Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Betriebskrankenkasse (BKK) der klagenden Berufsgenossenschaft (BG) Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu erstatten hat, die die klagende BG an die beklagte BKK in einer Zeit entrichtet hat, in der sie der Beigeladenen zu 2) I …K … (K.) Übergangsgeld gezahlt hat.
K. erlitt am 17. September 1975 einen Arbeitsunfall. Sie war bis zum 5. Januar 1976 arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihr im Auftrage der Klägerin nach dem Ende der Lohnfortzahlung Übergangsgeld für die Zeit vom 30. Oktober 1975 bis 5. Januar 1976. Für dieselbe Zeit forderte sie von der Klägerin Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 511, 01 DM (Bescheide vom 8. Dezember 1975, 12. Januar 1976 und 10. Februar 1976), die die Klägerin auch entrichtete. Erst danach stellte sich heraus, daß die Arbeitsunfähigkeit der K. seit dem 6. November 1976 nicht mehr Folge des Arbeitsunfalles, sondern einer unfallunabhängigen Sehnenscheidenerkrankung gewesen war. Die Klägerin forderte daraufhin von der Beklagten die für die Zeit ab 6. November 1975 der K. erbrachten Leistungen und sämtliche entrichteten Beiträge zurück. Die Beklagte erstattete zwar die Leistungen, zahlte jedoch die Beiträge nicht zurück, da die Klägerin beitragspflichtig gewesen sei, weil sie - die
BKK - tatsächlich Übergangsgeld gezahlt habe.
Das Sozialgericht Köln (SG) hat der auf Aufhebung der Beitragsbescheide und Erstattung der Beiträge gerichteten Klage stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 23. Januar 1978). Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten, die sie bezüglich der Beiträge zur Krankenversicherung auf die Zeit vom 11. Dezember 1975 bis 5. Januar 1976 beschränkt hatte, zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 6. November 1978).
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der §§ 381 Abs. 3a Reichsversicherungsordnung (RVO), 2 Abs. 1 Nr. 10a, 112 Abs. 4h Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1978 und des Sozialgerichts Köln- vom 23. Januar 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stellt denselben Antrag wie die Beklagte. Die Beigeladene zu 2) ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Alle Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündlich Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz. -SGG-).
Die Revision der Beklagten ist begründet. Ihre Berufung ist ebenfalls begründet. Das Urteil des LSG ist deshalb in vollem Umfang, das Urteil des SG insoweit aufzuheben, als es von dir Beklagten mit der Berufung angefochten ist.
Die Beitragsbescheide, die die beklagte Krankenkasse gegen die klagende BG als Rehabilitationsträger erlassen hat, sind als solche zulässig (BSGE 45, 296, 298, 299). Soweit sie im Berufungsverfahren noch streitig waren, sind sie nicht rechtswidrig und deshalb vom SG zu Unrecht aufgehoben worden. Die Klägerin hat deshalb insoweit auch keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Nur für die (nicht mehr streitige) Zeit vor Beginn der siebenten Woche der tatsächlichen Zahlung des Übergangsgeldes bestand keine Beitragspflicht der Klägerin zur Krankenversicherung (BSG SozR 2200 § 381 Nr. 24).
Die Klägerin hatte der Beigeladenen zu 2) für die gesamte Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Lohnfortzahlung Übergangsgeld gezahlt. Als Träger der medizinischen Rehabilitation hatte sie daher die Beiträge für die Beigeladene zu 2) sowohl zu deren Kranken- als weh zu deren Angestelltenversicherung zu tragen (§ 381 Abs. 3a Nr. 2 RVO; § 112 Abs. 4 Buchst h AVG jeweils i.d.F. des Rehabilitationsangleichungsgesetzes - RehaAnglG - vom 7. August 1974 7 BGBI I 1881 - § 21 Nr. 28 Buchst c und § 22 Nr. 16 Buchst b). Diese Beitragspflicht bestand, solange tatsächlich Übergangsgeld gezahlt worden ist.
Die Beigeladene zu 2) hat bis zum Ende des streitigen Zeitraumes (5- Januar 1976) Übergangsgeld bezogen, wenn auch aufgrund der irrtümlichen Annahme, der Klägerin und der Beklagten, ihre Arbeitsunfähigkeit sei durchgehend die Folge des Arbeitsunfalles vom 17- September 1975 gewesen.
Daß sie bereits ab 6. November- 1975 wegen einer unfallunabhängigen Sehnenscheidenerkrankung arbeitsunfähig war, hat sich erst später herausgestellt. Der Bezug des Übergangsgeldes ist dadurch nicht, rückwirkend beeinträchtigt worden. Eine Neufeststellung der Leistung (§ 622. Abs. 1 RVO) hat weder die Beklagte noch die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 2) wirksam zum Ausdruck gebracht. Der Beigeladenen zu 2) gegenüber als der Anspruchsberechtigten ist kein Neufeststellungsbescheid etwa des Inhalts ergangen, daß ab 6. November 1975 die weitergezahlte Leistung nicht mehr als Übergangsgeld, sondern als Krankengeld gewährt werde. Sie hat also tatsächlich nur Übergangsgeld bezogen und nicht, wie die Vorinstanzen angenommen haben, ab 6. November 1975 Krankengeld.
