Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
Gründe :
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung von 4.053,60 DM.
Der 1932 geborene Kläger bezog aufgrund von Verfügungen vom 10. April und 27. Mai 1981 vom 12. März bis 22. April 1981 und vom 27. April bis 27. Juli 1981 Alhi in Höhe von 249,-- DM wöchentlich (= 41,50 DM werktäglich) und anschließend Krankengeld. Mit Bescheid vom 29. Oktober 1981 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. April 1981 in Höhe von 1.086,80 DM monatlich, laufend zahlbar ab 1. Dezember 1981. Die Nachzahlung von 8.694,40 DM behielt die LVA wegen etwaiger Ansprüche Dritter zunächst ein, rechnete sie jedoch bereits am 19. November 1981 mit dem Kläger und der Krankenkas-se ab. Wann und in welcher Höhe der Nachzahlungsbetrag an den Kläger gelangt ist, ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen.
Über die Rentengewährung ist die Beklagte telefonisch am 26. November 1981 vom Kläger unterrichtet worden. Ob der Kläger, der die Beklagte schon im April 1981 von dem Rentenantrag in Kenntnis gesetzt hatte, wie er behauptet, schon am 5. November 1981, einen Tag nach Empfang des Rentenbescheides, bei einer Dienststelle der Beklagten vorgesprochen und die Rentenbewilligung mitgeteilt hat, ist streitig.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 1981 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung ab 1. April 1981 auf, stellte fest, daß die eingetretene Überzahlung in Höhe von 4.053,60 DM vom Leistungsempfänger zu erstatten sei und leitete in dieser Höhe den Anspruch des Leistungsempfängers auf die Rente auf sich über. Nachdem die LVA die Befriedigung dieser Forderung unter Hinweis auf die erfolgte Abrechnung des Nachzahlungsbetrages abgelehnt hatte, forderte die Beklagte die 4.053,60 DM vom Kläger zurück (Bescheid vom 4. März 1982).
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe bereits am 5. November 1981 die Bewilligung der Rente mitgeteilt; damals sei ihm versichert worden, es bestünden keine Forderungen der Beklagten. Er sei nicht in der Lage, den Betrag zurückzuzahlen. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Bescheid vom 23. März 1982). Zur Begründung berief sie sich auf die Ruhens-vorschriften der §§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 134 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die vorlägen, da der Kläger ab 1. April 1981 die Rente erhalte. Außerdem sei der Aufhebungsbescheid bindend geworden. Entgegen seiner Behauptung habe der Kläger die Rentenbewilligung erst mitgeteilt, nachdem der Nachzahlungsbetrag ausgezahlt worden sei. Eine Auskunft, wie sie der Kläger behaupte, sei nicht erteilt worden. Indem der Kläger dem Arbeitsamt weder die Beantragung noch die Bewilligung der Rente und der LVA weder die Beantragung noch Bewilligung der Alhi mitgeteilt habe, habe er seine Mitteilungspflichten verletzt.
Das Sozialgericht WG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. März 1983). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. Dezember 1981 und 4. März 1982 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23. März 1982 aufgehoben (Urteil vom 16. März 1984).
Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung zunächst ausgeführt, daß die Zulässigkeit der Berufung nicht an den Berufungsaus-schlußgründen der §§ 147, 144 Abs. 1 Nr. 2, 149 Sozialgerichtsgesetz (SGG) scheitere. Trotz verspäteten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Dezember 1981 sei die Klage in vollem Umfange zulässig. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid sachlich über sämtliche Voraussetzungen der Aufhebung und der Rückforderung entschieden. Damit habe sie den Rechtsweg auch hinsichtlich der Aufhebung für eine gerichtliche Überprüfung eröffnet. Obwohl der Anspruch des Klägers auf Alhi ab 1. April 1981 wegen rückwirkender Gewährung der Rente gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 134 Abs. 2 Satz 1 und 3 AFG geruht habe, habe die Beklagte den Bewilligungs-bescheid wegen Änderung der Verhältnisse nicht rückwirkend aufheben dürfen, da keine der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) vorgelegen hätte. Auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 10 lasse sich die rückwirkende Aufhebung nicht stützen. Wie die Beklagte nicht mehr in Abrede stelle, habe der Kläger ihr den Rentenantrag mitgeteilt. Aber auch bezüglich der Bewilligung der Rente habe der Kläger keine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Nach dem Wortlaut des § 60 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1) treffe eine Mitteilungspflicht nur denjenigen, der Sozialleistungen beantragt habe oder (noch) erhalte, während ein ehemaliger Leistungsempfänger aus der Anzeigepflicht entlassen sei. Selbst wenn man annehme, daß die Mitteilungspflicht auch über das Ende des Leistungsbezuges hinaus fortdauere, habe der Kläger diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, wenn er tatsächlich erst am 26. November 1981 die Beklagte über die Bewilligung der Rente informiert haben sollte. Der Kläger habe nämlich aufgrund des im Rentenbescheid enthaltenen Hinweises, daß die Nachzahlung bis 30. November 1981 zwecks Befriedigung etwaiger Ansprüche dritter Stellen, u.a. solcher des Arbeitsamtes, einbehalten werde, darauf vertrauen dürfen, daß die LVA ohne sein Zutun solche Ansprüche erfüllen und sich mit dem Arbeitsamt, dem er seinen Rentenantrag angezeigt hatte, auseinandersetzen würde. Der Kläger habe beim gegebenen Sachverhalt davon ausgehen dürfen, daß sich die Beklagte wegen ihrer Erstattungsansprüche an die LVA gewandt hatte und der Hinweis im Rentenbescheid hiermit im Zusammenhang stand. Er habe sich bei diesem Sachverhalt nicht verpflichtet fühlen müssen, das Arbeitsamt auf die Nachzahlung als Folge der rückwirkenden Bewilligung hinzuweisen. Als ihm der Nachzahlungsbetrag angewiesen worden sei, sei er berechtigt gewesen, davon auszugehen, daß damit nunmehr alles seine Ordnung habe. Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung könne auch nicht darauf gestützt werden, daß nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10). Die rückwirkende Zuerkennung der Rente habe nämlich nicht den Wegfall, sondern nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 AFG nur das Ruhen des Alhi-Anspruchs zur Folge gehabt. Wenn auch die wirtschaftlichen Auswirkungen beim Ruhen wie beim Wegfall des Anspruchs gleich seien und auch der mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 verfolgte Zweck, Doppelleistungen zu verhindern, auch bei ruhenden Ansprüchen zutreffe, könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Vorschrift auch auf ruhende Ansprüche Anwendung finden sollte. Der Gesetzgeber habe nämlich in der sich unmittelbar anschließenden Nr. 4 von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 10 neben dem Wegfall auch das Ruhen erwähnt. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 10 schließlich setze nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Ruhen oder Wegfall des Anspruchs während des Leistungsbezuges voraus. Während des Bezuges der Alhi habe der Kläger aber weder gewußt noch wissen müssen, daß die LVA ihm rückwirkend ab 1. April 1981 Rente bewilligen würde. Eine Kenntnis, er werde möglicherweise eine solche Rente rückwirkend bewilligt erhalten, genüge nicht. Der Kläger habe auch keineswegs davon ausgehen müssen, daß ihm die LVA mit Sicherheit ab 1. April 1981 Rente bewilligen werde. Eine solche sichere Erwartung sei nur bei Ansprüchen vorstellbar, deren Voraussetzungen einfach, klar und bestimmt seien. Zu solchen Leistungen gehöre die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht, weil der Begriff der Erwerbsunfähigkeit komplex und unbestimmt sei. Hinzu komme, daß der Kläger nicht so erheblich und außergewöhnlich in seiner Gesundheit beeinträchtigt gewesen sei, daß ausnahmsweise kein Zweifel an seiner Erwerbsunfähigkeit habe bestehen können. Daß der Kläger durch das Merkblatt für Arbeitslose darüber unterrichtet worden sei, daß der Anspruch auf Alhi ruhe, wenn er mit einem Anspruch auf eine der in § 118 AFG genannten Leistungen zusammentreffe, und die Alhi bei nachträglicher Gewährung dieser Leistungen zu erstatten sei, sei unerheblich, solange der Arbeitslose von der tatsächlichen Bewilligung der Rente keine Kenntnis gehabt habe.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4, 50 SGB 10 i.V.m. §§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 134 Abs. 2 AFG, § 1247 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Sie ist der Meinung, daß entgegen der vom LSG vertretenen Rechtsauffassung § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 auch für ruhende Ansprüche gilt, und führt dies des näheren aus. Sie trägt u.a. vor, die Auffassung des LSG habe zur Folge, daß § 118 AFG beim Zusammentreffen mit Rentenansprüchen weitgehend ausgehöhlt wäre und nur noch in einem zeitlich eingegrenzten Umfange (mit Wirkung vom Zeitpunkt des Erhalts des Rentenbescheides an) Anwendung fände. Der mit der Regelung des § 118 AFG verfolgte Zweck, zwei einander ausschließende Sozialleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nicht doppelt erbringen zu müssen, wäre damit in Fällen der rückwirkenden Bewilligung einer in dieser Vorschrift erfaßten Rente weitgehend verfehlt. Wenn auch der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 nur den Wegfall der Leistung regele, während er in der Nr. 4 zwischen wegfallenden und ruhenden Leistungen unterscheide, bestehe zu der rein an den Wortlaut gebundenen Auslegung des LSG bezüglich des § 48 Abs. 1 SGB 10 kein Anlaß, da § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 die Aufhebung des Verwaltungsaktes von den tatsächlichen Verhältnissen abhängig mache und nicht dem Vertrauensschutz diene. Die Richtigkeit einer weiten Auslegung der Nr. 3 ergebe sich auch aus der Begründung zu § 6 Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes (VRG). Mit dieser Vorschrift sei die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 im Zusammenhang mit dem Ruhen oder Erlöschen des Anspruchs auf Vorschuß zu den Vorruhestandsleis-tungen von Arbeitgebern ausgeschlossen worden, weil § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 keine Identität zwischen Leistungsberechtigtem und Einkommensbezieher voraussetze und der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, daß der Arbeitgeber ohne die in § 6 Abs. 3 VRG gemachte Einschränkung auch bei völliger Schuldlosigkeit im Falle einer nicht angezeigten Arbeitsaufnahme eines Vorruhestandsemp-fängers den Zuschuß an die Bundesanstalt für Arbeit hätte zurückzahlen müssen. Dies zeige, daß der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, Ruhenstatbestände von der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 generell auszuschließen. Entgegen der Auffassung des LSG finde auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 10 im vorliegenden Falle Anwendung, da der Kläger aufgrund des ihm ausgehändigten Merkblattes gewußt habe, daß sein Alhi-Anspruch (auch rückwirkend) ruhe, wenn die EU-Rente (rückwirkend) bewilligt werde. Da es auf den Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheides, der im wesentlichen von der Bearbeitungsdauer des Rentenantrags abhinge, nicht ankommen könne, sei es nur sachgerecht, den Kläger so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er die Rente von Anfang an erhalten hätte.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Bedenken gegen das Verfahren der Vorinstanzen bestehen nicht. Berufungsausschlüsse greifen nicht Platz, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Der Senat teilt ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch über die Aufhebung der Alhi-Bewilligungen erneut in der Sache entschieden hat. Sie hat dort nämlich sowohl die Voraussetzungen für das Ruhen der Alhi nach den §§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 134 Abs. 2 AFG als auch die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB 1, und damit Tatbestände, bei deren Vorliegen ein Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 10 rückwirkend aufgehoben werden soll, erneut geprüft. Das ist geschehen, obwohl der Beklagten die inzwischen eingetretene Unanfechtbarkeit des Aufhebungsbescheides nicht entgangen war. Damit ist der Rechtsweg für eine gerichtliche Überprüfung auch des Aufhebungsbescheides offen (vgl. BSG SozR 1500 § 84 Nr. 3 und § 87 Nr. 5). In der Sache ist dem LSG nicht zu folgen. Nach § 48 Abs. 1 SGB 10 ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine Änderung eingetreten ist. In den rechtser-heblichen Verhältnissen, die beim Erlaß der am 10. April und 27. Mai 1981 verfügten Alhi-Bewilligungen vorgelegen haben, ist durch die im Oktober 1981 erfolgte Rentenbewilligung eine wesentliche Änderung eingetreten. Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, daß die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen. Welche Änderungen wesentlich sind, ist daher nach dem jeweiligen Leistungsrecht zu beurteilen, im Falle der Alhi also nach den §§ 134 ff AFG. Hiernach stellt für die Alhi die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar; denn während der Zeit, für die dem Arbeitslosen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt worden ist, ruht der Anspruch auf Alhi (§§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 134 Abs. 2 Satz 1 AFG). Das Ruhen hat zur Folge, daß die Alhi nicht auszuzahlen ist, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen an sich weiter gegeben sind. Nicht schon der bloße Anspruch auf Rente bewirkt das Ruhen des Anspruchs auf Alhi; nach dem unmißverständlichen Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 1 AFG muß ein dort genannter Anspruch zuerkannt sein, um die Ruhenswirkung auszulösen (Urteil des Senats vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 120/81 -; vgl. BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10; Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, Stand Oktober 1985, § 118 Anm. 3; Schönefelder/Kranz/ Wanka, Komm zum AFG, § 118 Rdz. 20). Das Ruhen erfaßt nach dem Grundsatz des § 118 Abs. 1 Satz 1 AFG den Zeitraum, für den die zum Ruhen führende Leistung bewilligt wird. Wird die Leistung, wie das hier der Fall ist, für die Vergangenheit bewilligt, tritt das Ruhen des AFG-Anspruchs rückwirkend ein; auf den Zeitpunkt der Aufnahme der regelmäßigen Zahlungen bzw. den Zeitpunkt einer Nachzahlung kommt es nicht an. Allerdings sieht § 118 Abs. 1 Satz 2 AFG abweichend hiervon vor, daß im Falle des Satzes 1 Nr. 3, also bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an ruht, was gemäß § 1283 RVO, § 60 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und § 80 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) zur Folge hat, daß die Rente bis zu diesem Zeitpunkt in Höhe des Alg ruht. Der § 118 Abs. 1 Satz 2 AFG gilt indes bei der Alhi nicht (§ 134 Abs. 2 Satz 3 AFG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung; seither § 124 Abs. 4 Satz 3 AFG). Die Rentenbewilligung hatte somit zur Folge, daß ein Anspruch des Klägers auf Alhi ab 1. April 1981 von Rechts wegen ruhte. Die Alhi-Bewilligungen, die die Rentenzuerkennung noch nicht berücksichtigen konnten, stellen sich daher im Nachhinein als unrichtig dar, soweit sie dem Kläger über den 31. März 1981 hinaus Alhi gewährt haben.
Während der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 aufzuheben ist, ist die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, um die es hier allein geht, zusätzlich davon abhängig, daß einer der in den Nr. 1 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 10 genannten Tatbestände erfüllt ist, von denen hier nur die Nr. 2 bis 4 in Betracht kommen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 10 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Mit Recht hat das LSG nach den von ihm getroffenen, nicht angegriffenen Feststellungen einen solchen Tatbestand verneint. Da der Kläger der Beklagten die Beantragung der Rente mitgeteilt hat, kann ihm allenfalls vorgeworfen werden, die Beklagte nicht rechtzeitig über die Rentenbewilligung unterrichtet zu haben. Dabei kann dahinstehen, ob der vom LSG in Erwägung gezogenen Auslegung des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB 1 zu folgen und in strikter Anlehnung an den Wortlaut der Vorschrift eine Mitteilungspflicht über Veränderungen in den Verhältnissen nur für diejenigen Personen anzunehmen ist, über deren Leistungsantrag noch nicht entschieden ist oder die Leistungen noch beziehen, bei ehemaligen Leistungsempfängern eine Anzeigepflicht also zu verneinen ist. Jedenfalls erfordert § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 10 vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Grob fahrlässig handelt jedoch nur, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB 10). Der Betroffene muß daher schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet haben, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muß. Das LSG hat hierzu festgestellt, daß der Kläger aufgrund des Hinweises im Rentenbescheid davon ausgeben durfte, daß die Beklagte sich nach seiner Mitteilung über die Beantragung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit der LVA in Verbindung gesetzt und die LVA einen eventuell geltend gemachten Erstattungsanspruch erfüllt habe. Damit hat das LSG den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt, was von der Revision auch nicht geltend gemacht wird. Hat der Kläger deshalb auch dann, wenn er der Beklagten die Rentenbewilligung erst am 26. November 1981 mitgeteilt haben sollte, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig seine Mitteilungspflicht verletzt, stellt sich nicht die Frage, ob der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 10 voraussetzt, daß die Verletzung der Anzeigepflicht für die Überzahlung der aufzuhebenden Leistung ursächlich geworden ist (so Gagel, Komm zum AFG, Stand: Januar 1985, § 152 Rdz. 86), was hier nicht der Fall gewesen sein kann.
Im Ergebnis zutreffend hat das LSG auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 10 verneint. Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist. Da die Aufhebung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgen soll, soweit der Betroffene wußte oder wissen mußte, daß der Anspruch zum Ruhen gekommen ist, kann der begünstigende Verwaltungsakt erst von dem Zeitpunkt an aufgehoben werden, in dem der Betroffene bösgläubig geworden ist. Das Wissen bzw. Wissenmüssen muß sich darauf beziehen, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist. Die rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes ist daher nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 10 nicht schon dann möglich, wenn der Betroffene weiß, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen kommen wird. Erst wenn das Ruhen tatsächlich bewirkt ist, kann der Betroffene bösgläubig werden. Das aber bedeutet, daß ein Alhi-Empfänger, der wie der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hat, entgegen der Auffassung der Revision vor dem Erlaß des Rentenbescheides weder wissen kann noch wissen muß, daß der Anspruch auf Alhi zum Ruhen gekommen ist, selbst wenn ihm die Regelung der §§ 118 Abs. 1 Nr. 3, 134 Abs. 2 AFG bekannt ist; denn wie ausgeführt, bewirkt nicht schon der bloße Anspruch auf Rente das Ruhen des Anspruchs auf Alhi, vielmehr muß der zum Ruhen führende Anspruch zuerkannt sein, um die Ruhenswirkung auszulösen. Dagegen trifft i.S. der §§ 1278 ff RVO, §§ 55 ff AVG, §§ 75 ff RKG eine Rente mit der Folge des dort vorgesehenen Ruhens mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallver-sicherung schon dann zusammen, wenn die entsprechenden materiellen Ansprüche bestehen (BSGE 33, 36, 38 = SozR Nr. 14 zu § 1301 RVO; BSGE 33, 234, 236 = SozR Nr. 5 zu § 1279 RVO; BSG SozR 2200 § 1301 Nr. 4). Der Rechtsprechung zu § 1301 RVO, § 80 AVG, § 93 RKG, derzufolge der Empfänger einer Rente aus der Rentenversicherung gegen eine Rückforderung wegen Überzahlung dieser Rente nicht einwenden kann, er habe nicht gewußt bzw. nicht wissen müssen, daß ihm die Rente wegen einer Rente aus der Unfallversi-cherung nicht zugestanden habe, wenn er aufgrund entsprechender Belehrungen durch den Rentenversicherungsträger und des von ihm betriebenen Verfahrens beim Unfallversicherungsträger mit dem Wegfall des Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe rechnen müssen (vgl. BSG SozR Nr. 11 zu § 1301 RVO; SozR 2200 § 1301 Nr. 4), liegt deshalb ein Ruhen zugrunde, das schon vor der Bewilligung des zum Ruhen der Rente führenden Anspruchs aus der Unfallversicherung ausgelöst wird. Diese Rechtsprechung läßt sich daher auf Alhi-Empfänger, denen auf ihr Betreiben rückwirkend Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wird, nicht übertragen. Wegen der Ruhensfolgen der Rentenbewilligung kann daher die Aufhebung der Alhi-Bewilligungen ab 1. April 1981 nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 10 gestützt werden.
Dagegen kann entgegen der Auffassung des LSG die Aufhebung der Alhi-Bewilligungen ab 1. April 1981 entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 gerechtfertigt sein. Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnis-se aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Unmittelbar ist diese Vorschrift zwar nicht anwendbar, weil das Gesetz den Fall, daß das erzielte Einkommen oder Vermögen nicht zum Wegfall oder zur Minderung, sondern nur zum Ruhen des durch den Verwaltungsakt bewilligten Anspruchs führt, nicht erwähnt; denn mit Wegfall wird herkömmlicherweise eine Anspruchsvernichtung, mit Minderung eine teilweise Anspruchsvernichtung bezeichnet. Daß auch das Gesetz unter Wegfall nicht das Ruhen versteht, ergibt sich im übrigen aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG, wo das Ruhen und der Wegfall nebeneinander erwähnt werden. Indessen ist eine entsprechen-de Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 auf Ruhensfälle, jedenfalls auf Ruhensfälle nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG angezeigt. Eine entsprechende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht erfaßte Sachverhalte ist immer dann geboten, wenn die Regelungsabsicht des Gesetzgebers auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. So liegt die Sache hier. Der § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 beruht auf der Erwägung, daß die bewilligte Leistung dem Betroffenen nicht belassen werden soll, soweit Einkom-men oder Vermögen erzielt worden ist, das an die Stelle der Leistung treten kann. Von daher ist kein Grund ersichtlich, der es rechtferti-gen könnte, eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung wegen anspruchsvernichtender Einkünfte zuzulassen, sie aber zu versagen, bzw. nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 4 SGB 10 zu ermöglichen, wenn der Anspruch infolge der nachträglich erzielten Einkünfte lediglich zum Ruhen gekommen ist. Den Gesetzesmaterialien lassen sich, worauf schon das LSG hingewiesen hat, keine Gründe dafür entnehmen, weshalb in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 nicht der Fall des Ruhens erfaßt worden ist. Die Materialien geben auch keine Anhaltspunkte, daß im Falle des Ruhens wegen später erzielten Einkommens die bewilligten Leistungen dem Empfänger belassen werden sollten, sofern die besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 4 SGB 10 nicht gegeben sind. Daher kann aus dem Umstand, daß das Gesetz in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 10 zwischen Ruhen und Wegfall unterscheidet, nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen hat, in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 das Ruhen nicht zu erwähnen. Ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 somit entsprechend anwendbar, wenn nach Antragstellung oder Erlaß eines Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das ganz oder teilweise zum Ruhen des Anspruchs geführt haben würde, greift die Vorschrift auch in den Fällen des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG entsprechend Platz.
Da dem Kläger die Rente ab 1. April 1981 nicht nur zuerkannt worden ist, ihm vielmehr der Nachzahlungsbetrag, der auch Rente für die Zeit, in der der Kläger Alhi erhalten hat, umfaßt, ausgezahlt worden ist, soweit er nicht von der Krankenkasse in Anspruch genommen wurde, kann die Beklagte die Alhi-Bewilligungen grundsätzlich mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufheben. Allerdings darf nicht unbeachtet bleiben, daß nach §§ 118 Abs. 1, 134 Abs. 2 AFG die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähig-keit zum Ruhen des ganzen Anspruchs auf Alhi unabhängig davon führt, ob die Rentenhöhe die der Alhi erreicht. Das könnte in den Fällen, in denen die vom Arbeitslosen bezogene Alhi höher als die Rente ist, bei uneingeschränkter entsprechender Anwendung zur Folge haben, daß die Beklagte die Alhi auch für die Vergangenheit gänzlich aufheben könnte. Sie wäre dann gemäß § 50 SGB 10 berechtigt, die gesamte Alhi vom Arbeitslosen erstattet zu verlangen, also summenmäßig mehr, als diesem an Renteneinkommen für die gleiche Zeit zugebilligt und ausgezahlt worden ist. Ein solches Ergebnis widerspräche indes dem Grundgedanken des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10, denn wenn dem Betroffenen die bewilligte Leistung nicht belassen bleiben soll, soweit Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das an die Stelle der Leistung treten kann, soll der Betroffene grundsätzlich nur in dem Umfange, in dem Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, einer Aufhebung der Bewilligung und dem aus der Aufhebung folgenden Erstattungsanspruch ausgesetzt sein. Nur in diesem Umfange rechtfertigt der Zufluß von Einkommen oder Vermögen, dem Betroffenen für die Vergangenheit keinen Schutz seines Vertrauens in den Bestand des die Leistung bewilligenden Verwaltungsaktes zu gewähren, unabhängig davon, ob er eine Mitteilungs-pflicht verletzt hat oder ob er gewußt hat oder wissen mußte, daß ihm die bewilligte Leistung nicht mehr zustand. Die entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 berechtigt die Beklagte daher in Fällen der vorliegenden Art nicht, die Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit unabhängig von der Höhe des Rentenbetrages aufzuheben, den der Rentner für die Alhi-Bezugszeit erzielt hat. Nur in Höhe der Rente bzw. der dem Rentner verbliebenen Nachzahlung kommt die Aufhebung der Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Betracht.
Diese Einschränkung wird auch durch den dem Rentenbewerber sonst gewährten Schutz geboten, im Regelfall bis zur Zuerkennung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit andere zum Lebensunterhalt bestimmte Sozialleistungen wie Alg und Krankengeld bestimmungsgemäß verwenden zu können, ohne befürchten zu müssen, eine etwaige Differenz zwischen dem höheren Alg bzw. Krankengeld und der ihm nachträglich gewährten geringeren Rente zurückzahlen zu müssen. Für das Krankengeld sieht § 183 Abs. 3 RVO ausdrücklich vor, daß die Krankenkasse den die Rente überschießenden Betrag des Krankengeldes vom Versicherten nicht zurückfordern kann. Hinsichtlich des Alg gewährleistet (§ 118 Abs. 1 Satz 2 AFG), wonach bei der Zuerkennung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Anspruch auf Alg erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an ruht (§ 118 Abs. 1 Satz 2 AFG), daß dem Alg-Empfänger das bis dahin bezogene höhere Alg verbleibt. Was die Alhi angeht, waren Alhi-Empfänger nach dem bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Recht durch § 152 Abs. 1 Nr. 3 AFG geschützt. Diese Vorschrift erlaubte nämlich dann, wenn eine Leistungsbewilligung aufgehoben war, weil der Empfänger einen Anspruch auf eine der in § 118 AFG genannten Leistungen hatte, die Zurückforderung der Leistung nur insoweit, als der Empfänger einen Anspruch auf die zum Ruhen führende Leistung hatte; zurückzuzahlen war die Alhi somit nur, soweit die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Alhi betragsmäßig erreichte (Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm zum AFG, § 152 Rdz. 9). Der § 152 Abs. 1 Nr. 3 AFG ist zwar mit den Änderungen des § 152 AFG durch Art. II § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl 1 1469) entfallen, weil an die Stelle der §§ 151 ff AFG die Vorschriften des SGB 10 treten sollten. Es gibt indes keine Anhaltspunkte dafür, daß nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der oben aufgezeigte soziale Schutz für Alhi-Empfänger beseitigt und die Beklagte nunmehr grundsätzlich berechtigt sein sollte, die Differenz zwischen der höheren Alhi und der niedrigeren Rente erstattet zu verlangen. Anderenfalls wäre der Bezug von Krankengeld während der Arbeitslosigkeit für den Arbeitslosen letztlich günstiger, was den Intentionen des Gesetzes widerspricht, das dem Arbeitslosen als Krankengeld nur den Betrag der Alhi zubilligt (§ 158 Abs. 1 AFG).
In welchem Umfang die Beklagte die Alhi-Bewilligung wegen des Ruhens des Anspruchs auf Alhi entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3.SGB 10 aufheben konnte, hängt daher davon ab, inwieweit das in Form der Nachzahlung vom Kläger erzielte Renteneinkommen zeitlich und betragsmäßig die bezogene Alhi erreicht. Ob die Beklagte demnach ab 1. April 1981 die Alhi-Bewilligung in voller Höhe aufheben durfte, läßt sich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden; denn was nach Abzug des an die Krankenkasse ausgekehrten Betrages von dem Nachzahlungsbetrag von 8.694,40 DM an den Kläger gelangt ist, hat das LSG nicht festgestellt.
Dem Senat ist damit eine abschließende Entscheidung verwehrt. Die Frage, ob der Nachzahlungsbetrag die gewährte Alhi zeitlich und betragsmäßig erreicht, kann nicht ungeklärt bleiben. Die gleiche Frage wäre ebenfalls entscheidungserheblich, wenn neben dem durch die Zuerkennung der Rente ausgelösten Ruhen des Anspruchs auf Alhi ab 1. April 1981 auch die Auskehrung des Nachzahlungsbetrages eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Verhältnisse darstellte. Das wäre der Fall, wenn im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen, das für eine zurückliegende Zeit geleistet wird, in der Alhi bezogen worden ist, nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG nachträglich als Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen wäre (vgl. BSGE 10, 13, 16; zur gleichen Problematik im Sozialhilferecht BVerwGE 29, 295 und 58, 146). Dann würde der Anspruch auf Alhi rückwirkend entfallen, allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur soweit angesichts der in Form des Nachzahlungsbetrages zugeflossenen Rente für die Alhi-Bezugsdauer die Bedürftigkeit entfallen ist. Auch dann wäre also erheblich, inwieweit der Nachzahlungsbetrag zeitlich und betragsmäßig die Albi erreicht. Es kann daher offenbleiben, ob bei der Alhi nach Bezug erzieltes Renteneinkommen nachträglich so zu berücksichtigen ist, als ob die Rente in der Zeit, für die sie gewährt wird, zur Verfügung gestanden hätte, und ob ein solcher Tatbestand die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 rechtfertigt (bejahend Hauck/Haines, SGB X/1, 2, Stand: Januar 1986, § 48 Rdz. 18; vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 19).
Unabhängig davon, ob ein die Aufhebung der Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 1. April 1981 rechtfertigender Tatbestand gegeben war, wäre der angefochtene Bescheid vom 14. Dezember 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1982 allerdings dann rechtswidrig, wenn der Beklagten dabei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 10 ein Ermessen eingeräumt war; denn den angefochtenen Bescheiden ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte in Kenntnis des Umstandes, auch eine andere als die getroffene Entscheidung treffen zu dürfen, die Aufhebung verfügt hat. Indessen kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden, ob die Beklagte ein Ermessen auszuüben hatte.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 10 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit einer der in den Nr. 1 bis 4 genannten Tatbestände vorliegt. Wie der 10. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 24. März 1983 (SozR 5870 § 2 Nr. 30) und insbesondere in seinem Urteil vom 6. November 1985 (SozR 1300 § 48 Nr. 19) entschieden hat, bedeutet das an dieser Stelle vom Gesetzgeber bewußt verwendete Wort "soll", daß die Verwaltung den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit im Regelfall aufzuheben hat, von der rückwirkenden Aufhebung indessen in atypischen Fällen absehen darf, bei denen dies insbesondere mit Rücksicht auf die sich aus § 50 Abs. 1 SGB 10 ergebende Erstattungspflicht als unbillige Härte empfunden werden müßte. Das Ermessen erstreckt sich dabei auf das, was im gegebenen atypischen Fall geschehen soll, nicht aber darauf, wann ein atypischer Fall vorliegt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an, die Bedürfnissen der Praxis entspricht, in typischen Fällen auf eine als überflüssig erscheinende Ermessensprüfung zu verzichten.
Wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, wird stets nach dem Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 10 und nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sein. Im vorliegenden Falle ist ein atypischer Fall nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Beklagte sich selbst zuzurechnen hat, daß die LVA bei der Abrechnung der Rentennachzahlung die an den Kläger gezahlte Alhi nicht berücksichtigt hat. Die Beklagte hätte nämlich, nachdem der Kläger einen Rentenantrag gestellt hatte und der Beklagten dies bekannt geworden war, ihm die Alhi nur gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 AFG belassen dürfen; denn auch Ansprüche auf Renten sind im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG als Einkommen zu berücksichtigen. Die Beklagte hätte dann durch die unverzügliche Anzeige der Gewährung der Alhi an die LVA bewirken können, daß der Rentenanspruch des Klägers in Höhe der Aufwendungen für die Alhi auf den Bund übergeht (§ 140 Abs. 1 Satz AFG). Indessen hebt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 auf die Doppelversorgung ab, die die Vorschrift rückgängig zu machen sucht. Solange das zugeflossene Einkommen oder Vermögen für eine Erstattung herangezogen werden kann, ist es daher für § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 unerheblich, auf wessen Verhalten die Doppelver-sorgung zurückzuführen ist. Einen Ausnahmefall begründende Umstände könnten aber zu bejahen sein, wenn der Kläger den Nachzah-lungsbetrag in der gerechtfertigten Annahme ausgegeben hätte, einer Erstattungsforderung der Beklagten nicht ausgesetzt zu sein. Wenn auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 seinem Wortlaut nach die rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes nicht auf den Fall beschränkt, daß das zugeflossene Einkommen oder Vermögen vom Leistungsempfänger für eine Erstattung herangezogen werden kann, muß ein irrevisibler Verbrauch des Geldes vor der Aufhebung des Verwaltungsaktes doch bei der Frage, ob eine Ermessensausübung angezeigt ist, eine Rolle spielen. Während nämlich der Leistungsempfänger sonst mit dem später erzielten Einkommen die nachträglich rechtsgrundlos empfangene Leistung zurückzahlen kann, muß er bei einem irrevisiblen Verbrauch seine laufenden Bezüge hierfür heranziehen. Das kann zu Härten führen, insbesondere dann, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Verbrauchs keinen Anlaß hatte, das zugeflossene Einkommen oder Vermögen für eine Erstattung zurückzuhalten. Deshalb bedarf bei der Frage, ob eine Ermessensausübung angezeigt ist, auch der Gesichtspunkt der Beachtung, ob der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Verbrauchs des nachträglich erzielten Einkommens oder Vermögens mit einer Erstattungsforderung rechnete oder zu rechnen hatte. Insbesondere dann, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die Richtigkeit einer von den Bediensteten der dafür zuständigen Behörde ihm gegebenen Information das später erzielte Einkommen verbraucht hat, liegt ein von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 10 abweichender Ausnahmefall vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der von den Bediensteten abgegebenen Information um eine mangels Schriftform unwirksame Zusicherung i.S.v. § 34 SGB 10 oder um eine Auskunft i.S. von § 15 SGB I handelt. Im vorliegenden Falle war die Beklagte daher zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet, wenn der Kläger den ausgekehrten Rentennach-zahlungsbetrag (oder seinen Wert) nicht mehr zur Erstattung heranziehen kann und im Zeitpunkt der anderweitigen Verwendung des Nachzahlungsbetrages annehmen durfte, daß alles seine Ordnung habe, wie das LSG für den Zeitpunkt der Anweisung des Nachzahlungsbetrages angenommen hat. Es bedarf daher nicht nur der Prüfung, ob und wie der Kläger den Nachzahlungsbetrag verwendet hat, sondern auch wann dies geschehen ist und ob der Kläger in diesem Zeitpunkt noch "gutgläubig" war und sein durfte, was jedenfalls nach Erlaß des Bescheides vom 14. Dezember 1981 zweifelhaft ist.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen läßt sich nicht entscheiden, ob die Beklagte die Alhi-Bewilligungen ab 1. April 1981 gänzlich aufheben durfte, ob die Beklagte im vorliegenden Falle bei der Aufhebung ein Ermessen ausüben mußte, und auch nicht, ob und inwieweit der Kläger Alhi zu erstatten hat, was vom Umfang der Aufhebung abhängig ist (§ 50 Abs. 1 SGB 10). Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 170 Abs. 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an das LSG zurückzuverweisen.
Fundstellen