Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) oder wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente).
Der am 30. September 1933 geborene Kläger erlernte keinen Beruf. Nach verschiedenen anderen Tätigkeiten war er ab 1958 im Baugewerbe und darin von 1976 bis zu seiner Krankschreibung am 11. September 1978 bei der Bauunternehmung K. & G. in V.-Sch. beschäftigt. Dort hatte er einen Kran zu führen und daneben einfache Bauarbeiten wie das Beischaffen von Baumaterial für die Maurer, das Spitzen mit Kompressor und Bohrhammer und Ausschachtungen von Hand zu verrichten. Tariflich war seine Tätigkeit in die Lohngruppe M V/2 des Anhangs zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe eingestuft. Dem Kläger wurde nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit der Fertigkeitsnachweis als Baumaschinenführer im Hochbau vom 16. August 1979 ausgestellt.
Seinen Antrag vom 15. August 1979 auf Bewilligung einer EU- oder BU-Rente lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28. Januar 1980 ab, weil der Kläger noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit vollschichtig ausüben könne. Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. März 1981). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26. April 1982) und zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Versichertenrente. Nach den ärztlichen Feststellungen könne er trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen am Skelettsystem und in Form einer Fettleber noch leichte Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten im Gewicht von mehr als 10 bis 15 kg, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr und nicht überwiegend im Freien vollschichtig verrichten. Damit sei er auf entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Nach dem in der tariflichen Einstufung zum Ausdruck kommenden qualitativen Wert seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Baumaschinist ohne die Kenntnisse der Facharbeiterberufe des Baumaschinenwartes oder des Baumaschinenführers sei er der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Mit vollschichtigen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er noch die gesetzliche Lohnhälfte erzielen. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei angesichts dessen, daß die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht stärker oder in spezifischer Weise eingeschränkt sei, nicht erforderlich. Fragen des Arbeitsmarktes seien nicht zu prüfen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das LSG sei zutreffend davon ausgegangen, daß er (Kläger) aufgrund seines bisherigen Berufes der Versichertengruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen sei. Es habe jedoch zu Unrecht unterlassen, bei einem Versicherten wie ihm (Kläger) wenigstens eine zumutbare Verweisungstätigkeit mit nachprüfbaren Angaben konkret zu benennen. Dessen bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch bei denjenigen Versicherten, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters gehörten und deswegen nicht auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könnten. Das angefochtene Urteil sei außerdem deswegen nicht haltbar, weil das LSG nicht zunächst die volle Erwerbsfähigkeit eines vergleichbaren gesunden Versicherten ermittelt und sie mit der dem Rente beanspruchenden Versicherten verbliebenen Erwerbsfähigkeit verglichen habe. Damit fehlten dem angefochtenen Urteil die entscheidungserheblichen Grundlagen. Rechtlich unzutreffend sei der Hinweis des LSG auf die gesetzliche Lohnhälfte. Das Gesetz stelle nicht auf ein solches Tatbestandsmerkmal, sondern auf das Herabsinken der Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen einer gesunden Vergleichsperson ab und setze daher für den Anspruch auf BU-Rente eine Lohneinbuße in bestimmter Höhe nicht voraus. Aber selbst wenn es hierauf ankommen sollte, habe das LSG keine nachprüfbaren Feststellungen hinsichtlich des vollen Lohnes der gesunden Vergleichsperson und des erzielbaren Lohnes aus der zumutbaren Verweisungstätigkeit getroffen.
Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 1982 und des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. März 1981 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Januar 1980 zu verurteilen, ihm (Kläger) auf seinen Antrag vom 15. August 1979 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, mindestens jedoch wegen Berufsunfähigkeit, zu leisten; hilfsweise: unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat einen Sachantrag nicht gestellt und sich zum Revisionsvorbringen nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die durch nachträgliche Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder mindestens wegen Berufsunfähigkeit. Rechtsgrundlagen eines solchen Anspruchs sind §§ 1246, 1247 RVO. Danach erhält Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherte, der berufs- bzw. erwerbsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 1246 Abs. 1, § 1247 Abs. 1 RVO). Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 1246 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RVO). Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (§ 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO).
Bei der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, ist von seinem "bisherigen Beruf", d.h. regelmäßig von der zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit auszugehen. Kann der Versicherte auch nach Eintritt der angeblich Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bedingenden Umstände seine bisherige Berufstätigkeit weiterhin ausüben, so schließt allein dies die Annahme von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit aus. Für eine Verweisung auf andere Tätigkeiten und eine Erörterung ihrer beruflichen Zumutbarkeit besteht dann kein Anlaß mehr. Selbst wenn aber eine solche Verweisung in Betracht kommt, bedarf es der Feststellung des "bisherigen Berufes" des Versicherten. Er ist sowohl im Rahmen des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO für die Bestimmung des Kreises der Tätigkeiten, auf die der Versicherte unter Verneinung von Berufsunfähigkeit zumutbar verwiesen werden darf, als auch im Rahmen des § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO für die Frage, ob die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden äußersten Grenzen der Verweisbarkeit gewahrt sind, von entscheidender Bedeutung. Dabei bestimmt sich der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten hauptsächlich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes des Versicherten im Betrieb. Dieser qualitative Wert spiegelt sich relativ zuverlässig in der tariflichen Einstufung der jeweiligen Tätigkeit wider. Sie ist daher ein gewichtiges - wenn auch keineswegs das einzige - Hilfsmittel zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zugleich zur Bestimmung des Kreises der nach § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO beruflich zumutbaren Verweisungstätigkeiten. Dabei lassen sich in der Arbeitswelt auf der Grundlage der tariflichen Bewertung mehrere Gruppen von Arbeiterberufen auffinden, welche durch verschiedene "Leitberufe" - nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters - charakterisiert werden. Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO liegt hingegen erst dann vor, wenn es keine Tätigkeiten gibt, die dem Versicherten nach seinen Kräften und Fähigkeiten, nach sozialen Gesichtspunkten und nach der Höhe des Entgelts zumutbar sind (vgl. zu alledem z.B. Urteile des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 86 S. 267 f. und Nr. 90 S. 283 f. m.w.N.).
Das LSG hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger eine Versichertenrente nicht zusteht. Er ist weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß bisheriger Beruf des Klägers seine zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte gemischte Tätigkeit eines zugleich mit einfachen Bauarbeiten betrauten Kranführers gewesen ist. Diese gemischte Tätigkeit kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Das hat das LSG zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Es hat jedoch unter Bezugnahme auf das Gutachten des Medizinaldirektors Dr. R. vom 13. Dezember 1979 und auf die von den behandelnden Ärzten S. und Dr. C. eingeholten gutachtlichen Äußerungen ausgeführt, der Kläger könne noch leichte Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten im Gewicht von mehr als 10 bis 15 kg, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr und nicht überwiegend im Freien vollschichtig verrichten und sei auf entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Daraus ist zu schließen, daß das Berufungsgericht den Kläger zur Ausübung seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit des Kranführers und Bauhelfers als nicht mehr fähig erachtet hat.
Das LSG ist ferner unter Heranziehung zutreffender rechtlicher Kriterien zu dem Ergebnis gelangt, daß der bisherige Beruf des Klägers aufgrund der tariflichen Einstufung seiner Tätigkeit des Baumaschinisten ohne die Kenntnisse eines Baumaschinenwarts oder Baumaschinenführers in die Lohngruppe M V/2 des Anhangs zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe der Gruppe der Arbeiterberufe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Dagegen hat die Revision Bedenken oder Einwendungen nicht geäußert. Der Kläger hat im Gegenteil die Zuordnung seines bisherigen Berufes zur Versichertengruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters ausdrücklich als zutreffend bezeichnet.
Als Versicherter dieser Gruppe der Arbeiterberufe ist der Kläger auf die zur unteren Gruppe zählenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar. Davon geht auch die Revision aus. Sie beanstandet in diesem Zusammenhang jedoch, daß das LSG nicht wenigstens eine zumutbare Verweisungstätigkeit mit nachprüfbaren Angaben konkret benannt habe. Indes hat es einer solchen Benennung im vorliegenden Fall nicht bedurft.
Zur Begründung der Verweisbarkeit eines Versicherten auf ihm nach den in § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO genannten Kriterien zumutbare Verweisungstätigkeiten reichen allgemeine und pauschale Ausführungen, welche leicht zu ständig wiederholbaren Leerformeln werden können, nicht aus (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 46 S. 111; Nr. 38 S. 116; Nr. 63 S. 191). Sie ermöglichen nicht die Nachprüfung, ob ein Versicherter die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich verwerten kann und ob ihm dies zumutbar ist oder nicht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 72 S. 229). Deswegen muß grundsätzlich entweder schon im ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder jedenfalls im Urteil der letzten Tatsacheninstanz wenigstens eine Verweisungstätigkeit konkret benannt werden. Der Versicherungsträger oder im Streitfall das Gericht müssen im Einzelfall prüfen und im Bescheid bzw. im Urteil darlegen, welche auf dem Arbeitsmarkt zugängliche, ganz konkrete Tätigkeit vorhanden ist, die den gesundheitlichen und beruflichen Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspricht und ihm nach der Qualität des bisherigen Berufes zugemutet werden kann. Allerdings gilt dieses Gebot der konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten nicht ausnahmslos. Es greift dann nicht ein, wenn es offensichtlich ist, daß es für den Versicherten geeignete und zumutbare Verweisungstätigkeiten gibt. So sind etwa in Fällen, in denen der bisherige Beruf des Versicherten zur Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters gehört, wegen der selbst für die Tarifpartner bestehenden Unmöglichkeit, die Fülle der nicht durch Ausbildung und/oder Berufserfahrung qualifizierten Tätigkeiten kurz und charakterisierend zu benennen, der Versicherungsträger bzw. das Tatsachengericht der sonst bestehenden Pflicht zur konkreten Benennung wenigstens einer Verweisungstätigkeit enthoben. Andererseits ist eine solche konkrete Benennung dann nicht entbehrlich, wenn bei dem Versicherten besondere Umstände - wie etwa spezifische gesundheitliche oder berufliche Einschränkungen - vorliegen, welche eine Berufsausübung zusätzlich erschweren. Das gilt u.a. dann, wenn der Versicherte gesundheitlich stärker oder in spezifischer Weise (z.B. Einarmigkeit, Einäugigkeit) eingeschränkt ist oder nur unter besonders unüblichen Arbeitsbedingungen tätig sein kann. Zu den spezifischen beruflichen Einschränkungen in diesem Sinne zählt die Zugehörigkeit des bisherigen Berufes des Versicherten zu den Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters oder des Facharbeiters (vgl. die Urteile des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75 S. 238 und Nr. 90 S. 285 m.w.N.). Wie der Senat ergänzend dazu in den nichttragenden Gründen seines Urteils vom 23. Juni 1981 (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 81 S. 253) ausgeführt hat, hat entsprechendes für Versicherte zu gelten, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten gehören und daher nicht auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden dürfen.
Diese Ausführungen bedürfen einer im damaligen Rechtsstreit nicht veranlaßten Modifizierung. Sie ist aus zwei Gründen geboten. Einmal ist zu berücksichtigen, daß es sich bei der Gruppe der Versicherten mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters um eine inhomogene und vielschichtige Berufsgruppe handelt. Diese Gruppe umfaßt einmal die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren. Neben diesen Ausbildungsberufen gehören in diese Gruppe aber auch schon diejenigen Berufe, welche eine betriebliche Ausbildung von nur drei Monaten voraussetzen. Dazwischen liegen zahlreiche andere "Anlernberufe". Diesen gleichbehandelt werden schließlich diejenigen ungelernten Tätigkeiten, die wegen ihrer Qualität - nicht aber wegen etwaiger mit ihrer Verrichtung verbundenen Nachteile - tariflich etwa gleich hoch wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind, ohne daß es darauf ankommt, ob hierfür überhaupt eine Ausbildung gefordert wird (vgl. BSGE 43, 243, 245f. = SozR 2200 § 1246 Nr. 16 S. 49; BSG SozR a.a.O. Nr. 17 S. 52; Nr. 60 S 178 f.; Nr. 66 S. 205). Zum anderen kann nicht außer Acht bleiben, daß zwischen der qualitativen Wertigkeit des bisherigen Berufes einerseits und den Anforderungen bezüglich der Benennung einer Verweisungstätigkeit andererseits eine Wechselbeziehung besteht. Der qualitative Wert des bisherigen Berufes ist nicht nur maßgebend für die Breite der Verweisbarkeit des Versicherten auf andere Tätigkeiten. Er ist auch bestimmend für die Frage, ob und mit welchen Einzelheiten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen sind. Je höher der qualitative Wert des bisherigen Berufes gewesen ist, desto strengere Anforderungen sind bezüglich der Benennung von Verweisungstätigkeiten zu stellen.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Gesichtspunkte könnte - was der Senat jedoch ausdrücklich offen läßt - die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit jedenfalls bei denjenigen Versicherten innerhalb der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters erforderlich sein, deren bisheriger Beruf ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren gewesen ist oder wenigstens eine über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgehende echte betriebliche Ausbildung vorausgesetzt hat. Zwar sind auch diese Versicherten auf Tätigkeiten der Gruppe der Ungelernten mit Ausnahme derjenigen Tätigkeiten verweisbar, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert haben (vgl. BSGE 43, 243, 246 f. = SozR 2200 § 1246 Nr. 16 S. 50). Insbesondere die Versicherten mit einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf unterscheiden sich jedoch von den Versicherten in der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters durch eine - möglicherweise nur geringfügig - kürzere Dauer der Regelausbildungszeit, so daß von daher bezüglich des Erfordernisses der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit eine Gleichstellung oder ähnliche Behandlung beider Gruppen der Versicherten angezeigt sein könnte.
Dies abschließend zu entscheiden bietet der vorliegende Fall indes keinen Anlaß. Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Sein bisheriger Beruf ist kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren gewesen. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG bieten noch nicht einmal Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger eine die bloße Einweisung und Einarbeitung übersteigende betriebliche Ausbildung durchlaufen hat. Vielmehr hat er seine auf die Führung allein eines Baukrans und nicht auch anderer Baumaschinen beschränkten Kenntnisse lediglich durch seine praktische Berufstätigkeit als Kranführer erworben. Diese wiederum hat seiner Tätigkeit nicht allein das Gepräge gegeben. Er hat ganz wesentlich auch einfache Bauarbeiten und damit eine gemischte Tätigkeit verrichten müssen. Bei dieser Sachlage beruht die Zuordnung des bisherigen Berufes des Klägers in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters ausschließlich darauf, daß er nur wegen eines Teils seiner gemischten Tätigkeit tariflich gleich hoch wie ein sonstiger Ausbildungsberuf eingestuft gewesen ist; der andere Teil (einfache Bauarbeiten) allein hätte eine solche Einstufung nicht erlaubt.
Bei diesen Versicherten bedarf es der konkreten Benennung wenigstens einer Verweisungstätigkeit nicht. Zwar sind auch sie nicht ganz uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten der unteren Gruppe der Arbeiterberufe verweisbar. Vielmehr sind von der Verweisbarkeit diejenigen Tätigkeiten ausgeschlossen, welche nur einen sehr geringen qualitativen Wert haben. Von größerem Gewicht ist jedoch der Umstand, daß diese Versicherten nach dem qualitativen Wert ihres bisherigen Berufes innerhalb der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters einen unteren Rang einnehmen. Insofern stehen sie der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters nahe, so daß - anders als bei Facharbeitern und möglicherweise bei Arbeitern, welche einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren ausgeübt haben - ihre Zugehörigkeit zur Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters nicht als besonderer Umstand angesehen werden kann, welcher trotz der Verweisbarkeit auf das weite Feld der nicht qualifizierten Tätigkeiten die konkrete Benennung jedenfalls einer Verweisungstätigkeit gebietet. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, daß der Versicherte nicht gesundheitlich stärker oder in spezifischer Weise eingeschränkt ist oder nicht nur unter besonders unüblichen Arbeitsbedingungen tätig sein kann. Sind solche Einschränkungen vorhanden, so muß auch bei diesen Versicherten zumindest eine Verweisungstätigkeit konkret benannt werden. Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Nach den Feststellungen des LSG (S 17 f. des Urteils) liegen stärkere bzw. spezifische Einschränkungen der Leistungsfähigkeit beim Kläger nicht vor. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat bindend. Der Kläger hat dagegen Revisionsrügen nicht erhoben (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Damit ist die Ansicht des LSG, im vorliegenden Fall sei die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30 S. 90 f. zur Verweisung eines "allenfalls kurzfristig" Angelernten).
Die weiteren Sachrügen der Revision greifen ebenfalls nicht durch. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, daß § 1246 Abs. 2 Satz 1 RVO einen Vergleich der unter Außerachtlassung der besonderen Verhältnisse einer individuellen Arbeitsleistung und der besonderen Gegebenheiten eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermittelnden durchschnittlichen vollen Erwerbsfähigkeit eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten einerseits und der dem rentenbegehrenden Versicherten verbliebenen Erwerbsfähigkeit andererseits verlangt (vgl. BSGE 38, 153, 155 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4 S. 7; BSGE 41, 129, 133 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11 S. 27). Hiervon ist jedoch auch das Berufungsgericht ausgegangen (vgl. S. 9 des Urteils); es hat - wie bereits ausgeführt - mit ausreichender Deutlichkeit den Kläger zur Ausübung seines "bisherigen Berufes" des Kranführers und Bauhelfers als nicht mehr fähig erachtet.
Der Senat kann entgegen der Meinung des Klägers dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß das LSG eine tatsächlich eingetretene Lohneinbuße in bestimmter Höhe als rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf BU-Rente angesehen hat. Zwar hat es ausgeführt (S. 17 des Urteils) -, der Kläger sei nicht berufsunfähig, weil er mit vollschichtigen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch die gesetzliche Lohnhälfte erzielen könne. Nach dem Gesamtzusammenhang dieser Ausführungen hat das Berufungsgericht damit jedoch in Anknüpfung an § 1246 Abs. 2 Satz 1 RVO lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß der Kläger durch Ausübung der ihm nach den Kriterien des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO zumutbaren Verweisungstätigkeiten noch mindestens die Hälfte des Einkommens aus seiner bisherigen Berufstätigkeit erzielen kann. Das steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach neben und unabhängig von der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit zusätzlich zu prüfen ist, ob der Versicherte mit dieser Tätigkeit die sogen "gesetzliche Lohnhälfte" verdienen kann und damit seine Erwerbsfähigkeit im Verweisungsberuf mindestens die Hälfte des Durchschnittseinkommens einer Vergleichsperson im bisherigen Beruf erreicht (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 5 S. 10; Nr. 33 S. 100; BSGE 54, 37, 39 = SozR 2200 § 1246 Nr. 95 S. 297). Dieses Verfügen über eine bestimmte Erwerbsfähigkeit ist - wie die Revision selbst hervorhebt - etwas anderes als die tatsächliche Erzielung eines bestimmten Lohnes. Letzteres hat das LSG nicht als entscheidungserheblich angesehen. Damit hat es hierzu auch tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen brauchen. Bei der davon zu trennenden Frage, ob durch die Ausübung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit die sogen "gesetzliche Lohnhälfte" erzielt werden kann, bedarf es, jedenfalls wenn die Verweisungstätigkeit in Vollschicht ausgeübt werden kann, einer Feststellung und Gegenüberstellung der jeweils erzielten und erzielbaren Löhne in aller Regel nicht (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60 S. 180).
Das angefochtene Urteil erweist sich als zutreffend. Dies führt zur Zurückweisung der Revision.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen