Beteiligte
…, Klägerin und Revisionsbeklagte |
Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, Regensburger Straße 104, Beklagte- und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für die Zeit von März 1980 bis Dezember 1983 Umlagen zur Produktiven Winterbauförderung zu leisten hat.
Die Klägerin befaßt sich im wesentlichen mit der Fertigstellung von Freiland-Tennisplätzen aus Ziegelmehl (sogenannte Sandplätze); auf den im Planum bereits bauseitig fertiggestellten Platzanlagen bringt sie die oberen Deckschichten und die Linierung an; sie stellt auch die Netzpfosten auf.
Die Beklagte forderte von der Klägerin mit dem Bescheid vom 15. April 1984 dem Grunde nach rückwirkend ab 1977 Winterbauumlage; Zahlung forderte sie jedoch mit dem Bescheid vom 14. Juni 1984 nur für die obengenannte Zeit in Höhe von 4.944,59 DM. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen beide Bescheide durch den Bescheid vom 18. Mai 1985 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Klägerin sei zwar ein Baubetrieb im Sinne des § 75 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG); sie erbringe beim Tennisplatzbau auch Bauleistungen im Sinne des § 75 Abs 1 Nr 3 AFG, könne aber ihre Bautätigkeit während der Schlechtwetterzeit auch mit Mitteln der Winterbauförderung nicht entfalten; dementsprechend könne sie weder Leistungen gemäß §§ 77 ff AFG erhalten noch zur Umlage für die Produktive Winterbauförderung herangezogen werden. Dies gelte nicht nur für die bis zum 31. Juli 1979 geltende Fassung des § 76 Abs 2 AFG, sondern auch für die am 1. August 1979 in Kraft getretene Änderung dieser Vorschrift (idF durch das 5. AFG-Änderungsgesetz - 5. AFG-ÄndG - vom 23. Juli 1979 - BGBl I 1189 -, nF).
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision vor, das LSG habe die Vorschriften des § 76 Abs 2 AFG nF fehlerhaft ausgelegt. Das Unternehmen der Klägerin sei ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaues, dessen Förderbarkeit auch nicht deshalb entfalle, weil die Klägerin nach ihrer Betriebsstruktur Tennisplatzbauarbeiten nur in den Sommermonaten ausführe. Die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen könnten bei frostfreiem Wetter während des gesamten Winters ausgeführt werden.
Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. März 1987 und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12. Juni 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet, die Klägerin war in der streitigen Zeit nicht umlagepflichtig zur Produktiven Winterbauförderung; sie gehörte in dieser Zeit nicht zu den Arbeitgebern des Baugewerbes, in deren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist.
Die rechtliche Beurteilung der Umlagepflicht der Klägerin hat für die gesamte streitige Zeit nach zwar in der Fassung unterschiedlichen, inhaltlich jedoch übereinstimmenden Rechtsgrundsätzen zu erfolgen. Der Gesetzgeber hatte durch das 5. AFG-ÄndG sowohl die Vorschrift des § 186a Abs 1 AFG als auch die Vorschrift des § 76 Abs 2 AFG geändert. Soweit diese Änderung die Vorschrift des § 186a Abs 1 betrifft, ist sie hier ohne Bedeutung. Zur Änderung des § 76 Abs 2 AFG hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 16. November 1984 - 10 RAr 1/83 - (SozR 4100 § 141b Nr 34) mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß mit der Neufassung dieser Vorschrift lediglich deren Normgehalt klargestellt worden ist.
Die Klägerin ist zwar eine Arbeitgeberin des Baugewerbes, da sie auf dem Baumarkt gewerbliche Bauleistungen anbietet (§ 75 Abs 1 Nr 1 AFG). Zu den Bauleistungen zählen nach § 75 Abs Nr 3 AFG ua alle Bauarbeiten, die der Herstellung von Bauwerken dienen. Das ist bei der Fertigstellung neuer Freiland-Tennissandplätze der Fall. Das LSG hat auch unwidersprochen festgelegt, daß sich nicht nur die Klägerin auf die Fertigstellung und Herrichtung von Tennis-Freilandsandplätzen spezialisiert hat, sondern daß es sich hierbei um eine mehrere Betriebe umfassende Gruppe, also einen Zweig des Baugewerbes handelt (vgl dazu erkennender Senat aaO). Gleichwohl muß die Klägerin aber die Umlage für die Mittel der Produktiven Winterbauförderungen nicht mit aufbringen, weil in ihren Betrieben die ganzjährige Beschäftigung nicht durch Leistungen nach den §§ 77 bis 80 AFG gefördert werden kann (§ 186a Abs 1 Satz 1 AFG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gruppe der Betriebe, der die Klägerin angehört, zu den Baubetrieben gehört, die in der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) entsprechend der Ermächtigung des § 76 Abs 2 AFG erlassenen Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) vom 19. Juli 1972 (BGBl I 1257) idF der Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl 1 2033) genannt sind. Insbesondere kann offenbleiben, welchem Wirtschaftszweig die Gruppe der Betriebe zuzuordnen ist, der die Klägerin angehört, und ob diese Gruppe bei der Fertigstellung von Freiland - Tennissandplätzen "Erdbewegungsarbeiten" im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 9 BaubetrV verrichtet oder ob sie Sportplätze im Rahmen des "Garten- und Landschaftsbaues" (§ 1 Abs 4 Nr 1 BaubetrV) herstellt. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beklagte den Unternehmen der Gruppe, der die Klägerin angehört, im Rahmen der Winterbauförderung geeignete Betriebsmittel im Sinne des § 76 Abs 2 AFG zur Verfügung stellen kann, mit deren Hilfe die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit (§ 75 Abs 2 Nr 2 AFG) technisch betrieben werden könnte. Die Zielsetzung der §§ 74 ff AFG wird nicht schon erreicht, wenn in der Schlechtwetterzeit bestimmte Arbeiten mit Hilfe der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Betriebsmittel im Sinne des § 76 Abs 2 AFG technisch durchgeführt werden können. Vielmehr ist nach dem Zweck der vorgenannten Vorschriften ferner erforderlich, daß durch die Winterbauförderung die ganzjährige Beschäftigung der Bauwirtschaft auch in den Schlechtwetterzeiten tatsächlich belebt werden kann.
Das ist nach den Tatsachenfeststellungen des LSG nicht der Fall. Danach werden die von der Gruppe der Betriebe, der die Klägerin angehört, auszuführenden Arbeiten von den Platzbetreibern erst kurz vor Aufnahme des Freiland-Spielbetriebes vergeben, der gerade das Ende der Schlechtwetterzeit im Sinne des § 75 Abs 2 Satz 2 AFG voraussetzt. Mithin kann die Klägerin mangels Nachfrage die von ihr angebotenen Bauleistungen in der Schlechtwetterzeit nicht erbringen, so daß sie allein schon deshalb nicht förderbar und damit auch nicht umlagepflichtig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen