Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers. Pflicht zur Vorlage des Originalgutscheins
Leitsatz (amtlich)
Der Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein setzt voraus, dass dieser den Gutschein dem Leistungsträger im Original vorlegt.
Normenkette
SGB 2 § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 45 Abs. 4 S. 3 Nr. 2, Sätze 4-5, Abs. 6 Sätze 2, 4-5
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, ein zertifiziertes privates Arbeitsvermittlungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro.
Der Beklagte stellte dem Beigeladenen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezog, am 10.4.2014 einen bis zum 9.7.2014 gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) zur Auswahl eines zugelassenen Trägers der privaten Arbeitsvermittlung aus.
Ebenfalls am 10.4.2014 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung, die ua folgenden Inhalt hatte:
"§ 3 … Ist der Auftraggeber im Besitz eines gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins der Agentur für Arbeit, so hat er dem Vermittler eine Kopie des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins zu übergeben.
§ 4 … Bei erfolgter Vermittlung, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Herausgabe des Original Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bis zum 10. Werktag nach erfolgter Vermittlung. Erfolgt die Herausgabe des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nicht, entsteht eine Schadensersatzforderung in Höhe von 2.000,00 € zu Lasten der vermittelten Person."
Die Klägerin beantragte im Dezember 2014 die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1000 Euro. Mit dem Antrag legte sie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung eines Arbeitgebers vor, wonach mit dem Beigeladenen am 2.5.2014 ein Arbeitsvertrag auf Dauer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geschlossen worden sei und das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen seit dem 2.5.2014 bestehe; der Beigeladene sei durch die Klägerin vermittelt worden. Dem Antrag der Klägerin war außerdem eine Kopie der ersten Seite des dem Beigeladenen ausgestellten AVGS beigefügt. Das Original habe sie von dem Beigeladenen nicht erhalten.
Der Beklagte lehnte den Vergütungsantrag mit der Begründung ab, der Vermittlungsgutschein sei nicht im Original vorgelegt worden (Schreiben vom 28.1.2015), und verwarf den Widerspruch der Klägerin als unzulässig, weil die Entscheidung über die Zahlung einer Vermittlungsvergütung keinen Verwaltungsakt darstelle (Widerspruchsbescheid vom 1.10.2015).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.3.2018). Die Berufung der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos (Urteil vom 13.6.2019). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin erfülle zwar dem Grunde nach die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vergütungsanspruch. Doch fordere § 45 Abs 4 Satz 4 und 5 SGB III eine Vorlage des AVGS im Original.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 45 Abs 4 und 6 SGB III geltend. Es sei nicht geregelt, dass kein Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung bestehe, wenn der AVGS nicht im Original vorgelegt werde. Bei unstreitigem Vermittlungserfolg sei dieses Erfordernis als bloße Förmelei anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2019 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. März 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 zu verurteilen, eine Vergütung für die Vermittlung des Beigeladenen in Höhe von 1000 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend und macht weiter geltend, der AVGS sei vorliegend nach den Feststellungen des LSG nicht einmal in Kopie vollständig vorgelegt worden. Zudem scheitere der Anspruch bereits wegen des Konstruktes des konkreten Vermittlungsvertrages, da sich daraus schon kein Zahlungsanspruch ergebe. Erst nach erfolgter Stundung des privatrechtlichen Anspruches könne ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten bestehen. Die Stundungswirkung trete aber erst dann ein, wenn der Originalgutschein vom Beigeladenen an die Klägerin übergeben worden sei.
Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat ihre Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Recht zurückgewiesen, denn es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung wegen der Vermittlung des Beigeladenen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 28.1.2015, mit dem der Beklagte die Zahlung von 1000 Euro als Vergütung aus einem AVGS abgelehnt hat, und der Widerspruchsbescheid vom 1.10.2015. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist die Ablehnung der Zahlung einer Vermittlungsvergütung gegenüber dem Vermittler als Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X zu qualifizieren (vgl BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 = SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 15 ff). Gegen diese Ablehnung wendet sich die Klägerin deshalb zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG).
Gründe, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das nach § 78 SGG erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der Beklagte den Widerspruch als unzulässig verworfen hat, denn § 78 SGG verlangt keinen Widerspruchsbescheid, der frei von Rechtsfehlern ist (vgl BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 = SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 21 mwN).
Anspruchsgrundlage ist § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, der als Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II auch die Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III vorsieht, hier iVm § 45 SGB III (in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854). § 45 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III, der auf die zeitlich befristete Sonderregelung des § 421g SGB III (in seiner bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854, im Folgenden: aF) zurückgeht, bestimmt, dass Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Agentur für Arbeit kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Abs 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen AVGS festlegen (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB III).
Ein AVGS kann zur Auswahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten Träger iS von § 45 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB III beträgt die Vergütung 2000 Euro und kann ua bei Langzeitarbeitslosen auch auf 2500 Euro festgelegt werden (§ 45 Abs 6 Satz 4, 5 SGB III). Die Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs 6 Satz 5 SGB III). Der ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den AVGS nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs 4 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs 6 Satz 2 SGB III gilt § 83 Abs 2 SGB III entsprechend. Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen (§ 83 Abs 2 Satz 1 SGB III).
Aus diesen Regelungen zum AVGS folgt ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen den Leistungsträger (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 11/17 R - RdNr 15 mwN), der im Einzelnen Folgendes voraussetzt: Erstens die Ausstellung eines AVGS; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des AVGS die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zu § 421g SGB III aF: BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 = SozR 4-4300 § 421g Nr 5, RdNr 14 mwN; zur entsprechenden Geltung dieser Voraussetzungen auch im Rahmen des neugefassten § 45 SGB III: BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 = SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 25; zuletzt BSG vom 12.9.2019 - B 11 AL 13/18 R - SozR 4-4300 § 45 Nr 5 RdNr 17). Für Vermittlungsfälle ab dem 1.1.2013 bedarf es fünftens der Zulassung des Arbeitsvermittlers durch eine Zertifizierungsstelle (§ 176 Abs 1 SGB III).
Vorliegend kann offenbleiben, ob die tatsächlichen Feststellungen des LSG zur Überprüfung der genannten Voraussetzungen ausreichen und - wie vom LSG angenommen - ein Anspruch "dem Grunde nach" besteht. Dem Anspruch der Klägerin steht jedenfalls entgegen, dass sie keinen AVGS im Original, sondern nur eine unvollständige Kopie vorgelegt hat. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass aus § 45 Abs 4 Satz 5 SGB III die Pflicht folgt, das Original vorzulegen. Eine Verletzung dieser Pflicht verhindert, dass ein Zahlungsanspruch entsteht, hat also materiell-rechtliche Bedeutung und betrifft nicht nur das Verfahren.
Die Vorlagepflicht nach § 45 Abs 4 Satz 4 SGB III, die sich an Maßnahmeträger und Arbeitgeber richtet, die besondere Maßnahmen anbieten, und ebenso die Vorlagepflicht nach § 45 Abs 4 Satz 5 SGB III, die Träger der Arbeitsvermittlung betrifft, bezieht sich jeweils ausdrücklich auf "den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein". Schon dieser Wortlaut deutet darauf hin, dass ein Abbild in Form einer Kopie nicht ausreicht, weil es sich dabei eben nur um ein Abbild und nicht um "den" AVGS handelt.
Die Motive des Gesetzgebers für die Einfügung von § 45 Abs 4 Satz 4 und 5 SGB III bestätigen diese Auslegung. Die Regelung geht, was die Arbeitsvermittlung betrifft, über § 421g SGB III aF hinaus, der jedenfalls ausdrücklich noch keine Vorlagepflicht vorsah (vgl BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 11). Durch diese soll nach der Begründung des Gesetzentwurfes "die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel" ermöglicht werden (vgl BT-Drucks 17/6277 S 94). Ob eine Vorlagepflicht zielführend für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln ist, mag dahinstehen, jedenfalls wird aber deutlich, dass es dem Gesetzgeber auf eine über die ohnehin und auch schon bisher bestehende Nachweispflicht hinausgehende Pflicht ankommt (ähnlich Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB III RdNr 380, Stand März 2013). Das Überreichen einer Kopie, anderer Belege oder Erklärungen darüber, dass dem Arbeitsuchenden ein AVGS ausgehändigt wurde, wird dem nicht gerecht. Solche Umstände sind allein geeignet, ggf den Nachweis für die Ausstellung an sich zu erbringen. Würde aber bereits der auf irgendeine Weise erbrachte Nachweis der Erteilung eines AVGS und seines Inhalts ausreichen, wäre die Regelung der Vorlagepflicht insgesamt überflüssig. Denn dieser Nachweis müsste ohnehin erbracht werden, weil er die Anspruchsvoraussetzungen im Allgemeinen betrifft. Keinesfalls ist also die Vorlagepflicht bloße Förmelei, wie die Klägerin meint. Durch die Vorlage des Originals werden mögliche Zweifel schon bei Antragstellung ausgeräumt und der Verfahrensabschluss auch im Interesse des Leistungsträgers beschleunigt.
Soweit das Gesetz von Trägern und Arbeitgebern, die besondere Maßnahmen anbieten, die Vorlage des AVGS bereits vor Beginn der Maßnahmen verlangt (§ 45 Abs 4 Satz 4 SGB III), bei Trägern der Arbeitsvermittlung aber die Vorlage zu dem Zeitpunkt ausreichen lässt, zu dem erstmalig alle Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung vorliegen (§ 45 Abs 4 Satz 5 SGB III), folgt daraus nichts anderes. Die Unterscheidung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Arbeitsvermittlung - anders als die anderen Maßnahmen von Trägern bzw Arbeitgebern - nicht aufwandsbezogen, also schon während der Durchführung der Maßnahme, zu vergüten sind, sondern stets nur erfolgsbezogen, dh erst nach Abschluss der Vermittlung (vgl BT-Drucks 17/6277 S 94; zu dieser Differenzierung bereits BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - BSGE 123, 216 = SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 29).
Sinn und Zweck der Vorschrift legen unter Berücksichtigung der Regelungssystematik ebenfalls nahe, dass der AVGS im Original vorgelegt werden muss. Schon um seine Vermittlungstätigkeit auf dessen Inhalt ausrichten zu können, ist es erforderlich, dass der Vermittler bereits zu Beginn seiner Tätigkeit Kenntnis vom vollständigen und richtigen Inhalt hat. Durch den AVGS wird eine verbindliche Förderzusage erteilt, auf deren Grundlage der private Arbeitsvermittler überhaupt erst als Träger iS von § 21 SGB III tätig werden kann (vgl BT-Drucks 17/6277 S 93; allgemein zu den entstehenden Rechtsbeziehungen Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 45 RdNr 134 ff, Stand Dezember 2014; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 45 RdNr 102 ff, Stand Mai 2012; Herbst in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl 2019, § 45 RdNr 276 ff; Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB III RdNr 331 ff, Stand März 2013). In der Sache wird über den Gutschein als Auslöser für die Einschaltung des privaten Vermittlers Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht in Einklang gebracht (so Bieback, jurisPR-SozR 21/2017 Anm 3; vgl auch Kellner, NJ 2020, 132, 133). Nach der Konzeption des Gesetzes bestimmen deshalb die Leistungsträger, also Bundesagentur oder Jobcenter, bereits mit Erteilung des AVGS gegenüber dem Arbeitsuchenden (auch) das Nähere zum (möglichen) Zahlungsanspruch des Vermittlers. Auf den Inhalt des AVGS kann der Vermittler, soweit der AVGS unverändert bleibt, vertrauen und die Voraussetzungen der Erteilung sind im Abrechnungsverfahren nicht mehr zu überprüfen (so bereits BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17-18). Mag es zu Beginn der Tätigkeit des Vermittlers noch ausreichen, dass dieser nur Kenntnis vom Inhalt des AVGS hat, ist spätestens dann, wenn eine Abrechnung erfolgen, also Ansprüche gegenüber dem Leistungsträger geltend gemacht werden sollen, das die Rechtsbeziehung überhaupt erst begründende Original vorzulegen.
Weil es daran vorliegend fehlt, hat der Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung für die Vermittlung des Beigeladenen schon deshalb zu Recht abgelehnt. Auf den Inhalt des privatrechtlichen Vermittlungsvertrages im Einzelnen und deren Auswirkungen kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG (vgl BSG vom 12.9.2019 - B 11 AL 13/18 R - insoweit in SozR 4-4300 § 45 Nr 5 nicht abgedruckt, juris RdNr 33 mwN). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 162 Abs 3, § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.
Fundstellen