Leitsatz (amtlich)

Übergangsgeld gemäß § 568 Abs 1 RVO ist nicht davon abhängig, daß der Verletzte vor Beginn der Maßnahmen der Berufshilfe bereits erwerbstätig war.

 

Normenkette

RVO § 568 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 13.09.1983; Aktenzeichen L 2 U 66/82)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 21.05.1982; Aktenzeichen S 4 U 174/80)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger während einer Maßnahme der Berufshilfe Anspruch auf Übergangsgeld hatte. Das Sozialgericht für das Saarland -SG- (Urteil vom 21. Mai 1982) und das Landessozialgericht für das Saarland -LSG- (Urteil vom 13. September 1983 = Breithaupt 1984, 114) haben dies bejaht.

Der Kläger erlitt am 13. Januar 1973 im Alter von 10 Jahren im elterlichen landwirtschaftlichen Unternehmen einen Arbeitsunfall mit schweren Verletzungen an der rechten Schulter und am rechten Arm. Wegen der Folgen des Unfalles erhält er Verletztenrente in Höhe von 40 vH der Vollrente (Bescheid vom 27. August 1974).

Ab 19. September 1979 - bis dahin hatte er das Technisch-Gewerbliche Berufsbildungszentrum in D besucht - gewährte die Beklagte in dem Südwestdeutschen Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche N eine Ausbildung zum Punktelektroniker mit internatsmäßiger Unterbringung. Eine Ausbildungsvergütung wurde nicht gezahlt.

Mit ihrem im anhängigen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 1980 lehnte die Beklagte ua die Gewährung von Übergangsgeld während der Berufsbildungsmaßnahme mit der Begründung ab, das Übergangsgeld solle Ersatz für entgangenen Arbeitslohn sein und sei daher Personen, welche in ihrem bisherigen Berufsleben noch keinen Arbeitslohn erzielt hätten, nicht zu zahlen.

Nach der Auffassung des SG ergibt sich aus § 568 Reichsversicherungsordnung (RVO) kein Anhaltspunkt dafür, daß behinderte Jugendliche anders behandelt werden sollen als sonstige Personen, welche vor der Maßnahme der Berufshilfe kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben. Eine entsprechende Regelung hätte der Gesetzgeber - ähnlich wie in § 59 Abs 1 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - treffen können und müssen. Ohne den Unfall hätte der Kläger im Zeitraum der Rehabilitationsmaßnahme Arbeitseinkommen als Auszubildender oder Arbeiter erhalten.

Das LSG ist davon ausgegangen, daß der Kläger ohne die Notwendigkeit zur Durchführung einer Maßnahme der Berufshilfe im Anschluß an die Schulausbildung in das Berufsleben eingetreten wäre. Nach seiner Auffassung enthält § 568 RVO keine einschränkende Vorschrift für Jugendliche. Vielmehr habe der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen, daß Jugendliche, deren Unterhaltsgeld nach begonnener Lehre unter Zugrundelegung der Ausbildungsvergütung berechnet werde, unter Umständen schlechter gestellt würden als diejenigen, die vor Beginn der Maßnahme kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hätten. Das Übergangsgeld sei ab 1. Januar 1982 gemäß § 568 Abs 4 Nr 2 RVO in der Fassung des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -AFKG-) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1497) zu gewähren. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Nach ihrer Meinung kommt die Zahlung von Übergangsgeld an Schüler - der Kläger sei auch während der internatsmäßigen Ausbildung in N Schüler gewesen - nicht in Betracht, weil keinerlei Arbeitseinkünfte entfallen seien. Durch die von ihr erbrachten Leistungen sei der bisherige Lebensstandard des Klägers aufrechterhalten worden, zumal da die Verletztenrente weitergezahlt werde.

Die Beklagte meint, die Feststellung des LSG, wonach der Kläger im Anschluß an die Schulausbildung in das Berufsleben eingetreten wäre, sei fehlerhaft zustande gekommen. Unrichtig sei auch die Anwendung der Übergangsvorschriften durch das LSG.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. September 1983 sowie das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Mai 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach seiner Überzeugung ist das angefochtene Urteil nur bezüglich der Anwendung der Übergangsvorschriften zu beanstanden. Es entspreche im übrigen Darlegungen in den Urteilen des Bundessozialgerichts -BSG- (BSG SozR 2200 § 568 Nr 3 und SozR 4100 § 59 Nr 2).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. SG und LSG haben mit überzeugenden Gründen entschieden, daß der Kläger während seiner Ausbildung im Rehabilitationszentrum N Anspruch auf Übergangsgeld hatte.

SG, LSG und die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß für den Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme der Berufshilfe (19. September 1979) die Vorschriften des § 568 RVO in der seinerzeit geltenden Fassung (RVO aF) maßgeblich sind. Beide Gerichte haben für den Zeitraum ab 1. Januar 1982 die durch die Vorschriften des AFKG geänderte Fassung des § 568 RVO zugrunde gelegt. Demgegenüber meinen die Beteiligten, daß für den gesamten Zeitraum der Ausbildung des Klägers in N § 568 RVO aF anzuwenden sei. Richtig ist die Auffassung von SG, LSG und den Verfahrensbeteiligten, daß beide Fassungen des § 568 RVO dieselben Anspruchsvoraussetzungen beinhalten und durch das AFKG lediglich eine Minderung der Höhe des Anspruchs auf Übergangsgeld ab 1. Januar 1982 festgelegt worden ist. Der erkennende Senat hatte demnach nicht zu entscheiden, in welcher Fassung die Vorschrift des § 568 RVO anzuwenden ist und ob dem Kläger ab 1. Januar 1982 ein höheres Übergangsgeld zusteht als ihm durch SG und LSG zugestanden worden ist. Der Kläger hat gegen das Urteil des SG die gemäß § 143 SGG zulässige Berufung nicht eingelegt, so daß er eine höhere als durch das SG zugesprochene Leistung weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren erhalten kann (Verbot der Verböserung für den Rechtsmittelkläger, vgl hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl, RdNr 17 vor § 143 mwN). Die Revisionsklägerin ist durch die Anwendung des § 568 RVO statt des § 568 RVO aF hinsichtlich der Höhe des Übergangsgeldes nicht beschwert.

Der Gesetzgeber hat in § 568 RVO die Voraussetzungen für den Bezug von Übergangsgeld durch Verletzte festgelegt, welche nicht arbeitsunfähig sind. Ihnen steht der Anspruch auf die Leistung gemäß § 568 Abs 1 RVO nur zu, wenn sie wegen der Teilnahme an der Maßnahme gehindert sind, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben. Demzufolge haben SG und LSG zu Recht angenommen, daß Übergangsgeld nur erhält, wer ohne die Teilnahme an der Berufshilfe ganztägig erwerbstätig wäre. Das LSG hat, ohne daß hiergegen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind, festgestellt, daß der Kläger "ohne die Notwendigkeit zur Durchführung einer Maßnahme der Berufshilfe im Anschluß an die Schulausbildung in das Berufsleben eingetreten wäre" (Seite 6). An diese Feststellung ist der erkennende Senat nach § 163 SGG gebunden. Zwar meint die Revision, das LSG hätte der Behauptung des Klägers nachgehen müssen, daß er nach Beendigung der Schulzeit Facharbeiter habe werden wollen, weil angesichts verschiedener Anhaltspunkte nicht auszuschließen sei, daß er einen anderen Beruf angestrebt habe. Die Revision übersieht dabei, daß das LSG nur über den Grund der begehrten Leistung entschieden hat. Hierfür ist indes nur erforderlich, daß der Kläger ab 19. September 1979 gehindert war, "eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben", so daß es insoweit gleichgültig ist - und folglich einer Ermittlung und Feststellung durch das LSG nicht bedurfte -, von welcher Erwerbstätigkeit konkret auszugehen ist. Ob der Kläger, was die Revision bezweifelt, ohne die Unfallfolgen nach Beendigung der Hauptschule hätte Facharbeiter werden wollen, kann dahinstehen, da entscheidend ist, daß er nach Beendigung des Besuchs des Technisch-gewerblichen Berufsbildungszentrums die Ausbildung zum Facharbeiter (Punktelektroniker) begonnen hat. Das Urteil des LSG beruht folglich nicht auf den von der Revision gerügten unterlassenen Ermittlungen, zumal da die Beklagte die entsprechenden Feststellungen des SG nicht angegriffen hat.

Soweit die Revision meint, für die Entscheidung des Rechtsstreits sei von Bedeutung, ob der Kläger während seiner Ausbildung in N als Schüler anzusehen ist oder nicht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach § 568 Abs 1 RVO kommt es nicht darauf an, wie der Verletzte als Teilnehmer an einer Maßnahme der Berufshilfe einzuordnen ist, etwa als Schüler, Lehrling, Anlernling, Umschüler oder ähnliches. Andernfalls hätte ein verletzter Arbeiter, der wegen seiner Unfallfolgen nunmehr eine gleiche Ausbildung - hier - zum Punktelektroniker erhält, ebenfalls keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Vielmehr ist allein rechtserheblich, ob der Verletzte an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Wesentlich ist nicht, als was der Verletzte während der Berufshilfe anzusehen ist, sondern ob er ohne diese Maßnahme im Erwerbsleben stehen würde oder nicht. Daher wird auch zu Recht die Voraussetzung für die Gewährung von Übergangsgeld nach § 568 Abs 1 RVO dann nicht für gegeben erachtet, wenn sich der Verletzte ohne die Maßnahme in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden und folglich keiner ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S 566q; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 568 Anm 6 Sätze 3 und 4; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 568 Anm 16). Demzufolge haben SG und LSG systematisch richtig darauf abgestellt, ob der Kläger ohne die Teilnahme an der Berufshilfe in das Berufsleben eingetreten wäre. Demgegenüber kommt es, wie ausgeführt, nicht darauf an, wie der Status des Teilnehmers während der Maßnahme der Berufshilfe zu bewerten ist.

Aus den genannten Gründen ist es nach der Auffassung des erkennenden Senats entgegen dem Vorbringen der Revision nicht entscheidend, daß der Verletzte vor Beginn der Maßnahme der Berufshilfe bereits Arbeitsentgelt erzielt hat. § 568 Abs 1 RVO stellt ausschließlich darauf ab, daß der Verletzte infolge der Berufshilfe an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Daher ist das Übergangsgeld nach § 568 Abs 1 RVO als eine Leistung anzusehen, welche den während der Maßnahme ausfallenden Lohn ersetzen soll. Den in § 568 Abs 1 RVO abschließend geregelten Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld kann folglich auch nicht entnommen werden, daß der Verletzte vor der Maßnahme eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben muß (Brackmann aaO, Lauterbach/Watermann aaO, § 568 Anm 6 am Ende: auch Hausfrauen; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens aaO; Specht, BG 1982, 696, 700). Eine solche Anforderung widerspräche dem Zweck der Norm, Verletzte zu ermuntern, ihre beruflichen Möglichkeiten durch die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen wahrzunehmen, statt ohne diese Arbeitseinkünfte zu erzielen.

Der hier vertretenen Auffassung entsprechen auch die weiteren Regelungen in § 568 RVO. Sie betreffen den Umfang der Leistung und sehen eine Berechnungsweise für das Übergangsgeld in Fällen wie dem vorliegenden in § 568 Abs 3 und 4 RVO ausdrücklich vor.

Die Entstehungsgeschichte bestätigt die Auffassung des Senats. In der amtlichen Begründung zu § 1241a RVO aF wird darauf hingewiesen: "Von dem Grundsatz, daß Übergangsgeld erhält, wer infolge der Maßnahme einen Einkommensverlust hat, wird in Fällen beruflicher Rehabilitation eine Ausnahme gemacht" (BT-Drucks 7/1237, S 71). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der Entschädigung von Arbeitsunfällen zu Ungunsten des Verletzten etwas anderes gelten sollte (s Brackmann aaO), zumal da der vorliegende Rechtsstreit die Fülle erfaßt, in denen der Verletzte ohne die unfallbedingte Rehabilitation Einkünfte erzielt hätte. Vielmehr ist bereits in der amtlichen Begründung zu § 568 Abs 3 RVO aF ausgeführt, daß das Übergangsgeld nach dieser Vorschrift aufgrund eines der Leistungsfähigkeit des Verletzten entsprechenden Entgelts zu berechnen ist, wenn der Verletzte zuletzt vor mehr als drei Jahren "oder überhaupt noch nicht erwerbstätig" gewesen ist (BT-Drucks aaO S 68).

Ebenso ist die weitere Rechtsentwicklung für die Auffassung des Senats anzuführen. Während § 1241a Abs 2 Satz 1 Nr 2 RVO aF, der § 568 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RVO aF entsprach, aufgehoben wurde (vgl zu § 1240 RVO BSG SozR 2200 § 1240 Nr 11), enthält § 568 Abs 4 Satz 1 Nr 2 RVO weiterhin eine § 568 Abs 3 Satz 1 Nr 2 RVO aF entsprechende Regelung.

