Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Beitrittsgebiet. Bildung von persönlichen Entgeltpunkten Ost und einem aktuellen Rentenwert Ost. Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. sozialgerichtliches Verfahren. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
- Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254b, 254d, 255a SGB 6 über Entgeltpunkte (Ost) und einen besonderen aktuellen Rentenwert (Ost) waren im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig (Fortführung von BSG vom 31.7.2002 – B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1).
- Macht ein Kläger erstmals im Revisionsverfahren einen Aufhebungsanspruch wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs 1 SGB 10 geltend, ist dies eine unzulässige Klageänderung.
Normenkette
SGB 6 § 63 Abs. 6; SGB 6 § 64; SGB 6 § 68; SGB 6 § 70 Abs. 1; SGB 6 § 254b Abs. 1; SGB 6 § 254d; SGB 6 § 255a; SGB 6 § 256a; SGB 10 § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 48 Abs. 1; EinigVtr Art. 30. Abs. 5. S. 3; SGG § 168 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, 3 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 23. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die vor dem Revisionsgericht erhobenen Klagen auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzungen und auf Verpflichtung zur Neufeststellung eines höheren Wertes des Rechts auf Altersrente jeweils ab 1. April 2004 werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die bindende Rentenhöchstwertfestsetzung für Bezugszeiten ab Rentenbeginn (1. September 1999) zurückzunehmen, in der Revision ferner hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die bindende Rentenhöchstwertfestsetzung für Bezugszeiten ab 1. April 2004 wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse aufzuheben sowie einen höheren Geldwert seines Rechts auf Altersrente unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten (EP) an Stelle von EP (Ost) und des aktuellen Rentenwerts an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für Bezugszeiten ab 1. September 1999 bzw 1. April 2004 neu festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen. Er meint, die übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften “Ost” (§§ 254b Abs 1, 254d, 255a, 256a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫) ua für im Beitrittgebiet erbrachte (bundesgesetzlich gleichgestellte) Vorleistungen seien bereits bei Beginn seiner Altersrente am 1. September 1999 verfassungswidrig gewesen. Mit der Revision macht er ferner geltend, sie seien jedenfalls ab April 2004 verfassungswidrig geworden.
Die Beklagte erkannte dem 1937 geborenen Kläger, der sein Erwerbsleben im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, ab 1. September 1999 ein Recht auf Altersrente (für Erwerbsunfähige) zu. Dessen Wert bei Rentenbeginn setzte sie auf DM 2.355,75 fest und legte dabei als Summe der EP (Rangwert) 56,0759 EP (Ost), einen Zugangsfaktor von 1,0, einen Rentenartfaktor von 1,0 und einen monatlichen aktuellen Rentenwert (Ost) von DM 42,01 zu Grunde. Ab 1. Juli 2000 stellte die Beklagte unter Zugrundelegung eines aktuellen Rentenwerts (Ost) von DM 42,26 den Rentenhöchstwert mit DM 2.369,77 fest (Bescheid vom 20. Juli 2000).
Mit Schreiben vom 22. April 2002 beanstandete der Kläger die Rentenwertfestsetzungen im Bescheid vom 20. Juli 2000 und beantragte eine “Neuberechnung” unter Zugrundelegung von EP (“West”). Die Beklagte lehnte eine Rücknahme der Wertfestsetzungen in ihrem Bescheid vom 20. Juli 2000 ab, weil sie gemäß den §§ 254b, 254d und 255a SGB VI in zutreffender Höhe erfolgt sei (Bescheid vom 29. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2002).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 23. April 2004), mit denen der Kläger unter Aufhebung der den Rücknahmeanspruch ablehnenden Entscheidung der Beklagten sinngemäß begehrte, unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) höhere als im Bescheid vom 20. Juli 2000 festgestellte Geldwerte seines Rechts auf Altersrente festzusetzen und dementsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen. Es hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die ihm zustehende Rentenhöhe unter Verwendung von EP statt EP (Ost) berechnet werde. Nach der Rentenformel des § 64 SGB VI werde die Rente dadurch berechnet, dass unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors der jeweiligen Rentenart die persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert nach ihrem jeweiligen Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt würden. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bestimme § 256a SGB VI, dass EP dadurch ermittelt würden, dass der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt werde. Darüber hinaus bestimme § 254b SGB VI, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche EP (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb des Altbundesgebiets gebildet würden, die an die Stelle der persönlichen EP und des aktuellen Rentenwerts nach den §§ 63 ff SGB VI träten. Mit dieser Bestimmung sollte eine Übergangsregelung für den Zeitraum geschaffen werden, bis sich das Einkommensniveau des Beitrittsgebiets an das der alten Länder angeglichen habe. Dies verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG).
