhaft, aber bestandskräftig – verneint, so hätten aufgrund einer im Oktober 1997 bewirkten oder beantragten Rücknahme des fehlerhaften Ablehnungsbescheides gemäß § 44 Abs 4 SGB X Leistungen erst ab 1. Januar 1993 erbracht werden dürfen. Entsprechendes muß hier gelten, wo der Beklagte 1992 statt der Hauptpflicht (zur Leistung) eine Nebenpflicht (Gleichbehandlung der Klägerin bei der Aufklärung) nicht erfüllt hat und es aufgrund dieser Pflichtverletzung nicht zur Leistungsgewährung gekommen ist.
Der Vierjahreszeitraum ist – in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 Satz 2 SGB X – von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen, zu dem das auf der Verletzung der Nebenpflicht beruhende Leistungshindernis – hier die fehlende Beantragung der Rente aus der Versicherung des M. – behoben war (Oktober 1997). Rechnet man nach dem Gesagten von dem Zeitpunkt der Nachholung des bis dahin versäumten Rentenantrages im Oktober 1997 vier Kalenderjahre zurück, so ergibt sich ein Leistungsanspruch erst seit 1. Januar 1993. Soweit das LSG den Beklagten zur Leistung schon für die Zeit davor verurteilt hat, ist daher das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 87, 280 |
NVwZ 2002, 1544 |
FEVS 2001, 484 |
NZS 2001, 599 |
SozR 3-1200 § 14, Nr. 31 |
SozSi 2002, 64 |