Der Senat vermag sich aus diesen Gründen auch nicht der Auffassung anzuschließen, Übergangsgeld sei Schülern auch dann nicht zu gewähren, wenn sie nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht sich einer Maßnahme der Berufsvorbereitung oder Berufsausbildung in einem Betrieb oder einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte unterziehen (Jung/Preuß, Rehabilitation, 2. Aufl, 1975, S 249/250; ihnen folgend Lauterbach/Watermann aaO und Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens aaO). Jung/Preuß (aaO) meinen, der Hinweis in der amtlichen Begründung zu § 568 RVO auf § 14 Reha-AnglG stelle klar, daß darunter die Fälle zu subsumieren seien, in denen der Verletzte schon beruflich tätig gewesen sei, aber kein Arbeitseinkommen erzielt habe; denn nach der Begründung zu §§ 13, 14 Reha-AnglG solle mit der Bezugnahme auf die Leistungsgruppen und Tabellen des Fremdrentengesetzes (FRG) eine ausreichende Höhe des Übergangsgeldes in allen Fällen sichergestellt werden, auch wenn aus der beruflichen Tätigkeit kein Arbeitsentgelt iS des § 13 Abs 3 Reha-AnglG bezogen worden sei. Die amtliche Begründung zu den §§ 13, 14 Reha-AnglG (BT-Drucks 7/1237, S 58 bis 60) bezieht sich jedoch auf Fälle, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Zu § 13 Abs 6 Reha-AnglG ist dagegen ausgeführt (BT-Drucks aaO S 59): "Die Art und Weise der Berechnung des Übergangsgeldes für alle Behinderten, die nicht Arbeitnehmer sind, bleibt den einzelnen Leistungsgesetzen vorbehalten, um den unterschiedlichen Leistungsprinzipien - Versicherungsprinzip in der Renten- und Unfallversicherung, Versorgungsprinzip in der Kriegsopferversorgung - Rechnung tragen zu können. Zugleich wird durch diese Bestimmung klargestellt, daß § 14 Nr 2 Reha-AnglG keine Auffangvorschrift für diesen Personenkreis ist". Zu dieser Begründung nehmen Jung/Preuß (aaO) ebensowenig Stellung wie zur Begründung zu § 568 RVO aF, diese Vorschrift erfasse auch Fälle, in denen der Verletzte überhaupt noch nicht tätig war. Der Hinweis von Jung/Preuß (aaO S 250) auf § 567 Abs 2 RVO aF sagt zu der hier maßgeblichen Frage ebensowenig etwas aus wie die Ausführungen, der Gesetzgeber habe nicht zwischen schulpflichtigen und nichtschulpflichtigen Versicherten iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO unterschieden.

Schließlich steht die Gewährung der Verletztenrente der vom Senat vertretenen Auffassung nicht entgegen, da die Verletztenrente ebenfalls neben dem Übergangsgeld nach § 568 RVO gewährt wird. Lauterbach/Watermann (aaO) gehen bei der Darstellung der Gegenmeinung zu Unrecht davon aus, daß Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens (aaO) sich insoweit auf Brackmann (aaO) stützen. Der Hinweis auf Brackmann bezieht sich bei diesen Autoren nur auf die Anmerkung daß der gesetzgeberische Grundgedanke, bei Berufshilfe immer eine wirtschaftliche Sicherstellung zu gewähren, nicht greife, wenn die verletzte Person auch während der Berufshilfemaßnahme keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Diese Auffassung teilt, wie bereits ausgeführt, auch der Senat. Das LSG hat jedoch, wie der Senat ebenfalls schon dargelegt hat, festgestellt, daß der Kläger ohne die Berufshilfemaßnahme während dieser Zeit eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hätte. Weshalb jedoch ein Verletzter, der vor der Maßnahme der Berufshilfe keine entgeltliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, während dieser Maßnahme Übergangsgeld erhält, dagegen ein Schüler von dieser Leistung nur deshalb ausgeschlossen sein soll, weil er zwar ebenfalls keine entgeltliche Erwerbstätigkeit ausgeübt, wohl aber eine Schule besucht hat, ist weder aus Wortlaut noch Sinn und Zweck oder Entstehungsgeschichte des § 568 RVO zu begründen (ebenso Specht aaO). Entscheidend ist vielmehr insoweit, ob die Verletzte Person wegen der Teilnahme an der Maßnahme der Berufshilfe gehindert ist, eine ganztätige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664321

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