Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. privater Einkauf. Personaleinkauf. innerer Zusammenhang, versicherte Tätigkeit. Betriebsanweisung. Betriebsbann. Betriebsgefahr. gefährliche Betriebseinrichtung
Leitsatz (amtlich)
Zum Versicherungsschutz bei privaten Verrichtungen auf dem Betriebsgelände unter Mitwirkung einer Betriebsgefahr.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1, § 550 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 05.10.1993; Aktenzeichen L 2 U 49/93) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 13.05.1993; Aktenzeichen S 3 U 87/92) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 5. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger ist in Saarbrücken in einem Kaufhaus (K.) beschäftigt. Sein Arbeitsplatz befindet sich im Kellergeschoß. Nach einer Betriebsanweisung müssen die Mitarbeiter im Kaufhaus erworbene Waren bis zum Ende der Arbeitszeit in der vierten Etage deponieren. Als der Kläger am 31. August 1991 nach Arbeitsende gegen 14.55 Uhr seinen im Kaufhaus erworbenen und weisungsgemäß aufbewahrten privaten Einkauf abholte, erlitt er einen Unfall mit einer Fraktur des linken Schienbeins.
Mit Bescheid vom 1. April 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1992 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab, weil sich der Unfall auf einem eigenwirtschaftlichen Weg ereignet habe.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage mit Urteil vom 13. Mai 1993 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe im Zeitpunkt des Unfalls mit dem Abholen des privaten Einkaufs eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet, die keinen Bezug zu seiner betrieblichen Tätigkeit gehabt habe. Die betriebliche Anweisung, wonach Gegenstände des Personaleinkaufs in der vierten Etage des Kaufhauses zu deponieren seien, könne den erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht herstellen. Dies gelte auch dann, wenn die betriebliche Anweisung nicht nur den Personaleinkauf, sondern beispielsweise auch bereits zur Arbeit mitgebrachte Taschen und ähnliche persönliche Gegenstände erfasse. Auch eine Betriebseinrichtung sei nicht wesentlich mitwirkende Ursache für das Zustandekommen oder die Schwere des Unfalls gewesen. Nach den eigenen Angaben des Klägers sei die unfallträchtige Situation dadurch entstanden, daß er aus Unachtsamkeit den Einkaufswagen losgelassen habe und dieser dann in den Paternosteraufzug gerollt sei. Die Verletzungen seien durch den Sprung aus dem Fahrkorb und das unglückliche Aufkommen auf einer Sprudelflasche entstanden. Weder das Zustandekommen des Unfalls noch die Schwere der Verletzungen seien somit auf die spezifische Gefährlichkeit der Betriebseinrichtung „Fahrstuhl” zurückzuführen, sondern auf das Fehlverhalten des Klägers. Es habe auch nicht nur eine geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit vorgelegen. Die vom Kläger geschilderte Verfahrensweise stelle aufgrund der zeitlichen und räumlichen Dimensionen eine so deutliche Zäsur zur versicherten Tätigkeit dar, daß Versicherungsschutz während der privaten Tätigkeit nicht mehr angenommen werden könne.
Das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) hat die Berufung durch Urteil vom 5. Oktober 1993 unter Verzicht auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteiles zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Der innere Zusammenhang zwischen Unfallereignis und betrieblicher Tätigkeit sei schon deshalb zu bejahen, weil der Kläger seinen privaten Einkauf wegen der Betriebsanweisung in der vierten Etage abgestellt habe. Nur wegen dieser Weisung habe er die vierte Etage aufgesucht und sei in die Unfallsituation geraten. Er habe insoweit also keine, auf einem persönlichen Entschluß beruhenden privaten Interessen verfolgt, sondern die ihm vom Arbeitgeber auferlegten Pflichten erfüllt. Versicherungsschutz sei auch deshalb zu bejahen, weil eine gefährliche Betriebseinrichtung, ein Paternoster, die wesentliche Ursache für den Unfall gebildet habe, nicht etwa sein letztlich geringfügiges Versehen, den Einkaufswagen loszulassen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 5. Oktober 1993, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 13. Mai 1992 und den Bescheid der Beklagten vom 1. April 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 1992 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Folgen des am 31. August 1991 erlittenen Unfalls zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil mit der vom SG gegebenen Begründung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er die privat eingekauften Waren im vierten Stockwerk des Kaufhauses abholte.
Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs. 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Für die Abgrenzung beider Vorschriften ist darauf abzustellen, ob sich der Unfall auf dem Betriebsgelände, im vorliegenden Fall im Kaufhaus, oder außerhalb desselben ereignet hat (BSG SozR 2200 § 725 Nr. 12). Dementsprechend kommt hier nur § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO in Betracht.
Diese Bestimmung setzt voraus, daß der Unfall bei der versicherten Tätigkeit geschehen ist. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Im Rahmen dieser Wertung kommt der Handlungstendenz des Versicherten, dem Zweck seines Handelns maßgebliche Bedeutung zu (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 sowie SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 479h III f, 486c f). Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses muß das den Unfall herbeiführende Verhalten dazu bestimmt sein, den Zwecken des Unternehmens zu dienen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 96; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 1; Brackmann a.a.O. S 479 h IV ff, 480q).
Der Unfall ereignete sich in der dritten oder vierten Etage des Kaufhauses, als der Kläger nach Arbeitsende auf dem Weg von seinem Arbeitsplatz im Kellergeschoß des Kaufhauses nach Hause die eingekauften und in der vierten Etage deponierten Sachen abgeholt hatte. Dies ergibt sich mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit aus den Feststellungen im Urteil des LSG zu den Angaben des Klägers, den Ausführungen des SG, die sich das LSG durch den Verzicht auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe und die Zurückweisung der Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zu eigen gemacht hat, der Bezugnahme des LSG „wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes” auf die Akten der Beklagten und die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten.
Den vor Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände zurückgelegten Weg zum Arbeitsplatz, um dort die Tätigkeit aufzunehmen, hat der Senat als versicherungsrechtlich geschützten Betriebsweg angesehen (BSG SozR 2200 § 725 Nr. 12), weil er untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden ist und deshalb mit ihr in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang steht. Nichts anderes gilt für den Weg nach Arbeitsende vom Arbeitsplatz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes. Dieser „Rückweg” ist zwar insofern durch private Interessen geprägt, als er den Beschäftigten in seinen privaten Bereich hinein und von der betrieblichen Tätigkeit wegführt. Gerade aber die Notwendigkeit, den Arbeitsplatz auch wieder zu verlassen, um überhaupt in den privaten, der Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Lebensbereich zu gelangen, begründet, ähnlich wie bei Wegen nach und von der Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit (Arbeitsschicht, vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97), den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Im übrigen träte andernfalls ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch zu dem nach § 550 Abs. 1 RVO bestehenden Versicherungsschutz ab Verlassen des Betriebsgeländes auf (s BSG SozR 2200 § 725 Nr. 12).
Diesen an sich versicherungsrechtlich geschützten Betriebsweg von seinem Arbeitsplatz im Keller zum Ausgang des Kaufhauses hat der Kläger durch den Weg in die vierte Etage unterbrochen. Nach den für Wegeunfälle geltenden und auf Betriebswege mit gewissen, hier nicht weiter relevanten Einschränkungen (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 76) anwendbaren (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 8 und 19) Grundsätzen führte dies zugleich zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes.
Entgegen der Ansicht des Klägers stand sein Weg zur und von der vierten Etage nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Das Abholen der für den privaten Bedarf eingekauften Waren ist wie das Einkaufen selbst dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzuordnen, sofern nicht – was hier ausscheidet – die erstandenen Waren zum alsbaldigen Verzehr an der Arbeitsstätte bestimmt sind (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28; BSGE 55, 139, 140).
An diesem eigenwirtschaftlichen Charakter der Verrichtung ändert auch nichts der Umstand, daß der Kläger die erstandene Ware entsprechend der Weisung seines Arbeitgebers in der vierten Etage aufbewahrt hatte und folglich auch dort wieder abholen mußte. Nicht jede Weisung des Arbeitgebers führt dazu, daß die sie befolgende Verrichtung derart betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt ist mit der Folge, daß für sie Versicherungsschutz besteht (zur Weisung allgemein vgl Brackmann a.a.O. S 479h V, 480w I). Eine vom Arbeitgeber im Hinblick auf von ihm erlaubte oder geduldete eigenwirtschaftliche Tätigkeiten des Beschäftigten erteilte Weisung ist in der Regel nicht dazu bestimmt, Zwecken des Betriebes zu dienen; vielmehr soll sie die eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigten erst ermöglichen. Dies gilt auch und gerade dann, wenn mit der Weisung möglichen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen durch diese eigenwirtschaftliche Betätigung vorgebeugt werden soll. Mit einer solchen Weisung regelt der Unternehmer die Voraussetzungen, unter denen er eine private Tätigkeit in seinem Unternehmen erlaubt und duldet. Dementsprechend dient das Beachten einer derartigen Weisung grundsätzlich nicht wesentlich betrieblichen Interessen, sondern überwiegend solchen privater Natur, da ohne Befolgen der Weisung die private Tätigkeit nicht möglich, weil nicht erlaubt wäre.
Weist der Unternehmer seine Beschäftigten dagegen an, bestimmte Örtlichkeiten (Garderobe für Mäntel, Ablagen oder Schränke für Taschen) zur Aufbewahrung bzw zum Abstellen dem Arbeitnehmer gehörender Sachen für die Dauer der Arbeit zu benutzen, so besteht auf Wegen zu und von diesen Örtlichkeiten Versicherungsschutz, wenn der Beschäftigte die dort von ihm abgelegten bzw abgestellten Gegenstände für den Weg zu oder von der Arbeit oder für die Arbeit selbst benötigt. In solchen Fällen besteht ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, weil das Mitführen dieser Gegenstände es erst ermöglicht, die betriebliche Tätigkeit aufzunehmen bzw fortzusetzen. Demgegenüber weist das Aufbewahren bzw Abstellen von nicht zur Tätigkeit und zum Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit benötigten Gegenständen keinen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit auf. Wege zu und von dem Ort der Aufbewahrung stehen daher als rein private Verrichtungen nicht unter Versicherungsschutz. Dies gilt insbesondere für vor oder nach der Arbeit und ohne Zusammenhang mit dieser benötigte Dinge (zB gepackte Sporttasche für das private Training nach der Arbeit). Hier bleibt es dem Arbeitnehmer überlassen, ob er diese Gegenstände zur Arbeit mitnimmt und weisungsgemäß ablegt oder sie anderswo aufbewahrt.
Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich Versicherungsschutz auch nicht aus dem Mitwirken einer gefährlichen Betriebseinrichtung (hier des Paternosters) herleiten. Dabei kann offenbleiben, in welchem Umfang das LSG überhaupt Feststellungen zum eigentlichen Unfallhergang getroffen hat. Denn selbst nach der Schilderung des Klägers zum Hergang des Unfalls (Sprung aus dem Fahrkorb des Paternosters und Ausgleiten auf einer aus dem Einkaufswagen gefallenen Getränkeflasche) ist Versicherungsschutz zu verneinen.
Ein sog Betriebsbann, nach dem der Versicherungsschutz im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren auch auf Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten erstreckt wird, ist nur für die See-Unfallversicherung (vgl § 838 RVO) und die Binnenschiffahrt (vgl § 552 RVO) vorgesehen (vgl BSGE 42, 129, 131). In der allgemeinen Unfallversicherung ist hierfür mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen kein Raum (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 15; BSG Urteil vom 27. März 1990 – 2 RU 45/89 – in USK 90149; Brackmann a.a.O. S 480p I). Maßgebend für den Versicherungsschutz ist daher nicht, ob betriebliche Gefahren beim Unfall mitgewirkt haben, sondern ob der Unfall bei der versicherten Tätigkeit, also während einer Verrichtung geschah, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dies war, wie dargelegt, hier nicht der Fall.
Diese Grundsätze gelten allerdings nicht, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befaßten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes (zB Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) einwirkt, ohne daß diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hatte. Wenn dagegen – wie hier – der Beschäftigte erst durch eine private Tätigkeit auf betriebliche Einrichtungen und daraus möglicherweise resultierende besondere Gefahren stößt, besteht kein Versicherungsschutz. Soweit in früheren Urteilen des BSG (SozR 2200 § 548 Nr. 20 – Drehtür –; Nr. 86 – glatter Fußboden –; Urteil vom 29. Mai 1984 – 5a RKnU 3/83 – in USK 84115 – Eisenbahngleise –) zur Begründung von Versicherungsschutz auf Wegen zur Nahrungsaufnahme oder zum Besorgen von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr während der Arbeit (Arbeitsschicht) auf besondere Betriebsgefahren abgestellt wurde, ist dies durch die jüngere Rechtsprechung des Senats zum Versicherungsschutz auf derartigen Wegen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97 mwN bzgl Nahrungsaufnahme; BSGE 55, 139, 140 mwN bzgl Einkauf; zusammenfassend Urteil vom 5. August 1993 – 2 RU 2/93 – HV-INFO 1993, 2311) gegenstandslos geworden.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BB 1995, 2431 |
Breith. 1995, 748 |