Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Student. Überschreitung der Altershöchstgrenze. Verlängerung der Versicherungspflicht nur bei Hinderungsgründen, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorgelegen haben. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Das Überschreiten der Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (Vollendung des 30. Lebensjahrs) kann nur durch solche Hinderungsgründe gerechtfertigt sein, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben (Fortführung von BSG vom 30.9.1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr 8).
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Verlängerung der Versicherungspflicht als Student ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Hinderungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze nicht ursächlich war.
2. Wenn der geltend gemachte Hinderungsgrund erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintrat, kann er die Überschreitung der Altersgrenze offensichtlich nicht rechtfertigen.
3. Die – mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene – Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student auf das Höchstalter von 30 Jahren ist nicht verfassungswidrig.
Orientierungssatz
Die - mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene - Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student auf das Höchstalter von 30 Jahren ist nicht verfassungswidrig (Festhaltung zB an BSG vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 = BSGE 71, 150, 154 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 4; BSG vom 30.9.1992 - 12 RK 35/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr 5 und vom 30.6.1993 - 12 RK 6/93 = SozR 3-2500 § 5 Nr 13 S 45).
Normenkette
SGB 5 § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2 Fassung: 1991-12-20; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Ende der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung als Student.
Der am 26.8.1974 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger legte 1994 das Abitur ab und nahm ein Studium der Rechtswissenschaften und der Psychologie auf, das er 1997 abbrach. Zum Wintersemester 1998/1999 begann er das Studium der Humanmedizin. In der Folgezeit erkrankte der Kläger an einer reaktiven Depression, welche erstmals Ende 2001/Anfang 2002 auftrat. Krankheitsbedingt war der Kläger für drei Semester beurlaubt (Sommersemester 2003, Wintersemester 2003/2004 und Wintersemester 2004/2005). Am 16.4.2006 wurde der Kläger Vater. Von November 2006 bis Anfang 2008 übernahm er vormittags die Betreuung des Kindes.
Mit Schreiben vom 7.1.2008 informierte die Beklagte den Kläger über das Ende seiner Versicherungspflicht als Student und übersandte ihm einen Fragebogen zur weiteren Versicherung bzw zum Vorliegen von Gründen für eine Fortdauer der Versicherungspflicht. In dem Fragebogen beantragte der Kläger am 12.1.2008 die "Verlängerung der Versicherungspflicht" und gab als Grund an: "Geburt eines Kindes u. dessen Betreuung vom 11/06 bis 05/09". Daraufhin stellte die Beklagte das Ende der studentischen Pflichtversicherung zum 31.3.2008 und daran anschließend eine (freiwillige) Versicherung in der "Absolventen-Versicherung" für die Dauer von sechs Monaten fest (Bescheid vom 21.2.2008). Die Beklagte wies den dagegen gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.6.2008).
Das SG hat auf die auf eine (nachträgliche) Weiterversicherung in der Krankenversicherung der Studenten vom 1.4.2008 bis 31.1.2010 und auf Erstattung der zu viel entrichteten Beiträge gerichtete Klage die "Bescheide" der Beklagten vom 7.1.2008 und 21.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2008 aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 14.10.2011). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der Kläger sei ab 1.4.2008 nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert, weil im streitigen Zeitraum das in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V vorgesehene Höchstalter von 30 Jahren schon überschritten gewesen sei. Die in Halbs 2 der Regelung vorgesehene Ausnahme sei nicht einschlägig, weil die vom Kläger wegen Betreuung des im April 2006 geborenen Kindes geltend gemachten Hinderungszeiten ab November 2006 keine Verlängerung rechtfertigten; zu diesem Zeitpunkt sei bereits das 30. Lebensjahr des Klägers vollendet gewesen, sodass diese Hinderungszeiten nicht mehr kausal für die Überschreitung der im Gesetz genannten zeitlichen Grenze gewesen sein könnten (insoweit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 8). Als Ausnahmebestimmung sei die Vorschrift in der Weise eng auszulegen, dass nur solche Hinderungszeiten für die Fortdauer der Versicherungspflicht als Student anerkannt werden könnten, die schon vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorgelegen hätten (Urteil vom 21.11.2012).
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision und rügt (sinngemäß) eine Verletzung von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V. Die Vorschrift gebe die vom LSG geforderte Kausalität zwischen Hinderungsgrund und der Überschreitung der Altersgrenze nicht vor. Wenn bereits vor Vollendung des 30. Lebensjahres ein Hinderungsgrund eingetreten sei und danach - während der fortbestehenden Krankenversicherungspflicht - ein neuer, weiterer Hinderungsgrund, sei der Betroffene ununterbrochen als Student krankenversicherungspflichtig; damit stelle sich die Frage nach einem Wiederaufleben dieser Versicherung nicht. Auch die Gesetzeshistorie gebiete nicht, die Vorschrift im Sinne des LSG eng auszulegen. Aus der Gesetzesbegründung könne nicht geschlossen werden, dass ein Hinderungsgrund, der nach Überschreiten der Altersgrenze eintrete, nicht berücksichtigt werde. Der Sinn und Zweck von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V bestehe nicht darin, die Versicherungspflicht als Student zu begrenzen. Im Gegenteil fördere der Staat das Studieren durch die verschiedensten Leistungen, insbesondere auch durch die beitragsgünstige Versicherungspflicht als Student. Nach Halbs 2 der Vorschrift stehe das Alter des Versicherten einer Versicherungspflicht als Student nur entgegen, soweit nicht rechtfertigende Gründe gegeben seien. An der Wertigkeit dieser Rechtfertigungsgründe ändere sich durch das Überschreiten der Altersgrenze nichts. Die Auffassung des LSG führe zu zufälligen, sachlich nicht begründbaren Ergebnissen und zu schwierigen Abgrenzungsfragen, zB dann, wenn er (der Kläger) im streitigen Zeitraum nicht durch die Betreuung seines Kindes, sondern durch ein erneutes Auftreten seiner reaktiven Depression an dem Studium gehindert gewesen wäre.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. November 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. Oktober 2011 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
Das LSG hat zu Recht das stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil die Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Rechtsfehlerfrei hat die Beklagte festgestellt, dass die Versicherungspflicht des Klägers als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 31.3.2008 endete.
1. Die Klage ist allerdings nur teilweise zulässig.
Streitgegenstand des Rechtsstreits ist - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - die allein als Bescheid anzusehende Entscheidung der Beklagten vom 21.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2008; darin wurde über das Ende der Versicherungspflicht des Klägers als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 31.3.2008 entschieden. Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage nur hinsichtlich der nur noch geltend gemachten Feststellung der Versicherungspflicht als Student in der Zeit vom 1.4.2008 bis 31.1.2010 zulässig.
2. In der Sache hat das LSG zu Recht entschieden, dass - wie in den Bescheiden der Beklagten ausgeführt - die Versicherungspflicht des Klägers als Student zum 31.3.2008 endete. Die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.
a) Gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V (in der seit 1992 unveränderten Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) sind - unter im vorliegenden Fall nicht relevanten weiteren Voraussetzungen - Studenten versicherungspflichtig, die an staatlichen Hochschulen eingeschrieben sind "bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres"; Stu-denten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nach Halbs 2 der Vorschrift nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Solche Gründe, die den Fortbestand der Krankenversicherungspflicht des Klägers als Student über den 31.3.2008 hinaus rechtfertigen, liegen nicht vor.
b) Der Kläger vollendete bereits am 26.8.2004 das 30. Lebensjahr. Ein Grund iS von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V, der seine Versicherungspflicht als Student im streitigen Zeitraum ab 1.4.2008 trotz Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V kommen nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (vgl grundlegend BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 14 f).
Es kann offenbleiben, ob die Betreuung eines Kindes allgemein als Hinderungsgrund iS von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V angesehen werden kann (bejahend Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 5 RdNr 386, Werksstand 02/13; Wiegand in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2013, § 5 RdNr 76; offengelassen in BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 13 S 43). Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten insoweit die Ansicht, dass die Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung eine Verlängerung der Versicherungspflicht für längstens sechs Semester ermöglichen könne (vgl 1.1.3 Buchst c des Rundschreibens "Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten …" vom 21.3.2006). Demgegenüber zählen die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen ≪Gesundheits-Reformgesetz≫ - GRG, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs 1 und 2) zwar eine Schwangerschaft zu den Hinderungsgründen, im Übrigen aber lediglich die "Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern" (kritisch zu den in der Gesetzesbegründung genannten Verlängerungstatbeständen insgesamt Gerlach, aaO, RdNr 374). Ebenso kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die Feststellungen der Vorinstanzen zum tatsächlichen Umfang der Betreuungsleistungen durch den Kläger ausreichen würden, um die Annahme zu rechtfertigen, er sei dadurch seit November 2006 - dem von ihm angegebenen Betreuungsbeginn - an der (ordnungsgemäßen) Durchführung seines Studiums gehindert gewesen.
Eine Verlängerung der Versicherungspflicht des Klägers als Student ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der von ihm geltend gemachte Hinderungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze nicht ursächlich war. Das BSG hat bereits wiederholt - jedenfalls für Fälle einer "späten" Aufnahme des Studiums, dh bereits in einem fortgeschritteneren Lebensalter - entschieden, dass der Hinderungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze konkret kausal gewesen sein muss (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 6 S 23; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 13 S 44). Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme eines kurze Zeit nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung begonnenen Studiums, in dessen Verlauf das 30. Lebensjahr überschritten wird, kann jedoch nichts anderes gelten. § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V erlaubt nämlich kein unbefristetes Hinausschieben des Endes der Versicherungspflicht als Student, soweit und solange (überhaupt) nur Hinderungsgründe in der Zeit vor und/oder während des Studiums vorgelegen haben bzw weiter vorliegen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach die dort genannten Sachverhalte "die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen" müssen. Dieser Formulierung hat der Senat schon in der Vergangenheit entnommen, dass erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe die Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr gerechtfertigt haben können (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 8 S 30 ff; dem folgend zB Klose in Jahn, SGB V, Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 RdNr 147 aE; Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 5 RdNr 68; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werksstand 02/13, K § 5 RdNr 389; vgl auch Peters in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Mai 2014, § 5 SGB V RdNr 105). Hieran hält der Senat fest (vgl ebenso Urteil des Senats vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Hätte der Gesetzgeber - im Sinne der Ansicht des Klägers - die Versicherungspflicht auch nach dem überschrittenen 30. Lebensjahr allein mit Blick auf das bloße (abstrakte) Vorhandensein von Hinderungsgründen als solchem quasi "unbefristet" bis zum jeweiligen Studienabschluss des Betroffenen fortbestehen lassen wollen, so hätte eine andere, an den (erfolgreichen) Studienabschluss anknüpfende Gesetzesformulierung nahe gelegen. Dann wäre beispielsweise die explizite Formulierung zu erwarten gewesen, dass die Krankenversicherungspflicht als Student auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres solange fortbesteht, wie ein Studium aufgrund bestimmter Hinderungsgründe nicht hat abgeschlossen werden können. Eine Regelung diesen Inhalts enthält das Gesetz jedoch gerade nicht.
Da der durch die Geburt des Kindes des Klägers am 16.4.2006 verursachte Betreuungsaufwand ab November 2006 - seine Qualität als Hinderungsgrund iS von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V unterstellt - erst eintrat, nachdem der Kläger sein 30. Lebensjahr tatsächlich bereits seit mehr als zwei Jahren überschritten hatte, kann die Kindesbetreuung selbst die Überschreitung der Altersgrenze offensichtlich nicht rechtfertigen.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers ändert die in seinem Fall erfolgte frühere Verlängerung der Krankenversicherungspflicht als Student aufgrund eines anderen Hinderungsgrundes (hier: Krankheit) an diesem Ergebnis nichts. § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V knüpft als Ausgangspunkt der Kausalitätsprüfung und Bezugspunkt schon nach seinem Wortlaut allein an "die Überschreitung der Altersgrenze" an, nicht aber an die Überschreitung einer bereits über die Altersgrenze hinaus verlängerten Versicherungspflicht als Student oder die weitere Verlängerung des Studiums. Zu prüfen ist demnach auch allein die Kausalität des konkreten Hinderungsgrundes für die Überschreitung der Altersgrenze (zur gebotenen konkreten Untersuchung der Kausalität vgl erneut BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 6 S 23). Auf das Auf- oder Hinzutreten eines (weiteren) Hinderungsgrundes bei (fortbestehender) Versicherungspflicht kommt es danach nicht an. Zudem bestand hier der frühere Hinderungsgrund (Krankheit) nach den den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG schon nicht nahtlos fort.
Auch kann dem Revisionsvorbringen des Klägers nicht darin gefolgt werden, dass die Gesetzeshistorie die aufgezeigte Auslegung nicht gebiete. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht als Student grundsätzlich auf ein "Höchstalter" begrenzt, um Missbräuche zu vermeiden und auch der Tendenz entgegenzuwirken, das Hochschulstudium zu verlängern. Die Ausnahmeregelung des Halbs 2 soll danach eng ausgelegt werden (zum Ganzen: Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs 1 und 2; dazu - auch unter dem Blickwinkel höherrangigen Rechts - näher Urteil des Senats vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Schließlich kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, dass der "vorrangige" Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V nicht darin bestehe, die Krankenversicherung der Studenten zu begrenzen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Daran ändert auch der Hinweis auf die Existenz vielfältiger anderer staatlicher Leistungen zur Förderung des Studierens nichts. Denn aus diesem Gesichtspunkt kann jedenfalls für die erfolgte gesetzliche Ausgestaltung der beitragsgünstigen Krankenversicherung der Studenten (vgl § 236 Abs 1 S 1, § 245 Abs 1 SGB V), die unter beanstandungsfreier Ausübung sozialpolitischen Ermessens eine Begrenzung auf einen bestimmten zeitlichen Rahmen vorsieht, nichts hergeleitet werden. Der Hinweis des Klägers, dass es zu unterschiedlichen Konsequenzen komme, je nachdem, ob der Hinderungsgrund vor oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintrete, ist eine Folge, die - ähnlich wie bei Stichtagsregelungen - jeder Regelung mit einer tatbestandlichen Anknüpfung an ein bestimmtes Ereignis eigen ist. Hieraus lässt sich der pauschale Schluss, dies führe zu zufälligen, sachlich nicht mehr begründbaren Ergebnissen, nicht ziehen.
d) Gegen das aufgezeigte Ergebnis bestehen schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass die - mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene - Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student auf das Höchstalter von 30 Jahren nicht verfassungswidrig ist (zB BSGE 71, 150, 154 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 15 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 5 Leitsatz und S 19 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 13 S 45). Daran hält der Senat fest.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
DB 2015, 7 |
Breith. 2015, 905 |