Die Feststellung über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Dauerverwaltungsakts vom 2. März 1994 hat der Beklagte zu Recht auf § 48 Abs 3 SGB X gestützt, obwohl – anders als dort vorausgesetzt – die Verhältnisse, die diesem Verwaltungsakt zu Grunde gelegen haben, sich nicht geändert hatten. Das in § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X vorgesehene “Einfrieren” oder “Abschmelzen” von Leistungen setzt stets eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides voraus. Diese Feststellung kann als eigenständige Regelung iS des § 31 SGB X zur frühzeitigen Klärung des Sozialrechtsverhältnisses auch selbstständig und zeitlich vor dem Ausspruch eines “Einfrierens” oder “Abschmelzens” getroffen werden (BSG SozR 3-3100 § 62 Nr 4 mwN; Steinwedel Kasseler Komm, Stand Mai 2003, § 48 SGB X RdNr 67). Der Beklagte konnte diese Feststellung auch während des Widerspruchsverfahrens gegen den Ausgangsbescheid treffen (vgl zur reformatio in peius im Widerspruchsverfahren BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 5).
Der Bescheid vom 2. März 1994 ist rechtswidrig. Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs 1 SVG). Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 81 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SVG). Auf einem solchen versorgungsrechtlich geschützten Weg hat sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht (mehr) befunden.
Das Zurücklegen eines Weges hängt mit dem Wehrdienst zusammen, wenn zwischen beidem ein innerer Zusammenhang besteht (stRspr, zuletzt BSGE 88, 247, 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr 19 mwN; ebenso zum Unfallversicherungsrecht der 2. Senat des BSG: SozR 3-2200 § 550 Nr 21 und SozR 3-2700 § 8 Nr 10). Bei der Feststellung dieses inneren Zusammenhangs geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versorgungsschutz in der Soldatenversorgung reicht (BSGE 88, 247, 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr 19 mwN). Dies ist keine Frage der Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne. Es ist vielmehr wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Soldaten noch zum “Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges” gehört, ob beides so aufeinander bezogen ist, dass es sachlich zusammenzufassen ist (vgl BSGE 88, 247, 249 = SozR 3-3200 § 81 Nr 19). Im Kern geht es darum, ob der eingetretene Schaden dem Soldaten persönlich – also dessen privater Sphäre – oder seinem Dienstherrn – also der dienstlichen Sphäre – zuzurechnen ist (BSGE 88, 247, 248 = SozR 3-3200 § 81 Nr 19 mwN).
Der innere Zusammenhang zwischen der primär geschützten Tätigkeit (Wehrdienst) und dem Zurücklegen des Weges setzt voraus, dass der Weg wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten/Soldaten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungs-/Versorgungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte/Soldat auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14 und zuletzt BSGE 88, 247, 249, jeweils mwN; ebenso BVerwG Urteil vom 27. Mai 2004, 2 C 29/03, DVBl 2004, 1377, 1378 zu § 31 Abs 2 Beamtenversorgungsgesetz ≪BeamtVG≫: “Handlungsintention des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert”).
Dieses durch die Gerichte entwickelte Kriterium der Handlungstendenz erfasst diejenigen Fälle sachgerecht, in denen der Versicherte/Soldat von dem rechtlich geschützten Weg in räumlicher (zB durch Umwege) oder zeitlicher (zB durch Unterbrechungen) Hinsicht abweicht. Dabei lässt sich das realisierte Risiko nach dem Kriterium der – objektivierbaren – Handlungstendenz wertend entweder der privaten Sphäre des Versicherten/Soldaten oder aber der betrieblichen/dienstlichen Sphäre zuordnen. Dieser Maßstab versagt aber bei “qualitativen” Abweichungen vom geschützten Weg. In diesen Fällen ist nicht fraglich, ob das Zurücklegen des Weges dazu dient, die Dienststelle oder die Wohnung zu erreichen, fraglich ist, ob die – riskante – Art und Weise, in der dies geschieht, noch dem Schutz des Versorgungsrechts unterfällt. Bei einem solchen “qualitativen” Verlassen des geschützten Weges ist zuerst danach zu fragen, wer die Abweichung veranlasst hat. Hat der Soldat das Risiko ohne dienstliche Gründe erhöht, so ist ihm der eingetretene Erfolg an sich zuzurechnen. Allerdings reicht nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus, um den Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, wobei § 81 Abs 7 SVG nur einen speziellen Fall (absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung) ausdrücklich regelt.
Solche Umstände liegen – jedenfalls – dann vor, wenn die Risikoerhöhung durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt wird, das als Vergehen oder Verbrechen strafbar ist. Diese Wertung entnimmt der Senat einerseits der grundsätzlich auch im SVG geltenden Regel des Unfallversicherungsrechts (BSG SozR 3200 § 81 Nr 16; SozR 3-3200 § 81 Nr 7), dass verbotswidriges Handeln den Versicherungsfall nicht ausschließt (§ 7 Abs 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VII≫), andererseits aus § 101 Abs 2 SGB VII, § 52 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 104 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Normen sind Ausdruck eines notwendig auch im Soldatenversorgungsrecht zu leistenden Ausgleichs widerstreitender Grundsätze: Das Sozialrecht hat keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen und keine “Nebenstrafe” auszusprechen. Es widerspräche aber der Einheit der Rechtsordnung, wenn “der Staat” ein strafbares Verhalten leistungsrechtlich “belohnte” (so Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2 Unfallversicherungsrecht, 1996, § 30 RdNr 70; vgl auch Ricke in Kasseler Komm, Stand März 2004, § 101 SGB VII RdNr 4a). Nach § 101 Abs 2 SGB VII, § 52 SGB V und § 104 Abs 1 SGB VI kann die Erbringung von Leistungen dann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der Versicherungsfall bei einem Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen eingetreten ist. Die diesen Normen zu Grunde liegende Wertung gilt auch im Soldatenversorgungsrecht, sofern die Straftat gerade das risikoerhöhende Verhalten beinhaltet, also nicht nur bei dessen Gelegenheit begangen wird. Denn auch im Soldatenversorgungsrecht wäre es widersprüchlich, bestrafte der Staat einerseits ein Dritte gefährdendes (oder sogar verletzendes) Handeln und entschädigte zugleich den Täter für die ihn treffenden Folgen derselben Straftat aus Steuermitteln. Hier führt dies – auf Tatbestandsebene – unmittelbar zum Ausschluss des Versorgungsschutzes (vgl zum Versagen des Kriteriums der Handlungstendenz bei erheblich kriminellem Verhalten auch in der Unfallversicherung Ricke aaO); im Recht der gesetzlichen Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung besteht für die Sozialleistungsträger als Normanwender insoweit – auf der Rechtsfolgenebene – ein Ermessensspielraum (§ 101 Abs 2 SGB VII, § 52 SGB V, § 104 Abs 1 SGB VI).
Wegen der unterschiedlichen Regelungszwecke des SVG und des SGB VII ist diese gesetzliche Differenzierung entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht gleichheitswidrig (iS des Art 3 Abs 1 Grundgesetz). Auch die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge nach § 31 Abs 2 BeamtVG, dessen Text mit der die Dienstunfallfürsorge der Berufssoldaten normierenden Regelung des § 27 Abs 3 SVG insoweit identisch ist, kennt solche Unterscheidungen. Zwar entspricht auch sie im Wesentlichen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist im Einzelnen aber ebenfalls anders ausgestaltet. So kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung ein “dritter Ort” als Ziel- und Ausgangspunkt nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist (BVerwG Urteil vom 27. Mai 2004, 2 C 29/03, DVBl 2004, 1377, 1378; vgl zu weiteren Abweichungen OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28. Januar 2004, 1 A 228/01, juris).
Unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabes ist die Entscheidung des LSG, dem Kläger Versorgungsschutz zu versagen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist wegen des dienstlich nicht veranlassten riskanten, unfallverursachenden Überholmanövers vom 20. Mai 1992 rechtskräftig einer Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b, Abs 3 Nr 1 und § 230 StGB schuldig gesprochen worden. Die Risikoerhöhung ist wertend nicht (mehr) der dienstlichen, sondern (bereits) der privaten Sphäre des Klägers zuzurechnen. Im Unfall hat sich nicht eine allgemeine Gefahr des Straßenverkehrs realisiert, die vom Versorgungsschutz umfasst ist, sondern eine erhöhte Gefahr, die der Kläger selbst vorsätzlich in strafrechtlich verantwortlicher Weise gesetzt hat.
Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Der Kläger hat dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht.
Soweit der Kläger eine unter Verstoß gegen § 103 SGG unterbliebene Sachverhaltsaufklärung behauptet, hat er nicht dargelegt, zu welchen Ermittlungen sich seiner Auffassung nach das LSG hätte gedrängt fühlen müssen. Er hat allein Zweifel an dem vom LSG festgestellten Sachverhalt geäußert. Das reicht nicht aus.
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe selbst feststellen müssen, ob er – objektiv – “grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt” (§ 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB) und – subjektiv – vorsätzlich (§ 15 StGB) gehandelt habe, macht er zum einen geltend, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht an die strafrichterliche Beurteilung gebunden gefühlt. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil das LSG den Schuldausspruch der Strafgerichte zu Recht nicht ohne eigene Würdigung übernommen hat. In seinen Urteilsgründen hat es vielmehr die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst festgestellt. Es durfte dabei das strafgerichtliche Beweisergebnis im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs 1 SGG iVm §§ 415 ff Zivilprozessordnung) durch Beiziehung der dortigen Akten verwerten (vgl dazu auch BSGE 75, 180 = SozR 3-3200 § 81 Nr 12).
Soweit sich der Kläger zum anderen gegen die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) wendet, hat er keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben. Das Tatsachengericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. § 128 Abs 1 SGG ist erst verletzt, wenn die Beweiswürdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann nur gesprochen werden, wenn der festgestellte Sachverhalt nur eine Folgerung erlaubt, jede andere nicht denkbar ist und das Gericht gerade die einzig denkbare Schlussfolgerung nicht gezogen hat (stRspr, BSG SozR 1500 § 103 Nr 25 mwN). Dies hat der Kläger nicht dargetan, sondern allein mögliche Geschehensabläufe vorgetragen, die sich überdies gegenseitig ausschließen (Sekundenschlaf einerseits, Augenblicksversagen andererseits). Gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt das Gericht, wenn es einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt (BSG SozR 1500 § 128 Nr 4) oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz anwendet (BSGE 36, 35, 36; BSG SozR § 128 SGG Nr 72 und 89). Rügen dieser Art hat der Kläger ebenfalls nicht erhoben.