Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrugegelderhöhungsanspruch wegen Anrechnung einer Haftzeit als Ersatzzeit

 

Normenkette

RVO § 1412 Abs. 3, § 1423 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 5. Dezember 1973 und das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. April 1972 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig ist die Erhöhung des dem Kläger gewährten Altersruhegeldes durch Anrechnung einer Haftzeit als Ersatzzeit.

Der 1905 geborene Kläger war wegen gesetzwidrigen Waffenbesitzes aufgrund des Urteils eines britischen Militärgerichts in der Zeit vom 4. Hai 1945 bis 3. Juli 1947 in der Strafanstalt Celle inhaftiert. Diese Zeit wurde vom Versicherungsamt in seine am 25. April 1960 aufgerechnete Versicherungskarte unter "nachgewiesene. Ersatzzeiten" als "Internierung (Haft)" eingetragen; sie blieb jedoch bei der Berechnung des ihm mit Bescheid vom 12. Oktober 1970 gewährten Altersruhegeldes unberücksichtig. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Beklagte verurteilt, die Zeit als Ersatzzeit zu berücksichtigen (Urteil vom 21. April 1972). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 5. Dezember 1973). In den Entscheidungsgründen, auf die Bezug genommen wird, hat das LSG ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die streitige Zeit einen Ersatzzeittatbestand erfülle. Die Eintragung durch das Versicherungsamt als Ersatzzeit sei ein feststellender Verwaltungsakt. Das habe das Bundessozialgericht (BSG) ausdrücklich bestätigt für den Fall, daß die Eintragung durch den Versicherungsträger selbst erfolge. Wenn aber schon diese nur hilfsweise in Betracht kommende Eintragung durch den Versicherungsträger selbst ein feststellender Verwaltungsakt sei, müsse das erst recht gelten für die als Regelfall (§ 1412 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) vorgesehene Eintragung durch eine Ausgabestelle. Die Beklagte sei auch an den feststellenden Verwaltungsakt der Ausgabestelle gebunden (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), denn sie sei als Versicherungsträger an dem Versicherungsverhältnis beteiligt, in das durch den Verwaltungsakt eingegriffen werde.

Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts. Sie macht geltend, das Versicherungsamt habe mit der Eintragung lediglich eine Beurkundung von Tatsachen vorgenommen, ohne damit feststellen zu können, daß es sich hier rechtlich um eine nach § 1251 Abs. 1 Nr. 5 RVO anzurechnende Ersatzzeit handele. Die eingetragene Zeit sei aber weder eine Ersatzzeit, noch falle ihre Eintragung unter den Schutz des § 1423 Abs. 2 RVO.

Die Beklagte beantragt,

die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen muß die streitige Zeit vom 4. Hai 1945 bis 3. Juli 1947 als Ersatzzeit gemäß § 1251 Abs. 1 Nr. 5 RVO bei der Berechnung des dem Kläger gewährten Altersruhegeldes außer Betracht bleiben.

Nach § 1412 Abs. 3 RVO hat die Ausgabestelle Ersatzzeiten (§ 1251 RVO), die der Versicherte nachweist, in die umgetauschte Versicherungskarte einzutragen. Bei diesen zwecks Entlastung der Rentenversicherungsträger den Ausgabestellen übertragenen Eintragungen handelt es sich jedoch lediglich um beurkundende und der Beweissicherung dienende Verwaltungsakte. Die Ausgabestelle erstellt mit der Eintragung einer Ersatzzeit in die Versicherungskarte nur eine öffentliche Urkunde i. S. des § 418 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Es besteht insofern eine bloße Beweisurkunde über Tatsachen. Diese Urkunde begründet lediglich den vollem Beweis der in ihr bezeugten Lebenstatsachen (vgl. BSG SozR Nr. 41 zu § 1251 RVO). Der Versicherungsträger hat den Tatbestand einer Ersatzzeit - allerdings vorbehaltlich des dann ihm noch möglichen Gegenbeweises - so hinzunehmen, wie sich dieser Tatbestand aus der von der Ausgabestelle vorgenommenen Eintragung in der Versicherungskarte ergibt. Die rechtliche Würdigung des Ersatzzeittatbestandes dagegen ist allein Sache des Versicherungsträgers. Aus der Eintragung der Ausgabestelle lassen sich keine für den Versicherungsträger verbindlichen Rückschlüsse auf eine spätere leistungsmäßige Verwertung des eingetragenen Ersatzzeittatbestandes ziehen (vgl. Hanow/Lehmann/Bogs, RVO 4. Buch, Rentenversicherung der Arbeiter, § 1412 Anm. 9, 12, 13; Koch/Hartmann AVG § 134 Anm. C III). Die Eintragung genießt auch nicht den Beanstandungsschutz des § 1423 Abs. 2 RVO. Die durch das Versicherungsamt in der am 25. April 1960 aufgerechneten Versicherungskarte des Klägers vorgenommene Eintragung seiner Internierung ist entgegen der Auffassung des LSG somit für die Beklagte als Versicherungsträger nicht dahin bindend (§ 77 SGG), daß die Beklagte die Internierungszeit vom 4. Hai 1945 bis 3. Juli 1947 bei der Berechnung des dem Kläger gewährten Altersruhegeldes ohne weiteres rentensteigernd berücksichtigen müßte.

Das Gegenteil läßt sich auch dem Urteil des 11. Senats des BSG vom 8. Juli 1970 (BSGE 31, 226) nicht entnehmen. Der 11. Senat hat in dieser Entscheidung die Eintragung einer Ersatzzeit in eine Versicherungskarte dann als feststellenden Verwaltungsakt gewertet, wenn diese Eintragung vom Versicherungsträger selbst vorgenommen worden ist. Der 11. Senat meint, der Versicherungsträger stelle mit einer solchen von ihm selbst vorgenommenen Eintragung gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung ausnahmsweise im voraus fest; er kläre damit also bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles verbindlich den Rechtscharakter der eingetragenen Zeit als Ersatzzeit i. S. von § 77 SGG. Das entspreche dem gegenwärtigen staatspolitischen Anliegen, die rechtlichen Beziehungen zwischen Versicherungsträgern und Versicherten möglichst so zu gestalten, daß sie jederzeit durchschaubar seien, worauf auch die Bestrebungen abzielten, den Versicherten jährliche Kontoauszüge mitzuteilen.

Insoweit kann jedoch die inzwischen in Kraft getretene Datenerfassungs-Verordnung (DEVO) vom 24. November 1972 (BGBl I 2159) nicht unbeachtet bleiben. In dem sich mit der Meidung beitragsloser Zeiten befassenden § 13 DEVO heißt es, daß "Tatbestände von Ersatzzeiten" ( "Ersatzzeittatbestände" ) zu melden oder vorzumerken sind. Der die Unterrichtung der Versicherten behandelnde § 17 Abs. 3 DEVO stellt darüber hinaus ausdrücklich klar, daß der den Versicherten mindestens alle drei Jahre zu übersendende Versicherungsverlauf (Nachweis über die gespeicherten Daten), der in zeitlicher Reihenfolge u.a. die von dem Versicherten zurückgelegten Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zu enthalten hat, kein die Beteiligten bindender Verwaltungsakt ist. Ob sich angesichts dieser gesetzlichen Regelung die Rechtsauffassung des 11. Senats künftig wird halten lassen, kann hier dahingestellt bleiben, denn der 11. Senat hat in seinem Urteil vom 8. Juli 1970 (BSGE 31, 226) die Entscheidung über die Rechtsnatur einer nicht vom Versicherungsträger selbst, sondern von einer Ausgabestelle vorgenommenen Eintragung von Ersatzzeiten in eine Versicherungskarte ausdrücklich offen gelassen. Bei einer solchen Eintragung einer Ersatzzeit durch die Ausgabestelle kann es sich jedoch nicht um einen feststellenden, den Versicherungsträger bindenden Verwaltungsakt handeln. Der Erlaß eines solchen feststellenden Verwaltungsaktes setzt nämlich die rechtliche Würdigung der eingetragenen Zeit als Ersatzzeit voraus. Zu einer derartigen rechtlichen Würdigung der insoweit in Betracht kommenden Lebenstatsachen sind aber die Ausgabestellen in aller Regel schon angesichts ihrer personellen Besetzung nicht in der Lage. Die Ausgabestellen wären überfordert, wollte man ihnen eine derartige rechtliche Würdigung aufbürden, was angesichts der dem feststellenden Verwaltungsakt innewohnenden Bindungswirkung dann zwangsläufig zu sachlich unbegründeten Leistungen der Versicherungsträger führen müßte.

Schließlich vermag auch das Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1970 (BSGE 32, 110) die vom LSG vertretene Rechtsauffassung nicht zu stützen. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt. Der Versicherungsträger hat dort während eines Verfahrens zur Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen nach. § 11 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) in zwei von ihm selbst erlassenen und formell unanfechtbar gewordenen Bescheiden über den Versicherungsverlauf eine Ersatzzeit ausdrücklich als solche nach § 1251 RVO festgestellt.

Die Beklagte hat aber mit Recht die Anrechnung der streitigen Zeit als Ersatzzeit verweigert. Für eine Anrechnung der Internierungszeit des Klägers vom 4. Mai 1945 bis 3. Juli 1947 kommt ausschließlich der Ersatzzeittatbestand des § 1251 Abs. 1 Nr. 5 RVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift werden für die Erfüllung der Wartezeit Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Personen i. S. des § 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) vom 29. September 1969 (BGBl I 1793) als Ersatzzeiten angerechnet. Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis; denn er ist 1945 weder in der "sowjetischen Besatzungszone" noch im "sowjetisch besetzten Sektor von Berlin" noch auch in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl I S. 201) genannten Gebieten in Gewahrsam genommen worden.

Nach alledem hat die Beklagte die Internierungszeit des Klägers vom 4. Mai 1945 bis 3. Juli 1947 bei der Berechnung seines Altersruhegeldes zu Recht unberücksichtigt gelassen. Auf ihre Revision sind deshalb die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben; die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Heußner, Vorsitzender Richter

Dr. Friederichs, Richter

Dr. Reinhold, Richter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1455785

BSGE, 38

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge