Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März 1995, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. November 1993 und der Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1990 aufgehoben, soweit sie die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung der Beigeladenen zu 1) bis 13) als Postulantinnen und Novizinnen betreffen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger und den Beigeladenen zu 1) bis 13) die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob Postulantinnen und Novizinnen eines Ordens versicherungs- und beitragspflichtig sind.
Der Kläger betreibt als eingetragener Verein ein Kloster der unbeschuhten Karmelitinnen. Darin leben die Schwestern von der Außenwelt abgeschieden. Sie wi DMen sich dem Gebet und dem Gottesdienst. Ihre Arbeiten beschränken sich auf das Kloster. Sie entfalten keine nach außen wirkende gewerbliche, caritative oder sonstige Tätigkeit. Vom Orden erhalten sie freien Unterhalt. Das Kloster wird durch Spenden finanziert. Neben den Ordensschwestern leben im Kloster Postulantinnen und Novizinnen.
Die beklagte Krankenkasse stellte mit Bescheid vom 9. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1990 fest die dem Kläger angehörenden Postulantinnen und Novizinnen unterlägen während ihrer Ausbildungszeit der Versicherungspflicht zur Kranken- und Rentenversicherung sowie der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Dieses gelte für die in der Anlage zum Bescheid namentlich aufgeführten Postulantinnen und Novizinnen ab 1989. Postulantinnen und Novizinnen befänden sich in einer versicherungs- und beitragspflichtigen Berufsausbildung.
Der Kläger hat Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben. Eine versicherungs- und beitragspflichtige Berufsausbildung liege nicht vor. Die Tätigkeit der Postulantinnen und Novizinnen sei rein religiös. Die Religionsfreiheit müsse beachtet werden. Das SG hat 14 Postulantinnen und Novizinnen sowie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) beigeladen. Mit Urteil vom 23. November 1993 hat es die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 30. März 1995 zurückgewiesen. Die beigeladenen Postulantinnen und Novizinnen seien zu ihrer Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und daher versicherungs- und beitragspflichtig. Daran ändere nichts, daß sie nur freie Kost und Wohnung erhielten und diese Zuwendungen aus Spenden aufgebracht würden. Da sie noch keine satzungsmäßigen Mitglieder des Ordens seien, greife ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit nicht ein. Versicherungs- und Beitragspflicht seien mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren haben Kläger und Beklagte hinsichtlich einer der Beigeladenen einen Vergleich geschlossen. Die übrigen beigeladenen Postulantinnen und Novizinnen werden nunmehr als Beigeladene zu 1) bis 13) geführt, die BfA ist die Beigeladene zu 14), die BA die Beigeladene zu 15).
Mit der Revision rügt der Kläger für die Krankenversicherung eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), für die Arbeitslosenversicherung eine Verletzung des § 168 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und für die Rentenversicherung eine Verletzung des § 2 Abs. 1 Nrn 1, 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und des § 1 Satz 1 Nr. 4 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Verfahrensrechtlich macht der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) und der Amtsermittlungspflicht (§ 103 Abs. 1 SGG) geltend. Das LSG habe sein Vorbringen dazu, daß die Einführung von Postulantinnen und Novizinnen in das Leben eines kontemplativen Ordens keine Berufsausbildung sei, übergangen. Es habe hierzu auch den Sachverhalt nicht aufgeklärt Von dem „Dienst für die Gemeinschaft” in § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI dürften nur Tätigkeiten an der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet erfaßt werden. Im übrigen habe die Kirche den Zweck des Ordens so bestimmt daß die Tätigkeit der Mitglieder ausschließlich nach innen gerichtet sei. Dieses müsse der Gesetzgeber respektieren und dürfe keine Versicherungs- und Beitragspflicht begründen. Andernfalls verletze er das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die Religionsfreiheit der Betroffenen (Art 4 Abs. 1, 2 GG, Art 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung [WRV]).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 30. März 1995, das Urteil des SG vom 23. November 1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1990 aufzuheben, soweit sie die nunmehrigen Beigeladenen zu 1) bis 13) betreffen.
Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 14) und 15) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1) bis 13) sind nicht durch einen beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
II.
Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig, soweit die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung festgestellt worden ist. In diesen Versicherungszweigen besteht keine Versicherungs- und Beitragspflicht. Demgegenüber ist, wie die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend entschieden haben, der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Rentenversicherung rechtmäßig. In diesem Zweig ist Versicherungspflicht gegeben.
1. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides stellt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung sowie die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Zeiten des Postulats und des Noviziats ab 1989 fest. Das Postulat ist eine erste Vorbereitungszeit zur Einführung in das Ordensleben, das Noviziat eine Zeit der Vorbereitung auf die erste Profeß durch Teilnahme am Ordensleben. Versicherungs- und Beitragspflicht für Zeiten nach der ersten Profeß ist in Bescheid und Widerspruchsbescheid nicht festgestellt und daher nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
2. In der Krankenversicherung gibt es bis heute keinen eigenen Versicherungspflicht-Tatbestand für Mitglieder geistlicher Genossenschaften (vgl. die Kataloge der, Versicherunspflichten in § 165 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung [RVO] bis Ende 1988 und in 5 Abs. 1 SGB V seit 1989). Ob sie als entgeltlich oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig sein konnten, war unklar. Trotz dieser unsicheren Grundlage besteht jedoch ein Versicherungsfreiheits-Tatbestand.
a) Nach § 172 Nr. 4 in der ursprünglichen Fassung der RVO vom 19. Juli 1911 (RGBl 509) waren versicherungsfrei Mitglieder geistlicher Genossenschaften und ähnliche Personen, wenn sie sich aus religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigten und als Entgelt nicht mehr als den freien Unterhalt bezogen. Diese Regelung wurde während der Kommissionsberatungen, damals als § 185 Nr. 4, in den Entwurf der RVO eingefügt. Der entsprechende Antrag sollte dem Umstand Rechnung tragen, daß bei der Krankenversicherung die, Beschäftigung nur gegen freien Unterhalt nicht ohne weiteres, wie bei der Invalidenversicherung, versicherungsfrei war (Reichstag, 12. Legislatur-Periode, II. Session 1909/1911, Drucks Nr. 946, 2. Teil, S. 25/26). Nach einigen Änderungen fand die in § 172 Nr. 4 RVO a.F. enthaltene Regelung Eingang in 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO i.d.F. des Art 1, der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung (Erste-VereinfVO) vom 17. März 1945 (RGBl I 41), der bis Ende 1988 galt Danach waren versicherungsfrei Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz, Schulschwestern und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigten und nicht mehr als freien Unterhalt oder einen geringen Entgelt bezogen, der nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreichte. Diese Regelung wurde vom 1. Januar 1989 an weitgehend in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V übernommen. Jedoch werden als versicherungsfrei statt früher „Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz, Schulschwestern und ähnlichen Personen” jetzt nur noch „satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen” bezeichnet Zur Begründung hierfür heißt es im Gesetzentwurf (BT-Drucks 11/2237 S. 160 zu § 6): In Nr. 7 weide die Versicherungsfreiheit der Mitglieder geistlicher Genossenschaften davon abhängig gemacht daß sie „satzungmäßige” Mitglieder seien. Dadurch solle erreicht werden, daß z.B. Postulanten und Novizen nicht versicherungsfrei seien und für sie Versicherungsschutz gewährleistet sei.
b) Das Fehlen eines ausdrücklichen Versicherungspflicht-Tatbestandes bei Vorhandensein des Versicherungsfreiheits-Tatbestandes hat schon unter der Geltung des § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO Zweifel über die Versicherungspflicht der Mitglieder geistlicher Genossenschaften ausgelöst. Sollte, der Versicherungsfreiheits-Tatbestand nicht gegenstandslos sein, mußte es Sachverhalte geben, bei denen solche Mitglieder versicherungspflichtig waren. Auf dieser Grundlage ging eine erste mögliche Ansicht dahin, daß Versicherungspflicht nur bestand, wenn unabhängig von der Mitgliedschaft ein nach § 165 Abs. 1 Nrn 1, 2, Abs. 2 RVO versicherungspflichtiges Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnis vorhanden war, wobei dann das Beschäftigungsverhältnis unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO versicherungsfrei sein konnte. Bei dieser Ansicht schied Versicherungspflicht aus, wenn – wie hier – neben der Mitgliedschaft keine Beschäftigung ausgeübt wurde. Eine zweite Ansicht bezog § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO nicht nur auf versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse der genannten Art., sondern entnahm der Vorschrift selbst einen weiteren Versicherungspflicht-Tatbestand: Die Mitglieder waren grundsätzlich auch versicherungspflichtig, wenn sie sich – als Mitglieder – mit gemeinnützigen Tätigkeiten, beschäftigten oder hierfür ausgebildet wurden, was innerhalb der Gemeinschaft oder aufgrund von Gestellungsverträgen außerhalb erfolgen konnte. Sie waren jedoch wiederum versicherungsfrei, wenn sie nur freien Unterhalt und ein geringes Entgelt bezogen. Diese Ansicht würde in der Sache für die Krankenversicherung weitgehend der Rechtslage entsprechen, die von 1957 bis 1972 in der Rentenversicherung bestand (unten 4 b), dort jedoch als Versicherungspflicht-Tatbestand geregelt war. Mitglieder kontemplativer- Orden waren auch nach dieser Ansicht nicht versicherungspflichtig, weil sie sich nicht mit gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigten und hierfür auch nicht ausgebildet wurden.
c) Eine dritte Ansicht sah in der Mitgliedschaft selbst ein versicherungspflichtiges Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis und wollte auf dieser Grundlage § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO anwenden. Ihr ist nicht zu folgen. Das zeigen die unverständlichen Ergebnisse, zu denen sie bei Mitgliedern mit gemeinnützigen Tätigkeiten einerseits und bei Mitgliedern kontemplativer Orden andererseits führte. Während die gemeinnützig tätigen Mitglieder, die den Beschäftigten am ehesten vergleichbar sind, unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO versicherungsfrei sein konnten, traf dieses auf Mitglieder kontemplativer Orden, die den Beschäftigten ferner stehen, von vornherein nicht zu, weil sie nicht gemeinnützig tätig waren. Ferner hat der Gesetzgeber in der Rentenversicherung für Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Jahre 1957 einen eigenen Versicherungspflicht-Tatbestand geschaffen, weil sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer seien (unten 4 b). Seit dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) am 1. Juli 1977 ist zwar klargestellt daß Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit „insbesondere in einem Arbeitsverhältnis” ist, sie also auch vorliegen kann, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht besteht Der Gesetzgeber hat die Einführung des SGB IV aber nicht zum Anlaß genommen, die damals (seit 1973) geltende rentenversicherungsrechtliche Sonderregelung für Mitglieder (unten 4 b) als entbehrlich zu streichen. Vielmehr hat er sie sogar bei der Neukodifizierung der Rentenversicherung für die Zeit ab 1992 beibehalten (unten 4 a). Demnach geht er für die Rentenversicherung weiterhin davon aus, daß Mitglieder nicht allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in versicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnissen stehen. Daß für die Krankenversicherung das Gegenteil gelten sollte, ist nicht erkennbar und war mit § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO unvereinbar. Auch das BSG hat in der Vergangenheit Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung sowie Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung nur aufgrund von Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen neben der Mitgliedschaft oder aufgrund rentenversicherungsrechtlicher Sonderregelungen über die Versicherungspflicht von Mitgliedern angenommen (BSGE 13, 76 = SozR Nr. 1 zu § 56 AVAVG; BSGE 16, 289 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; BSGE 21, 247 = SozR Nr. 3 zu § 2 AVG, BSGE 25, 24 = SozR Nr. 6 zu Art 2 § 3 ArVNG; BSGE 28, 208 = SozR Nr. 7 zu MitgliederkreisVO vom 26. Oktober 1938 Allg; BSGE 53, 198 = SozR 2200 § 1232 Nr. 12; BSGE 53, 278 = SozR 2200 § 1232 Nr. 13). In der Mitgliedschaft allein hat es demgegenüber ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht gesehen (BSGE 21, 247, 251 = SozR Nr. 3 zu § 2 AVG; BSGE 25, 24, 26 = SozR Nr. 6 zu Art 2 § 3 ArVNG). Hiernach waren Mitglieder eines kontemplativen Ordens bis Ende 1988 nicht krankenversicherungspflichtig. Das galt sowohl für die Zeit von der ersten Profeß an als auch für die Postulanten und die Novizen.
d) An dieser Rechtstage hat sich mit dem Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 nichts geändert. Der einzig hier bedeutsame Unterschied zum früheren Recht besteht darin, daß der nunmehr in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V enthaltene Versicherungsfreiheits-Tatbestand auf satzungsmäßige Mitglieder (ab der ersten Profeß) beschränkt wurde und damit Postulanten und Novizen versicherungspflichtig bleiben. Das kann aber nur für Postulanten und Novizen solcher geistlichen Genossenschaften gelten, bei denen auch für die satzungsmäßigen Mitglieder grundsätzlich Versicherungspflicht besteht. Dieses trifft, weil das SGB V insofern gegenüber der RVO keine Änderung gebracht hat, allenfalls auf solche Mitglieder zu, die entweder neben der Mitgliedschaft in einem besonderen Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnis stehen (oben b erste Ansicht) oder die sich als Mitglieder mit einer gemeinnützigen Tätigkeit beschäftigen (oben b zweite Ansicht). Eine Versicherungspflicht aller Postulanten und Novizen ist aus der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V nicht zu entnehmen. Sie bedürfte, zumal die Versicherungspflicht das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen berührt, einer hinreichend klaren Rechtsgrundlage und kann entgegen der Ansicht der Beklagten im Wege weitreichender Analogien nicht begründet werden. Ein Einvernehmen zwischen Krankenkassen und Vertretern von Ordensgemeinschaften über Versicherungspflicht kann den Mangel einer ausreichenden krankenversicherungsrechtlichen Grundlage nicht ersetzen. Der Sicherungsbedarf ist allerdings unverkennbar, wie sich daraus ergibt, daß Postulantinnen, Novizinnen und sogar Ordensschwestern aus dem Kloster des Klägers freiwillige Mitglieder der Beklagten sind. Die Berechtigung zu einer solchen freiwilligen Versicherung besteht jedoch seit 1989 nur unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V.
3. In der Arbeitslosenversicherung sind die Postulantinnen und Novizinnen des vorliegenden Verfahrens nicht beitragspflichtig. Dieses sind nach § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer). Beitragsfrei sind jedoch Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, in der sie die in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen (§ 169 AFG), Beitragspflicht und Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung folgen demnach der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung.
4. In der Rentenversicherung besteht für die Postulantinnen und Novizinnen im Kloster des Klägers Versicherungspflicht.
a) Dieses gilt zunächst. für die Zeit seit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261) am 1. Januar 1992. Nach § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind, versicherungspflichtig u.a. Mitglieder geistlicher Genossenschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während ihrer außerschulischen Ausbildung. Versicherungsfrei sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Iediglich satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, wenn ihnen nach Maßgabe dieser Vorschrift Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
Im Kloster des Klägers werden Postulat und Noviziat im Rahmen von katholischem Kirchenrecht und Ordensregeln durchgeführt. Die Postulantinnen und Novizinnen sind Mitglieder des Ordens i.S. des § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, jedoch noch keine satzungsmäßigen Mitglieder i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Insofern ist der Gesetzgeber, als er im Jahre 1989 das RRG 1992 verabschiedete. erkennbar von der gleichen Unterscheidung zwischen Mitgliedern und satzungsmäßigen Mitgliedern ausgegangen, die er kurz zuvor bei der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V vorgenommen hatte (oben 2 a). Dieses wird durch die Begründung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bestätigt nach der diese Regelung zur- Versicherungsfreiheit auf satzungsmäßige Mitglieder abstellt. so daß Novizen und Postulanten nicht erfaßt würden, d.h. weiterhin versicherungspflichtig seien (BT-Drucks 11/4124 S. 151).
Mitglieder geistlicher Genossenschaften stehen auch dann in einem Dienst für die Gemeinschaft i.S. des § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, wenn es sich um einen kontemplativen Orden handelt. Entsprechend befinden sich Postulantinnen und Novizinnen eines solchen Ordens in einer außerschulischen Ausbildung (für ein Leben im Orden) i.S. dieser Vorschrift. Der vom Kläger vermißten Sachaufklärung zum Vorliegen einer Berufsausbildung bedarf es nicht. Der Gesetzgeber hat wie die Rechtsentwicklung zeigt (unten b, c), alle Mitglieder geistlicher Genossenschaften allein aufgrund einer Mitgliedschaft in die Versicherungspflicht einbezogen. Es ist auch kein Unterschied im Sicherungsbedarf für Postulantinnen und Novizinnen kontemplativer und anderer Orden zu erkennen. Der Ansicht der Revision, Versicherungspflicht bestehe nur, wenn ein Dienst an der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet: erbracht werde, folgt der Senat nicht. Eine solche Einschränkung findet im Gesetz und seiner Begründung (BT-Drucks 11/4124 S. 149) keine Stütze. Für sie spricht auch nicht, daß nach § 1 Satz 4 SGB VI ursprünglicher Fassung (jetzt § 1 Satz 5 SGB VI) die in § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI genannten Personen als Beschäftigte i.S. des Rechts der Rentenversicherung gelten. Diese Fiktion hat nicht den Sinn, die Versicherungspflicht auf Dienste zu beschränken, die nach außen wirken. Sie soll vielmehr die weiteren Regelungen über die Versicherung dieses Personenkreises im Rahmen der Beschäftigungsversicherung erleichtern und vereinfachen (zB in § 5 Abs. 1, § 162 Nr. 4, § 168 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) sowie dazu beitragen, daß Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erworben werden können (§§ 43, 44 SGB VI).
b) Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand auch in der Zeit vor 1992. Dieses ergibt die Gesetzesentwicklung.
