Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger von Versorgungsbezügen Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu entrichten hat.
Der 1912 geborene Kläger war Dienstordnungs(DO)-Angestellter der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse. Mit Ablauf des 31. Juli 1975 trat er als Verwaltungs-Oberamtmann in den Ruhestand und erhielt Versorgungsbezüge. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligte ihm ab 1. Oktober 1977 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und wandelte sie zum 1. Februar 1978 in das Altersruhegeld um, das anfangs - einschließlich eines Kinderzuschusses - 665,60 DM monatlich betrug. Unter Berücksichtigung des Ruhens von Versorgungsbezügen neben Renten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) i.d.F. des Art 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) und eines Ausgleichsbetrages nach Art 2 § 2 des 2. HStruktG betrugen die Versorgungsbezüge des Klägers vom 1. Januar 1983 an (bis zu späteren Erhöhungen) 3.241,45 DM monatlich.
Hiervon erhob die Beklagte, bei der der Kläger als Rentner pflichtversichert war, durch Bescheid vom 8. Februar 1983 einen Beitrag von monatlich 208,28 DM. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. März 1983). Die Klage ist vom Sozialgericht (SG) Hildesheim durch Urteil vom 8. Juni 1983 abgewiesen worden.
Mit der Sprungrevision rügt der Kläger, die Beitragspflicht verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art 2 Abs. 1 und Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Er habe sich früher bei Eintritt in das Dienstverhältnis für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden und sich auch später nicht von der Pflichtmitgliedschaft in der KVdR befreien lassen. Nunmehr sei durch die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge die Grundlage der KVdR erheblich verändert worden, für ihn zu einem Zeitpunkt, zu dem er wegen seines Alters nicht mehr zur privaten Krankenversicherung habe wechseln können. Das verstoße gegen die Vertragsfreiheit und erschüttere sein Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit der früheren Verhältnisse. Davon abgesehen gebe es keinen Grund dafür, zwar Versorgungsbezüge der Beitragsbemessung zu unterwerfen, andere laufende oder regelmäßig wiederkehrende Einkünfte wie Mieten und Kapitalerträge aber davon auszunehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Hildesheim vom 8. Juni 1983 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1983 aufzuheben, hilfsweise, das Urteil des SG aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Sprungrevision zurückzuweisen.
Sie hält die gesetzliche Regelung für vereinbar mit dem GG. Der Kläger habe ihr ausweichen können, weil in § 534 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Befreiungsmöglichkeit eröffnet worden sei. Versorgungsbezüge und Renten hätten untereinander und mit dem Arbeitsentgelt gemeinsam, daß sie auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien; daran knüpfe das Gesetz an. Bei anderen Einkünften wie Mieten und Kapitalerträgen sei das nicht der Fall.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
II
Die Sprungrevision des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten, mit dem sie seit dem 1. Januar 1983 Krankenversicherungsbeiträge von den Versorgungsbezügen des Klägers fordert, ist rechtmäßig, wie das SG zutreffend entschieden hat.
Die Beiträge für die in der KVdR versicherten Personen sind, wie die für andere Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, nach einem Grundlohn zu erheben (§ 385 Abs. 1 Satz 1 RVO). Zu dem Grundlohn gehört - außer dem Zahlbetrag der Rente bis zu einer bestimmten Bemessungsgrenze (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 RVO) - auch der Zahlbetrag "der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)", soweit sie zusammen mit der Rente die Bemessungsgrenze nicht übersteigen (§ 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO). Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, u.a. "Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO). Diese Regelung, die die genannten Versorgungsbezüge erstmals in die Beitragspflicht zur KVdR einbezogen hat, beruht auf dem Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 - RAG 1982 - vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205, Art 2 Nr. 2); sie ist am 1. Januar 1983 in Kraft getreten (Art 20 Abs. 2 Nr. 4).
Hiernach sind auch die Versorgungsbezüge des Klägers, der als DO-Angestellter in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (BSGE 2, 49, 56 ff.) gestanden hat, beitragspflichtig, und zwar mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes des Landesverbandes, dem die Beklagte angehört (§ 385 Abs. 2a RVO i.d.F. des RAG 1982, Art 2 Nr. 13). Daß die Beklagte den Beitrag des Klägers ab 1. Januar 1983 richtig berechnet hat, ist unumstritten. Der Kläger hat ihn allein zu tragen (§ 381 Abs. 2 Satz 1 RVO i.d.F. von Art 2 Nr. 11 RAG 1982).
Die Bestimmungen der RVO, die die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge begründen, sind mit dem GG vereinbar. Das hat der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 11/84 - (zur Veröffentlichung bestimmt) ausführlich dargelegt. In jenem Verfahren hatte sich ein 1919 geborener Regierungsamtmann a. D., der seit Juni 1978 Mitglied der KVdR war, gegen die Beitragserhebung von seinen Versorgungsbezügen gewandt und in erster Linie - wie auch das SG München in einer Vorlage vom 24. Mai 1984 (S. 37 Kr 205 und 206/83) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - geltend gemacht, die gesetzliche Regelung widerspreche den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art 33 Abs. 5 GG). Auf diese Grundsätze kann sich der Kläger als früherer DO-Angestellter nicht berufen. Sein Vorbringen, der Gesetzgeber habe der "Vertragsfreiheit" zuwidergehandelt und sein Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Verhältnisse enttäuscht, ist vielmehr verfassungsrechtlich als Rüge einer Verletzung seines Grundrechts aus Art 2 Abs. 1 GG aufzufassen, weil die Regelung gegen den durch das Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 GG) gewährleisteten Vertrauensschutz verstoße. Ungeachtet dieses Unterschiedes ist jedoch der Kläger im wesentlichen aus denselben Erwägungen heraus nicht in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG verletzt, mit denen der Senat in jenem anderen Verfahren einen Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verneint hat.
Für Rentner wie den Kläger ist bei der verfassungsrechtlichen Prüfung zwischen dem Ausmaß ihres Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (st. Rspr. des BVerfG, zuletzt BVerfGE 64, 87, 104). Dabei überwiegen hier die Belange der Allgemeinheit.
Welche Gründe den Gesetzgeber bei der Verabschiedung des RAG 1982 zu einer Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht der KVdR bewogen haben, ist der Begründung des Gesetzes (BT-Drucks 9/458, S. 29 f., 33 ff.) hinreichend deutlich zu entnehmen. Danach hat neben dem Bestreben, den Krankenkassen zusätzliche Einnahmen zu verschaffen (deren Höhe auf jährlich 800 bis 1.000 Millionen DM geschätzt wurde, mit den Beiträgen aus Beamtenpensionen als dem größten Einzelposten, BT-Drucks a.a.O., S. 4, 47 f.), die Erwägung im Vordergrund gestanden, alle Rentner "zur solidarischen Finanzierung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit" heranzuziehen (BT-Drucks a.a.O., Anlage 3, S. 55 zu 2) und zu diesem Zweck "die gesamten auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückgehenden Alterseinnahmen" in Anspruch zu nehmen, soweit sie "funktional Ersatz von Arbeitsentgelt, Dienstbezügen oder Arbeitseinkommen sind"; deshalb sei auch "die Einbeziehung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge … sach- und systemgerecht", führe "zu mehr Beitragsgerechtigkeit innerhalb der Gruppe der Rentner" und trage dazu bei, die Belastung der Aktiven nicht in demselben Maße wie bisher steigen zu lassen" (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 9/884, S. 56 unter 3; vgl. ferner aus der Beratung des RAG 1982 im Bundestag die Ausführungen von Heyenn, Schmidt und Ehrenberg in der 60. Sitzung am 23. Oktober 1981, Sitzungsberichte S. 3463, 3468 und 3470; dabei nannte letzterer als Ziele der Neuregelung "mehr Beitragsgerechtigkeit und Harmonisierung der Alterssicherungssysteme").
Die Beweggründe für die gesetzliche Neuregelung der KVdR-Beiträge lagen hiernach, neben einer Einnahmeerhöhung der Krankenkassen, vor allem auf sozialpolitischem Gebiet (Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern); hinzu kamen allgemein am Gleichheitssatz orientierte Erwägungen, insbesondere die Absicht, alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln. Daß dabei eine im Beitragsrecht der Sozialversicherung bisher respektierte Schranke übersprungen wurde, nämlich Pflichtbeiträge nur von solchen Einnahmen zu erheben, die zugleich Versicherungspflicht begründen, hat man gesehen, aber bewußt in Kauf genommen (vgl. dazu BT-Drucks 9/458, Anlage 2, S. 49 unter 1). Andererseits ist offenbar entscheidend ins Gewicht gefallen, daß ein KVdR-System, das die Beitragspflicht der Rentner auf ihre Rente beschränkt, immer dann, wenn die Rente nur einen Teil, u.U. sogar nur einen geringen Teil der Gesamtversorgung des Rentners bildet, sozialpolitisch zu schwer erträglichen, weil die Gesamtheit der Beitragszahler der Krankenversicherung übermäßig belastenden Ergebnissen führen kann. Vor allem gibt es keine sachliche Berechtigung dafür, die "aktiven" Kassenmitglieder den Krankenversicherungsschutz auch solcher Rentner mittragen zu lassen, die mit ihren Einnahmen zur Altersversorgung insgesamt wirtschaftlich besser als der Durchschnitt der aktiven Mitglieder stehen. Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Ausgaben der Krankenkassen für je einen Rentner die Ausgaben für je einen noch im Berufsleben stehenden Versicherten deutlich übersteigen (vgl. hierzu für die Ortskrankenkassen den Statistischen und finanziellen Bericht für das Jahr 1983, herausgegeben vom Bundesverband der Ortskrankenkassen, S. 17 ff.).
Solange die gesetzliche Krankenversicherung - entsprechend ihrer ursprünglichen Konzeption - im wesentlichen nur abhängig Beschäftigte umfaßte, deckten sich die von ihnen erzielten und zu Beiträgen herangezogenen Verdienste in der Lebenswirklichkeit regelmäßig mit dem "Gesamteinkommen" der Beschäftigten. Dabei entsprach es dem Solidaritätsprinzip, daß die besser verdienenden Versicherten durch höhere Beiträge für den Versicherungsschutz der weniger verdienenden mit aufkamen. Dieses in sich ausgewogene System wurde gestört, als mit der Schaffung der KVdR Rentner sehr unterschiedlicher Herkunft in die Versicherungspflicht einbezogen wurden und eine niedrige Rente keineswegs eine entsprechend geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bedeuten brauchte. Wenn unter diesen - neuen - Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung das Solidaritätsprinzip seine sinngebende Funktion, insbesondere seine Legitimation für die Abstufung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten behalten sollte, dann konnten die Beiträge pflichtversicherter Rentner, die neben ihrer Rente noch andere Versorgungsbezüge haben, nicht mehr allein nach der Höhe der Rente bemessen werden. Auch diese anderen Versorgungsbezüge mußten dann vielmehr zu Beiträgen herangezogen werden, jedenfalls soweit sie der Rente vergleichbar sind, d.h. aus einer früheren beruflichen Betätigung herrühren und der Sicherstellung der Altersversorgung dienen.
Bei der Ausdehnung der Beitragspflicht auf solche Versorgungsbezüge hätte sich der Gesetzgeber allerdings darauf beschränken können, dies nur für nach der Verkündung oder dem Inkrafttreten des RAG 1982 neu in der KVdR pflichtversicherte Rentner (Rentenantragsteller) vorzuschreiben, bei den "Altrentnern" (wie dem Kläger) es dagegen bei dem bisherigen Rechtszustand (Beitragsfreiheit der Versorgungsbezüge) zu belassen. Wenn der Gesetzgeber diese Lösung nicht gewählt hat, weil sie ihm offenbar wegen der Dringlichkeit seines Reformanliegens nicht vertretbar erschien, so hat er sich damit nach Ansicht des Senats noch im Rahmen der ihm zuzubilligenden Gestaltungsfreiheit gehalten und weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen noch den Betroffenen dadurch ein unzumutbares Opfer auferlegt.
Das gilt auch für den Kläger, der seit dem 1. Januar 1983 von seinen Versorgungsbezügen KVdR-Beiträge zu zahlen hat. Er hatte während der fraglichen Zeit bei einem Ruhestandseinkommen von insgesamt 3.241,45 DM einen Monatsbeitrag von 208,28 DM für seine KVdR zu entrichten, zu dem für die Zeit ab 1. Juli 1983 ein - bis zum 1. Juli 1984 auf 3 v.H. gestiegener - eigener Beitragsanteil von seiner gesetzlichen Rente hinzukam; dafür wurde ihm (und möglicherweise auch mitversicherten Angehörigen) ein voller Krankenversicherungsschutz zuteil. Mit dem gleichen Beitragsaufwand hätte er eine private Krankheitskostenvollversicherung nicht finanzieren können. Der genannte Beitrag hätte selbst für eine private Zusatzversicherung zur Deckung der - durch Krankheitsbeihilfen des Dienstherrn nicht gedeckten - Restkosten nicht ausgereicht, wenn - jetzt beitragsfrei mitversicherte - Angehörige vorhanden waren, für die bei einer privaten Zusatzversicherung eigene Beiträge hätten entrichtet werden müssen. Wäre der Kläger im übrigen nicht schon in den siebziger Jahren, sondern erst unter der Geltung des neuen KVdR-Beitragsrechts in den Ruhestand getreten, dann würde sich die jetzt von ihm beanstandete Beitragspflicht seiner Versorgungsbezüge nicht als eine Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Zustand (Beitragsfreiheit bis Ende 1982), sondern umgekehrt als eine Entlastung darstellen. Dann hätte der Kläger nämlich bis zum Eintritt in den Ruhestand als freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (weiter-) versicherter DO-Angestellter den vollen Krankenversicherungsbeitrag aufbringen müssen, der sich aus seinen gesamten innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Dienstbezügen und dem vollen Beitragssatz errechnete; anschließend hätte er jedoch als ein in der KVdR versicherter Rentner-Pensionär von den Versorgungsbezügen, wie auch jetzt, nur Beiträge nach dem halben Beitragssatz des für die Beklagte zuständigen Landesverbandes zu entrichten brauchen. Versorgungsempfänger wie der Kläger genießen somit in aller Regel auch nach der Ausdehnung der Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge noch einen verhältnismäßig günstigen, die Grenze der zumutbaren Belastung jedenfalls nicht überschreitenden Krankenversicherungsschutz. Sie stünden bei einer Gesamtbetrachtung nicht besser, sondern eher ungünstiger da, wenn sie sich früher - sei es beim Eintritt in das DO-Angestellten-Verhältnis, sei es bei der späteren Entscheidung darüber, ob sie von Befreiungsmöglichkeiten Gebrauch machen sollten - gegen die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und für eine private (Zusatz-) Versicherung entschieden hätten.
Die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG. Er ist nicht deswegen verletzt, weil von bestimmten laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Einkünften wie Mieten und Kapitalerträgen keine Beiträge erhoben werden. Denn dafür gibt es ausreichende sachliche Gründe.
Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung ist von ihrem Ursprung her eine Versicherung der Arbeitnehmer, d.h. derjenigen, die abhängige Arbeit verrichten und aus dem daraus erzielten Entgelt ihren Lebensunterhalt bestreiten. Daran hat sich auch durch die spätere Ausdehnung der Versicherungspflicht auf weitere Bevölkerungsgruppen im Kern nichts geändert. Das gilt insbesondere für die Pflichtversicherung der aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Rentner. Die für sie (oder seit dem 1. Januar 1983 von ihnen) zu entrichtenden Beiträge werden, wie bei den pflichtversicherten Arbeitnehmern, nach einem "Grundlohn" bemessen. Dieser richtet sich, da mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben das Arbeitsentgelt weggefallen und deshalb als Bemessungsgrundlage unanwendbar geworden ist, nach den Bezügen, die an die Stelle des Arbeitsentgelts getreten sind, in diesem Sinne also Lohnersatzfunktion haben, und im übrigen in irgendeiner Weise auf das frühere Berufsleben bezogen sind. Das trifft in erster Linie für die Rente selbst zu, gilt aber auch für die seit dem 1. Januar 1983 beitragspflichtig gewordenen und in § 180 Abs. 8 Satz 2 RVO im einzelnen aufgeführten Versorgungsbezüge. Auch sie haben, wie die Rente, Lohnersatzfunktion und Bezug zum früheren Arbeitsleben des Rentners.
Anders liegt es dagegen bei den vom Kläger genannten Bezügen (Mieteinnahmen, Kapitalerträge). Sie fließen dem Empfänger unabhängig von seiner früheren Berufstätigkeit zu und ersetzen auch kein weggefallenes Arbeitseinkommen. Daß sie seine allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, nötigt nicht dazu, auch sie in der KVdR beitragspflichtig zu machen. Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt zwar letztlich allen Vorschriften über die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde. Anders als bei den freiwillig Versicherten, bei denen wegen ihrer unterschiedlichen Zusammensetzung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im wesentlichen für die Bemessung der Beiträge maßgebend ist (vgl. § 180 Abs. 4 RVO), ist bei den Pflichtversicherten aus rechtssystematischen Gründen der Kreis der beitragspflichtigen Bezüge enger gezogen und bei den pflichtversicherten Rentnern auf Bezüge beschränkt worden, die aus ihrer früheren Berufstätigkeit herrühren und das weggefallene Arbeitsentgelt ersetzen. Zu ihnen gehören die vom Kläger genannten Mieteinnahmen und Kapitalerträge nicht. Ihre Nichteinbeziehung in die Beitragspflicht zur KVdR ist nach allem mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob der Ausgleichsbetrag nach Art 2 § 2 des 2. HStruktG zu den lediglich übergangsweise gewährten beitragsfreien Bezügen i.S. von § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst a RVO gehört, vom Kläger nicht aufgeworfen werden. Der Senat hat das im Urteil vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 27/84 - (zur Veröffentlichung bestimmt) verneint.
Hiernach erwies sich die Sprungrevision als unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.12 RK 33/83
Bundessozialgericht
Fundstellen