Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.03.1989) |
SG Düsseldorf (Urteil vom 20.04.1988) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1989 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. April 1988 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungs- und im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen ist.
Die 1922 geborene Klägerin wohnt als israelische Staatsangehörige in Israel. Sie beantragte am 13. Juni 1983 durch ihren damaligen Bevollmächtigten R …, der viele gleichartige Anträge stellte, die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 12 der Vereinbarung vom 20. November 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel über Soziale Sicherheit (BGBl II S 575 – DV/DISVA). Mit Schreiben vom 19. August 1983 teilte ihm die Beklagte ua mit: Um den Antrag bearbeiten zu können, benötige sie insbesondere noch konkrete Angaben über die Beitragshöhe, den Nachentrichtungszeitraum sowie die Anzahl der Beiträge. Hierbei bitte sie, die beigefügte Anlage VA 1 – 42 „wichtiger Hinweis für die Beitragswahl”) zu beachten. Für eine sachgerechte Antragstellung seien der Vordruck VA 4 – 20 sowie ein Hinweisblatt (VA 4 – 21) beigefügt. Die darin enthaltenen Ausführungen bitte sie unbedingt zu beachten. Über die einzelnen Möglichkeiten der Nachentrichtung von Beiträgen informiere das beiliegende Sondermerkblatt VA 4 – 22. Den vollständig ausgefüllten Antrag wolle sie (die Antragstellerin) bitte unter Beifügung einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung (VA 1 – 21) … binnen sechs Monaten nach Zugang dieses Schreibens zurücksenden. Bei Nichteinhaltung der Frist werde der Antrag ggf abgelehnt werden.
Nach einer Verlängerung der Frist zur Vervollständigung des Antrags bis zum 31. Oktober 1984 lehnte die Beklagte den Nachentrichtungsantrag mit Bescheid vom 20. Februar 1985 ab. Innerhalb der Antragsfrist sei ein formloser Nachentrichtungsantrag gestellt worden, ohne daß Umfang und Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge bestimmt und der Nachweis der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis erbracht worden sei. … Sie (die Beklagte), habe … die für eine sachgerechte Antragstellung erforderlichen Unterlagen mit Sammelsendung zugestellt und gebeten, den Antragsvordruck unter Beifügung einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung zurückzusenden. Innerhalb der gesetzten Frist von sechs Monaten sei weder der ausgefüllte Antragsvordruck noch der Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit eingesandt worden. Sie habe deshalb die Berechtigung zur Nachentrichtung nicht feststellen können. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden. Er könne auch nicht wiederholt werden, weil die Antragsfrist abgelaufen sei.
Die Klägerin erhob Widerspruch und legte im April 1985 den ausgefüllten Antragsvordruck vor. Darin gab sie an, die Nachentrichtung für die Zeit von Januar 1956 bis Juni 1980 (294 Monate) zu einem Monatsbeitrag von 77,00 DM (insgesamt 22.638,00 DM) vornehmen zu wollen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. November 1986 zurück. Darin hieß es ua: Die Versicherungsabteilung habe zunächst eine Frist zur Vervollständigung des Antrags gesetzt. Sie habe – durch Schriftwechsel zwischen der Leitung der Versicherungsabteilung und dem Bevollmächtigten für zahlreiche Anträge – die Frist bis zum 31. Oktober 1984 verlängert. Bis dahin sei aber kein einziger Antrag vervollständigt gewesen. Der Widerspruch habe nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, da die allgemein vorgebrachten Gründe einmal nicht relevant seien, soweit auf die Schwierigkeiten hinsichtlich der Finanzierung hingewiesen werde, zum anderen aber auch nicht glaubhaft seien, soweit die Nichteinhaltung der Fristen mit dem Gesundheitszustand des Bevollmächtigten begründet werde.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 20. April 1988 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen diese Entscheidung abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Art 12 DV/DISVA iVm Art 2 § 51a Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) zuzulassen (Urteil vom 22. März 1989). Die Beklagte habe die Klägerin nicht von der Nachentrichtung ausschließen dürfen. Wegen der Formulierung „um den Antrag bearbeiten zu können”, sei es schon fraglich, ob die Beklagte der Klägerin überhaupt eine Ausschlußfrist zur Konkretisierung ihres Nachentrichtungsantrages gesetzt habe. Aber selbst wenn man dies unterstelle, hätte die Beklagte den Antrag wegen Fristablaufs nicht endgültig ablehnen dürfen, weil sie die Klägerin nicht