Der, Gesetzgeber hat bei der Neuregelung, des Sozialversicherungsrechts der Rehabilitanden ersichtlich den Grundsatz beibehalten, wonach die Beitragspflicht der Versicherung oder in der Krankenversicherung der Mitgliedschaft folgt. In der Rentenversicherung begründen die Rehabilitationsmaßnahmen; soweit die übrigen zeitlichen Voraussetzungen vorliegen, zunächst die Versicherungspflicht des Rehabilitanden (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a Buchst c RVO; § 2 Abs. 1 Nr. 10a Buchst c AVG) i An diese Versicherungspflicht ist die Beitragspflicht oder Rehabilitationsträger geknüpft (§ 1385 Abs. 4 Buchst 9 RVO; § 112 Abs. 4 Buchst h AVG). In der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine originäre Mitgliedschaft des Rehabilitanden nur bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation begründet (§ 165 Abs. 1 Nr. 4 , RVO), nicht dagegen bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Hier hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 311 RVO durch das RehaAnglG (Satz 1 Nr. 3 a.a.O.) bestimmt, daß die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ebenso wie bisher beim Anspruch auf Krankengeld erhalten bleibt, solange der Rehabilitand; von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld bezieht und keine berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation gewährt werden. Aus dem Grundsatz, daß Beitragspflicht, daß die Mitgliedschaft voraussetzt, folgt die Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers bei, Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation aus § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO i.V.m. § 381 Abs. 3a Nr. 1 RVO ohne weiteres. Aber auch für die Beitragspflicht nach § 381 Abs. 3a Nr. 2 bei medizinischer Rehabilitation beruht die Beitragspflicht auf der Akzessorietät mit der als Folge dir medizinischen Rehabilitation aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft nach § 311 Satz 1 Nr. 3 RVO (vgl. BSG in SozR 2200 § 381 Nr. 29).
Beiträge nach § 1385 Abs. 4 Buchst g RVO, § 112 Abs. 4 Buchst h AVG oder § 381 Abs. 3a Nr. 2 RVO wären deshalb von dem Rehabilitationsträger nur dann zu Unrecht geleistet und ihm zu erstatten, wenn bei tatsächlich, aber ohne materiellen Rechtsgrund gezahltem Übergangsgeld die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung oder die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht entstehen oder rückwirkend entfallen würde. Die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft und ihnen folgend die Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers dienen dem Schutz des Rehabilitanden. Die Rechtswirkungen erschöpfen sich nicht in der Beitragspflicht der Rehabilitationsträger einerseits und den Beitragsansprüchen der Renten- und Krankenversicherungsträger andererseits, die ggf. auszugleichen wären, ohne daß die Träger insoweit einen Vertrauensschutz genießen. Sie sind nur die systematische Folge der Versicherungspflicht und Mitgliedschaft. Der eigentlich Betroffene ist der Bezieher des Übergangsgeldes in bezug auf seine sozialversicherungsrechtliche Sicherung. Das Gesetz knüpft die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft nicht an den Anspruch auf Übergangsgeld, sondern an den tatsächlichen Bezug (§ 1227 Abs. 1 Nr. 8 a Buchst c RVO = § 2 Nr. 10a Buchst c AVG: Personen, denen ein … Träger der Rehabilitation … Übergangsgeld zahlt, für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld; § 311 Nr. 3 RVO … solange sie … Übergangsgeld beziehen). Der nachträgliche Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, macht den Bezug des Übergangsgeldes nicht rechtsgrundlos (Urteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 1980 - 8a RK 14/79 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Ebenso ist das Übergangsgeld solange nicht rechtsgrundlos gezahlt und bezogen, als es nicht rechtswirksam entzogen worden ist. Mit der insoweit eindeutigen Fassung des Gesetzes sollte das Vertrauen der Betroffenen in den Bestand ihrer Renten- und Krankenversicherung geschützt werden. Solange sie Übergangsgeld beziehen, sollen sie nicht gezwungen sein, sich ggf. um die Aufrechterhaltung ihrer Renten- und Krankenversicherung zu bemühen. Die Rehabilitationsträger sind also solange verpflichtet, Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu entrichten, wie sie tatsächlich Übergangsgeld zahlen. Stellt sich nachträglich heraus, daß Übergangsgeld zu Unrecht gezahlt worden ist, so haben sie zwar einen Erstattungsanspruch nach § 1509a gegen den Krankenversicherungsträger wegen des Übergangsgeldes, der unabhängig davon besteht, ob gegenüber dem Bezieher eine Neuregelung erfolgt ist oder nicht (vgl. BSG in SozR 2200 § 1509a Nr. 1), jedoch keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen der gezahlten Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.8a RK 20/79
Bundessozialgericht
Fundstellen