Die Rentenversicherungsgesetze enthielten ursprünglich keine besonderen Regelungen zur Versicherungspflicht von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften. Erstmals wurde für diesen Personenkreis im Jahre 1945 bei der Neufassung des § 1 AVG durch Art 6 der Ersten VereinfVO ein neuer Absatz 5 eingefügt. Danach waren (in der Angestelltenversicherung) u.a. Mitglieder geistlicher Genossenschaften grundsätzlich auch dann versicherungspflichtig, wenn sie nach § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO krankenversicherungsfrei waren. Zur Begründung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wurde demnach an den Versicherungsfreiheits-Tatbestand des 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO (oben 2 a) angeknüpft. Wie weit die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf dieser Grundlage reichte, kann offenbleiben, weil später selbständige Regelungen getroffen wurden.
Bei der Rentenreform 1957 wurde die Versicherungspflicht von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften erstmals eigenständig geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG i.d.F. des Art 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I 88) und § 1227 Abs. 1 Nr. 5 RVO i.d.F. des Art 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes. (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I 45) waren versicherungspflichtig Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigten, nur a) während der Zeit ihrer Ausbildung zu einer solchen Tätigkeit, b) wenn sie persönlich nach der Ausbildung neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als 75 DM monatlich erhielten. In der Begründung dazu hieß es (zu BT-Drucks II/3080 S. 3): Obwohl für diesen Personenkreis der Arbeitnehmerbegriff nicht anzuwenden sei, solle er unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht unterliegen. Die gesetzliche Regelung ging demnach davon aus, daß Mitglieder geistlicher Genossenschaften nicht schon als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG (§ 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO) unterlagen, sondern es zur Begrenzung ihrer Versicherungspflicht einer Sonderregelung bedurfte. Diese wurde nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG (§ 1227 Abs. 1 Nr. 5 RVO) jedoch nur für solche Mitglieder getroffen, die sich mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigten und entweder hierfür ausgebildet wurden oder nach der Ausbildung neben freiem Unterhalt mehr als nur geringe Barbezüge erhielten.
Im Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (RRG 1972, BGBl. I 1965) wurden die Vorschriften über die Versicherungspflicht von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften mit Wirkung vom 1. Januar 1973 neu gefaßt. Nunmehr waren nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG i.d.F. des Art 1 § 2 Nr. 2 Buchst a RRG 1972 (§ 1227 Abs. 1 Nr. 5 i.d.F. des Art 1 § 1 Nr. 2 Buchst a RRG 1972) versicherungspflichtig: Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften … und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung, die nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist, oder während ihrer Tätigkeit für die Gemeinschaft, wenn sie persönlich neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als einem Achtet der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich erhalten. Durch die Neufassung sollte nach der Begrenzung hierzu (zu BT-Drucks VI/3767 S. 13) sichergestellt werden, daß die Mitglieder geistlicher Genossenschaften nicht nur – wie bisher – während einer gemeinnützigen Tätigkeit für ihre Gemeinschaft oder der Ausbildung für eine solche Tätigkeit versicherungspflichtig sind. Vielmehr sollten in Zukunft alle Mitglieder einer solchen Gemeinschaft grundsätzlich während der Zeit ihrer Ausbildung oder von einer bestimmten Barbezugsgrenze an während der Tätigkeit für die Gemeinschaft der Versicherungspflicht unterliegen.
c) Aufgrund dieser Regelung, die in ihrem hier maßgeblichen Teil unverändert bis Ende 1991 galt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG und zuletzt § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RVO), waren die Postulantinnen und Novizinnen des vorliegenden Verfahrens auch in den Jahren 1989 bis 1991 versicherungspflichtig, soweit sie im Kloster des Klägers lebten. Eine Befreiung nach § 8 Abs. 3 AVG (§ 1231 Abs. 3 RVO) oder nach § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VI kam mangels Gewährleistung einer Versorgung nicht in Betracht.
Die Versicherungspflicht scheitert nicht daran, daß § 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RVO) von satzungsmäßigen Mitgliedern sprach. Unter den satzungsmäßigen Mitgliedern sind hier anders als in den später eingeführten § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht nur Mitglieder von der ersten Profeß an zu verstehen, sondern auch Personen, die sich in kirchenrechtlich vorgesehenen oder vom Orden nach seinen Regeln durchgeführten Vorbereitungs und Bewährungszeiten (Postulat und Noviziat) befänden. Die 1972 neugefällten Vorschriften sahen die Versicherungspflicht sowohl für Zeiten einer nichtschulischen Ausbildung als auch für Zeiten einer Tätigkeit für die Gemeinschaft vor. Insofern entsprachen sie den früheren, 1957 eingeführten und den späteren, ab 1992 geltenden Vorschriften. Als Zeiten einer nichtschulischen Ausbildung, die einer Tätigkeit oder einem Dienst für die Gemeinschaft gegenübergestellt werden, kommen, wenn sowohl die Ausbildung als auch die Tätigkeit (der Dienst) versicherungspflichtig sein sollen, im wesentlichen Zeiten des Postulats und des Noviziats in Betracht. Gerade sie würden aber von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn diese erst mit der ersten Profeß beginnen sollte. Das widerspräche auch der genannten Begründung des Gesetzes, die nur für eine Ausdehnung der Versicherungspflicht gegenüber der Regelung von 1957 spricht, die Absicht einer Einschränkung hingegen nicht erkennen laßt.
Es ist auch kein Grund dafür zu erkennen, daß von 1957 bis 1972 Mitglieder, von 1973 bis 1991 nur satzungsmäßige Mitglieder (iS der späteren § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) und ab 1992 wieder alle Mitglieder versicherungspflichtig sein sollten. Diese Zusammenhänge wurden von der Ansicht nicht berücksichtigt, die allein wegen des Wortes „satzungsmäßige” eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG (§ 1227 Abs. 1 Nr. 5, später § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RVO) für Postulanten und Novizen verneinte. Soweit die Versicherungsträger diese Ansicht vertraten, gelangten sie allerdings im Ergebnis ebenfalls zu Versicherungspflicht indem sie eine Ausbildungsversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO) annahmen.
Die Versicherungspflicht bestand auch nach der seit 1973 geltenden Regelung bei kontemplativen Orden. Entsprechend der genannten Begründung wollte der Gesetzgeber von dem früheren Erfordernis einer gemeinnützigen Tätigkeit absehen und alle Mitglieder geistlicher Genossenschaften während der Zeit ihrer Ausbildung oder (von einer Barbezugsgrenze an) während der Tätigkeit für die Gemeinschaft erfassen. Für eine Einschränkung dahin, daß nur nach außen gerichtete Tätigkeiten oder solche mit einem Arbeitserfolg, also wirtschaftlicher Art, und Ausbildungen hierzu gemeint waren, besteht kein Anhalt. Da Zeiten der Ausbildung auch ohne Entgelt der Versicherungspflicht unterlagen, ist unerheblich, ob Mitglieder des Ordens von der ersten Profeß an versicherungsfrei waren, weil sie keine oder nur geringe Barbezüge erhielten.
d) In der Rentenversicherung waren also die Postulantinnen und Novizinnen, nach dem 1989 bis 1991 und nach dem seit 1992 geltenden Recht gleichermaßen versicherungspflichtig. Insofern bedeutet es keine sachliche Änderung, daß AVG und RVO zuletzt von satzungsmäßigen Mitgliedern und von einer Tätigkeit für die Gemeinschaft sprachen, während im SGB VI von Mitgliedern und vom Dienst für die Gemeinschaft die Rede ist. Aus der Begründung zu § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (BT-Drucks 11/4124 S. 149) vermag der Senat nichts anderes zu entnehmen. Eine Erweiterung der Versicherungspflicht in der Sache brachte das SGB VI dadurch, daß nunmehr auch diejenigen Mitglieder versicherungspflichtig wurden, die nur freien Unterhalt und keine oder nur geringe Barbezüge erhielten.
5. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, daß die Versicherungspflicht der Postulantinnen und Novizinnen in der Rentenversicherung verfassungswidrig ist.
Der Kläger ist Träger des Grundrechts der kollektiven Religionsfreiheit nach Art 4 Abs. 1, 2 GG. Er kann sich auch auf das Recht aus Art 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 Satz 1 WRV berufen, wonach jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet. Insofern billigt der Senat dem Kläger die gleichen Rechte zu wie der katholischen Kirche, der sich der Orden zurechnet. Dafür ist unerheblich, daß das Kloster des Klägers nach seinem Vorbringen kirchenrechtlich nicht einer deutschen, sondern einer ausländischen Diözese zugeordnet ist und Teile des Ordens einer besonderen Richtung zuneigen.
Die Vorsorge für Zeiten einer geminderten Fähigkeit ihrer Mitglieder zur Ausübung einer Tätigkeit und für deren Alter gehört zwar zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgesellschaften, ist jedoch keine rein innerkirchliche Angelegenheit, für welche der verfassungsrechtliche Schutz durch die Religionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen uneingeschränkt gelten. Vielmehr sind auch Belange des Staates berührt. Das gilt selbst dann, wenn Ordensmitglieder wie im Kloster des Klägers weltabgewandt leben und sich im Vertrauen auf Gott gesichert sehen. Der Staat hat für etwaige Vorsorgelücken einzustehen. Zwar bedürfen diejenigen Postulaten und Novizen, die später die Profeß ablegen, dauerhaft in der geistlichen Genossenschaft bleiben und dort versorgt sind, keines Rentenanspruchs; andererseits geht ihnen ein erworbener Rentenanspruch nicht verloren. Ein Sicherungsbedarf für Zeiten des Postulats und des Noviziats besteht aber bei denjenigen, die zwar ebenfalls die Profeß ablegen und der Genossenschaft unbegrenzt angehören, aber auch als satzungsmäßige Mitglieder nicht versicherungsfrei sind, weil ihnen keine Versorgung durch die Genossenschaft gewährleistet ist. Der Sicherung bedürfen ferner diejenigen, welche die Genossenschaft verlassen. Geschieht dieses nach der Profeß, so sind sie für Zeiten des Postulats, des Noviziats und nach der Profeß nur gesichert, wenn ihnen vor dem Ausscheiden eine Versorgung gewährleistet war, sie diese durch das Ausscheiden verloren haben und die Nachversicherung auch Zeiten des Postulats und des Noviziats umfaßt (vgl. dazu § 8 Abs. 2 SGB VI; früher § 9 Abs. 5 AVG und § 1232 Abs. 5 RVO). Verlassen Postulanten und Novizen die Genossenschaft vor der Profeß, sind sie ohne die Versicherungspflicht ungesichert. Werden sie dann wie auch diejenigen, welche die Genossenschaft nach der Profeß, unversorgt und ohne Nachversicherung verlassen, berufstätig und tritt anschließend verminderte Erwerbsfähigkeit auf, so ist ohne die Versicherungspflicht die Erfüllung der Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und der Anwartschaft (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gefährdet. Ferner fehlt die Zeit des Postulats und des Noviziats als Beitragszeit für eine Rente wegen Alters. Für Zeiten des Postulats und des Noviziats liegt ein Ausscheiden aus Kloster und Ordensgemeinschaft nicht fern, weil es sich um Probe- und Bewährungszeiten vor einer längeren Bindung durch die erste Profeß handelt. Auch mehrere der beigeladenen Postulantinnen und Novizinnen des vorliegenden Verfahrens leben nicht mehr im Kloster des Klägers oder einem anderen Kloster des Ordens. Unter Berücksichtigung der hiernach auftretenden Sicherungslücken durfte sich, der staatliche Gesetzgeber in Ausprägung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs. 1, Art 28 Abs. 1 Satz 1 GG), das wie die Religionsfreiheit und das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen Verfassungsrang hat, dafür entscheiden, Mitglieder geistlicher Genossenschaften wie andere Personen mit vergleichbarem Sicherungsbedarf in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen. Die entsprechenden Vorschriften sind „für alle geltende Gesetze” i.S. des Art 137 Abs. 3 Satz 1 WRV.
Diese Verfassungsnorm gewährleistet mit Rücksicht auf das erforderliche friedliche Zusammenleben von Staat und Kirche sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter: der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 70, 138, 167; 72, 278, 289). Dem wird die gesetzliche Regelung in der Rentenversicherung gerecht. Sowohl nach dem bis Ende 1991 als auch nach dem ab 1992 geltenden Recht ist für solche Mitglieder, die (ab der ersten Profeß) der geistlichen Gemeinschaft für lange Zeit oder dauernd angehören, bei Gewährleistung einer Versorgung eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorgesehen (vgl. die Befreiung auf Antrag nach § 8 Abs. 3 AVG, § 1231 Abs. 3 RVO und. die Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Dadurch sollte dem Grundsatz des Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrechts der Religionsgesellschaften Rechnung getragen werden (Begründung zum Entwurf des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in BT-Drucks 11/4124 S. 151). Für die Zeit des Postulats und des Noviziats besteht eine solche Gewährleistung noch nicht. Die bestehende Versicherungspflicht während des Postulats und des Noviziats erstreckt sich in der Regel nur auf einen Zeitraum von zusammen drei Jahren; daß dieser Zeitraum, im Kloster des Klägers nach seinem Vorbringen vor dem SG teilweise erheblich überschritten wird, ist ohne Rücksicht darauf, ob das kirchenrechtlich zulässig ist, hier nicht von Bedeutung. Die verlangten Beiträge sind niedrig (vgl. früher § 112 Abs. 3 Buchst c AVG, § 1385 Abs. 3 Buchst c RVO; heute § 162 Nr. 4 SGB VI). Soweit bei der Güterabwägung das Selbstverständnis der verfaßten Kirche, zu berücksichtigen ist entnimmt der Senat die hiermit bestehende Vereinbarkeit der staatlichen Regelung zur Versicherungspflicht daraus, daß sich die Ordensgemeinschaften in der Praxis den staatlichen Vorstellungen fügen und die Postulanten und Novizen versichern (Sailer, Die Stellung der Ordensangehörigen im staatlichen Sozialversicherungs- und Vermögensrecht, 1996, S. 186). Das BSG hat früher die Rentenversicherungspflicht des Predigers einer Freien evangelischen Gemeinde für vereinbar mit Art 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV gehalten (BSGE 16, 289 SozR Nr. 30 zu 165 RVO).
Die beigeladenen Postulantinnen und Novizinnen werden in ihrem Grundrecht auf individuelle Religionsfreiheit (Art 4 Abs. 1, 2 GG) nicht verletzt. Aus den zur kollektiven Religionsfreiheit angeführten Gründen müssen auch sie jedenfalls vor einer dauerhaften Abwendung von der Welt durch eine längere oder ewige Bindung an den Orden die Versicherungspflicht hinnehmen. Ihrer Ansicht, mit dem abgeschiedenen Leben im Kloster sei die Zugehörigkeit zu einem weltlichen Versicherungssystem nicht vereinbar, widerspricht im übrigen ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Bestehen der Versicherungspflicht behindert die Postulantinnen und Novizinnen nicht in der Religionsausübung, weil es von ihnen weder ein Handeln gegen die Ordensregeln noch ein Unterlassen religiösen Verhaltens verlangt (anders im Sozialrecht, wenn eine Arbeit am Sabbat zur Vermeidung einer Sperrzeit gefordert wird, vgl. BSGE 51, 70 = SozR 4100 § 119 Nr. 13). Die Beitragserhebung zur Rentenversicherung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Soweit die Beitragspflicht aus der Versicherungspflicht während der Ausbildung folgt und nur Sachbezüge gewährt werden, hat die Beiträge für die Zeit ab 1992 allein die Genossenschaft zu tragen und zu zahlen (§ 162 Nr. 4, § 168 Abs. 1 Nr. 4, § 173 SGB VI). Auch in den Jahren 1989 bis 1991 hatte zunächst die Genossenschaft den gesamten Beitrag an die Einzugsstelle zu entrichten (§ 126 Abs. 1 Satz 1, 2 AVG, § 1404 Abs. 1 Satz 1, 2 RVO, jeweils i.V.m. § 28e Abs. 1 SGB IV). Allerdings traf die Beitragslast je zur Hälfte die Versicherten und die Genossenschaft (§ 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst c AVG, § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst c RVO). Ob diese deswegen nach der Zahlung des gesamten Beitrags die Versicherten-Hälfte von den Postulantinnen und Novizinnen verlangen konnte und verlangt hat ist eine innere Angelegenheit des Ordens, dessen Kloster hier von Spenden lebt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift über den Abzug des Versicherten-Anteils vom Entgelt (§ 28g SGB IV) war in § 126 Abs. 1 Satz 1 AVG 1404 Abs. 1 Satz 1 RVO) nicht vorgesehen. Ein solcher Abzug kam auch deshalb nicht in Betracht, weil die Postulantinnen und Novizinnen, nur freien Unterhalt bekamen. Jedenfalls bestand keine gesetzliche Verpflichtung der Genossenschaft die Postulantinnen und Novizinnen auf die Erstattung ihrer Beitragshälfte in Anspruch zu nehmen.
6. Hiernach waren auf die Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen und der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Versicherungspflicht In der Krankenversicherung und der Beitragspfficht in der Arbe:lWmn. versicherung aufzuheben. Im übrigen (hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung) war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 307 |
SozSi 1997, 237 |