Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeldanspruch. Beendigung der Mitgliedschaft wegen längeren unbezahlten Urlaubs. Nichtaufnahme der Arbeit wegen Arbeitsunfähigkeit. Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
Leitsatz (amtlich)
Die Übergangsbestimmungen zum “Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen” ändern nichts daran, dass jedenfalls bis Ende 1997 kein Anspruch auf Krankengeld bestand, wenn die Mitgliedschaft eines Beschäftigten wegen eines längeren unbezahlten Urlaubs geendet hatte und er wegen Arbeitsunfähigkeit die Arbeit tatsächlich nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt wieder aufnimmt (Fortführung von BSG vom 15.12.1994 – 12 RK 17/92 = BSGE 75, 277 = SozR 3-2500 § 186 Nr 2 und BSG vom 8.8.1995 – 1 RK 28/94).
Normenkette
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1, § 186 Abs. 1 F: 1992-12-21, Abs. 1 Fassung: 1998-04-06; ArbZAbsichG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) ab 6. August 1997.
Die 1941 geborene Klägerin war seit 1974 als Verwaltungsangestellte versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1997 nahm sie unbezahlten Urlaub. In dieser Zeit war sie teilweise als Rentenantragstellerin pflichtversichert und zuletzt vom 26. Oktober 1996 bis 21. Mai 1998 bei einer Innungskrankenkasse familienversichert. Am 6. Juni 1997 wurde bei ihr eine Bandscheibenoperation und nachfolgend bis 15. Juli 1997 eine Anschlussheilbehandlung durchgeführt. Auch danach bestand weiterhin krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, sodass die Klägerin ihre Arbeit nach dem Ende ihres unbezahlten Urlaubs am 1. Juli 1997 nicht – wie vorgesehen – aufnehmen konnte. Der Arbeitgeber meldete die Klägerin zum 1. Juli 1997 zur Sozialversicherung an und gewährte ihr vom 1. Juli bis 5. August 1997 Entgeltfortzahlung. Die Beklagte lehnte es am 31. Oktober 1997 ab, der Klägerin im Anschluss an die Entgeltfortzahlung Krg zu gewähren. Im Juli 1999 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Krg ab 6. August 1997. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag ab. Die Widerspruchsfrist gegen die Entscheidung vom 31. Oktober 1997 sei abgelaufen. Eine Aufhebung dieser Entscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) scheide aus. Die Klägerin sei bei Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht ihr Mitglied gewesen, zumal Versicherungspflicht nicht wieder eintrete, wenn nach dem Ende eines unbezahlten Urlaubs der Wiedereintritt in die Beschäftigung an Arbeitsunfähigkeit scheitere. Dies gelte auch dann, wenn vom Zeitpunkt der beabsichtigten Arbeitsaufnahme an wegen Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen Entgeltfortzahlung gewährt werde (Bescheid vom 10. August 1999, Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000).
Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Februar 2001). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nach dem Ende ihres unbezahlten Urlaubs nicht mehr den Status einer Versicherten erlangt. Der Beginn der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter richte sich noch nach § 186 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) idF des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477 – nachfolgend aF). Danach habe die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter “mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung” begonnen. Dies habe – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – die tatsächliche Aufnahme der Arbeit vorausgesetzt. Hieran fehle es im Fall der Klägerin. Zwar sei § 186 Abs 1 SGB V aF durch Art 3 Nr 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (sog FlexiG) vom 6. April 1998 (BGBl I 688) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 geändert worden. Nach § 186 Abs 1 SGB V nF beginne die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter nunmehr “mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis”. Dies setze zwar nicht mehr die tatsächliche Aufnahme der Arbeit voraus, jedoch seien nur entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse mitgliedschaftsbegründend. Die Klägerin habe indessen nur vor, nicht auch noch nach Inkrafttreten des § 186 SGB V nF Entgeltfortzahlung erhalten. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des Art 12 Abs 1 FlexiG seien nicht erfüllt (Urteil vom 19. Dezember 2003).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 186 Abs 1 SGB V nF sowie des Art 12 Abs 1 FlexiG. Die Übergangsbestimmung erfasse nur Sachverhalte, die in der Vergangenheit begonnen hätten, jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht nach alter Gesetzeslage abgeschlossen gewesen seien. Sie stelle auf den “Sachverhalt”, nicht auf den “Tatbestand” ab. Der “Sachverhalt” (Unmöglichkeit der Tätigkeitsaufnahme bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis 5. August 1997) sei hier vor Inkrafttreten der Neuregelung in Gang gesetzt worden. Ihre (der Klägerin) Arbeitsunfähigkeit habe über den 31. Dezember 1997 hinaus weiter fortbestanden. Im Übrigen sei der “Sachverhalt” hier nicht mit dem Ende der Entgeltfortzahlung als abgeschlossen anzusehen, denn bei andauernder Arbeitsunfähigkeit bleibe die einmal begründete Mitgliedschaft trotz Wegfalls der Lohnfortzahlung gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V erhalten, sofern und solange der Anspruch auf Krg bestehe. Dieser Zeitraum sei hier am 1. Januar 1998 nicht abgeschlossen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2003 und das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 14. Februar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Beginn der Rahmenfrist am 1. Juli 1997 mit Wirkung vom 6. August 1997 Krankengeld in gesetzlicher Dauer und Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, denn das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 ist rechtmäßig.
1. Die Beklagte hat es mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung zu Recht abgelehnt, ihren bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt vom 31. Oktober 1997 nach § 44 Abs 1 SGB X aufzuheben und der Klägerin ab 6. August 1997 Krg zu bewilligen.
Nach § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 31. Oktober 1997 war rechtmäßig, denn die Beklagte ist darin von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen; hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Auch hat sie das Recht nicht unrichtig angewandt, als sie die Gewährung von Krg ablehnte. Die Klägerin gehörte zum Zeitpunkt der beabsichtigten Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung und nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes nicht zum Kreis der krankengeldberechtigten Versicherten, weil sie krankheitsbedingt daran gehindert war, die Beschäftigung wieder aufzunehmen (dazu 2.). Ob nach § 186 Abs 1 SGB V nF ein Mitgliedschaftsverhältnis begründet wird, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Arbeitsaufnahme Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kann dahingestellt bleiben (dazu 3.). Selbst wenn dies der Fall wäre, käme § 186 Abs 1 SGB V nF weder unmittelbar noch kraft der hierzu ergangenen Übergangsbestimmung des Art 12 Abs 1 FlexiG zu Gunsten der Klägerin zur Anwendung (dazu 4.).
2. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Krg für die Zeit ab 6. August 1997. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte ua Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch scheitert hier daran, dass die Klägerin nach Ende ihres unbezahlten Urlaubs nicht krankengeldberechtigte Versicherte bzw Mitglied der Beklagten iS von § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V geworden ist.
a) Endete – wie vorliegend – in der Krankenversicherung die Mitgliedschaft eines Beschäftigten wegen eines längeren unbezahlten Urlaubs, war für den erneuten Beginn der Mitgliedschaft nach Ende dieses Urlaubs unter Geltung des hier anwendbaren, bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen § 186 Abs 1 SGB V aF der Wiedereintritt in die Beschäftigung erforderlich. Danach begann die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger “mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung”.
Die Versicherungspflicht der Klägerin und eine Mitgliedschaft bei der Beklagten begann nach dem Ende ihres unbezahlten Urlaubs am 1. Juli 1997 nicht neu. An diesem Tage sollte die Klägerin zwar nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Beschäftigung gegen Entgelt wieder aufnehmen. Deswegen allein lebten aber ihre Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) und die Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht wieder auf. Denn wenn die Versicherungspflicht geendet hat und die Mitgliedschaft nicht mehr fortgesetzt worden ist, ist das Krankenversicherungsverhältnis abgeschlossen. Es besteht nicht etwa latent weiter. Vielmehr muss es neu begründet werden. Dazu müssen alle Voraussetzungen, die für den erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht erforderlich sind, erneut gegeben sein. Der (Wieder-)Eintritt der Versicherungspflicht Beschäftigter setzte nach § 186 Abs 1 SGB V aF neben der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V den “Eintritt in die Beschäftigung” voraus, dh im Regelfall die tatsächliche Aufnahme der Arbeit (Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 12 RK 17/92, BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr 2 S 6; BSG Urteil vom 8. August 1995 – 1 RK 28/94, USK 9524). Zwar hat das BSG Ausnahmen vom Erfordernis der tatsächlichen Arbeitsaufnahme zugelassen und trotz Nichtaufnahme der tatsächlichen Arbeit Versicherungspflicht bejaht, zB bei einem Unfall des Arbeitnehmers auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (vgl BSGE 26, 124, 126 = SozR Nr 3 zu § 306 RVO; weitere Beispiele vgl BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr 2 S 5 f). Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung zB auch im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen für erforderlich gehalten, wenn ein Arbeitsverhältnis schon vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit bestanden hat, die Wiederaufnahme der Arbeit aber durch das Beschäftigungsverbot für Schwangere nach dem Mutterschutzgesetz verhindert worden ist (BSG, Urteil vom 10. Dezember 1998 – B 12 KR 7/98 R, BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr 7 S 23; Senatsurteil vom 17. Februar 2004 – B 1 KR 7/02 R, BSGE 92, 172, 180, RdNr 22 = SozR 4-2200 § 200 Nr 1 S 9 f). Solche Ausnahmetatbestände lagen bei der Klägerin indessen nicht vor.
b) An einem (Wieder-)Eintritt in die Beschäftigung im beschriebenen Sinne fehlte es unter Geltung des § 186 Abs 1 SGB V aF auch dann, wenn die Arbeit am vereinbarten Tage wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht (wieder-)aufgenommen wurde (BSGE 75, 277, 281 = SozR 3-2500 § 186 Nr 2 S 6; SozR 3-2500 § 186 Nr 3 S 11 f). Der 12. Senat des BSG hat hierzu ausgeführt, diese Auslegung des § 186 Abs 1 SGB V aF trage dem Versicherungsprinzip Rechnung. Der 1. Senat des BSG ist dem gefolgt und hat ebenfalls sowohl den Beginn eines Versicherungsverhältnisses als auch einen Anspruch auf Krg bei fehlgeschlagener Wiederaufnahme der Arbeit nach Rückkehr aus unbezahltem Urlaub verneint (BSG, Urteil vom 8. August 1995 – 1 RK 28/94, USK 9524).
Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Die Klägerin war vor dem 1. Juli 1997 (Tag der vereinbarten Wiederaufnahme der Arbeit) schon längere Zeit nicht mehr Mitglied der Beklagten sowie mehrere Wochen vor diesem Termin und darüber hinaus arbeitsunfähig krank. Sie hätte daher den Status einer versicherungspflichtigen Beschäftigten mit Anspruch auf Krg nur durch die tatsächliche Aufnahme ihrer Arbeit wieder erlangen können. – Zu Letzterem ist es jedoch nach den Feststellungen des LSG nicht gekommen.
c) Ein Wiedereintritt in die Beschäftigung wurde rechtlich auch nicht dadurch herbeigeführt, dass die Klägerin vom Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Arbeit am 1. Juli 1997 an wegen Arbeitsunfähigkeit bis 5. August 1997 Entgeltfortzahlung erhielt. Einen entsprechenden arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch sah der bis zum 31. Dezember 1994 geltende § 616 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für Angestellte und sieht seit 1. Januar 1995 § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG, Art 53 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 ≪BGBl I 1014≫) einheitlich für Arbeiter und Angestellte vor. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch, wenn unbezahlter Urlaub bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gewährt wird und der Arbeitnehmer am Tage der beabsichtigten Wiederaufnahme der Arbeit arbeitsunfähig erkrankt ist (vgl BAG AP LohnfG § 1 Nr 36; aA ErfK/Dörner, 4. Aufl 2004, 280, § 3 EFZG RdNr 31). In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Gesetzgeber dieser arbeitsrechtlichen Lösung jedenfalls unter Geltung des § 186 Abs 1 SGB V aF nicht gefolgt. Er verlangte dort zumindest bis 31. Dezember 1997 den “Eintritt in die Beschäftigung”, also grundsätzlich deren Aufnahme. Dementsprechend war auch für den Wiederbeginn von Versicherungspflicht und Mitgliedschaft die tatsächliche Arbeitsaufnahme erforderlich. Scheiterte die tatsächliche Arbeitsaufnahme an krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, so konnte sie durch die arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung nicht ersetzt werden (so schon BSG, BSGE 75, 277, 282 = SozR 3-2500 § 186 Nr 2 S 6 f; SozR 3-2500 § 186 Nr 3 S 12; BSG USK 9524).
d) Ebenso wenig steht diesem Ergebnis entgegen, dass das BSG inzwischen seine Rechtsprechung zur Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs aufgegeben hat. Denn auch dabei hat die Rechtsprechung ausgeführt, dass Arbeitsfähigkeit in der Regel Grundlage der Beschäftigung und der Beschäftigungsversicherung ist und dem Entstehen der Beschäftigungsversicherung trotz Arbeitsunfähigkeit Grenzen gesetzt sind, weil der Eintritt in die Beschäftigung verlangt wird und darunter regelmäßig die Aufnahme der vereinbarten Arbeit zu verstehen ist (vgl BSGE 81, 231, 238 = SozR 3-2500 § 5 Nr 37 S 144; vgl auch bereits BSG SozR 3-2500 § 186 Nr 2 S 6).
e) Nach allem haben sowohl der 12. Senat als auch der erkennende 1. Senat des BSG unter Geltung des § 186 SGB V aF Ansprüche auf Krg abgelehnt, wenn nach längerem unbezahlten Urlaub die Wiederaufnahme der Arbeit an krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers scheiterte. Hieran hält der Senat fest.
3. Die Regelungen des FlexiG ändern dieses Ergebnis ebenfalls nicht.
a) Durch Art 3 Nr 3 FlexiG sind in § 186 Abs 1 SGB V die Worte “die Beschäftigung” durch die Worte “das Beschäftigungsverhältnis” ersetzt worden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte hierdurch klargestellt werden, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann zu Stande kommt, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses auf Grund einer Vereinbarung von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Beschäftigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnimmt. Die Mitgliedschaft beginne in diesem Fall mit dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird. Die Vorschrift bewirke darüber hinaus, dass eine Mitgliedschaft – ebenso wie die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – auch dann in Gang gesetzt werde, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden könne, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts habe. Diese Klarstellung sei auch nach den Urteilen des BSG vom 15. Dezember 1994 – 12 RK 17/92; 12 RK 7/93 – und vom 8. August 1995 – 1 RK 28/94 – erforderlich geworden (vgl BT-Drucks 13/9741 S 12).
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der Gesetzesbegründung verlautbarte Regelungsabsicht im Gesetzeswortlaut des § 186 Abs 1 SGB V nF hinreichenden Ausdruck gefunden hat (ablehnend: Hänlein in LPK-SGB V § 186 RdNr 5; zweifelnd: KassKomm/K. Peters § 186 SGB V RdNr 8, Stand Dezember 2004; ohne Bedenken: Sommer in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 186 SGB V RdNr 11, Stand 2003; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 372 f). Über diese Frage muss der Senat nicht entscheiden, weil § 186 SGB V nF im Fall der Klägerin keine Anwendung findet (dazu 4.)
4. § 186 Abs 1 SGB V idF des Art 3 Nr 3 FlexiG ist nicht anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer – wie vorliegend – schon vor dem 1. Januar 1998 eine wegen unbezahlten Urlaubs längere Zeit unterbrochene Beschäftigung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zum vorgesehen Termin nicht wieder aufnehmen konnte.
a) Das FlexiG vom 6. April 1998 ist am 14. April 1998 im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündet und damit rechtlich existent geworden. Der Gesetzgeber hat für den Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Regelungen des FlexiG in Art 14 Abs 1 den 1. Januar 1998 bestimmt; lediglich die hier nicht einschlägigen Art 5 Nr 2 und 3, Art 10 sowie Art 7 Nr 3 Buchst b FlexiG sind erst nach Verkündung des FlexiG im BGBl in Kraft getreten. Außer für die zuletzt genannten, nach Verkündung des Gesetzes in Kraft getretenen Bestimmungen kommt dem FlexiG damit (echte) Rückwirkung bzw eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu. Es erfasst damit auch Sachverhalte, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. April 1998 bereits mit einer konkreten Rechtsfolge verbunden bzw die bislang als ungeregelter Sachverhalt anzusehen waren. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob diese Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig war. Jedenfalls erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 186 Abs 1 SGB V nF nicht auf Sachverhalte, die sich bereits vor dem 1. Januar 1998 zugetragen haben.
b) § 186 Abs 1 SGB V nF ist auch nicht kraft der in Art 12 Abs 1 FlexiG getroffenen Übergangsregelung auf Sachverhalte aus der Zeit vor dem 1. Januar 1998 anzuwenden. Die Übergangsregelung lautet: “Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestand”. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollten damit bereits bestehende Vereinbarungen flexibler Arbeitszeiten – ausgenommen Altersteilzeitvereinbarungen – in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden (BT-Drucks 13/9741 S 14 zu Art 11 Abs 1). Das Gesetz meint damit Arbeitszeitmodelle iS von § 7 Abs 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) idF des FlexiG, in denen für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von Art 12 Abs 1 FlexiG über diese Arbeitszeitmodelle iS des § 7 Abs 1a SGB IV hinaus auch Fälle erfasst werden sollten, in denen in der Zeit vor dem 1. Januar 1998 der (Wieder-)Beginn der Versicherungspflicht nach Ende eines unbezahlten Urlaubs nach der Rechtsprechung des BSG an der fehlenden Arbeitsfähigkeit gescheitert war.
c) Einer Auslegung des Art 12 Abs 1 FlexiG, die zu einer derartigen rückwirkenden Begründung der Versicherungspflicht in der Zeit vor dem 1. Januar 1998 führen würde, stünde im Übrigen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot entgegen. Denn die rückwirkende Begründung von Versicherungspflicht wäre nicht nur mit (ggf rückwirkenden) Leistungsrechten für den Beschäftigten, sondern auch untrennbar mit (rückwirkenden) Beitragslasten des Beschäftigten und seines Arbeitgebers verbunden, gegen deren Rechtsmäßigkeit Bedenken bestehen. Von daher ist eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen geboten.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch eine echte Rückwirkung bzw die Rückbewirkung von Rechtsfolgen verfassungsrechtlich zulässig sein. Das BVerfG hat insoweit jedoch strenge Rechtmäßigkeitserfordernisse iS des Vorliegens wichtiger Gründe verlangt (vgl zB BVerfGE 45, 142, 174 und BVerfGE 88, 384, 404: unklare, verworrene Rechtslage; BVerfGE 97, 271, 290: Regelungsauftrag des BVerfG; BVerfGE 101, 239, 268: überragende Gemeinwohlbelange; BVerfGE 30, 367, 289: Bagatellfälle). Solche vom Gewicht her vergleichbare Gründe sind hier nicht erkennbar. Zwar hatte der Gesetzentwurf zum FlexiG offenbar die Absicht, der dargestellten Rechtsprechung des 12. und des 1. Senats des BSG zum fehlenden Versicherungsschutz im Falle von Arbeitsunfähigkeit beim Ende eines unbezahlten Urlaubs künftig die Grundlage zu entziehen (vgl BT-Drucks 13/9741 S 12 zu Art 3 Nr 3 – § 186). Die Begründung des Gesetzentwurfs zeigt aber keine Gründe auf, die es verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten, die bisherige, durch sachliche Gründe getragene Regelung des § 186 SGB V aF in ihrer das Versicherungsprinzip betonenden Auslegung durch das BSG schon für Zeiten vor Verkündung des FlexiG (14. April 1998) und vor Beginn seines zeitlichen Anwendungsbereichs (1. Januar 1998) abgeschlossene Sachverhalten durch die Regelung des § 186 Abs 1 SGB V nF zu ersetzen. Auch sonst sind solche Gründe, die nachträgliche Eingriffe rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Im Übrigen weist die Beklagte im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass eine rückwirkende Anwendung des § 186 Abs 1 SGB V nF auf alle “Sachverhalte”, die bereits vor dem 1. Januar 1998 bestanden haben, zu einem schon mit praktischen Schwierigkeiten verbundenen Aufrollen unzähliger “Altfälle” führen müsste.
Nach allem bleibt es dabei, dass die Klägerin am 1. Juli 1998 nicht Versicherte und Mitglied der Beklagten geworden ist, und ihr folglich nach Ablauf der Entgeltfortzahlung auch kein Krg zu gewähren war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1366949 |
SGb 2005, 276 |
SozR 4-2500 § 44, Nr. 4 |
GuS 2005, 54 |