Der Kläger hat die mit Beschluss des SG vom 18. Juni 2004 nach Zustimmung der Beklagten zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des Art 3 Abs 3 Satz 1 GG und des Art 3 Abs 1 GG. Spätestens seit April 2004 seien die Bestimmungen der §§ 254b, 254c, 254d und 255a SGB VI verfassungswidrig. Diese Bestimmungen benachteiligten ihn wegen seiner Heimat. Sie knüpften zwar nicht direkt an den Wohnsitz oder den ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet an, jedoch an die im Beitrittsgebiet zurückgelegten “Zeiten”. Für die Höhe der Rente sei demnach maßgeblich, wo die Rentner herkämen. Für eine Übergangszeit sei auch das unterschiedliche Leistungsniveau im Rentenrecht ohne Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG hinzunehmen gewesen. Die Übergangszeit sei jedoch entgegen der Ansicht des SG abgeschlossen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 9. April 1997 – 9 RV 13/96 (SozR 3-3100 § 84a Nr 2) ausgeführt, dass ein unterschiedliches Leistungsniveau dann nicht mehr hinzunehmen sei, wenn der Angleichungsprozess zum Erliegen gekommen sei und sich ein niedrigeres Einkommensniveau auf Dauer etabliert habe. Ähnliche Erwägungen lägen auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96 ua (SozR 3-3100 § 84a Nr 3 = BVerfGE 102, 41) zu Grunde. Als allgemeinkundige Tatsache stehe inzwischen fest, dass der Angleichungsprozess zum Erliegen gekommen sei und die niedrigeren Einkommensverhältnisse in den neuen Ländern ein Dauerzustand seien. Damit bestehe kein Grund mehr, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Regional unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse innerhalb des Bundesgebiets rechtfertigten kein unterschiedliches Leistungsniveau. Um die Benachteiligung zu vermeiden, sei es von Verfassungs wegen auch bei Rentnern aus dem Beitrittsgebiet geboten, die Renten nach dem aktuellen Rentenwert (“West”) nach den §§ 64, 68 SGB VI zu berechnen, wobei die Hochwertung der Verdienste ab 3. Oktober 1990 gemäß § 256a Abs 1 SGB VI iVm Anlage 10 nicht zu berücksichtigen sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 23. April 2004 und die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 29. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2002 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, die Rentenhöchstwertfestsetzungen im Bescheid vom 20. Juli 2000 zurückzunehmen sowie
3. die Beklagte zu verurteilen, für Bezugszeiten ab 1. September 1999 einen höheren Wert seines Rechts auf Altersrente unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten an Stelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und des aktuellen Rentenwerts an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) neu festzustellen und entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen,
hilfsweise,
1. die Beklagte zu verpflichten, die Rentenhöchstwertfestsetzungen im Bescheid vom 20. Juli 2000 für Bezugszeiten ab 1. April 2004 aufzuheben sowie
2. die Beklagte zu verpflichten, für Bezugszeiten ab 1. April 2004 einen höheren Wert des Rechts auf Altersrente unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten an Stelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und des aktuellen Rentenwerts an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) neu festzustellen und entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das Urteil des SG zutreffend sei. Die vom Kläger genannten Vorschriften seien verfassungsgemäß. Sie habe gemäß § 254b Abs 1 SGB VI bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu Recht persönliche EP (Ost) und einen aktuellen Rentenwert (Ost) zu Grunde gelegt. Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der EP (Ost) sei die Zurücklegung von Zeiten außerhalb der alten Bundesländer. Es werde demnach nicht an die “Heimat” als (so BVerfGE 102, 41, 53) der “örtlichen Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit im Sinne der emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, den Einzelnen mitprägenden Raum (Ort, Landschaft)” angeknüpft. Es werde vom Kläger nicht bestritten, dass der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Regelung des § 254b Abs 1 SGB VI für einen Übergangszeitraum zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern geschaffen habe. Dass die Rechtfertigung für diese Regelung spätestens seit April 2004 entfallen sei, werde mit einer Verweisung auf die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zur Grundrente für Kriegsopfer begründet. Diese Gründe ließen jedoch keine Rückschlüsse auf die hier in Rede stehende Regelung zu. Zudem habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 12. Februar 2003 (BVerfGE 107, 218, 255) zur niedrigeren Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten in den neuen Bundesländern darauf hingewiesen, dass seine auf die Besonderheiten der Kriegsopferrente bezogenen Ausführungen nicht auf andere Gebiete übertragen werden könnten. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, zu Lasten der Versichertengemeinschaft des alten Bundesgebiets den Umstand auszugleichen, dass durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Lebensleistung der Erwerbstätigen wirtschaftlich völlig entwertet worden sei. Die ungleiche Behandlung durch § 254b Abs 1 SGB VI sei nach wie vor dadurch gerechtfertigt, dass das Lohn- und Gehaltsniveau zwischen den alten und den neuen Bundesländern weiter unterschiedlich sei. Die Übergangszeit sei im Einklang mit der Beurteilung des BVerfG nicht abgeschlossen.
Entscheidungsgründe
II
A. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des SG verletzt Bundesrecht nicht (§ 162 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen, denn es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Rücknahmeanspruch aus § 44 Abs 1 und 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt hat (unten 2.). Sie hat in dem bindenden Bescheid vom 20. Juli 2000 den Wert des Rechts auf Altersrente für Bezugszeiten ab Rentenbeginn (1. September 1999) zutreffend festgesetzt (unten 3. und 4.). Die angewandten Sonderbewertungsvorschriften “Ost” sind verfassungsgemäß (unten 5.).
1. Der Kläger verfolgt sein Hauptbegehren zulässig in einer Kombination von zulässigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- und (unechten) Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG). Er begehrt (§ 123 SGG), erstens die im Bescheid vom 29. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2002 getroffene Feststellung, es bestehe kein Anspruch auf Rücknahme der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzungen für Bezugszeiten ab Rentenbeginn (1. September 1999), aufzuheben (Anfechtungsklage), zweitens die Beklagte zu verpflichten, die bindenden Rentenhöchstwertfestsetzungen im Bescheid vom 20. Juli 2000 für Bezugszeiten ab 1. September 1999 zurückzunehmen (Verpflichtungsklage) und drittens die Beklagte zu verurteilen, unter Zugrundelegung anderer Rangstellenwerte (persönliche EP an Stelle von persönlichen EP ≪Ost≫) und des aktuellen Rentenwerts (an Stelle des aktuellen Rentenwerts ≪Ost≫) einen höheren Wert seines Rechts auf Altersrente für Bezugszeiten ab 1. September 1999 neu festzustellen und seitdem höhere Rente zu zahlen (eine die Verpflichtungsklage auf Neufeststellung konsumierende Leistungsklage; vgl BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 3 RdNr 8).
2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Es ist nicht rechtswidrig, dass die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme der Wertfestsetzungen im Bescheid vom 20. Juli 2000 abgelehnt hat. Denn die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 und Abs 2 SGB X, der Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Rücknahme der früheren bindenden Regelung, sind nicht erfüllt, weil die Festsetzungen des Geldwerts des Stammrechts auf Altersrente im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig waren.
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Betroffene insoweit einen Anspruch gegen den Träger auf Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit.
Die Beklagte hat damals das Gesetz auf einen zutreffend ermittelten Sachverhalt angewandt. Der Bescheid vom 20. Juli 2000 verlautbart vier (bindende) Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X: Er stellt Rentenart, -höhe, -beginn und -dauer fest. Der Kläger begehrt lediglich die Rücknahme der Entscheidung der Beklagten über die Rentenhöhe, dh der Rentenhöchstwertfestsetzung. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Rahmen der Rentenhöchstwertfestsetzung vom 20. Juli 2000 von einem Sachverhalt ausgegangen sein könnte, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist (§ 44 Abs 1 Satz 1 Fall 2 SGB X). Die Beklagte hat auch das Recht nicht unrichtig angewandt (§ 44 Abs 1 Satz 1 Fall 1 SGB X) und damit – gemessen am Gesetz – keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht (dazu unter 3.). Gegen die Gesetzmäßigkeit der Wertfestsetzung vom 20. Juli 2000 wendet der Kläger sich auch nicht. Er hält das Gesetz für schon damals verfassungswidrig. Darin ist ihm nicht zu folgen (dazu unter 4. und 5.).
3. Die Beklagte hat die Werte des Rechts des Klägers auf Altersrente ab 1. September 1999 bzw ab 1. Juli 2000 im Bescheid vom 20. Juli 2000 zu Recht auf DM 2.355,75 bzw auf DM 2.369,77 festgesetzt. Der Wert des Rechts auf Rente (sog “Monatsbetrag der Rente”) bei Rentenbeginn bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs 6, 64 SGB VI als Produkt der Summe der EP im Sinne von Rangstellenwerten (= Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert, jeweils mit ihrem Wert bei Rentenbeginn. Diese Rentenformel gilt seit der Überleitung des SGB VI zum 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften “Ost” (§§ 254b, 254d, 255a SGB VI) besondere EP (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzustellen sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 2 S 6 f; BSGE 90, 11, 26 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 S 17; BSGE 90, 27, 32 = SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 97; BSG SozR 4-8570 § 8 Nr 2 RdNr 18; BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4 RdNr 17 ff). Demgemäß hat die Beklagte im Bescheid vom 20. Juli 2000 für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderten Zeiten insgesamt 54,6275 EP (Ost) unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von hier 1,0 also einen Vorleistungswert (Rangstellenwert) von insgesamt 54,6275 persönlichen EP ermittelt (vgl Anlage 6 des Bescheides). Da der Festsetzung des Werts des dem Kläger bereits zuvor ab 1. Juli 1997 zuerkannten Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 56,0759 persönliche EP (Ost) zu Grunde lagen, wurde dieser Rangstellenwert, weil höher, gemäß § 88 Abs 1 SGB VI weiterhin der Rentenhöchstwertfestsetzung bei Rentenbeginn der Altersrente zu Grunde gelegt. Diesen Vorleistungswert hat die Beklagte mit dem Rentenartfaktor für die Altersrente (1,0) sowie dem auf der Grundlage des § 255b Abs 1 SGB VI in § 1 Abs 2 der Rentenanpassungsverordnung 1999 vom 27. Mai 1999 (BGBl I 1078) ab 1. Juli 1999 festgelegten “aktuellen Rentenwert (Ost)” in Höhe von DM 42,01 vervielfältigt. Dies ergab einen Wert des Rechts auf Altersrente bei Rentenbeginn (1. September 1999) von DM 2.355,75. Auf der Grundlage des gemäß § 255b Abs 1 SGB VI iVm § 1 Abs 2 der Rentenanpassungsverordnung 2000 vom 31. Mai 2000 (BGBl I 788) ab 1. Juli 2000 festgelegten “aktuellen Rentenwerts (Ost)” in Höhe von DM 42,26 setzte die Beklagte ab diesem Zeitpunkt einen Wert von DM 2.369,77 fest.
4. Der Kläger meint, seine Vorleistung im Beitrittsgebiet sei vom Gesetz zu niedrig bewertet worden, ferner habe das Gesetz verfassungswidrig und unter Bruch des Einigungsvertrages (Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr) das Angleichungsgebot missachtet. Beides trifft jedenfalls zu dem hier allein entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht zu. Der Vorleistungs- und der Angleichungswert wurden am 20. Juli 2000 nach dem verfassungsgemäßen Gesetz festgesetzt.
Der Rangwert (= Summe der EP) gibt die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls konkret erbrachte Vorleistung und damit die individuell erworbene Teilhabeberechtigung wieder. Der Wert dieser Vorleistung wird grundsätzlich dadurch ermittelt, dass für jedes einzelne Kalenderjahr versichertes Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen durch das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres (Anlage 1 zum SGB VI) geteilt wird. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt gemäß § 63 Abs 2 SGB VI einen vollen EP (dazu unter a). Dadurch wird derjenige Teil des Systemversprechens der gesetzlichen Rentenversicherung konkretisiert, dass dem Rentner der aus Anlass des Versicherungsfalls (hier: des Alters) entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen (nicht: Lohnersatz) nur nach dem (relativen) Wert der Vorleistung ausgeglichen werden soll, die er während seines aktiven Versicherungslebens für die damaligen Rentner durch seine zum Rohertrag der Unternehmen beitragende Arbeit, in ihrem Wert gemessen am versicherten Arbeitsentgelt, individuell erbracht hatte (dazu unter b).
Die vorgenannten Grundsätze der Bestimmung des Werts eines Rechts auf eine SGB VI-Rente gelten auch, soweit das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger auf Vorleistungen im Beitrittsgebiet beruht. Für solche Zeiten modifiziert § 254b Abs 1 SGB VI die vorgenannte Rentenformel nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse in Deutschland werden danach “persönliche EP (Ost)” und “ein aktueller Rentenwert (Ost)” gebildet, die an die Stelle der “persönlichen EP” und des “aktuellen Rentenwerts” treten (vgl BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 2 S 7).
a) Dabei handelt es sich bezüglich der EP (Ost) lediglich darum, den Vorleistungswert (Rangstellenwert) von Beschäftigungen oder Tätigkeiten in der DDR, die gleichgestellt wurden, sowie von seit dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet versicherten Beschäftigungen oder Tätigkeiten gemessen am dort versicherten Arbeitsentgelt festzulegen.
Das Verfahren, mit dem der Wert der (gleichgestellten) Vorleistung (Ost) festzustellen ist, ist in § 256a SGB VI festgeschrieben. Diese Vorschrift legt als partielle Sonderregelung zu § 70 SGB VI rechtsbegründend fest, welche Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in (gleichgestellten) Beitragszeiten im Beitrittsgebiet erzielt wurden, als versicherte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen Vorleistungen im Sinne des Bundesrechts sind. Für solche Beitragszeiten ist zur Ermittlung der EP der im Beitrittsgebiet erzielte versicherte Verdienst des Einzelnen nach Hochwertung auf West-Niveau durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 2 zum SGB VI) je Kalenderjahr dem versicherten Durchschnittsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gegenüberzustellen. Da sich dieses Durchschnittsentgelt aus den in den alten Bundesländern erzielten (versicherten) Durchschnittsentgelten errechnet (Anlage 1 zum SBB VI), im Beitrittsgebiet aber ein wesentlich niedrigeres Lohnniveau bestand, sind die dort erzielten versicherten Verdienste zunächst mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI zu vervielfältigen, dh hochzuwerten, um ihre Vergleichbarkeit (“Kompatibilität”) mit den entsprechenden (höheren) West-Durchschnittsentgelten herzustellen (§ 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI; vgl BT-Drucks 12/405 S 111, 127; dazu auch: BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 2 S 13). Denn die Werte der Anlage 10 zum SGB VI geben ab 1945 das Verhältnis wieder, in dem die Durchschnittsentgelte im (alten) Bundesgebiet zu den Durchschnittsverdiensten im Beitrittsgebiet stehen. Damit werden die im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsentgelte unter Wahrung des “Rangverhältnisses” zwischen dem dort versicherten Erwerbseinkommen des Einzelnen zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet auf das Niveau hochgewertet, das im übrigen Bundesgebiet bestand. Verdienste im Beitrittsgebiet, die über der dort jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 2a zum SGB VI), aber unter der Beitragsbemessungsgrenze “West” liegen, sind insoweit nicht versichert, sodass hieraus EP nicht erlangt werden.
b) Durch den “aktuellen Rentenwert” (§ 68 SGB VI) bzw den “aktuellen Rentenwert (Ost)” (§ 255a SGB VI) wird erstmals der Geldwert des Rechts auf Rente bei Rentenbeginn bestimmt und seine Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Beschäftigten (“Rentnerlohnprinzip”) angebunden. Die “Anpassung” des aktuellen Rentenwerts (Ost) dient zur Erfüllung von zwei verschiedenen rechtlichen Vorgaben, zum einen – wie “im Westen” – der Aktualisierung des “Rentnerlohnprinzips”, zum anderen des “Angleichungsgebots” des EinigVtr.
Das durch die Rentenreform 1957 eingeführte Alters- oder Rentnerlohnprinzip (dazu und zur weiteren Entwicklung: BSGE 90, 11, 16 ff, 25 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 S 6 f, 16 f) hält das Rentenniveau (dynamisch) “in der Nähe” des Entgelts der aktiven Versicherten. Während der aktuelle Rentenwert bei seiner Einführung am 1. Januar 1992 an das bestehende Gehaltsniveau von 1984 anknüpfte, richtet sich der aktuelle Rentenwert (Ost) und dessen Anpassung nach den Einkommensverhältnissen im Beitrittsgebiet und deren Veränderungen (§§ 254b, 254c, 255a SGB VI). Er wurde aber anfänglich (1992) in Abhängigkeit vom aktuellen Rentenwert (§ 68 Abs 1 SGB VI) für das “alte Bundesgebiet” festgesetzt, nämlich nach dem Verhältnis, in dem eine fiktive sog verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet und eine solche im alten Bundesgebiet im Dezember 1991 zueinander gestanden hätten (§ 255a Abs 1 SGB VI). Er wurde danach im Grundsatz nach dem Quotient der Entwicklung der versicherten Arbeitsentgelte im Beitrittsgebiet angehoben (§ 255a Abs 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Zweiten SGB VI-Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996 ≪BGBl I 659≫).
5. Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Sonderbewertungsvorschriften “Ost” am 20. Juli 2000 nicht verfassungswidrig.
a) Soweit der Kläger mit der Revision eine Verletzung des Art 3 Abs 3 Satz 1 GG rügt, also einen Verstoß gegen das besondere Diskriminierungsverbot “wegen seiner Heimat”, ist dieser spezielle Gleichheitssatz bei Regelungen, die an den Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt in einem der beiden vor der Wiedervereinigung bestehenden Teile Deutschlands anknüpfen, schon nicht beeinträchtigt. Denn unter “Heimat” ist danach “die örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit im Sinne der emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, den Einzelnen mitprägenden Raum (Ort, Landschaft)” zu verstehen (vgl BVerfGE 102, 41, 53 f = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 17). Hieran knüpft das Gesetz nicht an.
b) Es liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem (Parlaments-)Gesetz aus Art 3 Abs 1, 1 Abs 3 GG durch die Regelungen der §§ 254b, 254c, 254d, 255a, 256a SGB VI vor, soweit sie auf das Begehren des Klägers anwendbar sind.
Zwar werden in dem seit 1992 bundeseinheitlichen System der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorleistungen von Versicherten zT ungleich behandelt, soweit wegen einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet Arbeitsverdienste nicht in gleicher Höhe wie “im Westen” versichert sind (und insoweit bei der “Hochwertung auf West-Niveau” ausfallen). Ebenso wird das Rentnerlohnprinzip ungleich ausgestaltet, weil auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten abgestellt wird. Das Gesetz differenziert insoweit jeweils materiell danach, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet als die im “alten Bundesgebiet”, also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der aktuellen Rentner beiträgt, sodass “Beitragstransfers” und “Steuertransfers” an die Rentner im Beitrittsgebiet notwendig sind. Daher wird die (gleichgestellte) Vorleistung der Versicherten zum Rohertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet niedriger bewertet; aus diesem Grunde ist auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet, in dessen Nähe der “Rentnerlohn” liegen muss, ebenfalls geringer.
Es liegt somit zwar eine ungleiche Ausgestaltung der subjektiven Rechte der Versicherten und Rentner und damit eine Beeinträchtigung des Rechts auf (System-)Gleichheit auch vor dem Parlamentsgesetz vor. Dies war jedoch jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, dem 20. Juli 2000, gerechtfertigt.
Das Recht des Klägers ist nicht verletzt (dh: rechtswidrig beeinträchtigt), weil die Ungleichbehandlung (gemessen am materiellen Differenzierungskriterium des Gesetzes) auf einem vernünftigen Grund von hinreichendem Gewicht beruht (vgl BVerfGE 100, 138, 174; 101, 54, 101; 107, 218, 244). Die Sonderregelungen für EP aus im Beitrittsgebiet erbrachten Vorleistungen und diejenigen für das Rentnerlohnprinzip im Beitrittsgebiet waren im Hinblick auf den Gleichheitssatz jedenfalls am 20. Juli 2000 durch die unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet gerechtfertigt. Die Ausgaben der Rentenversicherung werden vor allem durch die Beiträge der Arbeitgeber finanziert, die sie allein und in voller Höhe aus ihrem Privatvermögen bezahlen müssen und dafür allein mit ihrem Privatvermögen haften, auch wenn sie das abdingbare und auflösend bedingte Recht haben, sich bis zur Hälfte ihrer Beitragsschuld aus dem Arbeitslohn der Versicherten zu refinanzieren. Grundsätzlich erfüllen sie ihre Beitragsschuld, indem sie die Beiträge aus den Roherträgen ihres Unternehmens bezahlen. Entscheidend für die Finanzierung der Rentenversicherung sind daher (jedenfalls seit 1957) die Roherträge der Wirtschaftsunternehmen in Deutschland. Schwankungen nach Branchen oder Regionen sind dabei grundsätzlich unerheblich, nicht aber ein durch Kriegsfolgen bedingtes Zurückbleiben eines durch diese geprägten besonderen Wirtschaftsraums. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung (vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR) und der damit – auch im Bereich der Rentenversicherung – zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen (vgl BVerfGE 107, 218, 243). Demnach rechtfertigt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz als Gebot der sachgerechten Differenzierung die im Grunde systemwidrige Ungleichbehandlung zwischen der Bewertung der im Beitrittsgebiet und der im “alten Bundesgebiet” erbrachten wirtschaftlichen Vorleistung und des Maßstabs des Rentnerlohns, jedenfalls bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
Die übergangsrechtliche Sonderbewertungsvorschrift des § 254b Abs 1 SGB VI stellt in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitrittsgebietszeiten unter Wahrung des Verhältnisses der im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der dort Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird (EP ≪Ost≫); ebenso wird gewährleistet, dass das Systemversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der versicherten Beschäftigten im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert ≪Ost≫) erfüllt wird (vgl BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 2 S 7 f). Maßgebend für die übergangsrechtliche Sonderbewertung ist bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet die Überlegung, dass der Geldwert von Renten im Beitrittsgebiet auch bei bundesgesetzlich durch Aufwertung und Hochrechnung auf “West-Niveau” gleichgestellter Vorleistung dem im übrigen Bundesgebiet geltenden Geldwert erst dann entsprechen soll, wenn (auch) die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet angeglichen ist (vgl BT-Drucks 12/405 S 111). Dadurch wird zum einen eine Überlastung der Arbeitgeber und der aktiven Versicherten verhindert und zum anderen gesichert, dass die Rentner “Ost” auch bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse an der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet nach dem Alterslohnprinzip teilhaben (vgl BSGE 90, 11, 26 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1 S 17; dazu auch: BSG SozR 4-2600 § 93 Nr 2 RdNr 38; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 4 RA 27/05 R, Umdruck RdNr 71, zur Veröffentlichung vorgesehen).
c) Das Angleichungsgebot des Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr war am 20. Juli 2000 nicht verletzt. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verhältnis der sog verfügbaren Standardrente Ost zur sog verfügbaren Standardrente West in Anlehnung an die wirtschaftliche Entwicklung von 46,37 vH (1991) auf rund 86,85 vH am 1. Juli 2000 (und am 1. April 2004 auf 87,91 vH) angestiegen war.
B. Soweit der Kläger vor dem Revisionsgericht (hilfsweise) erstmals Klagen mit der Begründung erhoben hat, die übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften “Ost” seien ab 1. April 2004 verfassungswidrig und deshalb (sinngemäß hilfsweise) begehrt (§ 123 SGG), die Rentenhöchstwertfestsetzung seines Rechts auf Altersrente für Bezugszeiten ab 1. April 2004 wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie neu festzustellen, sind diese neuen Klagen unzulässig. Denn dadurch hat der Kläger seine bisherigen Klagen, die – wie bereits ausgeführt – einen Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs 1 und 2 SGB X und darauf aufbauende Begehren zum Gegenstand hatten, in Klageantrag und Klagegrund um einen Anspruch auf Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung (§ 48 Abs 1 SGB X) ab einem späteren Zeitpunkt wegen Änderung der verfassungsrechtlich erheblichen tatsächlichen Verhältnisse ab 1. April 2004 (zur unzutreffenden Auslegung eines Antrags gemäß § 48 Abs 1 SGB X als Antrag nach § 44 Abs 1 und 2 SGB X: BSG SozR 4-4300 § 330 Nr 2 RdNr 6 ff) und um einen Verpflichtungsanspruch erweitert, zu dem die Tatsacheninstanzen weder ein Urteil gesprochen noch tatsächliche Feststellungen getroffen haben und zu dem keine Verwaltungsentscheidung vorliegt. Eine Klageänderung ist aber in der Revisionsinstanz stets unzulässig (§ 168 Satz 1 SGG). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren wird der Streitgegenstand nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger bestimmt. Prozessualer Anspruch ist also das vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren, eine bestimmte oder bestimmbare Rechtsfolge auszusprechen. Der Streitgegenstand ist also identisch mit dem erhobenen prozessualen Anspruch und wird bestimmt durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9 S 18 f). Streitgegenstand der hier vor dem SG erhobenen Klagen war – wie bereits ausgeführt – erstrangig die Verpflichtung der Beklagten, die Rentenhöchstwertfestsetzung vom 20. Juli 2000 zurückzunehmen, weil diese anfänglich rechtswidrig gewesen sei. Mit dem erstmals im Revisionsverfahren (hilfsweise) geltend gemachten Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Rentenhöchstwertfestsetzung erst ab 1. April 2004 wegen einer nach dem 20. Juli 2000 eingetretenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wurde ein weiterer Klageantrag mit weiterem Klagegrund eingeführt. Dies ist im Revisionsverfahren nach § 168 Satz 1 SGG unzulässig. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Revisionsgericht einen Sachverhalt würdigen muss, der durch die Tatsachengerichte noch nicht beurteilt worden ist und ohne Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht auch nicht beurteilt zu werden brauchte (vgl BSG SozR 3-2500 § 88 Nr 1 S 7; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 67 f). Deshalb waren die hilfsweise geltend gemachten Klagen auf Aufhebung der bindenden Rentenhöchstwertfestsetzung und Neufeststellung einer höheren Altersrente ab 1. April 2004 schon aus diesem Grunde (als unzulässig) abzuweisen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
NJ 2006, 384 |
NZS 2006, 597 |
NZS 2007, 135 |
SGb 2007, 157 |
NJOZ 2006, 4319 |