auf die einschneidenden Rechtsfolgen einer Fristversäumnis hingewiesen habe. Zu einer derartigen Belehrung sei die Beklagte aufgrund der ihr obliegenden allgemeinen Beratungs- und Fürsorgepflicht (§ 14 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – SGB I) verpflichtet gewesen. Der im Schreiben der Beklagten vom 19. August 1983 enthaltene Hinweis, der Antrag werde bei Versäumung der Frist „ggf” abgelehnt, sei nicht eindeutig und enthalte insbesondere nicht die notwendige Belehrung darüber, daß die Klägerin bei Nichteinhaltung der Frist von dem Nachentrichtungsrecht endgültig ausgeschlossen werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die – vom Senat zugelassene -Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung des Art 12 DV/DISVA und des Art 2 § 51a ArVNG geltend macht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 22. März 1989 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 20. April 1988 zurückzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des LSG hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht die Zulassung der Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen abgelehnt.
Der Senat war an der Entscheidung des Rechtsstreits nicht etwa durch eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Prozeßvertretung iS des § 166 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehindert. Zwar hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 17. Mai 1991 eine schriftliche Vollmacht eingereicht, in der sämtliche bisher erteilten Vollmachten widerrufen werden und nun eine Person mit Namen „G … J …” bevollmächtigt wird. Damit endet aber nicht die Vertretung der Klägerin durch die von ihr in diesem Rechtsstreit bevollmächtigte Rechtsanwältin Schreiner. Gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten einzureichen. Dabei sind die „Akten” iS der genannten Vorschrift die Gerichtsakten; denn geregelt wird dort die Prozeßvertretung vor Gericht, und die Vollmacht ist „bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen”, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist (vgl Urteil des Senats vom 15. August 1991 – 12 RK 39/90 – mwN). Zu den Prozeßakten hat die Klägerin eine neue Vollmacht nicht eingereicht. Sie konnte auch nicht ohne weiteres damit rechnen, daß die Beklagte das Revisionsgericht von der neuen Bevollmächtigung unterrichten würde. Gebeten hat die Klägerin nicht darum. Schließlich ist auch nicht eine Person bevollmächtigt worden, die als Prozeßbevollmächtigte gemäß § 166 Abs 2 SGG vor dem BSG zugelassen ist. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist nur angekündigt worden. Alle diese Umstände zeigen die Willensrichtung der Klägerin, nur die Vertretung im Verwaltungsverfahren (§ 13 des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren – SGB X) neu zu regeln. Für das Revisionsverfahren war daher nach wie vor Rechtsanwältin S … – … bevollmächtigt.
Die Klägerin gehört nach den Feststellungen des LSG zu dem Personenkreis, der nach Art 12 DV/DISVA iVm Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt war. Ihr Nachentrichtungsverfahren war, wie in anderen Fällen einer außerordentlichen Nachentrichtung, grundsätzlich in drei Schritten, nämlich der Antragstellung, der Konkretisierung und der Zahlung der Beiträge nach Erlaß des Zulassungsbescheides zu vollziehen (vgl BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 36; BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66; BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nrn 76 und 77). Da der fristgerecht gestellte Antrag nicht voll erkennen ließ, ob die Klägerin zu dem in Art 3 Abs 1 DISVA bezeichneten Personenkreis zählte, insbesondere der amtliche Nachweis ihrer israelischen Staatsangehörigkeit fehlte, hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 19. August 1983 insoweit die Mitwirkung der Klägerin erbeten. Auch durfte sie hierfür eine Frist setzen. Der im Schreiben der Beklagten vom 19. August 1983 enthaltene Hinweis, der Antrag könne bei Nichteinhaltung der Sechsmonatsfrist ggf abgelehnt werden, war allerdings hinsichtlich der Mitwirkung der Klägerin bei der Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nur bedingt zutreffend; denn eine in diesem Zusammenhang gesetzte Frist stellt ihrer Rechtsnatur nach mangels gesetzlicher Grundlage keine Ausschlußfrist dar. Vielmehr muß dann bei Fristversäumnis nach „Lage der Akten” entschieden werden mit der Folge, daß der Antragsteller die unterbliebene Mitwirkungshandlung in einem anschließenden Widerspruchs- und Gerichtsverfahren nachholen darf (BSGE 62, 214, 219 = SozR 1300 § 21 Nr 3).
Die Mitwirkung der Klägerin war andererseits aber auch insofern erforderlich, als ihr Antrag keinerlei Angaben über den Nachentrichtungszeitraum, die Anzahl der Beiträge und die Beitragshöhe enthielt. Insofern durfte die Beklagte mit Schreiben vom 19. August 1983 dazu auffordern, den Antrag zu konkretisieren, und dafür eine Ausschlußfrist setzen. Das gilt aber nur, wenn die Klägerin an einer alsbaldigen Konkretisierung weder durch Unklarheiten im Versicherungsverlauf noch durch fehlende oder mangelhafte Beratung gehindert war (BSGE 60, 266, 269 mwN = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66).
Im vorliegenden Fall waren Unklarheiten im Versicherungsverlauf oder ein Beratungsbedarf der Klägerin für die Beklagte nicht erkennbar. Solange dies nicht der Fall war, konnte die Konkretisierungsfrist sowohl gesetzt werden als auch ablaufen. Ebensowenig stand einer Konkretisierung entgegen, daß im Zeitpunkt der Fristsetzung noch nicht sämtliche Zugangsvoraussetzungen für die Nachentrichtung festgestellt waren. Denn zwischen diesen Zugangsvoraussetzungen (Wohnort und Staatsangehörigkeit) und der Bestimmung des Nachentrichtungszeitraumes, der Anzahl der Beiträge und der Beitragshöhe bestand hier kein unmittelbarer Zusammenhang in dem Sinne, daß die Klägerin nur zur Konkretisierung in der Lage gewesen wäre, wenn zuvor die Beklagte die übrigen Voraussetzungen geklärt hätte. Außerdem war die Beklagte, was sich insbesondere aus der in Art 12 Satz 3 DV/DISVA bestimmten Antragsfrist und der in Art 2 § 51a Abs 3 Satz 3 ArVNG vorgeschriebenen Rahmenfrist für Teilzahlungen ergibt, gehalten, das Verfahren zügig zu Ende zu führen (BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 76 S 152 mwN). Dementsprechend können Verzögerungen nur hingenommen werden, soweit sie wegen erforderlicher Ermittlungen und Beratungen sowie angemessener Überlegungszeiten bei den Antragstellern unvermeidlich sind. Wäre das Setzen einer Ausschlußfrist zur Konkretisierung eines Nachentrichtungsantrags erst zulässig, nachdem die Zugangsvoraussetzungen festgestellt sind, so würde das häufig zu nicht vertretbaren Verzögerungen zu Lasten der Solidargemeinschaft führen. Da der Antragsteller eine Mitwirkung an der Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nach Ablehnung seines Antrages noch nachholen kann (vgl BSGE 62, 214, 219 = SozR 1300 § 21 Nr 3), wäre es ihm dann auch möglich, die Konkretisierung entsprechend lange hinauszuzögern und so das Versicherungsrisiko zu seinen Gunsten zu verschieben.
Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 19. August 1983 eine Frist zur Konkretisierung wirksam gesetzt. Aus ihm ging hervor, daß insbesondere noch konkrete Angaben über den Nachentrichtungszeitraum, die Anzahl der Beiträge und die Beitragshöhe, benötigt wurden. Wenn dem in einem Nebensatz die Begründung hinzugefügt wurde, „um den Antrag bearbeiten zu können”, konnte dies nur so verstanden werden, daß damit „insbesondere” die Konkretisierung gemeint war. Jedenfalls konnte daraus nicht geschlossen werden, daß die Beklagte die Klägerin nur auf ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens aufmerksam machen, aber keine Ausschlußfrist setzen wollte. Dem Schreiben war weiterhin zu entnehmen, daß die Angaben zur Konkretisierung, wie auch die übrigen Angaben, mittels des auszufüllenden Vordrucks VA 4 – 20 gemacht werden sollten. Da dieses Antragsformular eine Spalte für Angaben zur Konkretisierung enthielt, bezog sich die Fristsetzung für die Zurücksendung des vollständig ausgefüllten Antrags auch auf die Konkretisierung. Daß daneben noch für die Mitteilung weiterer im Antragsformular vorgesehener Angaben sowie zur Übersendung einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung aufgefordert wurde, machte die Fristsetzung für die Konkretisierung nicht gegenstandslos. Vielmehr war für die Klägerin klar erkennbar, daß sich die Frist jedenfalls auch auf die Konkretisierung bezog. Der Klägerin stand mit einer (verlängerten) Frist von über 13 Monaten hinsichtlich der Konkretisierung ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung (vgl BSGE 60, 266, 270 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66).
Die Beklagte hat die Klägerin hinreichend über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 153, 154 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 43) entschieden hat, findet § 66 SGB I, wonach bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers Sozialleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werden können, wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen dem Leistungsrecht und dem Recht der außerordentlichen Nachentrichtung von Beiträgen weder unmittelbar noch entsprechend auf Nachentrichtungsverfahren Anwendung, so daß die vom BSG aufgestellten strengen Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 66 Abs 3 SGB I (vgl SozR 2200 § 1243 Nr 3 und 1200 § 66 Nr 13) nicht im gleichen Maße für das Nachentrichtungsverfahren gelten. Allerdings muß nach dem Urteil vom 11. Juni 1980 (aaO S 155, 156) ein Versicherungsträger, bevor er einen Nachentrichtungsantrag allein wegen fehlender Mitwirkung ablehnt, aufgrund der ihm obliegenden Beratungs- und Fürsorgepflicht den Antragsteller grundsätzlich auf die möglichen Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem eine ausdrückliche Belehrung dieser Art unterblieben und der Antrag zunächst wegen fehlender Konkretisierung abgelehnt worden war, hat es der Senat als ausreichend angesehen, daß dem Kläger nach Einlegung des Widerspruchs eine neue Frist eingeräumt worden war. In seinen Urteilen vom 26. Oktober 1989 (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 76) und vom 7. Dezember 1989 (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 77) hat der Senat wegen fehlender Konkretisierung die Ablehnung der Nachentrichtungsanträge sogar für rechtens gehalten, ohne daß zuvor über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung belehrt worden war. In diesen Fällen hatten die Antragsteller sich jahrelang nicht um das Schicksal ihrer Anträge gekümmert.
Im vorliegenden Fall hätte die Ausschlußwirkung allerdings nicht ohne Rechtsfolgenbelehrung eintreten können, weil nach der Begründung des Widerspruchsbescheides sich Bevollmächtigte der Klägerin noch im Jahre 1984 in das Verfahren eingeschaltet hatten. Die an die Belehrung über die Ausschlußwirkung zu stellenden Anforderungen sind hier erfüllt. Dabei ist von Bedeutung, daß die Beklagte – ähnlich wie in dem der Entscheidung des Senats vom 11. Juni 1980 (aaO) zugrunde liegenden Fall – den Antrag nicht unmittelbar nach der Sechsmonatsfrist abgelehnt, sondern diese Frist bis Ende Oktober 1984 verlängert und sich dann noch mit der Ablehnung drei Monate Zeit gelassen hat. Ferner war die Klägerin durch einen Bevollmächtigten vertreten, der als Angehöriger eines Büros für deutsche Pensionsangelegenheiten zahlreiche gleichgelagerte Fälle vertrat und dem die Bedeutung der im Schreiben vom 19. August 1983 gesetzten Frist bekannt sein mußte, zumal er eine Verlängerung dieser Frist erreicht hatte. Diese Umstände lassen einen Hinweis als ausreichend erscheinen, daß der Antrag bei nicht innerhalb der Frist erfolgter Konkretisierung abgelehnt werden könne.
Einen derartigen Hinweis enthält das Schreiben der Beklagten vom 19. August 1983. Darin wird nämlich die Ablehnung des Antrags für den Fall angedroht, daß der vollständig ausgefüllte Antrag unter Beifügung einer – hier nur in Betracht kommenden – Staatsangehörigkeitsbescheinigung nicht fristgerecht zurückgesandt wurde. Dem war zu entnehmen, daß der Antrag auch abgelehnt werden konnte, wenn er nicht oder nur teilweise ausgefüllt wurde insbesondere die Angaben über die Konkretisierung fehlten.
Die Wirksamkeit der Belehrung hinsichtlich einer Versäumung der Konkretisierungsfrist wurde nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Belehrung sich auch auf die Zugangsvoraussetzungen für die Nachentrichtung, insbesondere auf die Übersendung der Staatsangehörigkeitsbescheinigung, bezog. Zwar war die Belehrung hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen unrichtig. Wenn die Beklagte insoweit unzulässigerweise eine Ausschlußfrist gesetzt hat, so kann das aber nur zur Folge haben, daß der Antrag nicht allein wegen der Versäumung der Frist hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen abgelehnt werden durfte. Davon blieb jedoch die Versäumung der Konkretisierungsfrist unberührt und als tragender Grund für die Ablehnung der Nachentrichtung erhalten. Im übrigen war der Beklagten im Zeitpunkt der Fristsetzung (August 1983) das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr 3) zur Fristsetzung für den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen noch nicht bekannt.
Der im Schreiben der Beklagten vom 19. August 1983 enthaltene Hinweis auf den Ausschlußcharakter der Konkretisierungsfrist ist auch nicht deshalb unzureichend, weil er den Zusatz „ggf” enthält. Wie die Revision mit Recht ausführt, wird damit dem Umstand Rechnung getragen, daß die Konkretisierungsfrist als behördliche Frist gemäß § 26 Abs 7 SGB X verlängert werden kann (vgl BSGE 60, 266, 271, 272 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66). Wäre dieser Zusatz im Hinweis nicht enthalten gewesen, wäre möglicherweise bei der Klägerin der falsche Eindruck entstanden, eine Verlängerung der Frist sei schlechthin ausgeschlossen.
Die Ablehnung der Nachentrichtung ist auch nicht wegen etwaiger Ermessensfehler der Beklagten aufzuheben. In dem Widerspruch der Klägerin liegt zwar gleichzeitig auch der Antrag, die versäumte Frist rückwirkend zu verlängern. Hierüber hatte die Beklagte gemäß § 26 Abs 7 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Daß sie von diesem Ermessen Gebrauch gemacht hat, ist dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen, denn dort wird – wenn auch in zusammengefaßter Form – ausgeführt, welche Gründe sie veranlaßt haben, die Frist nicht noch einmal zu verlängern. So wird darin die Ablehnung einer weiteren Verlängerung damit begründet, daß die allgemein vorgebrachten Gründe einmal nicht relevant seien, soweit auf Schwierigkeiten hinsichtlich der Finanzierung hingewiesen werde, zum anderen aber auch nicht glaubhaft seien, soweit die Nichteinhaltung mit dem Gesundheitszustand des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin begründet werde. Hieraus wird deutlich, daß die Beklagte Abwägungen über das Für und Wider einer weiteren Fristverlängerung getroffen hat. Die Beklagte durfte sich auf eine kurze Darstellung ihrer Erwägungen beschränken, weil die Begründung des Widerspruchs keine Besonderheiten des Einzelfalles erkennen ließ und es sich im übrigen um eine zweite (rückwirkende) Verlängerung handelte.
Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des LSG somit aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen