Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung der Übernahme von Reparaturkosten für einen mit einer behinderungsbedingten Bedienungseinrichtung ausgestatteten Pkw
Beteiligte
…, Kläger und Revisionskläger |
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,Berlin, Ruhrstraße 2, Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Streitig ist die Bewilligung der Übernahme von Reparaturkosten für einen mit einer behinderungsbedingten Bedienungseinrichtung ausgestatteten Pkw.
Die Beklagte gewährte dem Kläger, der wegen Versteifung des rechten Kniegelenks gehbehindert ist, ua 1985 eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Kfz); sie bezahlte auch die Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung.
Unter Vorlage der Rechnung vom 14. Oktober 1988 - eingegangen bei der Beklagten am 28. November 1988 - beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Reparatur des Pkw (Einbau eines Austauschmotors) in Höhe von 5.112,75 DM und gab an, er sei auf den Pkw angewiesen, um zu seiner Arbeit zu gelangen; daher habe er die Reparatur sofort in Auftrag gegeben; erst am 8. November 1988 habe er erfahren, daß die Beklagte auch hohe Reparaturkosten in vollem Umfang übernehme.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 9. Dezember 1988 ab, weil nach der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-VO [KfzHV] vom 28. September 1987, BGBl I S 2251, geändert durch Verordnung vom 30. September 1991, BGBl I S 1950) die Reparaturkosten nicht übernommen werden könnten. Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte habe die Möglichkeit, die Kosten gemäß § 9 KfzHV zu übernehmen. Die Beklagte erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 2. Februar 1989, daß der Antrag jedenfalls verspätet, nämlich nicht innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung, bei ihr eingegangen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1989 wies sie den Widerspruch wegen Fristversäumnis in sinngemäßer Anwendung von § 10 Satz 2 KfzHV zurück.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Juli 1991), weil der Kläger die Ausschlußfrist von einem Monat bei Antragstellung nicht eingehalten habe und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Fristversäumnis nicht gewährt werden könne. Auf die vom SG zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Urteil vom 2. Juni 1992). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Antrag wegen Fristversäumnis abzulehnen; § 10 Satz 2 KfzHV finde keine Anwendung; die Vorschrift regele lediglich die Antragsfrist für die Kostenübernahme bei Reparatur einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung.
Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor:§ 10 Satz 2 KfzHV finde bei Ansprüchen nach § 9 KfzHV Anwendung. Infolge-dessen hätte der Kläger die Leistung innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung beantragen müssen. Sämtliche Leistungen zur Rehabilitation seien final ausgerichtet. Um eine umfassende Prüfung zu gewährleisten, müsse der Antrag daher grundsätzlich vor der Auftragserteilung eingereicht werden. Für die Härteregelung nach § 9 KfzHV gelte das gleiche. Wegen der entsprechenden Interessenlage sei auf Fälle der vorliegenden Art § 10 Satz 2 KfzHV analog anzuwenden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1992 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25. Juli 1991 zurückzuweisen. |
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und ist der Auffassung:§ 10 Satz 2 KfzHV sei im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht analogiefähig. Für Leistungen nach § 9 KfzHV habe der Gesetzgeber gerade keine Antragsfrist bestimmt, um der Beklagten eine gewisse Flexibilität nicht nur im materiellen, sondern auch im verfahrensrechtlichen Bereich einzuräumen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 2. Juli 1993 (Bl 71 der Akten) sowie vom 3. Dezember 1992 (Bl 41 ff der Akten) verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung der Übernahme der Reparaturkosten für seinen Pkw hat.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kann allein § 9 KfzHV sein iVm - im Hinblick auf § 301 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) -§§ 13, 14a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sowie § 9 Abs 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I S 1881) idF des Art 16 Rentenanpassungsgesetz (RAG 1982) vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S 1205). Nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 KfzHV können zur Vermeidung besonderer Härten in Abweichung von dem grundsätzlich abschließenden Leistungskatalog von § 2 Abs 1 KfzHV Leistungen erbracht werden, soweit dies unter den Voraussetzungen des § 3 KfzHV zur Aufnahme und zur Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit durch den Versicherten unumgänglich ist. § 9 KfzHV erlaubt somit der Beklagten als der hier zuständigen Trägerin der Rehabilitation im Rahmen der Ermessensvorschriften über die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen (vgl zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil des Senats vom 16. November 1993 - 4 RA 22/93) eine Ermessensentscheidung auch darüber, ob zur Vermeidung einer besonderen Härte ausnahmsweise in eng begrenzten Fällen (vgl zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil des 11. Senats vom 29. Juli 1993 - 11/9b RAr 27/92) besonders hohe Reparaturkosten übernommen werden können (vgl BR-Drucks 266/87 S 15, 27).
Der Senat hat in dem og Urteil vom 16. November 1993 (aaO) bereits entschieden, daß Voraussetzung für einen Anspruch auf Bewilligung von Reparaturkosten nach § 9 KfzHV ua ein fristgerechter Antrag ist. Erst ein wirksamer Antrag setzt das Verfahren in Gang und verpflichtet die Beklagte zur Ermessensausübung und-entscheidung, welche Maßnahme im konkreten Fall zur Verwirklichung der Rehabilitationschance geeignet, erforderlich, zumutbar, wirtschaftlich und sparsam ist. Ein Leistungsanspruch entsteht bei der Ermessensentscheidung gemäß § 40 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erst in dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung (vgl og Urteil des Senats, aaO, BSG SozR 1200 § 40 Nr 3).
An einer fristgerechten Antragstellung des Klägers fehlt es; er hat nicht innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung seinen Antrag auf Bewilligung der Reparaturkosten bei der Beklagten eingereicht.Wie der Senat in dem og Urteil (aaO) bereits geklärt hat, gilt das Erfordernis eines fristgerechten Antrags iS von § 10 KfzHV auch für Leistungen nach § 9 KfzHV. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gesichtspunkt, daß - wie ausgeführt - § 9 KfzHV in einem Gesamtzusammenhang mit den Regelungen über die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen steht. Es folgt auch aus der systematischen Einordnung der Härteregelung in der KfzHV. § 9 KfzHV schließt als Auffangtatbestand für Leistungen bei besonderen Härten nahtlos an die Voraussetzungen an, die für die nach der KfzHV regelmäßig zu gewährenden Rehabilitationsleistungen bestehen. Somit enthalten die §§ 2 bis 9 KfzHV für einen Teilbereich der beruflichen Rehabilitation, den mit der Führung eines Kfz zusammenhängenden behinderungsbedingten Bedarf, eine aufeinander abgestimmte in sich geschlossene Regelung. Erst danach folgt der den Antrag - für sämtliche Leistungen - regelnde § 10 KfzHV.
Der Antrag muß im Hinblick darauf, daß der Rentenversicherungsträger eine zukunftsorientierte und mit prognoseähnlichen Elementen vermischte abwägende Entscheidung zu treffen hat, grundsätzlich vorher, nämlich so rechtzeitig gestellt werden, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung, zur Beratung und zur Ermessensentscheidung über die sinnvollste Rehabilitation des Versicherten ordnungsgemäß nachkommen kann (vgl Urteil des Senats, aaO). Dementsprechend sieht § 10 Satz 1 KfzHV vor, daß ein Antrag vor Abschluß der Verträge über die Regelleistungen nach § 2 KfzHV gestellt werden soll, so daß der Beklagten eine umfassende Beratung über die erforderliche und am besten geeignete Rehabilitationsleistung möglich ist. Infolgedessen entfaltet der Antrag Rechtswirkungen grundsätzlich nur für die Zukunft. Er ist somit grundsätzlich und im Regelfall zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Kfz-Hilfe und nicht nur eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl Urteil des Senats, aaO).
Lediglich in Ausnahmefällen, bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, wenn die Rehabilitationsmaßnahme keinen Aufschub zuläßt, dh in den Fällen des objektiv unaufschiebbaren berufs- oder funktionsbedingten Bedarfs (vgl Urteil des Senats, aaO), kann der Antrag noch im nachhinein gestellt werden, wenn der Versicherte bereits selbst seinen Bedarf gedeckt hat. Dies ergibt sich aus der Sollvorschrift des § 10 Satz 1 KfzHV (BR-Drucks 266/87 S 28). Die Frist, innerhalb welcher der Antrag in diesen Fällen zu stellen ist, ist § 10 Satz 2 KfzHV zu entnehmen, der für einen (Unter-)Fall des funktionsbedingten unaufschiebbaren Bedarfs, nämlich bei Leistungen zur Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung, einen Zeitraum von einem Monat nach Rechnungsstellung vorsieht. Diese Frist gilt - wie der Senat (aaO) entschieden hat - in gleicher Weise für sämtliche Fälle mit atypischen Sachverhalten, wenn die Deckung des Bedarfs objektiv derart dringend ist, daß eine vorherige Antragstellung dem Versicherten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, weder möglich noch zumutbar ist.
Dahinstehen kann, ob die Reparatur des Pkw hier objektiv unaufschiebbar in diesem Sinne war. Denn der Kläger hat jedenfalls die Frist von einem Monat - entsprechend § 10 Satz 2 KfzHV - versäumt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) kommt, wie das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, nicht in Betracht.Entgegen der Auffassung des SG ist allerdings die Monatsfrist iS von § 10 Satz 2 KfzHV keine Ausschlußfrist, bei deren Vorliegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist (§ 27 Abs 5 SGB X). Um eine solche Ausschlußfrist würde es sich nur dann handeln, wenn nach Sinn und Zweck der Rechtsvorschrift die gesetzliche Regelung "mit der Frist steht oder fällt" (vgl hierzu Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl, § 31 RdNr 40). Hiervon kann in den Fällen des unaufschiebbaren Bedarfs nicht ausgegangen werden. Denn der Rehabilitationsträger kann seiner Verpflichtung zur Beratung des Versicherten ohnehin nicht mehr nachkommen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber dem Versicherten eine Frist zur Antragstellung gesetzt. Diese soll dem Rehabilitationsträger eine zeitnahe Beurteilung und damit auch eine im Interesse des Versicherten liegende gerechte Entscheidung darüber ermöglichen, ob und inwieweit das gewählte Rehabilitationsmittel für die berufliche Wiedereingliederung des Versicherten unter Berücksichtigung der og Grundsätze erforderlich und geeignet ist. Darüber hinaus dient die Frist - allein - dem Interesse der Beklagten an einer zügigen Abwicklung des Verfahrens und an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung im Hinblick auf die damit verbundene Kenntnis über die von ihr aufzuwendenden Mittel. Diese Interessenlage rechtfertigt nicht den absoluten Ausschluß des Anspruchs nach Fristablauf (vgl hierzu BSG SozR 1300 § 27 Nr 2). Die Interessen der Versicherten an der Bedarfsdeckung überwiegen nämlich generell gegenüber dem öffentlichen Interesse der Beklagten an einer im vorgenannten Sinne zeitnahen und zügigen Ermessensentscheidung, wenn die Antragsfrist ohne Verschulden des Versicherten verstrichen ist. Die Monatsfrist - entsprechend § 10 Satz 2 KfzHV - ist mithin keine Ausschlußfrist, sondern - ua auch (vgl Urteil des Senats, aaO) - eine gesetzliche (Verfahrens-)Frist iS von § 27 Abs 1 SGB X, bei deren unverschuldeter Versäumung somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl hierzu BSG SozR 1300 § 27 aaO).
Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind hier jedoch nicht ersichtlich; insbesondere rechtfertigt die Unkenntnis des Klägers von der Rechtslage keine Wiedereinsetzung. Der Kläger hätte sich gemäß der ihm obliegenden Sorgfalt rechtzeitig über die Voraussetzungen der Gewährung einer Rehabilitationsleistung informieren müssen; dies gilt um so mehr, als ihm bereits 1981 und 1985 Leistungen nach der KfzHV gewährt worden sind. Darüber hinaus hatte der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits am 8. November 1988, also vor Ablauf der Frist, Kenntnis von der Möglichkeit der Bewilligung der Übernahme der Reparaturkosten durch die Beklagte gemäß § 9 KfzHV.
Mangels fristgerechten Antrags steht dem Kläger mithin ein Anspruch auf Bewilligung der Übernahme der Reparaturkosten nicht zu. Das Urteil des LSG ist daher aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen
Haufe-Index 517844 |
Breith. 1994, 748 |